Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 5245/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1957 geborene Kläger trat im Jahre 1974 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und bestand im September 1977 die I. Fachprüfung. Im März 1996 wurde er (prüfungsfrei) zum Polizeikommissar (spätere Amtsbezeichnung: Kriminalkommissar) ernannt.
3Der Kläger ist bei dem Landrat als Kreispolizeibehörde N1 tätig. Er wird seit November 1995 bei dem zur Polizeiinspektion (PI) Süd, Ermittlungsdienst, gehörenden Kriminalkommissariat (KK) N2 als Sachbearbeiter verwendet. In der ersten auf der Grundlage der neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zu dem Stichtag 1. Januar 1997 erstellten dienstlichen Regelbeurteilung erhielt er das Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte). Nachdem er zum Stichtag 1. Januar 2000 mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) dienstlich beurteilt worden war, wurde der Kläger im März 2000 zum Kriminaloberkommissar befördert. In der Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 2003 erhielt er wieder 3 Punkte.
4Zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde für den Kläger die im vorliegenden Verfahren streitige Regelbeurteilung erstellt.
5Hierzu wurde am 29. September 2005 in der PI Süd eine Besprechung mit den Erstbeurteilern durchgeführt, an der u.a. der damalige Leiter der PI Süd, POR W, sowie der Leiter des Ermittlungsdienstes und stellvertretender Leiter der PI Süd, EKHK S, teilnahmen. Der Leiter des KK N2 und Erstbeurteiler des Klägers, KHK (heute: EKHK) P, führte sodann am 25. Oktober 2005 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger und erstellte unter dem 2. November 2005 die Erstbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005. Er schlug das Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) vor. Hierbei bewertete er sämtliche Hauptmerkmale mit 4 Punkten. Bei den Submerkmalen vergab er u.a. folgende Punktwerte: 2.1 Leistungsgüte: 5 Punkte, 2.2 Leistungsumfang: 4 Punkte, 3.1 Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen: 4 Punkte, 3.2 Verhalten gegenüber Vorgesetzten: 4 Punkte, 3.3 Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern: 4 Punkte.
6Im Rahmen der Beteiligung weiterer Vorgesetzter unterzeichnete der damalige Leiter der PI Süd unter dem 9. November 2005 das Beiblatt in der Rubrik Einverstanden". EKHK S vermerkte auf dem Beiblatt, dass er eine abweichende Stellungnahme abgebe, und erstellte hierzu unter dem 14. November 2005 auf einer Anlage folgende schriftliche Begründung:
7Aufgrund der Beurteilungsbesprechung auf Inspektionsebene und unter Berücksichtigung vorgegebener Richtsätze sowie im Quervergleich der Besoldungsgruppe kommt der Unterzeichner zu folgenden abweichenden Beurteilungsergebnissen:
8Ziffer 2.1 (Leistungsgüte) = 4 Punkte Ziffer 2.2 (Leistungsumfang) = 4 Punkte Das Leistungsergebnis des KOK N entspricht voll den Anforderungen'
9Ziffer 3.2 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten) = 3 Punkte Ziffer 3.3 (Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern) = 3 Punkte Das Ergebnis des Sozialverhaltens entspricht voll den Anforderungen'.
10Die Leistung und Befähigung des KOK N im Gesamturteil (IV.) werden somit entsprechen voll den Anforderungen' vorgeschlagen."
11Der damalige Leiter der Abteilung Gefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS), LPD C1, und der Leiter der Abteilung Verwaltung/Logistik (VL), KOVR C2, unterzeichneten auf dem Beiblatt ebenfalls in der Rubrik Abweichende Stellungnahme". Der Leiter GS trug auf dem Beiblatt zudem - unter gleichzeitiger Streichung der Vorschläge des Erstbeurteilers - entsprechend der Stellungnahme des EKHK S vom 14. November 2005 die abweichenden Punktwerte ein.
12Am 6. Dezember 2005 fand die abschließende Beurteilerbesprechung statt, an der neben dem Landrat I als Endbeurteiler u.a. der Leiter GS, der Leiter VL und KHK'in X in der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten teilnahmen. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift wurden in dieser Besprechung die Beurteilungsvorschläge für die Bediensten der jeweiligen Vergleichsgruppe zur Erreichung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Beurteilungen einem Quervergleich unterzogen. Dieser führte in einzelnen Fällen zur Anhebung oder zur Absenkung des Beurteilungsvorschlags. Bezüglich der Beurteilung des Klägers findet sich der Hinweis, dass der Beurteilungsvorschlag nicht sachgerecht erscheine und deshalb auf das Gesamturteil entspricht den Anforderungen" abgeändert werde.
13Ungeachtet dessen unterzeichnete der Endbeurteiler am 10. Januar 2006 die Endbeurteilung mit dem vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen (unveränderten) Inhalt. Nachdem die Personalstelle dieses festgestellt hatte, wurde die Beurteilung dem Endbeurteiler erneut zugeleitet, der sodann die Seite 5 der Beurteilung, welche seine Unterschrift trug, durchstrich. Unter dem 16. Januar 2006 versah er die abweichende Stellungnahme des EKHK S vom 14. November 2005 mit dem Vermerk Einverstanden". Danach wurde der Vorgang dem Erstbeurteiler zugeleitet, welcher unter dem 24. Januar 2004 - bei unveränderter Erstbeurteilung - die Endbeurteilung unter Übernahme der am 14. November 2005 vorgeschlagenen Änderungen neu ausfertigte. Hiernach lautet die Endbeurteilung bei dem Hauptmerkmal Leistungsverhalten auf 4 Punkte und bei den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie bei dem Gesamturteil auf jeweils 3 Punkte. Im Anschluss an das Gesamturteil findet sich folgende Abweichungsbegründung:
14Zu den abweichenden Ergebnissen des Endbeurteilers hinsichtlich der Hauptmerkmale Leistungsergebnis' und Sozialverhalten' und zuletzt des Gesamturteils wird auf das beigefügte Schreiben Abweichende Stellungnahme v. 14.11.2005' verwiesen."
