Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 4611/06

Tenor

Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 3. August 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 22. August 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Kreiswehrersatzamtes X1 vom 4. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 1. August 2006 verpflichtet, den Kläger wegen seiner am 1. September 2006 begonnenen Ausbildung zum Industriemechaniker durch die IHK Ausbildungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbh bei der O GmbH C1 vom Wehrdienst zurückzustellen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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