Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 4695/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Klägerin ist Eigentümer des an mehrere Mietparteien vermieteten Hauses Lweg 00 in 00000 O. Das Haus liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 0 der Stadt O, der ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausweist. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Zur Lage des Grundstücks und zur aktuellen Situation wird auf das Streifendienstprotokoll des Beklagten vom 25. Oktober 2005 (Lageplan und mehrere Fotos, Bl. 31ff., Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Die Baugenehmigung wurde am 10. Dezember 1971 durch den damals zuständigen Oberkreisdirektor des Kreises H erteilt. Nach Ziffer 18 Beiblatt 2 zu dieser Baugenehmigung dürften die Wohnungen "nur an Beschäftigte des auf dem gleichen Grundstück liegenden Betriebes vermietet werden."
2Die Klägerin beschwerte sich unter dem 1. Juni 2005 zum wiederholten Male bei dem Staatlichen Umweltamt L1 wegen während der Nachtstunden u.a. durch die Firma G GmbH durchgeführte Ladetätigkeiten, welche eine Nachtruhe für die Mieter in ihrem Haus unmöglich machen würde. In der Folgezeit reichte die Klägerin einen schalltechnischen Messbericht des Ingenieurbüros für Schallschutz Dipl.Ing. S aus O vom 25. August 2005 ein, den das Umweltamt zur Prüfung an das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen weiterleitete. Unter dem 14. Dezember 2005 wandte sich das Umweltamt an die G GmbH mit der Bitte, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine Verladetätigkeiten mehr durchzuführen. Weiterhin fand am 6. Februar 2006 eine Ortsbesichtigung statt. Weil sich in der Folgezeit keine Verbesserung der Situation einstellte, verfolgte die Klägerin ihr Beschwerdebegehren weiter.
3Mit Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2006 teilte das Umweltamt der Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen nicht gegeben seien, da davon auszugehen sei, dass entgegen der erteilten Baugenehmigung eine baurechtswidrige Nutzung der Wohnungen in dem Haus Lweg 00 vorliege.
4Die Klägerin legte hiergegen am 15. Mai 2006 Widerspruch ein. Das Umweltamt übersandte daraufhin den Vorgang an den Beklagten, der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Widerspruchsbescheid nicht erlassen hat.
5Die Klägerin hat am 22. August 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren gerichtlich weiterverfolgt, dass u.a. durch die von der G GmbH nachts durchgeführten Ladetätigkeiten die Richtwerte der TA-Lärm nicht überschritten werden dürfen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er unter dem 8. Februar 2007 vor, dass ein ehemaliger Beschäftigter in dem D-Betrieb T auf dem ehemaligen einheitlichen Betriebsgrundstück verstorben sei und die freiwerdende Wohnung an eine Mitarbeiterin der X vermietet würde. Deren Büros und Geschäftsleitung befinde sich im Hause Lweg 00, die Produktionsanlagen gegenüberliegend im Hause Lweg 0.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Staatlichen Umweltamtes L1 vom 10.05.2006 zu verpflichten, durch Ordnungsverfügung der G GmbH, L2straße 0, 00000 O, und der L3, Frau S1, I 000, 00000 K, aufzugeben, jegliche Lade- und Entladetätigkeiten sowie die Inbetriebnahme von Kühlaggregaten bei parkenden Lkw nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zu unterlassen, von denen Geräusche ausgehen, die auf das Gebäude Lweg 00, 000000 O, dergestalt einwirken, dass die Richtwerte der TA-Lärm überschritten werden.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die baurechtswidrige Nutzung des Hauses der Klägerin.
11Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Bescheid des Staatlichen Umweltamtes L vom 10. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf ein Einschreiten in dem von ihr beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15Ein Anspruch auf ein Tätigwerden der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 OBG bzw. nach den §§ 24, 25 BImSchG besteht nicht. Denn die Nutzung der Wohnungen in dem Hause der Klägerin (Lweg 00) erfolgt entgegen der weiterhin maßgeblichen Baugenehmigung vom 10. Dezember 1971 i.V.m. Ziffer 18 Beiblatt 2 baurechtswidrig und ist deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor möglichen Immissionen geschützt. Eine tatsächliche Wohnnutzung ist nämlich rechtlich nicht gegen Immissionen geschützt, wenn sie baurechtlich nicht genehmigt (bzw. nicht genehmigungsfähig) ist.
16Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 6/92 -, u.a. BVerwGE 91, 92ff.
17Ausweislich der vorgenannten Baugenehmigung durften die Wohnungen in dem Haus Lweg 00 nur von damaligen Beschäftigten des sich damals auf demselben Grundstück befindlichen D1-Betriebes T zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine allgemeine Wohnutzung war und ist unzulässig. Aufgrund der in der anschließend erfolgten Grundstücksteilung und Aufgabe des fraglichen Betriebes lässt sich rechtlich eine baurechtlich legale Wohnnutzung nicht herleiten. Auch die geschlossenen privatrechtlichen Mietverträge führen nicht zu einer legalen Wohnnutzung und einem sich daraus ergebenden Abwehrrecht gegen Immissionen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708, 711 ZPO.
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