Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 497/07
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm zugewiesenen beiden Stellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 27. März 2007 bei Gericht eingegangene, dem vorstehenden Entscheidungssatz im wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht zunächst im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die beiden in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch deren Ernennung zu Polizeioberräten und Einweisung in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde.
5Die Antragstellerin hat auch einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.
6Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, www.nrwe.de; Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2006 - 2 L 782/06 -, www.nrwe.de.
7Hiernach begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, die freien Stellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, materiell- rechtlichen Bedenken.
8Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253.
10Ausgehend von der Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin und die Beigeladenen seien im wesentlichen gleich qualifiziert, erweist sich die Auswahlentscheidung als rechtsfehlerhaft, weil in diesem Fall die Antragstellerin den Beigeladenen nach den Grundsätzen der Frauenförderung vorzuziehen wäre. Stehen gleich qualifizierte männliche und weibliche Bewerber in Konkurrenz zueinander, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG für die Auswahlentscheidung vorrangig das gesetzliche (Hilfs-)Kriterium der Frauenförderung zu beachten.
11§ 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG hat folgenden Wortlaut:
12"Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen".
13Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat entschieden, dass Artikel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1976 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche Bewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt,
14diese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und
15solche Kriterien gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben.
16Vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-405/95 -, ZBR 1998, 132.
17Dabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine Ausnahme von dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, zu verwirklichen, und nur den bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen und verringern sollen.
18Dies fordert und gebietet eine Einzelfallprüfung, wonach stets die jeweils relevanten Hilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung - ernst genommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend einbezogen werden. Dabei muss eine rechnerische Unterbesetzung hinsichtlich der Frauenquote im Beförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu bedarf es weder einer "signifikanten Unterrepräsentation",
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,
20noch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger Frauen als Männer befinden.
21Hiernach wäre die Antragstellerin den Beigeladenen vorzuziehen, da im Regierungsbezirk E in der Besoldungsgruppe A 14 BBesO 43 männliche und nur 4 weibliche Beamte (= 8,5 %) im Polizeidienst stehen.
22Im Verhältnis zwischen den Beigeladenen und der Antragstellerin greift nicht die in § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG enthaltene "Öffnungsklausel" ein. Hiernach kommt der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen, wenn in der Person des männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, NWVBl. 2000, 229, und vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -.
24Dieser Ausgangspunkt wird allerdings relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden Bestimmung der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr auch im Falle einer Konkurrenz gleich qualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt, sofern diese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem weiblichen Mitbewerber haben.
25OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -; Schnellenbach, Einige Bemerkungen zur Frauenförderung, NWVBl. 1998, 417 (418).
26Den Vorgaben des EuGH, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung ernst genommen und ihrem Gewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, ist einerseits zu entnehmen, dass nicht nur "krasse", ins Auge fallende Sachverhalte die Anwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen oder ein überwiegendes Gewicht nur dann anzunehmen ist, wenn die Zurückstellung des Mannes sich nach den Umständen des Einzelfalles als "unbillig" oder "unerträglich" darstellt. Andererseits folgt hieraus, dass zu Gunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin deutliche Unterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG überwiegen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -.
28Ausgehend von den dargestellten Maßstäben ist festzustellen, dass in der Person der Beigeladenen liegende Gründe nicht überwiegen.
29Bei der Bezirksregierung E werden in Konkurrenzsituationen der Auswahlentscheidung folgende Hilfskriterien zugrunde gelegt:
30Datum des Ablegens der 3. Fachprüfung bzw. der Eingliederung der "Direkteinsteiger" in die Prüfungsjahrgänge
31Innerhalb des Prüfungsjahrganges Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses der 3. Fachprüfung
32Bei Gleichstand Frauenförderung
33Dies ist insoweit zu beanstanden, als der Gesichtspunkt der Frauenförderung nach der gesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG an die erste Stelle der Hilfskriterien zu stellen ist. Dort heißt es nämlich, die Frauenförderung sei "bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung" vorzunehmen. Damit kommt sie noch vor anderen, nicht leistungsbezogenen Auswahlkriterien zur Anwendung.
34Im übrigen sind gegen die Hilfskriterien rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Bei im wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber ist der Dienstherr grundsätzlich darin frei, welchen zusätzlichen (sachlichen) Kriterien er im Rahmen seiner Ermessensausübung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst. Er ist insbesondere nicht an eine starre, etwa durch die größere Leistungsnähe bestimmte Rangfolge der Hilfskriterien gebunden. Durch das Auswahlkriterium darf lediglich der zwingend zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese nicht in Frage gestellt werden. Zudem muss der Dienstherr bei der Verwendung der Hilfskriterien auf eine "einheitliche Linie" achten, darf von diesen also nicht "nach Belieben", d.h. ohne erkennbares System, alternativ Gebrauch machen,
35vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -, IÖD 2002, 147, vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127, und vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 -, ZBR 1999, 316.
