Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 3837/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. November 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 verpflichtet, der Klägerin für ein Auslandsstudiensemester an der V in der Zeit von Februar bis einschließlich Juni 2006 Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in bestimmungsgemäßer Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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