Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5118/05
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2005 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2002 bis einschließlich September 2005 einen Nettobetrag von 852,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 656,76 Euro ab dem 26. November 2005 sowie aus 196,11 Euro ab dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger stand bis zum 28. Juni 2005 als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten und wurde am 29. Juni 2005 zum Postinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) ernannt. Die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 erfolgte zum 1. Juli 2005. Er ist Vater von drei in den Jahren 1982, 1985 und 1993 geborenen Kindern, für die ihm im hier interessierenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2005 durchgehend Kindergeld gewährt wurde. Anschließend erhielt er nur noch Kindergeld für zwei seiner Kinder.
3Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 beanstandete der Kläger, dass die Besoldung für sein 3 Kind nicht den Anforderungen entspreche, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt habe, und bat seine Besoldung, insbesondere den kinderbezogenen Familienzuschlag, zu überprüfen und ihn "rückwirkend sowie zukünftig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts amtsangemessen zu alimentieren".
4Durch Bescheid vom 27. Juli 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der Besoldungsanspruch des Klägers bemesse sich entsprechend § 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) allein nach dem Gesetz, daran sei der Dienstherr gebunden.
5Am 30. August 2005 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen später damit, dass er als Beamter mit drei unterhaltsberechtigten Kindern zu den Berechtigten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter gehöre. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 zeige, dass bislang keine ausreichende Umsetzung durch den Gesetzgeber erfolgt sei.
6Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 (zugestellt am 26. Oktober 2005) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die verschiedenen gesetzlichen Änderungen in Bezug auf kinderbezogene Leistungen wie Besoldungsanteile, Kindergeld und steuerliche Entlastungen hätten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt, so dass dem Kläger kein weiterer Anspruch zustehe. Im Übrigen sei der Dienstherr an die gesetzliche Regelung für die Besoldung gebunden.
7Am 26. November 2005 hat der Kläger zunächst bezüglich der Ansprüche für die Jahre 2002 bis 2004 und den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 Klage erhoben.
8Er macht geltend, seine Besoldung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Jahre 2002 bis 2004 ein Nachzahlungsbetrag errechnet worden, der das Grundgehalt, die Allgemeine Zulage (Stellenzulage gemäß Nr. 27 der Vorbemerkungen zur BBesO A), Familienzuschlag Stufe 2 (Beamter, verheiratet ein Kind), erhöhter Kinderbetrag für das zweite Kind, erhöhter Kinderbetrag für das dritte Kind, besondere (statistische) Erhöhungsbeträge in den Besoldungsgruppen A1 (A2) bis A5, Urlaubsgeld, (2002 und 2003), Sonderzuwendung/Sonderzahlung, Einmalzahlungen in 2003 und 2004 berücksichtige.
9Dieser sei mit der Besoldung von Beamten mit zwei Kindern verglichen und zu den bundesdurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Bedarfssätzen nach Maßgabe der Werte der Urteile des VG Karlsruhe (11 K 4884/03; 11 K 3674/04) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (2 A 10039/05.OVG) ins Verhältnis gesetzt worden. Daraus ergebe sich ein Differenzbetrag von 727,86 Euro netto.
10Entsprechend der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem Kläger der Anspruch auf diesen Differenzbetrag zu, da der Gesetzgeber auch mit den zwischenzeitlichen Besoldungsanpassungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt habe.
11Er stellt ausdrücklich klar, dass er sein Begehren im Wege der Leistungsklage auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 verfolge. Weder die besoldungsrechtlichen noch die sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren hätten zu einer Erledigung der Vollstreckungsanordnung geführt. Trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter verbleibe weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit.
12Der Kläger hat seine Klage am 28. Dezember 2005 auch auf Ansprüche für das Jahr 2001 erstreckt, den Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung insoweit wieder zurückgenommen.
13Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
14die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2005 und entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2005 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2005 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Jahre 2002 bis 2004 ab Rechtshängigkeit sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 ab dem 1. Januar 2006.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide und macht ergänzend geltend, der Gesetzgeber habe seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit den besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere Kinder im Jahre 1999 sowie den weiteren steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten berücksichtigt. So seien das allgemeine Kindergeld und die kindbezogenen Familienzuschläge seit dem Jahr 1999 mehrfach erhöht worden. Zudem sei die Situation von Beamtenfamilien in den letzten Jahren durch verschiedene steuerrechtliche Entlastungsmaßnahmen, zuletzt durch die zum 1. Januar 2004 vorgezogene dritte Stufe der Steuerreform, deutlich verbessert worden.
18Zusätzlich hätten sich die früheren Bemessungsgrößen und Parameter, die das Bundesverfassungsgericht seinerzeit den Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt habe, zwischenzeitlich wesentlich verändert, so dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten.
