Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 2279/06.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der am 0.00.1986 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger ursprünglich islamischen Bekenntnisses. Er reiste nach eigenen Angaben am 9. April 2001 gemeinsam mit seiner Mutter, der Klägerin des Verfahrens 9 K 2278/06.A, und seinem Bruder, dem Kläger des Verfahrens 9 K 2280/06.A, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12. April 2001 erstmalig seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Seine Mutter und sein Bruder wurden am 17. April 2001 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) zu ihrem Asylbegehren angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörungen verwiesen.
4Mit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte das Bundesamt es ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. bzw. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG a.F. vorlagen; außerdem drohte es ihm die Abschiebung in den Iran an.
5Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage (VG Gelsenkirchen 14a K 1935/03.A) nahm der Kläger - ebenso wie seine Mutter und sein Bruder - in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2005 zurück.
6Am 10. November 2005 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter. Unter Vorlage einer kirchlichen Bescheinigung vom 15. August 2005 machte er geltend, mittlerweile zum christlichen Glauben übergetreten und am 26. Juni 2005 getauft worden zu sein. Er beteilige sich aktiv an der Gemeindearbeit der Evangelischen Kirchengemeinde in H. Gerade in den letzten Monaten habe sich gezeigt, dass unter der Regierung Ahmadinejad ein härterer Kurs gegenüber Andersdenkenden verfolgt werde; zum Christentum übergetretene Moslems müssten neuerdings mit erheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
7Mit Bescheid vom 27. Januar 2006 lehnte das Bundesamt es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die Feststellungen des vorhergehenden Bescheides hinsichtlich § 53 AuslG a.F. abzuändern. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, allein die Konversion vom Islam zum Christentum reiche für die Annahme einer politischen Verfolgung nicht aus. Der Kläger habe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er eine besondere Funktion in der evangelischen Kirche bekleide oder missionierend tätig sei, nicht vorgetragen. Auch die jüngsten Entwicklungen im Iran rechtfertigten keine andere Einschätzung.
8Der Kläger hat am 7. Februar 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er ein pfarramtliches Zeugnis der Ev.-Luth. Kirchengemeinde H-Mitte vom 21. Januar 2007 und eine schriftliche Erklärung zu den Gründen seines Glaubensübertrittes vorlegt. Ergänzend trägt er vor, er nehme regelmäßig an den Gottesdiensten sowie an einem Kreis Treffen iranischer Christen" teil, in dem über Glaubens- und Lebensfragen gesprochen werde. Außerdem nehme er am evangelischen Religionsunterricht des Berufskollegs H teil, das er besuche.
9Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Januar 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind,
11hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
13die Klage abzuweisen.
14Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Asylfolgebegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. II Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Art. I Nr. 2, § 1b Nr. 3 AG VwGO NRW in der Fassung des Zwölften Änderungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV NRW S. 107) seit dem 1. April 2006 für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig.
18Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
19Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
20Der Bescheid vom 27. Januar 2006 ist im noch angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Es kann dahinstehen, ob auf den Folgeantrag des Klägers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen war oder nicht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Denn ihm steht - nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) - jedenfalls weder ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu.
22I. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hat keinen Erfolg. Da der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Feststellung, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, schon im Hinblick auf § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht mehr getroffen werden kann.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A -, InfAuslR 2005, 489 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16. Juni 2006 - 9 LB 104/06 -, JURIS-Dokumentation; a.A. [unter Hinweis auf Art. 33 GFK] Marx, Kommentar zum AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 28 Rz. 134; sowie Damson-Asadollah, InfAuslR 2006, S. 426 f..
24Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention" - GFK - ) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind dabei mit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich;
25vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, S. 843 f. (zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F.); vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376 ff.;
26zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG führen darüber hinaus (nach Maßgabe des § 28 AsylVfG) u.a. auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe. Durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem betroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). Diese Rechtsstellung erhalten auch diejenigen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (Qualifikationsrichtlinie", im Folgenden: QR) zuerkannt wird (vgl. Art. 2 lit. b) bis d) QR).