15Diese Fassung der Beurteilung wurde durch Landrat I am 2. Februar 2006 unterzeichnet und dem Kläger am 10. Februar 2006 durch den Erstbeurteiler bekannt gegeben. Zugleich händigte der Erstbeurteiler dem Kläger zu Informationszwecken eine Ablichtung der Beurteilung in der Fassung vom 10. Januar 2006 (mit der Streichung auf Seite 5) aus.
16Der Kläger erhob unter dem 14. März 2006 Widerspruch: Die Beurteilung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es eine auf 4 Punkte lautende Beurteilung gebe, die nicht in rechtmäßiger Weise zurückgenommen worden sei. Zudem sei die Herabsetzung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis auf 3 Punkte nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die abweichende Stellungnahme des EKHK S vom 14. November 2005 rechtswidrig, weil sie auf einer nach den BRL Pol nicht zugelassenen Beurteilerbesprechung auf Inspektionsebene beruhe.
17Der Landrat N1 holte Stellungnahmen des Erstbeurteilers und des EKHK S (jeweils vom 18. Juli 2006) ein und legte den Widerspruch unter dem 10. August 2006 der Bezirksregierung E vor.
18Der Kläger hat am 25. August 2006 (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 27. September 2006 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung der Klage führt der Kläger ergänzend aus:
19Die Beurteilung vom 2. Februar 2006 sei bereits deshalb rechtwidrig, weil es eine auf 4 Punkte lautende Fassung der Beurteilung vom 10. Januar 2006 gebe und keine Gründe für eine Rücknahme vorlägen.
20Zudem sei das Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das gelte bereits deshalb, weil die Vergleichsgruppen nicht ordnungsgemäß gebildet worden seien. Es habe ferner eine unzulässige Beurteilerbesprechung auf Inspektionsebene stattgefunden. EKHK S habe sie selbst so bezeichnet. Sie sei auch über ein bloßes Erläutern der allgemeinen Richtsätze und einen Hinweis auf die hohe Verantwortung hinaus gegangen. Es werde bestritten, dass die Richtsätze erstmalig und allein vom Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung für die Behördenebene berücksichtigt worden seien. Denn bereits auf PI-Ebene seien nach personenscharfen Besprechungen" Ranglisten erstellt worden. Eine solche Vorgehensweise sei bei Teilnahme von Vorgesetzten rechtswidrig. Das gelte selbst dann, wenn der Erstbeurteiler an seiner ursprünglichen Einschätzung festhalte. Denn dieser komme keine Bedeutung mehr zu, da die Erstbeurteilung aufgrund der erstellten Rangliste so oder so abgeändert werde. Zudem seien die vorgegebenen Richtsätze innerhalb der Vergleichsgruppen nicht ordnungsgemäß eingehalten worden. Wie sich aus der Stellungnahme von EKHK S ergebe, seien die Richtsätze unzulässiger Weise auf die einzelnen Organisationseinheiten heruntergebrochen" worden. Ihm sei etwa bekannt geworden, dass eine Polizeibeamtin der PI Süd mit 4 Punkten beurteilt worden sei, weil die PI Süd noch eine derartige Beurteilung übrig" gehabt habe. Des weiteren habe ein Oberkommissar von der Kriminalpolizei in W1, welcher zur Zentralen Kriminalitätsbekämpfung (ZKB) gewechselt sei, lediglich 3 Punkte erhalten, weil innerhalb der ZKB sehr viele Beamte seiner Besoldungsgruppe vorhanden gewesen seien. In W1 hingegen sei ein Polizeioberkommissar mit 5 Punkten bewertet worden, weil dort noch eine entspreche Beurteilung übrig" gewesen sei. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die abweichende Stellungnahme des EKHK S vom 14. November 2005 bereits bei der Beurteilerbesprechung am 6. Dezember 2005 und bei der angeblich irrtümlichen Unterzeichnung der Beurteilung in ihrer ursprünglichen Fassung am 10. Januar 2006 dem Endbeurteiler vorgelegen habe. Denn Letzterer habe die abweichende Stellungnahme erst am 16. Januar 2006 unterzeichnet. Demnach müsse bestritten werden, dass der Endbeurteiler seine - des Klägers - Benotung bereits in der abschließenden Beurteilerbesprechung aufgrund eines behördenweiten Quervergleichs abgesenkt habe. Es sei aber nicht zulässig, nach erfolgter Beurteilerkonferenz am Ende des Beurteilungsverfahrens aufgrund einer abweichenden Stellungnahme irgend eines Vorgesetzten wegen eines Quervergleichs auf Inspektionsebene eine Absenkung vorzunehmen.
