Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5114/05.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2005 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist, und zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 0.0.1979 geboren und Staatsangehöriger Somalias. Er reiste - ebenfalls nach eigenen Angaben - per Flugzeug aus Norwegen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Februar 2005 wurde er in M bei dem Versuch der Ausreise nach Großbritannien festgenommen. Am 10. Februar 2005 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Zur Begründung machte er gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Clan Shiidle und dabei dem Unterclan Gar Magale an. Dies sei ein Minderheitsclan, der von anderen Clans unterdrückt wird. Die anderen Clans hätten ihnen ihre Farmen und auch sonst alles weggenommen. Gleichzeitig seien sie gezwungen worden, auf dem Feld zu arbeiten. 1995 habe es einen großen Krieg zwischen dem Abgal-Clan und dem Habargidir-Clan gegeben. Seine Familie habe an der Grenze zwischen beiden Clans gelebt und mitten im Feuer gestanden. In Somalia gebe es seit ca. 15 Jahren keine Regierung. Täglich komme es zu Überfällen und Morden; in Somalia gebe es keine Bildung und keine Arbeit, das Gesundheitswesen liege am Boden. Deshalb habe seine Mutter beschlossen, eines der Häuser zu verkaufen, damit er ausreisen könnte.
4Mit Bescheid vom 11. November 2005 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. November 2005 zugestellt.
5Der Kläger hat am 25. November 2005 Klage erhoben.
6Zur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 6 des Aufenthaltsgesetzes zurückgenommen.
7Der Kläger beantragt nunmehr,
8die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2005 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf Somalia vorliegen.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2007 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
15Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
16Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
17Der angegriffene Bescheid ist, soweit er nach der Klagerücknahme noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen.
18Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
19Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Fall des Klägers mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in Somalia erfüllt. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden allerdings gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus, während "allgemeine" Gefahren" im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a AufenthG führen können. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können es in besonderen Ausnahmesituationen jedoch gebieten, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Davon ist dann auszugehen, wenn sich eine allgemeine Gefahrenlage als so extrem darstellt, dass jeder einzelne Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, genereller Abschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Die beschriebenen Gefahren müssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu erreichen.
20So zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BverwGE 115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BverwGE 114, 379 (381 f.), vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59), vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58), sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200).
21Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr des Klägers nach Somalia erfüllt.
22Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die allgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär ist.
23So bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Situation und Trendanalyse, 20. September 2004, S. 6, 9 f.; amnesty international, Jahresberichte 2005 und 2006, Somalia.
24Die jüngsten Entwicklungen in Somalia haben nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia noch weiter verschlechtert hat. Zwar schien sich die äußere Ordnung in den genannten Landesteilen nach der Machtübernahme durch die Union der islamischen Gerichtshöfe (Union of Islamic Courts - UIC) in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 stabilisiert zu haben. Nach der Vertreibung der UIC durch Truppen der somalischen Übergangsregierung und äthiopisches Militär im Dezember 2006 hat jedoch noch keine andere Macht die effektive Ordnungsgewalt übernommen. Vielmehr ist die Situation in Zentral- und Südsomalia gegenwärtig durch eine Vielzahl von gewalttätigen Konfliktherden gekennzeichnet.
25So wurde sowohl aus Mogadischu als auch Kismayo berichtet, dass es zu einem Aufflammen von Gewalt und Verbrechen gekommen sei. Die vormaligen Kriegsherren (warlords") sind bestrebt, die unter der Herrschaft der UIC verlorenen Machtpositionen wieder einzunehmen. Ein von der Übergangsregierung eingeleitetes Programm zum Einsammeln von Waffen wurde wegen Erfolglosigkeit eingestellt.
26United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar 2007, Rdn. 4.02,8.03.
27Hinzu kommen ständige gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Truppen der Übergangsregierung sowie äthiopischen Truppen einerseits und unbekannten Angreifern andererseits, vermutlich UIC-Kämpfern, die aus dem Untergrund operieren. Namentlich in Mogadischu kommt es immer wieder zu Kämpfen mit Toten und Verletzten, wobei die Opfer oftmals der Zivilbevölkerung angehören.
28United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar 2007, Rdn. 8.04, mit Berichten über verschiedene einzelnen Vorkommnisse; Ilona Eveleens, in: Die Tageszeitung vom 17. Januar 2007 Die Rückkehr der Angst"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. Februar 2007 Wilde Gefechte, gestohlene Milliarden": 48 Angriffe in 51 Tagen; Marc Engelhardt, in: Die Tageszeitung vom 21. Februar 2007 Nachts hagelt es Grananten und Raketen".
29Die in dem angegriffenen Bescheid vertretene Einschätzung des Bundesamtes, dass von einer Verbesserung der Sicherheitslage auszugehen sei (dort S. 10), dürfte mithin schon durch diese jüngeren Entwicklungen überholt sein. Im Übrigen lässt auch der vom Bundesamt zur Begründung seiner Auffassung u.a. herangezogene Hinweis in den grundsätzlichen Anmerkungen zu älteren Lageberichten des Auswärtigen Amtes, Botschaftsvertreter führten Dienstreisen nach Somalia durch, soweit es die Sicherheitslage erlaube, angesichts der klaren Einschränkung der Aussage ("soweit') keinen konkreten Schluss darauf zu, ob Botschaftsvertreter aktuell überhaupt Dienstreisen durchführen und ggf. unter welchen Rahmenbedingungen und in welche Regionen sie unternommen werden.
