Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 4239/05

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchbescheides des S-Kreises O vom 31. August 2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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