Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 2528/06.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d`Ivoire vorliegt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu zwei Teilen, die Beklagte trägt sie zu einem Teil.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus der Republik Côte d´Ivoire. Er reiste nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Mit Bescheid vom 15. April 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik Côte d´Ivoire zur Ausreise auf.
4Der Kläger hat am 13. Mai 2004 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Das Verfahren ist auf Grund von Art. II Nr. 3 Satz 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006, GV. NRW. 2006 S. 107, auf das erkennende Gericht übergegangen.
5Mit seiner Klage hatte der Kläger zunächst die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren beschränkt.
6Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Augenerkrankung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar sei. Zu seiner Erkrankung hat er Schreiben des ihn behandelnden Augenarztes I vom 12. August 2004 und 30. Mai 2006 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er Ausführungen insbesondere zu seiner familiären Lage und zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise gemacht.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. April 2004 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
14Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
15Für den Kläger liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d`Ivoire vor.
16Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
17Eine Auslegung ergibt, dass damit nur solche Gefahren erfasst werden, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich u.a. aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist zum einen der Fall, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch dann, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
18Vgl. BVerwG, Urteil v. 29. Oktober 2002 - BverwG 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463.
19Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert.
20Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BverwGE 99, 324 (330).
21Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen.
22Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, und vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 -, InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet.
23Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung.
24Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314 (320).
25Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
26So zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 - BverwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, S. 51 (54); Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BverwGE 122, 271 (284).
27Geriete der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Krankheit angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG.
28So zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 - BverwG 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10, S. 51 (55); Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BverwGE 122, 271 (284).
29Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr im Falle der Rückkehr nach Côte d'Ivoire.
30Der Kläger leidet an einer ausgeprägten, zentralen Hornhauttrübung und einer oberflächigen Hornhautgefäßneubildung; betroffen sind beide Augen. Die medizinische Behandlung besteht in ärztlichen Kontrolluntersuchungen in Abständen von vier bis fünf Monaten und der regelmäßigen Gabe von hornhautpflegenden Medikamenten. Für den Fall, dass diese notwendige medizinische Behandlung ganz oder teilweises nicht erfolgt, ist mit einer weiteren Eintrübung der Hornhaut mit zunehmender Gefäßeinsprossung bis hin zur Erblindung zu rechnen. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Augenarztes I, in dessen Behandlung der Kläger steht (Schreiben vom 12. August 2004 und 30. Mai 2006).
31Bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dem Kläger die notwendige Behandlung voraussichtlich nicht zugänglich.
32Zwar wäre die im Falle des Klägers notwendige medizinische Behandlung grundsätzlich möglich. Wie sich aus den im vorliegenden Klageverfahren eingeholten Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 9. Oktober 2006, 6. November 2006 und 10. Januar 2007 ergibt, ist in der Republik Côte d`Ivoire bezogen auf eine Erkrankung, an der der Kläger leidet, eine ärztliche Betreuung gewährleistet und sind auch die Medikamente erhältlich.
33Dem Kläger wäre diese medizinische Behandlung jedoch nicht zugänglich. Denn er könnte die dafür erforderlichen finanziellen Mittel mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aufbringen.
34Bei einer Privatbehandlung liegen, den erwähnten Auskünften zufolge, die Kosten für eine Untersuchung durch einen Augenarzt bei 26,68 Euro/17.500 F CFA. Bei ärztlichen Kontrolluntersuchungen alle viereinhalb Monate fallen also monatlich 5,93 Euro an. Zwar wären die Kosten in staatlichen Krankenanstalten mit monatlich 3,39 Euro (Kosten für eine Untersuchung durch einen Augenarzt 15,24 Euro/10.000 F CFA) geringer. Dass der Kläger sich dort behandeln lassen könnte, ist jedoch ganz unsicher. Hinzu kommen noch die Aufwendungen für die erforderlichen hornhautpflegenden Medikamente, beispielweise für das Medikament Lacrynorme (monatlich 4,32 Euro/2.835 F CFA).
35Der Kläger würde aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, diese finanziellen Mittel in Höhe von monatlich etwa 10,25 Euro aufzubringen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, um so ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.
36Wie der Kläger glaubhaft angegeben hat, hat er vor seiner Ausreise davon gelebt, dass er einen kleinen Handel betrieben hat. Geld oder Ware aus dieser Erwerbstätigkeit sind jedoch nicht mehr vorhanden, so dass er jetzt bei einer Rückkehr nicht mehr daran anknüpfen könnte, sondern sozusagen wieder von Null anfangen müsste. Die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit wäre zudem durch seine Augenkrankheit erschwert, weil sie bei heller Lichteinstrahlung starke Beschwerden verursacht. Hinzu käme, dass in der Republik Côte d´Ivoire Arbeitslosigkeit und Armut weit verbreitet sind (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe). Infolge der labilen politischen Situation seit dem Putschversuch im Herbst 2002 hat sich die wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert. So stieg die Armutsquote von September 2002 bis Anfang 2004 von 38 v.H. auf 44 v.H. (Third progress report of the Secretary-General on the United Nations operation in Côte d`Ivoire vom 09.12.2004, S. 14). Selbst wenn der Kläger in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielen würde, ist angesichts der erwähnten Umstände nicht anzunehmen, dass dieses über dem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von monatlich etwa 61 Euro/40.000 F CFA liegen würde. Mit einem solchen Einkommen könnte der Kläger die Kosten für die erforderliche medizinische Behandlung aber nicht aufbringen, weil es regelmäßig vollständig zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt wird (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 28. Juli 2006 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf).
37Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass der Kläger die erforderlichen finanziellen Mittel etwa von Verwandten oder Freunden erhalten würde. Wie er in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen glaubhaft ausgeführt hat, leben keine Verwandten mehr im Heimatland. Auch hat er dorthin seit seiner Ausreise vor gut drei Jahren keine Kontakte mehr.
38Soweit die Beklagte darauf verweist, erforderliche Medikamente könnten vor einer Rückkehr nach Côte d´Ivoire ggfs. bevorratet werden, ergibt sich nichts anderes. Damit wäre die Frage der Finanzierung der regelmäßigen Untersuchungen durch einen Augenarzt nämlich nicht gelöst. Davon abgesehen wäre eine Bevorratung der benötigten Medikamente auch nur für eine begrenzte Zeit möglich.
39Da nach alledem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, kann das Gericht offen lassen, wie zu beurteilen ist, dass der Kläger wie von ihm vorgetragen seit kurzer Zeit Kontaktlinsen trägt, für deren Anschaffung und Pflege zusätzliche Kosten anfallen.
40Hat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Côte d'Ivoire, ist die Abschiebungsandrohung nur rechtswidrig, soweit ihm die Abschiebung in dieses Land angedroht worden ist. Im übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG unberührt.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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