21Hinzu trete, dass die abweichende Stellungnahme des EKHK S vom 14. November 2005, auf die sich der Endbeurteiler stütze, nicht tragfähig sei. Diese stehe im Widerspruch zur Stellungnahme des Leiters der PI Süd vom 9. November 2005. Der Leiter der PI Süd habe an der Besprechung vom 29. September 2005 ebenfalls teilgenommen und sei zudem besser als EKHK S in der Lage gewesen sei, die Beamten auf PI-Ebene im Quervergleich zu beurteilen. Denn EKHK S habe seinerzeit als Leiter des Ermittlungsdienstes M einen Vergleich nur unter einem beschränkten örtlichen Blickwinkel vornehmen können. Es scheine daher so, dass EKHK S selbst offensichtlich die in der Behörde, zumindest die auf PI-Ebene geltenden Maßstäbe verkannt habe. Offensichtlich habe EKHK S seiner abweichenden Stellungnahme zudem sachfremde Erwägungen zugrund gelegt. Denn es sei auffällig, dass alle von EKHK S vorgeschlagenen Kriminaloberkommissare aus seinem Kriminalkommissariat in M mit 4 Punkten durchgebracht" worden seien, EKHK S aber gerade den Beamten, der in dem Kriminalkommissariat in N2 tätig gewesen sei, mit seiner fragwürdigen Stellungnahme herabgesetzt habe. Die Beurteilung sei schließlich rechtswidrig, weil die Benotung der Submerkmale im Widerspruch zu den Benotungen der Hauptmerkmale und des Gesamturteils stünden und der allgemeine Verweis auf den Quervergleich nicht geeignet sei, den Widerspruch aufzulösen.
22Die Bezirksregierung E wies durch Bescheid vom 19. Januar 2007 den Widerspruch des Klägers zurück.
23Der Kläger beantragt nunmehr,
24den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 19. Januar 2007 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch den Landrat als Kreispolizeibehörde N1 vom 2. Februar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen,
25sowie die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er führt ergänzend aus:
29Es gebe keine auf 4 Punkte lautende Beurteilung des Klägers, die Außenwirkung entfalten könnte. Der Endbeurteiler habe, nachdem seine irrtümliche Unterzeichnung des Beurteilungsentwurfs des Erstbeurteilers festgestellt worden sei, die Seite mit seiner Unterschrift durchgestrichen.
30Die Bildung der Vergleichsgruppe aus den 156 der Besoldungsgruppe A 10 angehörenden Bediensteten entspreche Nr. 8.2.1 BRL Pol. Die Zusammenfassung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe sei nicht zu beanstanden, weil diese Beamten derselben Laufbahn angehörten und künftig in Beförderungskonkurrenz zueinander stünden. Entgegen der Darstellung des Klägers habe es auf Inspektionsebene auch keine Beurteilerbesprechung" gegeben. Es habe sich hierbei vielmehr um eine gemäß Nr. 9.1 BRL Pol mögliche Besprechung zwischen Erstbeurteilern und Vorgesetzten mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe gehandelt. Es seien u.a. die Erstbeurteiler auf ihre hohe Verantwortung hingewiesen, gängige Beurteilungsfehler erörtert und Maßstäbe einer gerechten Beurteilung besprochen worden. Es bestünden auch keine Bedenken, wenn sich die Erstbeurteiler schon bei dieser Besprechung mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe einvernehmlich auf eine unverbindliche Rangliste verständigten. Eine entsprechende Weisung hierzu habe es aber nicht gegeben, was schon daraus ersichtlich sei, dass der Erstbeurteiler den Kläger mit 4 Punkten vorgeschlagen und der nächsthöhere Vorgesetzte eine abweichende Stellungnahme abgegeben habe. Die Richtsätze seien erstmalig und allein vom Endbeurteiler in der abschließenden Beurteilerbesprechung berücksichtigt worden. In der Besprechung der PI Süd seien nur Stärken und Schwächen der Beamten gegeneinander abgewogen worden. Weder der Endbeurteiler noch der damalige Leiter GS hätten eine Anweisung gegeben, dass die Richtsätze in den einzelnen Organisationseinheiten einzuhalten bzw. auszuschöpfen seien. Vielmehr sei in der Schulungsveranstaltung am 10./11. Oktober 2005 mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Herunterbrechen" der Richtsätze auf die einzelnen Organisationseinheiten unzulässig sei. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass Beurteilungsprädikate an Bedienstete anderer Organisationseinheiten gegeben worden seien, da diese dort angeblich übrig" gewesen seien. Die Beurteilungsprädikate seien nicht nach Unterabteilungen vergeben worden. Der Endbeurteiler habe vielmehr die Beurteilungsergebnisse nur nach der erbrachten Leistung ungeachtet der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit vergeben. Hiernach sei er auch bei den Auf- und Abwertungen verfahren. Dabei sei in allen Vergleichsgruppen auch eine Überschreitung der Richtsätze in Kauf genommen worden. Aus der Widerspruchsvorlage des Endbeurteilers an die Bezirksregierung vom 10. August 2006 sowie der (teilweise anonymisierten) Niederschrift über die Beurteilerbesprechung ergebe sich ferner, dass am 6. Dezember 2005 eine ordnungsgemäße Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 BRL Pol stattgefunden habe. Bei dieser Gelegenheit sei die Beurteilung des Klägers thematisiert worden. Wie sich aus der Niederschrift ergebe, habe der Endbeurteiler bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt, den Beurteilungsentwurf abzuwerten. Die abweichende Stellungnahme des EKHK S und das Beiblatt mit der Zusammenfassung der Punktwerte seien dem Beurteilungsentwurf von Beginn an vorgeheftet gewesen und daher dem Endbeurteiler zeitgleich zugegangen.
