Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 6105/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Die am 0.0.1996 geborene Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2004/2005 die Städtische Grundschule – Gemeinschaftsgrundschule Sstraße 36 – in X. Sie befindet sich dort zur Zeit im dritten Schuljahr.
2Auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens vom 29. März 2004 und des schulärztlichen Gutachtens vom 18. März 2004 war bei der Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2004 sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Lernbehinderung festgestellt worden. Hinsichtlich des Förderortes wurde ausgeführt, dass die sonderpädagogische Förderung in der Primarstufe auch in der Grundschule im Gemeinsamen Unterricht erfolgen könne, andernfalls sei die Schulpflicht an einer Sonderschule für Lernbehinderte zu erfüllen. Ausgehend davon nimmt die Klägerin ab dem Schuljahresbeginn 2004/2005 an einem gemeinsamen Unterricht in der von ihr besuchten Grundschule teil.
3Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 beantragte der Vater der Klägerin die Aufhebung des Förderbedarfs für seine Tochter, da der Schulweg zu der von seiner Tochter besuchten Schule aufgrund eines nunmehr vorgenommenen Umzuges der Familie zu lang und insgesamt unzumutbar sei.
4Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil die Klägerin trotz einzelner Lernfortschritte weiterhin sonderpädagogischer Förderung bedürfe.
5Hiergegen legte die Klägerin am 17. Juli 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid vom 17. Juni 2004 entspreche nicht der neuen Situation nach zweijährigem Förderunterricht. Sie erhalte privaten, von den Eltern organisierten Förderunterricht; die dortige Lehrkraft sehe sie in der integrativen Klasse als unterfordert an. Außerdem sei es für ihre Entwicklung wichtig, dass sie wohnortnah eingeschult werde, da sie sich dort Freunde suchen könne, die sie auch nachmittags treffen könne. Zumindest sei es einen Versuch wert, sie in einer normalen Regelschule zu unterrichten.
6Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 3. November 2006, wies die Bezirksregierung Düsseldorf diesen Widerspruch zurück. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, die Beeinträchtigungen der Klägerin seien weiterhin umfangreich und langdauernd und im Rahmen einer allgemeinen Schule nicht ausreichend förderbar. Trotz Erreichens ihrer individuellen Lern- und Leistungsfortschritte erfülle sie nicht die verbindlichen Anforderungen der Lernziele der Klasse 2 der Grundschule. Sie benötige jedoch für die Fortführung dieser Lernprozesse und für das Erreichen tragfähiger Grundlagen im Bereich der Kulturtechniken weiterhin eine kontinuierliche Förderung in kleinen Gruppen, ein reduziertes, ihr angepasstes Lerntempo und ein kleinschrittiges Vorgehen. Die für die jeweilige Lernstufe der Grundschule verbindlichen Anforderungen und Lernziele stellten für die Klägerin eine deutliche Überforderung dar.
7Mit ihrer am Montag, den 4. Dezember 2006 erhobenen und im wesentlichen wie im Widerspruchsverfahren begründeten Klage beantragt die Klägerin,
8den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Oktober 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den sonderpädagogischen Förderbedarf gemäß Bescheid vom 17. Juni 2004 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend führt er aus, dass auf der Grundlage eines aktuellen Entwicklungs- und Lernstandsberichtes für die Klägerin vom 19. März 2007 weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch im Sinne ihres Klageantrages; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15Fraglich ist, auf welche Norm sie ihren Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2004 betreffend die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs stützen kann. Soweit das Oberverwaltungsgericht insoweit die §§ 15 und 16 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO SF) dem Grunde nach heranzieht (vgl. Beschluss vom 9. Mai 2003 – 19 B 407/03 -, NWVBl 2004, 74 = DÖV 2004, 347; Beschluss vom 5. März 2007 – 19 E 201/07 -), begegnet das erheblichen Bedenken. Die vorgenannten Normen richten sich ihrem Wortlaut nach hinsichtlich der Überprüfungskompetenz und der Entscheidungsbefugnis ausschließlich an die Schule bzw. an die Schulaufsichtsbehörde, räumen den Eltern sonderpädagogisch geförderter Schüler aber keinerlei Rechte der vorgenannten Art ein. Dieser ausdrückliche Wortlaut der Bestimmungen in §§ 15 und 16 AO – SF schließt eine erweiternde Auslegung aus. Eine solche über den Wortlaut dieser Normen hinausgehende Erweiterung ist auch weder generell noch im Falle der Klägerin vonnöten, weil § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW in einer Fallkonstellation wie dieser als Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Danach ist auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat.
16In formeller Hinsicht kann hier dahinstehen, ob die – ursprünglich – fehlende Überprüfung der Klassenkonferenz gemäß § 15 Abs. 1 AO – SF die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Oktober 2006 begründen und insofern – wie es das OVG NRW in seinem Beschluss vom 5. Mai 2007 – 19 E 201/07 – anzudeuten scheint eine isolierte Aufhebung der vorgenannten Bescheide rechtsfertigen könnte. Denn dieser Verfahrensfehler ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten aufgrund der Entscheidung der Klassenkonferenz am 19. März 2007 nachgeholt und damit entsprechend § 45 Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden.
17Inhaltlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2004 über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht zu, weil eine nachträgliche Änderung der diesem Bescheid zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten nicht vorliegt. Wegen der Begründung im einzelnen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31. Januar 2007 betreffend den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwiesen. Dort ist dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Förderung nicht weggefallen sind. Auch der nunmehr vorliegende Entwicklungs- und Lernstandsbericht der Schule vom 19. März 2007 bestätigt im Einzelnen, dass die Klägerin aufgrund ihres umfangreichen Förderbedarfs zum jetzigen Zeitpunkt im Unterricht einer Regelschule den Richtlinien und Lehrplänen der Grundschule ohne weitere sonderpädagogische Unterstützung nicht entsprechen kann. Gründe, an den Einzelfeststellungen, die das vorgenannte Ergebnis tragen, zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Soweit die Eltern der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens und insbesondere während der mündlichen Verhandlung ihre Unzufriedenheit mit der Gegebenheit der sonderpädagogischen Förderung ausgedrückt haben, mag das aus ihrer subjektiven Sicht verständlich sein, stellt aber die Notwendigkeit sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der Klägerin substantiell nicht in Frage. Entgegen ihrem Wunsch kann auch nicht entsprechend § 16 Abs. 5 AO – SF eine probeweise Beschulung an einer Regelschule ohne sonderpädagogische Begleitung oder Förderung erfolgen. Das setzte eine Feststellung darüber voraus, dass der Besuch einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist (§ 16 Abs. 2 AO – SF) bzw. dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei der Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht mehr besteht (§ 16 Abs. 32 AOSF) oder das die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunktes oder des vorrangigen Förderschwerpunktes für erforderlich hält (§ 16 Abs. 4 AO – SF). Diese Voraussetzungen für eine probeweise Beschulung an einer Regelschule ohne sonderpädagogische Förderung bzw. Begleitung sind hier jedoch deshalb nicht gegeben, weil die Klassenkonferenz ohne Rechtsfehler weiterhin zu Recht von einem sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Klägerin ausgeht.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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