Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 2895/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Wohngeldrückforderung.
3Auf die Anträge des Klägers vom 30. Juni 1999, 20. Juni 2000 und 19. Januar 2001 bewilligte der Beklagte durch Bescheide vom 11. November 1999 (Rechenlaufdatum 27. Oktober 1999), 22. Juli 2000 (Rechenlaufdatum 12. Juli 2000), 29. September 2000 (Rechenlaufdatum 14. September 2000) und 29. Mai 2001 (Rechenlaufdatum 14. Mai 2001) Wohngeld als Mietzuschuss für die Wohnung Nstraße 112 in E.
4Auf die Anträge vom 31. Mai 2002 und 28. April 2003 gewährte der Beklage durch Bescheide vom 14. August 2002 (Rechenlaufdatum 30. Juli 2002), 26. September 2002 (Rechenlaufdatum 11. September 2002) und 26. Juni 2003 (Rechenlaufdatum 11. Juni 2003) Wohngeld als Mietzuschuss für die Wohnung in der Hstraße 12 in E.
5Im Rahmen eines erneuten Wiederholungsantrages legte der Kläger den Ausbildungsvertrag (Ausbildungsbeginn: 1. August 2003) seiner Tochter, der Zeugin L, vor. Der Arbeitgeber der Zeugin bescheinigte in der Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld, dass die Zeugin bei ihm seit dem 1. Oktober 1999 beschäftigt ist. Vor der Aufnahme der Ausbildung ist die Zeugin als geringfügig Beschäftigte tätig gewesen. Der Arbeitgeber der Zeugin stellte für diese Zeit ebenfalls Verdienstbescheinigungen aus, auf die Bezug genommen wird (vgl. Bl. 146-149 der Beiakte Heft 2).
6Der Beklagte führte daraufhin eine Neuberechnung des Wohngeldanspruchs durch. Mit Bescheid vom 28. Januar 2004 hob der Beklagte die Wohngeldbescheide vom 27. Oktober 1999 bis 11. Juni 2002 ab dem 1. Oktober 1999 auf und forderte überzahltes Wohngeld in Höhe von 2.175,45 EUR zurück.
7Hiergegen erhob der Kläger am 17. Februar 2004 Widerspruch. Er machte geltend, im Hinblick auf die Angaben zum Einkommen habe er weder getäuscht noch grob fahrlässig gehandelt. Seine inzwischen volljährige Tochter habe ihm die geringfügige Beschäftigung nicht mitgeteilt. Er habe lediglich gewusst, dass seine Tochter in einem E1-Markt einmal ein unentgeltliches Praktikum gemacht habe. Deshalb könne Wohngeld allenfalls rückwirkend für zwei Jahre entzogen werden. Mangels erkennbarer Ermessensbetätigung sei der vorliegende Bescheid aber ohnehin rechtswidrig. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass er nur sehr unzureichend deutsch spreche. Dies begründe erhöhte Aufklärungspflichten des Beklagten. So hätte dieser ihn – was nicht geschehen sei - ausdrücklich zu Nebentätigkeiten seiner Kinder befragen müssen.
8Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. Die Bezirksregierung E2 reichte den ihr vorgelegten Vorgang mit der Bitte zurück, dass angesetzte Einkommen der Zeugin sowie die herangezogenen Rechtsgrundlagen zu überprüfen.
9Daraufhin führte der Beklagte erneut eine Neuberechnung des Wohngeldanspruchs des Klägers durch. Auf die Wohngeldbescheide vom 12. Oktober 2004 (Rechenlaufdatum: 7. September 2004) wird Bezug genommen (vgl. Bl. 289 ff der Beiakte Heft 1). Mit weiterem Bescheid vom 12. Oktober 2004 nahm der Beklagte die Wohngeldbescheide vom 27. Oktober 1999 bis 11. Juni 2002 ab dem 1. Oktober 1999 zurück und forderte überzahltes Wohngeld in Höhe von 2.036,10 EUR zurück. Zugleich teilte er mit, mit diesem Bescheid werde der Aufhebungsbescheid vom 28. Januar 2004 ungültig.