31Die Benotung der Submerkmale stehe auch nicht im Widerspruch zu den Benotungen der Hauptmerkmale. Es sei nicht erforderlich, dass der Endbeurteiler die Merkmale im Einzelnen anpasse, er könne vielmehr auch in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu den Benotungen der einzelnen Merkmale in der Abweichungsbegründung - eine Anpassung herbeiführen. So sei durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme des EKHK S auch deutlich gemacht worden, in welchen Submerkmalen der Endbeurteiler eine vom Erstbeurteiler abweichende Meinung vertrete, nämlich bezüglich der Submerkmale 2.1, 2.2, 3.2 und 3.3. Diese Einschätzung des Endbeurteilers sei auch dadurch Bestandteil der Beurteilung geworden, dass die Stellungnahme vom 14. November 2005 der Beurteilung beigefügt worden sei.
32Die Kammer hat mit Beschluss vom 8. Januar 2007 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die zulässige Klage ist nicht begründet.
36Die durch den Landrat als Kreispolizeibehörde N1 am 2. Februar 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung.
37Zunächst ist nicht der Ansicht des Klägers zu folgen, die dienstliche Beurteilung vom 2. Februar 2006 unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil es für denselben Beurteilungszeitraum die auf 4 Punkte lautende Beurteilung vom 10. Januar 2006 gebe. Denn diese Fassung der Beurteilung hatte keine äußere Wirksamkeit erlangt. Schon im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Erstellung war aufgefallen, dass versehentlich eine der Erstbeurteilung entsprechende Fassung der Endbeurteilung unterzeichnet worden war. Diese Darstellung des Beklagten überzeugt. Bereits aus der Niederschrift über die Beurteilerbesprechung vom 6. Dezember 2006 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Endbeurteiler beabsichtigte, dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers nicht zu folgen und das Gesamturteil auf lediglich 3 Punkte festzusetzen. Die Unterzeichnung der unveränderten Fassung des Beurteilungsentwurfs entsprach also nicht seinem tatsächlichen Willen. Das brachte der Endbeurteiler schließlich auch eindeutig zum Ausdruck, als er die Seite 5 der Beurteilung vom 10. Januar 2006, auf der sich seine Unterschrift befand, durchstrich und am 2. Februar 2006 die seine tatsächliche Einschätzung wiedergebende Fassung der Endbeurteilung unterzeichnete.
38Jedenfalls hat die Beurteilung in der Fassung vom 10. Januar 2006 keine äußere Wirksamkeit erlangt. Am 10. Februar 2006 bekannt gegeben worden ist und Gültigkeit erlangt hat allein die Beurteilung in der Fassung vom 2. Februar 2006. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Aus den Umständen, unter denen der Kläger in den Besitz der Beurteilung" vom 10. Januar 2006 gelangt ist, war für alle Beteiligten klar, dass diese von dem Erstbeurteiler nicht mit dem Ziel der Bekanntgabe gemäß Nr. 9.8 BRL Pol, sondern lediglich zu dem Zweck ausgehändigt worden ist, die Entstehung der Beurteilung vom 2. Februar 2002 nachvollziehbar zu machen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 18. Juli 2006, welcher der Kläger nicht mehr substantiiert widersprochen hat. Hiernach hatte der Erstbeurteiler dem Kläger zwar erlaubt, eine Fotokopie der Beurteilung" in der Fassung vom 10. Januar 2006 zu fertigen, diesen aber zugleich eindeutig darauf hingewiesen (...), dass durch das Durchstreichen des ersten Entwurfs dieser ungültig ist und die Unterschrift nur ein Versehen sein kann." Bestätigt wird die Darstellung des Erstbeurteilers durch den Umstand, dass die vom Kläger vorgelegte Ablichtung der Beurteilung" vom 10. Januar 2006 Streichungen auf Seite 5 und handschriftliche Anmerkungen und Korrekturen bei den (in der Beurteilung vom 2. Februar 2006) herabgesetzten Haupt- und Submerkmalen enthält. Demnach musste dem Kläger klar sein, dass nur die letzte der beiden ihm am 10. Februar 2006 zugänglich gemachten Fassungen, nämlich diejenige vom 2. Februar 2006, Wirksamkeit erlangen sollte (vgl. auch § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Folglich bedarf es auch nicht der Rücknahme der Beurteilung" vom 10. Januar 2006, um der Beurteilung vom 2. Februar 2006 Geltung zu verschaffen.
39Die streitige Beurteilung erweist sich auch als rechtsfehlerfrei. Nach ständiger Rechtsprechung,
40vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BverwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149,
41unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
42Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.
43Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 149 ff..
44Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) und ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, eine sog. Erstbeurteilung erstellt wird, die dem Endbeurteiler als Beurteilungsvorschlag dient. Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.
45Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Februar 2006 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern.
46Soweit der Kläger mit seinem Hinweis darauf, das Beurteilungsverfahren sei bereits deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Vergleichsgruppen nicht ordnungsgemäß gebildet worden seien, die Zusammenfassung der Beamten der Ersten und Zweiten Säule zu einer Vergleichsgruppe beanstandet, dringt er nicht durch. Diese Vorgehensweise widerspricht weder dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese noch verstößt sie gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 - und 30. November 2006 - 6 B 2239 und 2257/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 2 K 4316/06 -.