19Die später ermittelten Unterschreitungen der Richtwerte sei im übrigen mit unter 1 % der Gesamtnettobesoldung so geringfügig, dass keinesfalls von der Einschränkung bei der Befriedigung der Grundbedürfnisse auszugehen sei.
20Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Mainz sei durch die Abschaffung des BSHG die Berechnungsgrundlage der Vollstreckungsanordnung entfallen und daher eine Vergleichsberechnung für 2005 nicht möglich.
21Schließlich seien die Ansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 bereits nach § 3 Abs. 5 BBesG, § 197 a.F. BGB i.V.m. § 195 n.F. BGB, Art. 229 § 6 EGBGB verjährt. Im Übrigen sei Verwirkung eingetreten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Soweit der Kläger die Klage in Bezug auf Ansprüche für das Jahr 2001 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die weitere Beschränkung des Anspruchs auf den Zeitraum bis zum 30. September 2005 sieht das Gericht als statthafte Präzisierung des Klagebegehrens an und nicht als weitere teilweise Klagerücknahme.
25Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
26Sie ist zulässig.
27Der Zulässigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag für das Jahr 2005 nicht beziffert hat. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt lediglich vor, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Dieser Anforderung genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren eines erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht.
28Soweit der Kläger für den davor liegenden, noch streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2002 bis 2004 eine Bezifferung des Antrags vorgenommen hat, ist das Gericht daran nicht gebunden. Die Berechnung ist als lediglich beispielhaft anzusehen.
29Das Gericht hat in dem vom Amtiermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte.
30Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris.
31Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) i.V.m. § 68 VwGO nicht entgegen.
32Das hiernach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden soweit dies vorliegend rechtlich geboten war.
33Der Widerspruch des Klägers und entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 erfassen den Zeitraum bis zur Einlegung des Widerspruchs am 30. August 2005, so dass insoweit den Anforderungen der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO Genüge getan ist.
34Soweit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ferner Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag auch für danach liegende Zeiträume geltend gemacht werden, war die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Die Beklagte hat in ihrem vorgenannten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten Ansprüche des Klägers grundsätzlich und auf Dauer zurückgewiesen. Damit war ihr Standpunkt bekannt und wäre das Erfordernis einer weiteren Widerspruchserhebung reine Förmelei.
35Ebenso Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris; im Ergebnis auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris.
36Die Klage ist im jetzt noch streitigen Umfang auch begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2005 einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in Höhe von 852,87 Euro nebst Zinsen in dem tenorierten Umfang.
37Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
38Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend.
39Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 -, und vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.
40Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäss seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.
41Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249.
42Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf den hier geltend gemachten Zeitraum erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
43Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert. Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
44Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.
45Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.
46Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (Leitsatz und S. 97 f.).
47Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre 2002 bis 2005 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts.
48Vgl. für die Jahre 2000 bis 2004 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris; vgl. für das Jahr 2005 Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris.
49Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen bedarf es auch keiner neuen Vorlage nach Art. 100 GG.
50Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 steht nicht entgegen, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) außer Kraft getreten ist. Das bedeutet namentlich nicht, dass eine Alimentierung kinderreicher Beamter nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. Vielmehr ist nach dem Außer-Kraft-Treten des BSHG der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), zu berechnen.
51Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Dezember 1998 ist auf einen alimentationsrechtlichen Bedarf in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes abzustellen. Bei der Berechnung ist Ausgangspunkt die Bildung eines Durchschnittsregelsatzes nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet; hinzuzurechnen sind ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die Kosten der Unterkunft und die anteiligen Energiekosten. Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Solche Regelungen stehen indes auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 zur Verfügung, nämlich mit den Bestimmungen des SGB XII. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34) nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der auf Grund von § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 1067) festgesetzt werden, und zwar abgestuft für den Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige bis zur bzw. ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Darin liegt in Bezug auf die Regelungen des Ende 2004 außer Kraft getretenen BSHG kein grundlegender Systemwechsel. Geändert haben sich lediglich die Regelungen zu den einmaligen Leistungen bzw. Bedarfen. Im BSHG war vorgesehen, dass neben den (monatlich) nach Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen und neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung in erheblichem Umfang einmalige Leistungen (z.B. für die Beschaffung von Bekleidung und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer, vgl. die beispielhafte Auflistung in § 21 Abs. 1 a BSHG) gewährt wurden. Demgegenüber sind im SGB XII die einmaligen Bedarfe fast vollständig in die Regelsätze eingearbeitet worden. Da die Regelsätze zugleich deutlich angehoben worden sind, liegt darin im Ergebnis keine wesentliche Abweichung von der vor 2005 geltenden Regelung. Allerdings ist der vom Bundesverfassungsgericht berücksichtigte Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, weil einmalige Bedarfe, die nicht von den Regelsätzen erfasst werden (also die Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII), insbesondere bei Kindern summenmäßig kaum ins Gewicht fallen und daher vernachlässigt werden können.
52Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, beide veröffentlicht in juris.
53Nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der Gesetzgeber für den hier zu betrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Beim Kläger verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts - unter Berücksichtigung etwaiger Nachzahlungen - ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. September 2005.
54Dem entsprechenden Zahlungsbegehren des Klägers kann nicht entgegengehalten werden, er habe seinen Anspruch für die Jahre 2002 bis 2004 nicht zeitnah, d.h. nicht im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht. Die zeitnahe Geltendmachung ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Besoldungsanspruchs.
55Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.); Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. - 9 E 1460/05(V) -; Pechstein, Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, in: ZBR 2007, 73 (78 ff.); a.A. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2006 - 1 UZ 1270/06 -, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 30. November 2006 - 5 K 415/05 -, ZBR 2007, 97 (99); Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, veröffentlicht in juris.
56Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die nicht auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, sondern wegen der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat.
57Zu Letzterem Pechstein, a.a.O., S. 80.
58Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ergibt sich nichts anderes. Weder der Vollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten.
59In der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet sich kein Hinweis auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den Entscheidungsgründen heißt es lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der Frage, inwieweit der Gesetzgeber zur rückwirkenden Behebung des Verfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine rückwirkende Behebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BverfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei - sowohl hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei, erforderlich. In Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die Vollstreckungsanordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft und deshalb Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist, findet sich eine solche Einschränkung nicht.
60Aus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ebenfalls nur für die Zeiträume, die vor der jeweiligen verfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der Entscheidung heißt es, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginne, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Für davorliegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr, in dem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist hiernach eine Korrektur für alle Beamten geboten.
61Nach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eine Korrektur der verfassungswidrigen Unteralimentierung ab dem Jahr 1998 und damit erst recht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten geboten. Dass der Beamte seinen diesbezüglichen Anspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit nicht erforderlich.
62Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, mit denen das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung eines Verfassungsverstoßes begründet wird, auch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden.
63So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris; ebenso Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, veröffentlicht in juris.
64Diese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt seien. Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich begründete Befugnis der Gerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für die Beamten zu beseitigen, die die verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht haben. Sie tritt vielmehr an die Stelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000 für alle Beamten einen den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besoldung zu regeln. Dementsprechend rechtfertigt die Beschränkung der vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des Gesetzgebers keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner - aus Sicht der damaligen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung - zukünftigen Verpflichtung und damit erst recht nicht auf den Umfang der Befugnisse der Verwaltungsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ab dem Haushaltsjahr, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei.
65Angesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung folge daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßstäben verknüpft habe, die es dem Gesetzgeber auferlegt habe; die an die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete Vollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung.
66So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris.
67Zwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die Verpflichtung des Gesetzgebers anknüpft. Sie soll aber nicht dessen Verpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung des Verfassungsverstoßes durchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur zukunftsbezogenen Änderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne die Primärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die Verwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung.
68Aus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus der Sicht des im jeweiligen Einzelfall angerufenen Fachgerichts bei der in Rede stehenden Nachzahlung eine Rückwirkung eintrete.
69So aber Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris.
70Schon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die Stelle der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, sondern an die Stelle der gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig verfassungsgemäß zu besolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und damit auch für das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung - wie von dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt - auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen.
71Dieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entspricht auch der Zielrichtung der Entscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn und an die Fachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche Grundlage zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss vom 24. November 1998, wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75, BverfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom Gesetzgeber folgenlos nicht beachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention wäre es aber schwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen.
72So bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.).
73Im Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung einer allgemeinen, für alle Beamten geltenden Korrektur selbst zu bestimmen. Gerade dem soll aber die Vollstreckungsanordnung entgegenwirken.
74Ebenso Pechstein, a.a.O., S. 79.
75Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus aus einem weiteren Grund widersprechen: Es ist fachgerichtlich geklärt, dass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen etwaigen Anspruch auf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine abschließende Aussage getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem möglichen Anspruch noch vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Bestehen eines solchen Anspruchs noch gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, wäre mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren.
76Ebenso Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.).
77Schließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch nicht durch haushaltsrechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in jedem Fall ausreichen soll, wenn der Anspruch in dem jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der Dienstherr auch solche Ansprüche zu befriedigen, die erst im Dezember - kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht werden. Hierfür werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche kurz vor Ende des Jahres oftmals abwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die Verwaltung müsste den Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einen vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht erkennbar, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus vergangenen Jahren verabschiedet werden könnte.