27Diese Richtlinie ist nunmehr bei der Prüfung, ob der Kläger von politischer Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht ist, zu beachten. Sie ist auf die Regelungen in Art. 61, 63 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 EGV gestützt, wonach die Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaft) durch den Rat Maßnahmen u.a. in Bereichen Asyl und Einwanderungspolitik treffen können. Als Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV ist sie zwar (nur) an die Mitgliedstaaten gerichtet und bedarf daher der Umsetzung innerhalb der in ihr bestimmten Frist in nationales Recht. Eine Richtlinie ist - anders als eine Verordnung (Art. 249 Abs. 2 EGV) - grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kann eine Richtlinie aber unmittelbar Anwendung finden, wenn und soweit sie trotz Fristablaufs nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist und sie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können sich auch Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat vor nationalen Behörden und Gerichten auf sie begünstigende Regelungen der Richtlinie berufen.
28Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs.8/81 -, EuGHE 1982, 53 Rz. 21 ff. und vom 20. September 1988 - Rs. 190/87 -, EuGHE 1988, 4689 Rz. 22 f.; Herdegen, Europarecht, 7. Auflage 2005, § 9 Rz. 44 bis 46 m.w.N..
29Die Frist zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ist mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 QR), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber tätig geworden wäre. Die Richtlinie enthält auch Regelungen, die hinsichtlich der Frage, wann jemand als Flüchtling anzuerkennen ist, unbedingt und inhaltlich hinreichend bestimmt sind, insbesondere in Art. 13 i.V.m. Art. 9 und 10. Diese Bestimmungen lassen den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum. Sie sind daher seit dem 11. Oktober 2006 auch von deutschen Gerichten und Behörden anzuwenden. Ob sie auf Grund des Anwendungsvorrangs des Europarechts den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes bzw. des Aufenthaltsgesetzes generell vorgehen, oder ob dies nur bei einer inhaltlichen Diskrepanz zwischen der nationalen und der europarechtlichen Norm der Fall ist, oder ob die einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts richtlinienkonform auszulegen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Da die Bestimmungen der Richtlinie jedenfalls zu berücksichtigen sind und die zuzuerkennende Rechtsstellung nach deutschem wie europäischen Recht die gleiche ist, braucht dieser rechtsdogmatischen Frage nicht weiter nachgegangen zu werden.
30Vgl. auch VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 -, JURIS-Dokumentation; BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks.
31Der Kläger ist weder politisch Verfolgter i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG noch i. S.d. Kapitels III QR.
32Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.).
34Bei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, ist nunmehr Art. 9 Abs. 1 und 2 QR zu beachten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) QR gelten als Verfolgung Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist; zu den in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechten gehören z.B. der Schutz des Lebens oder der Schutz vor Folter, nicht aber z.B. die Religionsfreiheit. Als Verfolgung gelten ferner gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b) QR Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a) QR beschriebenen Weise betroffen ist. In Art. 9 Abs. 2 QR sind - beispielhaft - Handlungen aufgezählt, die als Verfolgungshandlungen gelten. Gemäß Art. 9 Abs. 3 QR (i.V.m. Art. 2 lit. c QR) muss eine (kausale) Verknüpfung zwischen den in Art. 9 Abs. 1 QR als Verfolgung eingestuften (Verfolgungs-)Handlungen und den in Art. 10 QR genannten (Verfolgungs-)Gründen bestehen.
35Ob ein Asylsuchender wegen hinreichend intensiver Verfolgungshandlungen (i.S.d. Art. 9 QR), die ihrerseits an ein asylerhebliches Merkmal bzw. einen Verfolgungsgrund (i.S.d. Art. 10 QR) anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 QR), Verfolgung zu befürchten hat, beurteilt sich nach unterschiedlichen Maßstäben je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn der Betroffene vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann; dies greift nunmehr Art. 4 Abs. 4 QR auf. Das Begehren eines Asylbewerbers, der sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kann dagegen nur dann Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 QR) politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
36Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, S. 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, S. 315 (344 ff.) sowie BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, S. 391 f..
37Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen; die theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O. (S. 393), und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, S. 162 (169).
39Ist die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung beachtlich, besteht auch die in der Qualifikationsrichtlinie mehrfach - z.B. in Art. 2 lit. c), Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 QR - genannte begründete Furcht" vor Verfolgung.
40Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, S. 497 (498 ff.).
41Nach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des Klägers der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Auf Grund des unanfechtbar abgeschlossenen Asylerstverfahrens ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat. Sein im Jahre 2005 erfolgter Übertritt zum christlichen Glauben knüpft auch nicht an eine bereits im Iran erkennbar gelebte religiöse Überzeugung an. Der Kläger hat insoweit selbst angegeben, er habe mit seiner Familie im Iran als Moslem gelebt.
42Dem Kläger droht wegen seines Übertritts zum Christentum und seiner damit einhergehenden religiösen Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
43Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts kann sich eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung auch aus einem Eingriff in die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum benötigt. Nur dann befindet sich der in seinem Heimatland Verfolgte in einer ausweglosen Lage, um derentwillen ihm das Flüchtlingsrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser auch als forum internum" bezeichnete unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit gehören nicht zum religiösen Existenzminimum.
44Vgl. zum ganzen BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/89 u.a. -, BVerfGE 76, S. 143 (158 f.) ; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, InfAuslR 2004, S. 319 (320 ff.), beide m.w.N..
45Ob ein Eingriff in diesen elementaren Bereich vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, wie der einzelne Glaubensangehörige seinen Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende oder eher am Rande stehende Gläubige Unterschiede ergeben.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/89 -, a.a.O., (S. 160); BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, (S.321).
47Über dieses Verständnis der religiösen Verfolgung geht die Definition des Verfolgungsgrundes Religion" in Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR - in Teilbereichen - hinaus. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Da die Religionsfreiheit hiernach die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich erfasst, lässt sich die Beschränkung des Religionsbegriffs auf das so genannte religiöse Existenzminimum nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten.
48So auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 5 K 4336/06.A -; Urteil vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A -, JURIS-Dokumentation; Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A -, JURIS- Dokumentation; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 -, JURIS- Dokumentation; sowie die Hinweise des Bundesinnenministeriums vom 13. Oktober 2006 zur Qualifikationsrichtlinie, S. 9.
49Religiöse Riten sind die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kultische Handlungen und religiöse Feste. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut schützt Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR nicht nur vor Verfolgung bei Teilnahme an privaten (Haus-)Gottesdiensten, sondern auch bei Teilnahme an Gottesdiensten, die in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (Kirchen) abgehalten werden. Für sonstige religiöse Betätigungen oder Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder die nach dieser vorgeschrieben sind, wird in Art. 10 Abs. 1 b) QR die Einbeziehung des öffentlichen Bereiches nicht aufgegriffen. Als derartige religiöse Betätigung kann insbesondere die zielgerichtete Missionierung von Andersgläubigen - etwa für den christlichen Glauben - anzusehen sein. Aber auch ein Engagement, das über die reine (passive") Teilnahme an Gottesdiensten hinausgeht, ohne bereits eine Missionierung zu sein, unterfällt den in Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR genannten sonstigen religiösen Betätigungen. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn Personen maßgeblich und in hervorgehobener Position (z.B. als Priester, aber auch als Laien) an der Organisation und/oder Durchführung von Gottesdiensten beteiligt sind. Denkbar ist auch, dass sich jemand auf Grund seiner religiösen Überzeugung aktiv und in herausgehobener Funktion für die Einhaltung der Menschenrechte in seinem Heimatland einsetzt oder maßgeblich an karitativen Aktionen seiner Glaubensgemeinschaft beteiligt ist. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei ausschlaggebend ist, wie derartige Aktivitäten aus Sicht des Herkunftstaates bewertet werden.
50Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die der Kammer zum Herkunftsland Iran vorliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung bei Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben (Apostasie) folgendes Bild:
51Die Apostasie wird im Iran verfolgt, wenn und soweit sie als Angriff auf den Bestand der islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Diese fassen ihre Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion auf. Deshalb ist - wie dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz im Hinblick auf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen (Juden- und Christentum) so lange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten politischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser Religionsgemeinschaften in das muslimische Staatsvolk" hinein würde jedoch den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Diese unterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen diese Unterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, sondern unterstellen diesen dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im religiösen Gewande zu betreiben.
52Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. November 2004 an das Verwaltungsgericht Kassel; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Leipzig.
53Die Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in der rein persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung des Einzelnen für einen anderen Glauben. Vielmehr wird die Haltung des iranischen Regimes zu den religiösen Minderheiten durch islamische Prinzipien bestimmt; daher erhalten die geduldeten Schriftreligionen" einen Status, der an denjenigen der Schutzbefohlenen" (arab.: dhimmi) angelehnt ist.
54Vgl. hierzu im Einzelnen Steinbach, Die Stellung des Islams und des islamischen Rechts in ausgewählten Staaten - Iran, in: Ende/Steinbach (Hrsg.), Der Islam in der Gegenwart, 5. Auflage 2005, S. 246 (259), sowie Pink, Der Islam und die nichtislamischen Minderheiten, in Ende/Steinbach, a.a.O., S. 733 (734).
55Deshalb können z.B. Juden - trotz der jüngsten scharfen verbalen Angriffe des iranischen Präsidenten Ahmadinejad auf Israel und die Holocaust-Konferenz" in Teheran im Herbst 2006 - ihre Religion im Iran unbehelligt ausüben.
56Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 11. Januar 2007 Verunsicherte Juden im Iran - Dilemma zwischen Integration und Auswanderung".
57Vergleichbares gilt für Christen im Iran. Der bloße Übertritt zum christlichen Glauben wird durch staatliche Organe oder andere Gruppierungen grundsätzlich nicht verfolgt. Erst die einen anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt eine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen der iranischen Machthaber dar. Nach der Auskunftslage laufen (nahezu ausschließlich) Personen, die in herausgehobener Position aktiv für die Verbreitung des christlichen Glaubens werben und dabei einen gewissen Erfolg haben, Gefahr, ins Visier" der iranischen Behörden zu geraten. Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter Muslimen im Iran betreiben, können staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Dies gilt für alle missionierenden Christen unabhängig davon, ob es sich um konvertierte oder nicht-konvertierte handelt. Staatliche Maßnahmen richten sich dabei ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Gemeindemitglieder.
58Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 21. September 2006 (508-516.80/3 IRN), S. 20; vgl. auch: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2005.
59Auch insoweit sind in den vorangegangenen drei Jahren insgesamt nur wenige Vorfälle bekannt geworden, in denen es zu Übergriffen von staatlicher Seite auf Christen gekommen ist: So wurde am 22. November 2005 Ghordan Dordi Tourani, ein Konvertit, der als Pastor einer Hausgemeinde in Gonbad-e-Davus tätig war, von Unbekannten ermordet. Der protestantische Laienpriester Hamid Pourmand, der der Freikirche Assembly of God" angehört,
60vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Christen und Christinnen im Iran", Themenpapier vom 18. Oktober 2005, S. 13,
61deren Mitglieder im Iran besonders offen missionieren,
62vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. November 2004 - 508-516.80/42759 - an das Verwaltungsgericht Kassel,
63wurde am 9. September 2004 verhaftet und am 16. Februar 2005 auf Grund des Vorwurfs der politischen Betätigung während der Dienstzeit (als Offizier) in der Armee zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Vom Vorwurf des Abfalls vom Glauben wurde er im Mai 2005 freigesprochen.
64Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, S. 20/21; amnesty international Deutschland, Jahresbericht 2006, Iran.