48Des weiteren wurde in der auf der Ebene der Unterabteilung (PI Süd) durchgeführten Besprechung nicht in einer Weise Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Erstbeurteilers genommen, die sich als Verletzung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne der Nr. 9.1 Beurteilungsvorschlag" Abs. 3 Satz 1 BRL Pol darstellt. Soweit der Kläger eine derartige unzulässige Beeinflussung behauptet und geltend macht, in der Besprechung auf Unterabteilungsebene seien richtlinienwidrig personenscharf" Ranglisten festgelegt worden, dringt er nicht durch. Allerdings schreibt Nr. 9.1 Beurteilungsvorschlag" Abs. 3 Satz 1 BRL Pol vor, dass der Erstbeurteiler unabhängig beurteilt und nicht an Weisungen gebunden ist. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sich KHK P nicht mehr unabhängig und weisungsfrei entschied, als er nach Durchführung der Besprechung die Erstbeurteilung des Klägers erstellte. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
49Nach Nr. 9.1 Beurteilungsvorschlag" Abs. 4 Satz 2 BRL Pol sind vor Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll. Es bestehen hiernach auch keine Bedenken gegen die Durchführung von sog. Spiegelungsgesprächen, bei denen sich die Erstbeurteiler in Anwesenheit von Vorgesetzten in dem Bemühen um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe einvernehmlich auf eine (unverbindliche) Rangliste verständigen. Einen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien stellt dies nur dann dar, wenn die Rangfolge auf eine entsprechende Weisung der Vorgesetzten zurückgeht.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 B 246/06 -, juris, vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 - und vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 338.
51Eine derartige Weisung lässt sich hier aber nicht feststellen. Die Bestimmung über die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers richtet sich in erster Linie an den Endbeurteiler. Allerdings kann unter Umständen auch von einem Vorgesetzten, der nicht Endbeurteiler ist, eine Einflussnahme ausgehen, welche die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers tangiert bzw. bewirkt, dass bei dem Erstbeurteiler aufgrund der Vorbesprechung der Eindruck entsteht, die Endbeurteilung stehe bereits fest.
52OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O., und vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.
53Vorliegend hat sich aber zunächst der Endbeurteiler nicht in die Entscheidungsfindung des Erstbeurteilers eingemischt. Es kam auch nicht zu Kontakten zwischen ihnen, bei denen sich beide Seiten in unzulässiger Weise im Vorhinein auf eine bestimmte Beurteilung verständigt hätten. Es gab aber auch keine Weisungen durch sonstige Vorgesetzte. Zwar haben sich die Teilnehmer der Besprechung unter Mitwirkung von EKHK S auch darüber ausgetauscht, wie nach ihrer Vorstellung die Rangfolge zwischen den jeweiligen einer Vergleichsgruppe angehörenden Beamten der PI Süd aussieht. Gleichwohl war hiermit auf den Erstbeurteiler des Klägers keine Einflussnahme erfolgt, welche ihrer Intensität nach einer Weisung gleichzustellen wäre oder durch die der Erstbeurteiler zu der Auffassung hätte gelangen müssen, er könne mit seiner Erstbeurteilung überhaupt keinen Einfluss mehr auf die Endbeurteilung nehmen. Dies umso weniger, als KHK P den Kläger schließlich in seiner Erstbeurteilung mit einem besseren Gesamturteil bewertet hat, als es dem Rangplatz entsprach, den der Kläger nach Auffassung der Gesprächsrunde vom 29. September 2005 einnahm. Denn der ihm zugedachte Rangplatz 9 unter insgesamt 25 Angehörigen der Vergleichsgruppe hätte schwerlich für ein Gesamturteil von 4 Punkten gereicht.
54Eine Besprechung auf Unterabteilungsebene kann im Übrigen zur Vorbereitung sach- und leistungsgerechter Beurteilungen auch durchaus sinnvoll und geeignet sein. Bereits bei dieser Gelegenheit können im Interesse eines möglichst gerechten Leistungsvergleichs allgemeine Beurteilungsmaßstäbe besprochen und Beurteilungsfehler erörtert werden. Hierzu gehört auch der Hinweis darauf, dass die BRL Pol Richtsätze für überdurchschnittliche Beurteilungen vorsehen. Darüber hinaus bieten derartige Vorgespräche die Möglichkeit, die Leistungen der zu beurteilenden Beamten vorzustellen und zu diskutieren, mit dem Ziel, von mehreren Vorgesetzten ein möglichst objektives Bild der zu Beurteilenden zu erhalten. Hiernach ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis dieser Besprechung eine Beurteilungseinschätzung aller zu beurteilenden Beamten ist, welche in eine bestimmte (aber unverbindliche) Reihenfolge mündet. Dies gilt selbst dann, wenn vor Erstellung der Rangliste die von den Erstbeurteilern vorgesehenen Prädikate abgefragt worden sind. Mit einer solchen Vorgehensweise bewegt sich der Dienstherr sowohl im Rahmen der Beurteilungsrichtlinien als auch der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe.
