Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 4891/06

Tenor

Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 31. Juli 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Kreiswehrersatzamtes E vom 7. Juli 2006 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 31. Juli 2006 verpflichtet, den Kläger wegen seiner am 1. August 2006 begonnenen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung bei der L (AG & Co) KG vom Wehrdienst zurückzustellen.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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