10Der Kläger erhob am 28. Oktober 2004 Widerspruch gegen die Wohngeldbescheide vom 12. Oktober 2004 (Rechenlaufdatum: 7. September 2004) und gegen den unter gleichem Datum gesondert erlassenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Gegen Letzteren machte er in der Sache die gleichen Einwände geltend wie im Widerspruch vom 17. Februar 2004.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Bezirksregierung E2 die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Zeugin gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 WoGG verpflichtet war, dem Kläger ihre Einkünfte mitzuteilen. Die nicht erfolgte Mitteilung müsse sich der Kläger zurechnen lassen, so dass grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sei.
12Am 30. Juni 2005 hat der Kläger unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren die vorliegende Klage erhoben.
13Der Kläger beantragt,
14die Wohngeldbescheide vom 12. Oktober 2004 (Rechenlaufdatum: 7. September 2004) und den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Oktober 2004 des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E2 vom 1. Juni 2005 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E2,
16die Klage abzuweisen.
17In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 hat das Gericht zu den Umständen der Wohngeldbeantragung Beweis durch die Vernehmung der Tochter des Klägers als Zeugin erhoben. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Wohngeldbescheide vom 12. Oktober 2004 (Rechenlaufdatum: 7. September 2004) und der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E2 vom 1. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger muss die ihm zu Unrecht ausgezahlten Wohngeldleistungen in Höhe von insgesamt 2.036,10 EUR zurückzahlen.
21Grundlage für die Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 11. November 1999 (Rechenlaufdatum 27. Oktober 1999) ist § 29 Abs. 3 Satz 1 WoGG. Nach der unverändert gebliebenen Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WoGG ist dann, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Einnahmen so erhöht haben, dass sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 von Hundert erhöht, über die Gewährung von Wohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt. Vorliegend steht außer Zweifel, dass sich während des laufenden Bewilligungszeitraums 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 das Gesamteinkommen der im Haushalt des Klägers lebenden Personen um mehr als 15 v. H. dadurch erhöhte, dass die Zeugin zum 1. Oktober 1999 eine Tätigkeit als geringfügig Beschäftigte aufnahm und hieraus Einkünfte erzielte. Die mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 (Rechenlaufdatum 7. September 2004) durchgeführte Neuberechnung kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass dem Kläger bei Berücksichtigung des hinzutretenden Einkommens der Zeugin nur noch ein verringertes Wohngeld von 36,01 DM (entspricht: 18,41 EUR) zusteht. Unter diesen Voraussetzungen ist der Beklagte – ohne dass ihm insoweit ein Ermessen eingeräumt ist – kraft Gesetzes verpflichtet, über die Wohngeldbewilligung – wie vorliegend auch geschehen - neu zu entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger von der entgeltlichen Tätigkeit der Zeugin wusste bzw. hätte wissen müssen, denn die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 WoGG sieht eine Einschränkung der Befugnis (und Verpflichtung) der Behörde, über die Wohngeldbewilligung neu zu entscheiden, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht vor.
22Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 1 SGB X, soweit dieser Bestimmung angesichts der abschließenden Spezialregelung des § 29 Abs. 3 WoGG
23vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2002 – 5 C 4/01 – BVerwGE 116, 161 ff.
24für Fälle der vorliegenden Art überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. Auch wenn – wovon der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E2 ausgeht – die rückwirkende Aufhebung des Wohngeldbescheids zusätzlich auf § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X zu stützen ist, liegen dessen Voraussetzungen vor. Nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Ziffer 3 der Regelung soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Vorliegend mindert sich – wie ausgeführt – der Wohngeldanspruch des Klägers durch das Hinzutreten des Einkommens der Zeugin.
25Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, hat die Rückabwicklung regelmäßig zu erfolgen. Die Behörde hat eine gebundene Entscheidung zu treffen. Eine Ermessensausübung hat nicht zu erfolgen. Allein das Vorliegen atypischer Umstände wäre ein Grund, von der Rückabwicklung abzusehen,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 – 5 C 10/00 -, juris-Dokument, unter Hinweis auf FEVS 53, Seite 303.
27In diesem Sinne atypische Umstände sind hier nicht gegeben. Denn von einer atypischen Fallgestaltung ist allein auszugehen, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Ziffern 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SBG X so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät,
28vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. November 1985 – 3 RK 45/83 -, juris-Dokument, unter Hinweis auf FEVS 36, Seite 431.