55Es lässt sich auch nicht feststellen, dass eine rechtswidrige Berücksichtigung der Richtsätze auf Unterabteilungsebene erfolgt ist. Die Richtsätze haben in diesem (frühen) Verfahrensstadium bereits tatsächlich noch nicht eine maßgebliche Bedeutung erlangt. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren sind die Richtsätze erstmalig und allein vom Endbeurteiler in der Beurteilerbesprechung berücksichtigt worden, während in der Besprechung der PI Süd nur Stärken und Schwächen der Beamten gegeneinander abgewogen worden sind. Auch EKHK S hat dies in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis nochmals bestätigt, indem er darauf hingewiesen hat, dass im Vordergrund Überlegungen eines gerechten Leistungsvergleichs zwischen den nunmehr zusammengeführten Beamten der Ersten und Zweiten Säule gestanden hätten. Dieser Leistungsvergleich und die Erstellung der (unverbindlichen) Rangliste sind zwar durchaus auch in dem Bewusstsein von der Existenz der Richtsätze erfolgt. Das ist aber rechtlich unbedenklich. Denn es entspricht den Vorgaben der BRL Pol, dass sowohl die Erstbeurteiler als auch die weiteren Vorgesetzten sich dessen bewusst sind, dass die Beurteilungsrichtlinien ein fünfstufiges Bewertungssystem sowie für die Vergabe überdurchschnittlicher Gesamturteile Richtsätze vorsehen, und sich hierdurch veranlasst sehen, bereits bei Erstellung der Erstbeurteilungen eine differenzierte Bewertung vorzunehmen. Eine weiter gehende Bedeutung haben die Richtsätze in diesem Verfahrensstadium nicht erlangt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des EKHK S vom 14. November 2005. Hiernach hat dieser weitere Vorgesetzte seine von der Erstbeurteilung abweichende Bewertung zwar auch unter Berücksichtigung vorgegebener Richtsätze" getroffen. Der Wortlaut dieser Stellungnahme (Aufgrund der Beurteilungsbesprechung auf Inspektionsebene und unter Berücksichtigung vorgegebener Richtsätze ...") besagt aber lediglich, dass EKHK S seine Einschätzung zum einen auf die Erkenntnisse aus der Besprechung vom 29. September 2005 und zum anderen auf die von ihm beachteten Richtsätze stützt, und nicht, dass die Richtsätze bereits bei der Besprechung auf PI-Ebene maßgebende Bedeutung erlangt haben oder gar strikt angewendet worden sind.
56Darüber hinaus würde es keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führenden Fehler, insbesondere keinen Verstoß gegen die Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers darstellen, wenn die Richtsätze bereits in der mit den Erstbeurteilern auf PI-Ebene durchgeführten Besprechung ausdrücklich thematisiert worden wären. Das OVG NRW hat hierzu in seinem Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266, ausgeführt:
57Gemäß Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden; sie/er hat nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen zu beurteilen. Sinn und Reichweite dieser Regelung erschließen sich vor allem aus ihrem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften über das Beurteilungsverfahren, namentlich der Letztverantwortung des Schlusszeichnenden für das Beurteilungsergebnis (Nr. 9.2 BRL). Die Wahl eines zweistufigen Verfahrens mit einem nur zu einem Beurteilungsvorschlag berufenen Erstbeurteiler, der den zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt, und einem Endbeurteiler, der auf die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtsätze besonders verpflichtet ist und als Schlusszeichnender den Ausschlag gibt, soll zwei Prinzipien harmonisieren und möglichst wirkungsvoll zur Geltung bringen: Das Prinzip vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage einerseits und dasjenige der durchgängigen Einhaltung gleicher Beurteilungsstandards andererseits. Hieraus leitet sich die Zielrichtung der Bestimmung über die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers ab. Ihr Adressat ist in erster Linie der Behördenleiter bzw. - sofern insoweit keine Identität besteht - der nächsthöhere Dienstvorgesetzte in seiner jeweiligen Funktion als Endbeurteiler. Ihm soll eine Einflussnahme auf den Erstbeurteiler, jedenfalls soweit sie die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen Unabhängigkeit tangiert, verwehrt sein, weil anderenfalls die mit der Zweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet oder beeinträchtigt werden könnten. Davon zu unterscheiden sind selbst auferlegte Bindungen, denen sich der Erstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im Interesse gleichmäßiger Handhabung der Beurteilungsrichtlinien unterwirft. Solche Absprachen dienen der Effizienz des Beurteilungsverfahrens und haben mit einer Einschränkung der Befugnis zu einer unabhängigen und nicht an Weisungen gebundenen Erstbeurteilung nichts zu tun. Vielmehr erscheint, eine derartige Handhabung gerade bei größeren Vergleichsgruppen wie hier als sinnvoll. Der Endbeurteiler soll die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze ohnehin berücksichtigen.
58Ausgehend davon geht die Rüge des Klägers, die Erstbeurteiler hätten, wie sich aus dem zitierten Hinweis in dem erwähnten Ergebnisprotokoll und aus dem weiteren Hinweis auf eine nochmalige Konferenz der Erstbeurteiler zwecks Vereinbarung einer "endgültigen Rangfolge" ergebe, unzulässigerweise eine endgültige Reihenfolge der zu beurteilenden Beamten festgesetzt, schon im Ansatz fehl. Festzuhalten ist zunächst, dass die Einstufungen der Erstbeurteiler für den Endbeurteiler nicht verbindlich waren. Auch ist nicht erkennbar, dass eine bereits auf der Ebene der Erstbeurteilungen, die lediglich Beurteilungsvorschläge darstellten (Nr. 9.1 BRL), "endgültig" gebildete Rangfolge der zu Beurteilenden den Endbeurteiler in einer durch die Beurteilungsrichtlinien nicht gedeckten Weise beeinflusste. Die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe ist gerade seine verantwortliche Aufgabe. Sie wird dadurch, dass die Erstbeurteiler im Rahmen der jeweiligen Vergleichsgruppe eine ihrer abschließenden Meinung nach zutreffende Rangfolge vorschlagen, in sachgerechter Weise unterstützt und nicht etwa verfälscht.