30Auch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, aus "zahlreichen Anhörungen" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar seien (Seite 11 des Bescheides), wird die oben dargestellte Einschätzung nicht substanziell erschüttert. Abgesehen davon, dass auch dieser Einschätzung durch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen ist, lässt die Aussage des Bundesamtes nicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die Clanzugehörigkeit oder die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu sorgen - eine ansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben.
31Bei der Bewertung der Sicherheitslage für Rückkehrer ist überdies zu berücksichtigen, dass die Sicherheit einer Person aufgrund des in Somalia stark ausgeprägten Clansystems, auf dem seit 1991 das Machtgefüge Somalias im Wesentlichen beruht, allenfalls dann gewährleistet ist, wenn sie in den Gebieten ihres Clans lebt, der ihr Schutz gewähren kann. Für Angehörige kleiner Subclans und ethnischer Minderheiten, die diesen Schutz nicht genießen, ist eine entsprechende Sicherheit deshalb in der Regel nicht zu erlangen. Für Angehörige größerer Clans folgt hieraus, dass für diese eine Rückkehr in Gebiete gewährleistet sein muss, in denen ihr Clan beheimatet ist. Voraussetzung ist, dass der direkte Zugang zu den entsprechenden Gebieten gewährleistet ist. Ein Durchqueren von Regionen, die von anderen Clans kontrolliert werden, ist aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar.
32UNHCR, Stellungnahme Rückkehrgefährdung somalischer Staatsangehöriger", September 2001; amnesty international, Jahresbericht 2005, Kapitel Rechtsstaatlichkeit".
33Rückkehrer, die bezogen auf ihre Clanzugehörigkeit in ein "falsches" Gebiet zurückgeführt werden, können einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt sein.
34Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 17.
35Nach diesen Maßstäben gilt hier Folgendes: Der Kläger ist nach seinem glaubhaften Vorbringen Angehöriger der Gruppe der Shiidle (auch als Shidle bezeichnet). Hierbei handelt es sich um eine Untergruppe der Volksgruppe der Bantu.
36United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar 2007, Rdn. 20.19.
37Die Volksgruppe der Bantu in Somalia ist insgesamt etwa 100.000 Personen groß.
38Fischer-Weltalmanach 2007, Somalia, Stichwort Landesstruktur/Bevölkerung".
39Sie ist vornehmlich im Süden Somalias angesiedelt. Ihre Angehörigen sollen Nachfahren von Sklaven sein, die im 18. Jahrhundert aus Ostafrika dorthin verschleppt werden.
40Médecins sans frontières: Médecins sans frontières in the forgotten crisis of Somalia, Mai 2006, S. 16; Munzinger-Archiv, Internationales Handbuch Länder aktuell, Somalia; Kapitel Soziales und Kultur".
41Die Bantu zählen deshalb zu den Minderheiten ohne eigene Clanstruktur,
42Fischer-Weltalmanach 2007, Somalia, Stichwort Landesstruktur/Bevölkerung",
43denen wegen ihrer kulturellen und ethnischen Unterschiede in der somalischen Gesellschaft nur eine Außenseiterposition zukommt,
44Médecins sans frontières: Médecins sans frontières in the forgotten crisis of Somalia, Mai 2006, S. 16, United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar 2007, Rdn. 20.22,
45und die deshalb in erhöhtem Maße unter Armut und Diskriminierung leiden.
46U.S. Department of State, Bericht vom 8. März 2006 Country Reports on Human Rights Practices 2005 - Somalia", Section 5, Abschnitt e.
47Sie können deshalb auch keinen Schutz durch eigene Clanstrukturen und/oder andere Clans in Anspruch nehmen.
48United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report Somalia vom 15. Januar 2007, Rdn. 20.22.
49Angesichts dieses Hintergrundes und angesichts der aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia würde eine Rückkehr in diese Gebiete den Kläger sehenden Auges einer im Sinne der Rechtsprechung extremen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Zwar kann naturgemäß nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich eine solche Gefahr realisieren würde. Bei der Gefahrenbewertung ist aber auch der Rang der gefährdeten Verfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen. Angesichts der oben beschriebenen aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia, in der jeder Rückkehrer jederzeit Gefahr läuft, Opfer krimineller Übergriffe, Opfer von Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans und/oder Opfer der Kämpfe zwischen den Regierungstruppen nebst ihren Verbündeten und der UIC zu werden, wiegt die dem Kläger für Leib und Leben drohende Gefahr nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet werden kann. Im Hinblick auf die Gefährdung durch Übergriffe anderer Clans oder kriminellen Übergriffe ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Shiidle nicht darauf verwiesen werden kann, den Schutz eines (anderen) Clans vor derartigen Übergriffen in Anspruch nehmen zu können. Demgemäß würde ihn eine Rückführung nach Somalia sehenden Auges den o.g. Gefahren aussetzen und damit der Gefahr schwerster Verletzungen oder gar des Todes.
50Der Kläger kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in den sichereren nördlichen Landesteilen Schutz zu suchen. Insoweit fehlt ihm der notwendige Rückhalt durch Angehörige oder jedenfalls Clanmitglieder, der ihm dort ein Überleben ermöglichen würde.
51Hat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihm die Abschiebung in dieses Land angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG unberührt.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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