Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 2528/06.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d`Ivoire vorliegt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu zwei Teilen, die Beklagte trägt sie zu einem Teil.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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