59Soweit der Kläger meint, es dränge sich auf, dass nach zwei Erstbeurteilerbesprechungen von einer unabhängigen und an Weisungen nicht gebundenen Beurteilung durch die Erstbeurteiler nicht mehr auszugehen sei, ist dem aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß Bedenken gegen die Beteiligung des Unterabteilungsleiters an den Erstbeurteilerbesprechungen hat, ist dazu zu bemerken: Vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlages sind nach den Beurteilungsrichtlinien "Gespräche" - also nicht nur ein Gespräch - der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll (Nr. 9.1 Abs. 4 BRL). Als Vorgesetzter fungierte bei den Gesprächen, um die es hier geht, der Leiter der Unterabteilung des Klägers. Der Umstand, dass dieser Vorgesetzte an den Besprechungen der Erstbeurteiler teilgenommen hat und dabei auf die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe hingewirkt haben mag, bietet vor diesem Hintergrund keinen Ansatz für die Annahme, die Erstbeurteiler hätten ihre Aufgabe nunmehr nicht mehr unabhängig und weisungsungebunden erfüllen können.
60Wenn die Praxis der Erstbeurteiler, bei ihren Beurteilungsvorschlägen schon die Richtsätze zu berücksichtigen und dabei eine Rangfolge unter den zu Beurteilenden herzustellen, auf eine entsprechende Weisung der Vorgesetzten bzw. der Behördenleitung zurückgegangen wäre, würde dies zwar einen Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3 BRL bedeuten. Nach der Überzeugung des Senats gab es aber eine dahingehende Weisung nicht. (wird ausgeführt)
61Auch vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Anweisung von Vorgesetzten an die Erstbeurteiler der PI Süd, die Richtsätze auf den Kreis der von ihnen zu beurteilenden Bediensteten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO strikt anzuwenden. Dies wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers, es seien nachträglich übrig gebliebene" 4- oder 5-Punkte-Beurteilungen vergeben worden, ernsthaft in Frage gestellt. Aus diesem - vom Beklagte im Übrigen bestrittenen - Vorbringen ergibt sich schon nicht, dass derartige Entscheidungen bereits anlässlich der Besprechung auf Inspektionsebene getroffen worden sind, sondern allenfalls, dass im weiteren Beurteilungsverfahren von der Behördeleitung Wert darauf gelegt worden ist, die Richtsätze möglichst gleichmäßig in den einzelnen Organisationseinheiten (etwa Unterabteilungen) zur Anwendung zu bringen. Hierbei bewegt sich der Endbeurteiler aber im Rahmen seines einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Beurteilungsspielraums.
62Soweit der Kläger bestreitet, dass die Absenkung seiner Beurteilung bereits aufgrund der in der Beurteilerbesprechung vom 6. Dezember 2005 gewonnenen Erkenntnisse erfolgt sei, weil die hierfür maßgebende abweichende Stellungnahme des stellvertretenden PI-Leiters bei dieser Gelegenheit nicht vorgelegen habe, und er hieraus die Rechtswidrigkeit der (End-)Beurteilung herleitet, ist ihm nicht zu folgen. Zum einen geht der Kläger von einer unzutreffenden Prämisse aus, wenn er den Endbeurteiler für verpflichtet hält, seine Meinungsbildung bereits in der Beurteilerbesprechung zum Abschluss zu bringen. Denn diese Besprechung hat lediglich beratende Funktion, und es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Endbeurteiler nachträglich Erkenntnisse gewinnt, die seine Bewertung beeinflussen können. Zum anderen geht der Kläger von unzutreffenden tatsächlichen Abläufen aus. Aus dem Protokoll der Beurteilerbesprechung ergibt sich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Absenkung der Beurteilung des Klägers auf 3 Punkte vorgesehen war. Dies beruhte nach der schlüssigen - und vom Kläger auch nicht mehr bestrittenen - Darstellung des Beklagten im Klageverfahren auf den entsprechenden Vorschlägen der weiteren Vorgesetzten. Diese waren in dem die Punktwerte ausweisenden Beiblatt zum Beurteilungsvorschlag und in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. November 2005 festgehalten. Beide Unterlagen waren dem in der Beurteilerbesprechung vorliegenden Beurteilungsentwurf beigeheftet. Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Endbeurteiler den Zustimmungsvermerk zur Stellungnahme vom 14. November 2005 erst am 16. Januar 2006 gefertigt hat. Um sich die in der Beurteilerbesprechung gewonnenen (schriftlichen wie mündlichen) Erkenntnisse zu eigen zu machen, bedarf es nicht der Gegenzeichnung" durch den Endbeurteiler, erst recht nicht bereits unter dem Datum der Beurteilerbesprechung. Dass es vorliegend überhaupt zu dem Zustimmungsvermerk gekommen ist, liegt zudem an der zunächst fehlerhaften Umsetzung und der nachfolgenden Korrektur der Beurteilung, deren Inhalt der Endbeurteiler mit dem Zustimmungsvermerk abschließend festlegen wollte.