78Wie hier Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99 (102 f.).
79Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Dienstherr zugleich der Besoldungsgesetzgeber ist. Deshalb ist es ihm versagt, sich gegenüber dem Beamten auf die eigene verfassungswidrige Untätigkeit zu berufen.
80Die Durchsetzung bestehender Ansprüche kann demgemäß nur an den allgemeinen Verjährungsvorschriften scheitern.
81Jedoch sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, insbesondere die auf das Jahr 2002 entfallenden, nicht verjährt.
82Dienstbezüge werden nach § 3 Abs. 5 BBesG monatlich im Voraus gezahlt. Fällig werden die Bezüge daher mit Beginn des Kalendermonats.
83Schwegmann/Summer, BBesG, § 3 Rn. 26 b.
84Die Verjährung der fälligen Besoldungsansprüche richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Seit dem 1. Januar 2002 sieht § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
85Folglich verjährten die für das Jahr 2002 entstandenen Ansprüche auf weiteren Familienzuschlag ab dem 31. Dezember 2002 in drei Jahren, also mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Zuvor hatte der Kläger jedoch durch Geltendmachung des Anspruchs bei der Beklagten (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB) bzw. Klageerhebung eine Hemmung der Verjährung bewirkt.
86Die Beklagte kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der Verwirkung berufen.
87Zum einen dürften die allgemeineren Rechtsgrundsätze der Verwirkung als Form der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) hier bereits durch die auf die Besoldung anwendbaren kurzen Verjährungsvorschriften des BGB verdrängt sein. Zum anderen liegen deren Voraussetzungen nicht vor, denn die Verwirkung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, dem entnommen werden kann, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. Bloßes Schweigen oder bloße Untätigkeit des Gläubigers genügen hierfür nicht.
88Wie hier auch Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 -, ZBR 2007, 99.
89Ein solches schlüssiges Verhalten des Klägers, das als Verzicht auf seinen Anspruch hätte gedeutet werden können, ist nicht erkennbar.
90Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr der monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 8 bzw. A 9) mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - Bezug genommen.
91Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag für das dritte und ggf. weitere Kinder - ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre 1999 bis 2004 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes:
92
| 1999: | 654,60 DM (= 334,69 Euro) |
| 2000: | 661,17 DM (= 338,05 Euro) |
| 2001: | 669,29 DM (= 342,20 Euro) |
| 2002: | 350,95 Euro |
| 2003: | 355,97 Euro |
| 2004: | 358,05 Euro |
93
Für den Zeitraum danach ergibt sich monatlich ein alimentationsrechtlich relevanter Bedarf des dritten Kindes von 350,78 Euro (Jahr 2005) und von 351,69 Euro (Jahr 2006).
94Zur Berechnung im einzelnen siehe Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, veröffentlicht in juris.
95Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gibt sich für die Alimentation des Klägers in Bezug auf sein drittes Kind im Jahr 2002 folgende Berechnung:
96
| 2002 | Monate | 2 Kinder | 3 Kinder | ||
| Besoldungsgruppe A 8 Post | |||||
| I. Nettoeinkommen | |||||
| Grundgehalt 01.01.02 - 31.12.02 | 2.273,42 € | 12 | 27.281,04 € | 27.281,04 € | |
| Zulage 01.01.02 - 31.12.02 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 15,68 € | 12 | 188,16 € | 188,16 € | |
| Familienzuschlag | |||||
| verheiratet 01.01.02 - 31.12.02 (Stufe 1) | 95,96 € | 12 | 1.151,52 € | 1.151,52 € | |
| 2 Kinder 01.01.02 - 31.12.02 (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 172,42 € | 12 | 2.069,04 € | 2.069,04 € | |
| 3. Kind 01.01.02 - 31.12.02 (114,35 € + 106,39 € gem § 12 IV G v 14.12.01) | 220,74 € | 12 | 2.648,88 € | ||
| 0,00 € | |||||
| Urlaubsgeld, § 4 UrlGG | 332,34 € | 332,34 € | 332,34 € | ||
| Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8631 + Kinderbetrag 25,56 € / Kind) | 2.258,48 € | 2.474,56 € | |||
| Jahresbruttobezüge | 33.280,58 € | 36.145,54 € | |||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | |||||
| Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) | 3.688,00 € | 4.454,00 € | |||
| Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | |||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 65,76 € | 15,68 € | |||
| Summe Abzüge | -3.753,76 € | -4.469,68 € | |||
| zuzüglich Kindergeld | |||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | 5.544,00 € | ||
| Jahresnettoeinkommen | 33.222,82 € | 37.219,86 € | |||
| Monatsnettoeinkommen | 2.768,57 € | 3.101,66 € | |||
| II. Vergleichsrechnung | |||||
| Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere Kinder (je Kind) | 333,09 € | ||||
| Alimentationsrechtl. Bedarf (115% Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05 | 350,95 € | ||||
| Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und weiteren Beamtenkind | -17,86 € | ||||
| III. Jahresdifferenz | -214,32 € |
97
Für das Jahr 2003 ergibt sich folgende Berechnung:
98
| 2003 | Monate | 2 Kinder | 3 Kinder | ||
| Besoldungsgruppe A 8 Post | |||||
| I. Nettoeinkommen | |||||
| Grundgehalt 01.01.03 - 30.03.03 | 2.273,42 € | 3 | 6.820,26 € | 6.820,26 € | |
| Grundgehalt 01.04.03 - 31.12.03 | 2.327,98 € | 9 | 20.951,82 € | 20.951,82 € | |
| Zulage 01.01.03 - 30.03.03 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 15,68 € | 3 | 47,04 € | 47,04 € | |
| Zulage 01.04.03 - 31.12.03 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 16,06 € | 9 | 144,54 € | 144,54 € | |
| Familienzuschlag | |||||
| verheiratet 01.01.03 - 30.03.03 (Stufe 1) | 95,96 € | 3 | 287,88 € | 287,88 € | |
| verheiratet 01.04.03 - 31.12.03 (Stufe 1) | 98,26 € | 9 | 884,34 € | 884,34 € | |
| 2 Kinder 01.01.03 - 31.03.03 (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 172,42 € | 3 | 517,26 € | 517,26 € | |
| 2 Kinder 01.04.03 - 31.12.03 (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 176,56 € | 9 | 1.589,04 € | 1.589,04 € | |
| 3. Kind 01.01.03 - 31.03.03 (114,35 € + 106,39 € gem § 12 IV G v 14.12.01) | 220,74 € | 3 | 662,22 € | ||
| 3. Kind 01.04.03 - 31.12.03 | 226,04 € | 9 | 2.034,36 € | ||
| Urlaubsgeld, § 4 UrlGG | 332,34 € | 332,34 € | 332,34 € | ||
| Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,8429 + Kinderbetrag 25,56 €/ Kind) | 2.258,56 € | 2.474,65 € | |||
| Einmalzahlung, § 85 BBesG (Grundgeh.März +StZ+ FamZ )x 7,5 % (max 185) | 185,00 € | 185,00 € | 185,00 € | ||
| Jahresbruttobezüge | 34.018,08 € | 36.930,75 € | |||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | |||||
| Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) | 3.878,00 € | 4.650,00 € | |||
| Solidaritätszuschl. (5,5 %) (www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | |||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 79,04 € | 27,68 € | |||
| Summe Abzüge | -3.957,04 € | -4.677,68 € | |||
| zuzüglich Kindergeld | |||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | 5.544,00 € | ||
| Jahresnettoeinkommen | 33.757,04 € | 37.797,07 € | |||
| Monatsnettoeinkommen | 2.813,09 € | 3.149,76 € | |||
| II. Vergleichsrechnung | |||||
| Einkommensdifferenz drittes Kind und ggfs. Weitere Kinder (je Kind) | 336,67 € | ||||
| Alimentationsrechtl. Bedarf f (115% Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05 | 355,97 € | ||||
| Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und weiteren Beamtenkind | -19,30 € | ||||
| III. Jahresdifferenz | -231,60 € | ||||
99
Für 2004 folgt unter Berücksichtigung der Sonder- und Ausgleichszahlungen für Postbeamte in diesem Jahr:
100
| 2004 | Monate | 2 Kinder | 3 Kinder | ||
| Besoldungsgruppe A 8 Post | |||||
| I. Nettoeinkommen | |||||
| Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04 | 2.327,98 € | 3 | 6.983,94 € | 6.983,94 € | |
| Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04 | 2.351,26 € | 4 | 9.405,04 € | 9.405,04 € | |
| Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04 | 2.374,77 € | 5 | 11.873,85 € | 11.873,85 € | |
| Zulage 01.01.04 - 31.03.04 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 16,06 € | 3 | 48,18 € | 48,18 € | |
| Zulage 01.04.04 - 31.07.04 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 16,22 € | 4 | 64,88 € | 64,88 € | |
| Zulage 01.08.04 - 31.12.04 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 16,38 € | 5 | 81,90 € | 81,90 € | |
| Familienzuschlag | |||||
| verheiratet 01.01.04 - 31.03.04 (Stufe 1) | 98,26 € | 3 | 294,78 € | 294,78 € | |
| verheiratet 01.04.04 - 31.07.04 (Stufe 1) | 99,24 € | 4 | 396,96 € | 396,96 € | |