29Daran fehlt es, da – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat – die Forderung in angemessen (niedrigen) Raten beglichen werden kann.
30Schließlich sei angemerkt, dass die Einschränkungen hinsichtlich der Eingriffsmöglichkeiten in abgelaufene Bewilligungszeiträume, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage zu beachten waren und die zur einer zum 1. Januar 2004 wirksam gewordenen Ergänzung des § 29 Abs. 3 WoGG durch die Sätze 2 und 3 geführt haben, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind. Denn diese Einschränkungen bezogen sich auf Fälle einer rückwirkenden Einkommenserhöhung (etwa durch eine in die Vergangenheit wirkende Rentenbewilligung) und die Eingriffsmöglichkeit in zum Zeitpunkt der Einkommenserhöhung bereits abgeschlossene Wohngeldbewilligungszeiträume. Die - wie hier - während eines laufenden Bewilligungszeitraums erfolgende und sich nur hierauf auswirkende Einkommenssteigerung war demgegenüber schon durch die bis zum 31. Dezember 2003 geltende Reglung erfasst, wobei nur die Einkommensveränderung, nicht aber auch die dann gebotene Korrekturentscheidung der Behörde während des aktuellen Bewilligungszeitraums erfolgt sein musste.
31Im Hinblick auf die Aufhebung der Wohngeldbescheide vom 22. Juli 2000 (Rechenlaufdatum 12. Juli 2000), 29. September 2000 (Rechenlaufdatum 14. September 2000), 29. Mai 2001 (Rechenlaufdatum: 14. Mai 2001), 14. August 2002 (Rechenlaufdatum 30. Juli 2002), 26. September 2002 (Rechenlaufdatum 11. September 2002) und 26. Juni 2003 (Rechenlaufdatum 11. Juni 2003) gilt Folgendes:
32Grundlage für die rückwirkende Aufhebung eines rechtswidrigen Wohngeldbewilligungsbescheides ist § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 SBG X. Die Einkommensberechnungen in den vorgenannten Wohngeldbescheiden ist offenkundig fehlerhaft, da das bei Antragstellung erzielte Einkommen der Zeugin nicht berücksichtigt wurde, mithin ist die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsbescheide im Erlasszeitpunkt gegeben.
33Allerdings darf ein begünstigender Verwatungsakt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 zurückgenommen werden, und zwar nach der hier vorrangig in Betracht kommenden Regelung der Nr. 2 nur dann, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig war, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. So liegt es hier.
34Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Wohngeldantragsteller die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das hat er dann, wenn er sich über die Einnahmen der zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nicht unterrichtet hat.
35Vgl.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 21. Oktober 2003 –9 C S 03.859-, juris-Dokument
36Vorliegend hat sich der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, vor der Ausfüllung der Wohngeldanträge in keiner Weise darüber informiert, ob und ggf. in welchem Umfang seine Kinder eigene Einkünfte erzielen. Dass der Kläger eine solche Nachfrage nicht für erforderlich gehalten hat, weil die Zeugin im fraglichen Zeitraum noch zur Schule ging, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, seine Kinder seien ihm gegenüber nicht besonders mitteilsam. Vor diesem Hintergrund hat gerade Anlass bestanden, sich durch eine direkte Nachfrage über etwaige Nebeneinkünfte der Kinder zu vergewissern.
37Da mithin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben sind, gilt – entgegen der Auffassung des Klägers - die 10-jährige Rücknahmefrist, § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X, so dass auch insoweit gegen die Entscheidung des Beklagten nichts zu erinnern ist.
38Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Widerspruchsbehörde hat die zunächst fehlenden Ermessenserwägungen zulässig nachgeholt, §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 SGB X. Namentlich kann der Kläger sich nicht darauf berufen, er sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, was die Unrichtigkeit der Wohngeldbescheide mit verursacht habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe sich vom Inhalt der Formular ausreichende Kenntnisse mit Hilfe Dritter verschafft. Im Übrigen hätte er Verständnisschwierigkeiten vor der Unterzeichnung des Wohngeldantrags kundtun müssen.
39Die Festsetzung des Erstattungsbetrages findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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