63Die Begründung der von der Erstbeurteilung abweichenden Bewertung des Endbeurteilers genügt den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale sowie über das Gesamturteil. Umfang und Intensität dieser Begründung haben sich daran auszurichten, was insoweit angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann die Abweichensbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Stehen indes hinter der Abweichung auf die Person des Beurteilten bezogene Erwägungen, muss dies deutlich gemacht und tragfähig begründet werden.
64St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, www.nrwe.de, vom 5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61, vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351, und vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161.
65Hiernach ist die vom Beurteilungsvorschlag abweichende Vergabe des Punktwertes 3 bei dem Gesamturteil und den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten durch den Endbeurteiler den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol entsprechend begründet worden. Zunächst ist es unschädlich, dass die inhaltlichen Erwägungen nicht im Beurteilungsformular selbst, d.h. im unmittelbaren Anschluss an die abweichende Bewertung der beiden Hauptmerkmale und des Gesamturteils, sondern in einer Anlage zur Beurteilung niedergelegt sind. Denn in der Beurteilung wird ausdrücklich auf die Anlage verwiesen und diese ist dem Kläger auch als Bestandteil der Beurteilung ausgehändigt worden. Dass die Anlage nicht vom Endbeurteiler selbst verfasst worden ist, ist gleichfalls unerheblich. Durch den in der Beurteilung enthaltenen Verweis auf die Stellungnahme vom 14. November 2005 und den dort angebrachten Zustimmungsvermerk hat der Endbeurteiler zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er sich das abweichende Votum des stellvertretenden PI-Leiters vollumfänglich zu eigen, dieses somit zum Bestandteil seiner eigenen (End-)Beurteilung gemacht hat. Indem die Absenkung der Noten auf den Quervergleich innerhalb der Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung der Richtsätze gestützt wird, genügt sie auch den oben dargestellten inhaltlichen Anforderungen einer einzelfallübergreifenden Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol.
66Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bewertung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale Leistungsergebnis und Sozialverhalten mit 3 Punkten im Hinblick auf die Bewertung der zugehörigen Submerkmale nicht plausibel wäre.
67Allerdings muss sich der Endbeurteiler nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW,
68vgl. Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - sowie Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - und 7. Dezember 2006 - 6 B 2045/06 -, jeweils www.nrwe.de,
69bei Änderungen des Gesamturteils und/oder der Bewertung der Hauptmerkmale auch zu den Benotungen der nachgeordneten Einzelmerkmale äußern. Im vorliegenden Fall hat der Endbeurteiler eine derartige Korrektur der Submerkmale vorgenommen. Indem er sich die abweichende Stellungnahme des stellvertretenden PI-Leiters vom 14. November 2005 zu eigen gemacht hat, hat er zugleich die dort vorgeschlagene Bewertung der Submerkmale 2.1 (4 Punkte), 2.2 (3 Punkte), 3.2 (3 Punkte) und 3.3 (3 Punkte) übernommen. Hiernach erweist sich die Gesamtnote von 3 Punkten für die entsprechenden Hauptmerkmale und schließlich auch das Gesamturteil auch in Ansehung der Bewertung der Submerkmale als plausibel.
70Dem steht auch nicht entgegen, dass der damalige Leiter der PI Süd unter dem 9. November 2005 das Beiblatt zur Erstbeurteilung bzw. zum Beurteilungsentwurf" in der Rubrik Einverstanden" unterzeichnet hat. Hierbei kann letztlich dahin stehen - und bedarf deshalb auch keiner weiter gehenden Sachaufklärung - ob POR W mit dieser Erklärung dem auf 4 Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers oder der erst noch durch seinen Stellvertreter zu erstellenden, inhaltlich aber bereits zuvor gemeinsam abgesprochenen abweichenden Stellungnahme beitreten wollte, wie es EKHK S in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat. Denn die Stellungnahmen der weiteren Vorgesetzten bereiten lediglich die Meinungsbildung des Endbeurteilers vor. Entscheidend ist letztlich dessen Einschätzung, zu der er nach Beratung durch weitere personen- und sachkundige Vorgesetzte gelangt, und Landrat I hat sich letztlich der von EKHK S unter dem 14. November 2005 schriftlich niedergelegten Bewertung angeschlossen, nachdem sich auch die Teilnehmer der abschließenden Beurteilerbesprechung, insbesondere der Leiter GS, für eine derartige Bewertung ausgesprochen hatten.
71Für die vom Kläger behaupteten sachfremden Erwägungen des EKHK S fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus dem Umstand, dass die mit 4 Punkten vorgeschlagenen Beamten aus seinem" (des EKHK S) KK M durchgebracht" worden sind. Es gibt bereits gute Gründe dafür, dass Beamte des KK M besser abgeschnitten haben als der Kläger. So befanden sich nach der Darstellung von EKHK S in der mündlichen Verhandlung unter diesen bereits mit 4 Punkten vorbeurteilte Beamten, deren Leistungen sich im maßgebenden Beurteilungszeitraum nicht verschlechtert hatten. Jedenfalls gibt es keine Anzeichen dafür, dass EKHK S die Beamten des KK M unter Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz besser bewertet hat. Allein der Umstand, dass EKHK S Leiter nicht nur des Ermittlungsdienstes sondern auch des KK M war und somit eine größere Nähe zu den Bediensteten dieses Kommissariates hatte, reicht hierzu nicht aus, zumal auch das KK N2 dem EKHK S als Leiter des Ermittlungsdienstes unterstand.
72Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mangels Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens bedarf es keiner Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.
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