| verheiratet 01.08.04 - 31.12.04 (Stufe 1) | 100,24 € | 5 | 501,20 € | 501,20 € | |
| 2 Kinder 01.01.04 - 31.03.04 (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 176,56 € | 3 | 529,68 € | 529,68 € | |
| 2 Kinder 01.04.04 - 31.07.04 (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 178,32 € | 4 | 713,28 € | 713,28 € | |
| 2 Kinder 01.08.04 - 31.12.04 (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 180,10 € | 5 | 900,50 € | 900,50 € | |
| 3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 | 226,04 € | 3 | 678,12 € | ||
| 3. Kind 01.04.04 - 31.07.04 | 228,30 € | 4 | 913,20 € | ||
| 3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 | 230,58 € | 5 | 1.152,90 € | ||
| Jahresgehalt | 31.794,19 € | 34.538,41 € | |||
| 1. Ausgleichszahlung, § 13 PostLEntgV (siehe Berechnung) | 945,55 € | 1.028,25 € | |||
| 2. Sonderzahlung nach SonderzahlungsG (Art. 5 1. ÄndG z PostpersRG) (siehe Berechnung) | 1.689,71 € | 1.826,92 € | |||
| Einmalzahlung, § 85 BBesG | 50,00 € | 50,00 € | 50,00 € | ||
| Jahresbruttoeinkommen | 34.479,45 € | 37.443,58 € | |||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | |||||
| Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) | 3.456,00 € | 4.224,00 € | |||
| Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | |||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 60,48 € | 18,88 € | |||
| Summe Abzüge | -3.516,48 € | -4.242,88 € | |||
| zuzüglich Kindergeld | |||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | 5.544,00 € | ||
| Jahresnettoeinkommen | 34.658,97 € | 38.744,70 € | |||
| Monatsnettoeinkommen | 2.888,25 € | 3.228,73 € | |||
| II. Vergleichsrechnung | |||||
| Einkommensdifferenz drittes Kind und ggfs. Weitere Kinder (je Kind) | 340,48 € | ||||
| Alimentationsrechtl. Bedarf f (115% Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05 | 358,05 € | ||||
| Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und weiteren Beamtenkind | -17,57 € | ||||
| III. Jahresdifferenz | -210,84 € | ||||
| IV. Anhang: Berechnung | |||||
| Ausgleichszahlung 2004 | Monate | 2 Kinder | 3 Kinder | ||
| Ausgleichszahlung, § 13 PostLEntGVO: | |||||
| Sonderzuwendung + Urlaubsgeld - Sonderzahlung | |||||
| Sonderzuwendung (= Grundbetrag u. Sonderbetrag f. Ki. § 2 SonderZWG) | |||||
| Grundbetrag § 6 SonderZWG: | |||||
| Grundgehalt 12.04 | 2.374,77 € | 1 | 2.374,77 € | 2.374,77 € | |
| Zulage 12.04 | 16,38 € | 1 | 16,38 € | 16,38 € | |
| Fam-Zuschlag: verheiratet (Stufe 1) 12.04 | 100,24 € | 1 | 100,24 € | 100,24 € | |
| Fam-Zuschl. 2 Kinder 12.04 | 180,10 € | 1 | 180,10 € | 180,10 € | |
| Fam-Zuschl 3. Kind 12.04 | 230,58 € | 1 | 230,58 € | ||
| Grundbetrag: | 2.671,49 € | 2.902,07 € | |||
| Bemessungsfaktor § 13 SonderZWG f. 2003 - 84,29 % | 0,8429 | 2.251,80 € | 2.446,15 € | ||
| Sonderbetrag für Kinder (pro Kind 25,36 Euro) | 25,56 € | 51,12 € | 76,68 € | ||
| Gesamtsumme Sonderzuwendung | 2.302,92 € | 2.522,83 € | |||
| Urlaubsgeld, § 4 UrlGG | 332,34 € | 332,34 € | 332,34 € | ||
| Summe: Sonderzuwendung + Urlaubsgeld | 2.635,26 € | 2.855,17 € | |||
| Abzügl. Sonderzahlung nach § 2 SonderzahlungsG | |||||
| Jahresbezüge x 5 % (§ 2 Abs. 1 S.1 SonderZG) | |||||
| Jahresbezüge (= Jahresgehalt s.o.) | 31.794,19 € | 34.538,41 € | |||
| Sonderzahlung (= Jahresbezüge x 5 %) | 0,05 | 1.589,71 € | 1.726,92 € | ||
| Erhöhung Sonderzahlung § 2 Abs. 1 S. 3 SonderZG | 100,00 € | 1.689,71 € | 1.826,92 € | ||
| Ergebnis Ausgleichszahlung (=Sonderwendung+Urlaubsgeld - Sonderzahlung) | 945,55 € | 1.028,25 € | |||
| Sonderzahlung nach SonderZahlG (Art. 5 1. ÄndG z PostpersRG) | 1.689,71 € | 1.826,92 € |
101
Für das erste Halbjahr 2005 folgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nur bis zum 30. Juni 2005 Bezüge aus der Besoldungsstufe A 8 bezogen hat:
102
| 2005 | Monate | 2 Kinder | 3 Kinder | ||
| Besoldungsgruppe A 8 Post | |||||
| I. Nettoeinkommen | |||||
| Grundgehalt 01.01.05 - 31.12.05 | 2.374,77 € | 12 | 28.497,24 € | 28.497,24 € | |
| Zulage 01.01.05 - 31.12.05 (Anlage II Nr. 27 Abs. 1a) aa)) | 16,38 € | 16,38 € | 16,38 € | ||
| Familienzuschlag | |||||
| verheiratet 01.01.05 - 31.12.05 (Stufe 1) | 100,24 € | 12 | 1.202,88 € | 1.202,88 € | |
| 2 Kinder 01.01.05 - 31.12.05 (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 180,10 € | 12 | 2.161,20 € | 2.161,20 € | |