65Im Juni 2004 wurde die vorübergehende Festnahme zweier Pastoren und deren Angehöriger in der Provinz Mazandaran bekannt, alle Inhaftierten befanden sich jedoch nach kurzer Zeit wieder auf freiem Fuß.
66Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, S. 20.
67Diese vereinzelten Vorfälle zeigen, dass Ziel der staatlichen Maßnahmen in erster Linie Priester als besonders exponierte Vertreter ihrer Religion sind.
68Übergriffe auf Apostaten wegen der Teilnahme an Gottesdiensten in Privaträumen oder Kirchen hat es in jüngerer Zeit nicht mehr gegeben. Zwar wurden im Jahr 2004 mehrfach Mitglieder der Freikirche Assembly of God" vorübergehend festgenommen,
69vgl. dazu im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. August 2005 - 508- 516.80/43948 - an das Verwaltungsgericht Trier, vom 15. Juni 2005 - 508-516.80/39465 - an das Verwaltungsgericht Koblenz, vom 15. Dezember 2004 - 508-516.80/40463 - an das Oberverwaltungsgericht Bautzen, und vom 29. November 2004 - 508-516.80/42759 - an das Verwaltungsgericht Kassel,
70Strafverfahren wurden aber nicht eingeleitet. Seither sind staatliche Kontrollen von Teilnehmerkreisen an christlichen Gottesdiensten nicht mehr erfolgt.
71Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. August 2005, a.a.O.; vgl. auch: Deutsches Orient- Institut, Auskunft vom 6. Dezember 2004 an das Oberverwaltungsgericht Bautzen (S. 3).
72Soweit das vorgenannte Gutachten des Deutschen Orient-Instituts - ebenso wie das vom 22. November 2004 an das Verwaltungsgericht Kassel - gleichwohl die Schlussfolgerung enthält, das Bekanntwerden von Zusammenkünften christlicher Glaubensgemeinschaften könne Sanktionen auch für einfache Konvertiten nach sich ziehen, basiert dies nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. So räumt der Gutachter selbst ein, staatliche Maßnahmen mangels Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten" nicht genau einschätzen zu können.
73Die Lage der Christen im Iran hat sich nach Einschätzung der Evangelischen Kirche in Deutschland auch seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad nicht verändert.
74Vgl. EKD-Auslandsbischof Koppe: Lage der Christen in Iran unverändert, www.ekd.de/aktuell-presse/news.
75Daher findet die Einschätzung, zum Christentum übergetretene Muslime, die nicht in herausgehobener und/oder missionarischer Funktion tätig sind, könnten (u.a) im Iran nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer christlichen Gemeinde teilnehmen,
76so etwa Positionspapier der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Januar 2007 Die asylrechtliche Relevanz der Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben", dort S. 7,
77in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichende Stütze.
78Die Kammer teilt daher nicht die Annahme, jedem (übergetretenen aktiven) Christen drohe mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
79So aber: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A -, a.a.O.; Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A -, a.a.O.; a.A. i.E. ebenfalls: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 5 K 4336/06.A -.
80Entscheidend für die Verfolgungsprognose ist vielmehr, ob ein zum Christentum übergetretener Moslem selbst eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hat oder bei einer Rückkehr in den Iran entfalten würde,
81so bereits die std. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 2006 - 9 K 2259/06.A -, und des OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2004 - 5 A 1614/04.A - und vom 28. September 2006 - 3 A 2547/06.A -,
82oder ob er sich in anderer exponierter Weise für die christliche Religion eingesetzt hat, die aus Sicht der Mullahs als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran angesehen werden könnte.
83Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat der Kläger zwar glaubhaft gemacht, in Deutschland seinen Glauben insbesondere durch Teilnahme an Gottesdiensten zu praktizieren; er hat aber nicht dargelegt, sich in herausgehobener Funktion religiös betätigt zu haben.
