Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 3453/05.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Ziffer 4. des Bescheides wird aufgehoben, soweit darin die Abschiebung in den Iran angedroht und eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu jeweils ¼ und die Beklagte zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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