| 3. Kind 01.01.05 - 31.12.05 | 230,58 € | 12 | 2.766,96 € | ||
| 1. Sonderzuwendung § 13 Abs. 2 PostLEntGV (Endgrundgehalt Dez x 0,6 ) | 0,6 | 1.424,86 € | 1.424,86 € | ||
| 2. Einmalzahlung, § 85 BBesG WEGGEFALLEN | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||
| 3. Sonderzahlung nach SonderzahlungsG WEGGEFALLEN | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||
| Jahresbruttoeinkommen | 33.302,56 € | 36.069,52 € | |||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | |||||
| Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) | 2.912,00 € | 3.608,00 € | |||
| Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | |||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 30,24 € | 0,00 € | |||
| Summe Abzüge | -2.942,24 € | -3.608,00 € | |||
| zuzüglich Kindergeld | |||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | 5.544,00 € | ||
| Jahresnettoeinkommen | 34.056,32 € | 38.005,52 € | |||
| Monatsnettoeinkommen | 2.838,03 € | 3.167,13 € | |||
| II. Vergleichsrechnung | |||||
| Einkommensdifferenz drittes Kind und ggfs. weitere Kinder (je Kind) | 329,10 € | ||||
| Alimentationsrechtl. Bedarf f. (115% Gesamtbedarf Kind) nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.01.2007, 1 A 3433/05 | 350,78 € | ||||
| Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und weiteren Beamtenkind | -21,68 € | ||||
| III. Jahresdifferenz | -260,16 € | ||||
| A 8 bis 30.6.05 (Wirksamkeit Beförderung 1.7.05) = 6 Mon | -130,08 € |
103
Nach der Beförderung mit Wirkung zum 1. Juli 2005 und unter Berücksichtigung des Endes des Kindergeldbezugs für drei Kinder zum 30. September 2005, ergibt sich folgende Berechnung für diesen Zeitraum:
104
| 2005 | Mon. | 2 Kinder | 3 Kinder | ||
| Besoldungsgruppe A 9 Post | |||||
| I. Nettoeinkommen | |||||
| Grundgehalt | 2.533,80 € | 12 | 30.405,60 € | 30.405,60 € | |
| Zulage (Anlage II Nr. 27 Abs. 1 a) bb) | 64,08 € | 12 | 768,96 € | 768,96 € | |
| Familienzuschlag | |||||
| verheiratet (Stufe 1) | 105,28 € | 12 | 1.263,36 € | 1.263,36 € | |
| 2 Kinder (Differenz Stufe 3 (= 2 Ki.) /Stufe 1) | 180,10 € | 12 | 2.161,20 € | 2.161,20 € | |
| 3. Kind | 230,58 € | 12 | 2.766,96 € | ||
| 1. Sonderzuwendung, § 13 PostLentGV | |||||
| (Endgrundgehalt DEZ x 0,6 ) | 0,6 | 1.520,28 € | 1.520,28 € | ||
| 2.Einmalzahlung, § 85 BBesG WEGGEFALLEN | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||
| 3. Sonderzahlung nach SonderzahlungsG WEGGEFALLEN | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | ||
| Jahresbrutto | 36.119,40 € | 38.886,36 € | |||
| Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III | |||||
| Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) | 3.622,00 € | 4.336,00 € | |||
| Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) | 0,00 € | 0,00 € | |||
| Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) | 71,52 € | 27,20 € | |||
| Summe Abzüge | 3.693,52 € | 4.363,20 € | |||
| Kindergeld | |||||
| 1. - 3. Kind je Kind | 154,00 € | 3.696,00 € | 5.544,00 € | ||
| Jahresnettoeinkommen | 36.121,88 € | 40.067,16 € | |||
| Monatsnettoeinkommen | 3.010,16 € | 3.338,93 € | |||
| II. Vergleichsrechnung | |||||
| Einkommensdifferenz drittes und ggfs. weitere Kinder (je Kind) | 328,77 € | ||||
| Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind | |||||
| (115% Gesamtbedarf Kind gem. SGB XII) nach OVG Saarland Urt. v. 23.2.07 1 R 27/06 | 350,78 € | ||||
| Monatlicher Differenzbetrag zum 3. und weiteren Beamtenkind | -22,01 € | ||||
| III. Jahresdifferenz | -264,12 € | ||||
| Wirksamkeit Beförderung 1.7. bis 30.9.05 | |||||
| (= 3 Mon) | -66,03 € |
105
In dem hieraus im Einzelnen zu ersehenden Umfang hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bzw. A 9, die bei der Post AG beschäftigt sind, in den streitgegenständlichen Jahren 2002 bis 2005 überschritten. Er ist mit den hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig.
106Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (102 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris.
107Für den Kläger errechnet sich hieraus für die Jahre 2002 bis 2005 insgesamt folgende Unteralimentation:
108
| 2002 | 214,32 Euro |
| 2003 | 231,60 Euro |
| 2004 | 210,84 Euro |
| 1.1. -30.6.2005 | 130,08 Euro |
| 1.7.-30.9.2005 | 66,03 Euro |
| Summe | 852,87 Euro |
109