84Der Kläger hat sich - nach Abschluss des Asylerstverfahrens - im Frühjahr 2005 dem christlichen Glauben zugewandt und sich am 26. Juni 2005 taufen lassen. Dabei geht die Kammer nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger den Übertritt zum christlichen Glauben zumindest auch auf Grund einer religiösen Überzeugung vollzogen hat. Denn er hat dem Gericht seine Entwicklung hin zum christlichen Glauben und seine Beweggründe für die Konversion eingehend geschildert. Er hat glaubhaft gemacht, regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen, und kannte den Ablauf eines Gottesdienstes sowie die darin gesprochenen Gebete. Die wesentlichen protestantischen Feste waren ihm geläufig. Er hat sich ersichtlich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, der für ihn in Deutschland offenbar auch eine Lebenshilfe ist. Darüber hinaus konnte er seinen Taufspruch wiedergeben und die Gründe für dessen Auswahl verdeutlichen. Schließlich hat ihm der Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde H-Mitte in einem Pfarramtlichen Zeugnis" die Ernsthaftigkeit seines Glaubensübertritts und die aktive Teilnahme am Gemeindeleben bescheinigt.
85Allerdings setzt sich der Kläger nicht in herausgehobener Weise für seinen Glauben ein. Er hat vorgetragen, regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen und an Treffen iranischer Christen teilzunehmen, in denen über Glaubensfragen gesprochen werde. Des weiteren nimmt er am evangelischen Religionsunterricht des Berufskollegs H teil und hat angegeben, seinem Pfarrer regelmäßig Fragen zu Glaubensinhalten zu stellen. Diese Betätigung ist keine exponierte im oben beschriebenen Sinne, sondern eine eher als privat zu bezeichnende und nicht über das nähere Umfeld des Klägers hinauswirkende Glaubensausübung. Davon, dass diese - setzte er sie in ähnlicher Weise im Heimatland fort - vom herrschenden Regime als Gefahr für den Bestand des islamischen Staates angesehen werden könnte, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
86II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
87Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (i.V.m. Art. 18 QR).
88Dabei ergibt sich bereits aus den oben dargelegten Erwägungen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
89vgl. zum Prognosemaßstab z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -
90weder die Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG, Art. 2 lit. e i.V.m. Art. 15 lit. a QR) noch Folter (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG, Art. 2 lit. e i.V.m. Art. 15 lit. b QR) droht.
91Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung des Klägers ist - ungeachtet der Frage ihrer tatsächlichen Durchführbarkeit - nicht rechtlich unzulässig. Dabei mag offenbleiben, ob und in welchem Verhältnis die hier allein in Betracht kommenden Regelungen der Art. 3 und Art. 9 EMRK zueinander stehen.
92Vgl. hierzu z.B. Meyer/Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage 2006, Art. 9 Rz. 7a i.V.m. Art. 3 Rz. 23 und Uerpmann-Wittzack, Höchstpersönliche Rechte und Diskriminierungsverbot, in: Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Auflage 2005, § 3 Rz. 33 i.V.m. 41 ff..
93Denn beide Vorschriften sind nicht verletzt.
94Es kann nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Abschiebung in den Iran eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden.
95Der Kläger kann auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK beanspruchen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst - soweit hier von Belang - die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel seiner Religion, sowie (u.a.) die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst oder durch die Ausübung religiöser Gebräuche auszuüben; Beschränkungen der Religionsfreiheit sind in Art. 9 Abs. 2 EMRK vorgesehen.
96Offen bleiben kann, ob und inwieweit bei der Auslegung des Religionsbegriffs in Art. 9 EMRK die Qualifikationsrichtlinie zu beachten ist. Selbst bei Zugrundelegung des oben dargestellten weiten - und für den Kläger günstigeren - Religionsbegriffs kommt aus den vorgenannten Gründen die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nicht in Betracht.
97Ob hinsichtlich des Klägers im Hinblick darauf, dass er recht gut deutsch spricht und hier einen Hauptschulabschluss gemacht hat und sich auf die Erlangung der Fachoberschulreife vorbereitet, § 23a AufenthG in Erwägung zu ziehen sein könnte, ist hier nicht zu entscheiden.
98III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
99
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