Dieser Betrag war dem Kläger schließlich als Nettobetrag zuzusprechen. Ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleisten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt,
110Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (98 f.),
111so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss.
112Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris.
113Dementsprechend wird die Beklagte den dem Kläger zukommenden Betrag so zu bemessen haben, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird.
114Daneben besteht ein Zinsanspruch. Dieser folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Denn es handelt sich hier um eine Zahlungs- und nicht etwa nur um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen.
115Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende - ihm tatsächlich zustehende - Betrag die maßgebliche Grundlage, nicht aber der von ihm bei Klageerhebung oder später bezifferte Betrag.
116Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 - veröffentlicht in juris und NRWE; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 10039/05 -, NVwZ-RR 2006, 560.
117Der Anspruch auf Prozesszinsen ist für die bei Klageerhebung schon fälligen und berechenbaren Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2004 erst ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 291, 288 BGB gegeben, denn ein früherer Verzug ist weder dargelegt noch ersichtlich.
118Für die Ansprüche aus dem Jahr 2005 besteht der Zinsanspruch erst am 1. Januar des Folgejahres, weil die Ansprüche vorher durch das Gericht nicht berechenbar und damit nicht auszuurteilen sind.
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Dabei war insbesondere erheblich, dass der Kläger unter Berücksichtigung dessen, dass auf den höheren Streitwert bis zur Teilklagerücknahme nur eine Gerichtsgebühr entfällt, nur zu einem geringen Teil die Kosten zu tragen gehabt hätte.
120Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
121Rechtsmittelbelehrung:
122Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
123Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
124Die Berufung ist nur zuzulassen,
1251. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1262. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1273. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1284. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1295. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
130Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.
131Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
132Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
133Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.
134Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
135B e s c h l u s s :
136Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Klagerücknahme am 11. Mai 2007 auf 1.082,10 Euro festgesetzt und danach auf 852,87 Euro.
137G r ü n d e :
138Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 3 und 5 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei zu berücksichtigen war, dass der Kläger seinen Klageantrag am 11. Mai 2007 teilweise zurückgenommen hat.
139Im Hinblick auf den hiernach verbleibenden Klageantrag ergibt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG aus der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf höheren Familienzuschlag in Höhe von 852,87 Euro. Für das ursprünglich ebenfalls streitbefangene Jahr 2001 setzt das Gericht gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG als Streitwert den Mittelwert der sich für die Jahre 2002 bis 2005 für die Besoldungsgruppe A 8 ergebenden Jahresdifferenzbeträge fest (916,92 Euro : 4 = 229,23 Euro). Da die Werte der einzelnen Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, ergibt sich bis zur Teilklagerücknahme ein Streitwert von 1.082,10 Euro (= 852,87 Euro + 229,23 Euro).
140Rechtsmittelbelehrung:
141Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
142Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.
143Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
144Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
145Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
146War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
147Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus
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