36Der Dienstherr kann sich bei der Wahl der Hilfskriterien allgemein oder bei der Vergabe bestimmter Ämter auf die Heranziehung eines einzelnen, aus seiner Sicht besonders aussagekräftigen Hilfskriteriums beschränken und bei der Auswahl unter gleich qualifizierten Bewerbern etwa allein das allgemeine Dienstalter oder allein das Beförderungsdienstalter zu Grunde legen. Es steht ihm aber auch frei, mehrere Hilfskriterien entweder abgestuft oder kumulativ in den Blick zu nehmen. Dabei können Dienstaltersgesichtspunkte herangezogen werden, weil mit einem höheren Dienstalter in der Regel ein Vorsprung an Berufserfahrung verbunden ist (vgl. auch Nrn. 6 und 8.1 Abs. 2 BRL Pol).
37Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2005 - 2 L 134/05 -, www.nrwe.de, vom 2. März 2005 - 2 L 175/05 - und vom 14. August 2003 - 2 L 2385/03 -.
38In Anwendung dieser Maßstäbe reicht der zweijährige Vorsprung der Beigeladenen beim Ablegen der 3. Fachprüfung zur Anwendung der Öffnungsklausel zu ihren Gunsten nicht aus. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die beschließende Kammer folgt, stellt (erst) ein Vorsprung beim Dienstalter - der Zeitpunkt des Bestehens der 3. Fachprüfung kann in etwa mit der Beförderung zum Polizeirat gleichgesetzt werden - von fünf oder mehr Jahren in der Regel einen Umstand dar, der geeignet ist, ein Überwiegen der in der Person des männlichen Bewerbers liegenden Gründe zu rechtfertigen.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - 6 B 552/99 -, DÖD 2000, 137, vom 29. März 2001 - 6 B 1954/00 - und vom 27. Mai 2004 - 6 B 547/04 -.
40Ein höheres Beförderungsdienstalter von zwei Jahren und elfeinhalb Monaten reicht für die Anwendung der Öffnungsklausel nicht aus,
41vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 -, JURIS.
42Im Ergebnis kann deshalb ein im Sinne der Öffnungsklausel relevanter Vorsprung der Beigeladenen aufgrund ihrer um zwei Jahre früher bestandenen 3. Fachprüfung nicht festgestellt werden, zumal der Anteil der Frauen im hier in Rede stehenden Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit 8,5 % (4 von 47) deutlich unter 50 % liegt.
43Eine Betrachtung, welche die Gesamtdauer der Zeit seit Bestehen der 3. Fachprüfung ins Verhältnis zu dem zweijährigen Vorsprung der Beigeladenen setzt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch bei der Antragstellerin Prüfung und Beförderung zur Polizeirätin bereits vier Jahre zurückliegen und sie damit ebenfalls bereits über eine beträchtliche Berufserfahrung im höheren Dienst verfügt.
44Vgl. zu dieser relativen Betrachtungsweise OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, NWVBl. 2000, 22.
45Schließlich dringt der Antragsgegner mit dem Argument nicht durch, die Öffnungsklausel komme deshalb zum Tragen, weil zusätzlich zu dem um zwei Jahre höheren Dienstalter auch das Ergebnis der 3. Fachprüfung für die Beigeladenen spreche. Eine solche Sichtweise steht im Widerspruch zu den von ihm selbst festgelegten Hilfskriterien. Hiernach wird das Ergebnis der 3. Fachprüfung nur "innerhalb des Prüfungsjahrganges" berücksichtigt. Das bedeutet, dass eine weitergehende Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse gewissermaßen als selbstständiges Hilfskriterium ausgeschlossen sein sollte. An diese selbstgewählten Vorgaben ist der Antragsgegner auch bei den im Rahmen der Frauenförderung anzustellenden Überlegungen gebunden. Ein sachlicher Grund, die Reihenfolge oder Bewertung der Hilfskriterien abzuändern, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Aus der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung der Kammer vom 29. Juni 2004 - 2 L 1680/04 - ergibt sich nichts anderes. Soweit dort die Berücksichtigung der Ergebnisse der 2. Fachprüfung als Hilfskriterium nicht beanstandet wurden, liegt das daran, dass in dem damals zu entscheidenden Fall der Dienstherr die Prüfungsnoten ausdrücklich als selbstständiges Hilfskriterium festgelegt hat. Das ist vorliegend im Verhältnis verschiedener Prüfungsjahrgänge zueinander nicht der Fall.
46Die Auswahlentscheidung erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie zu Unrecht auf die zum Stichtag 1. August 2005 erstellte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 6. Januar 2006 gestützt wurde.
47Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG NRW verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.
49Vorliegend wurde die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. August 2005 getroffen, die nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) erstellt wurden. Die Antragstellerin ist hierbei - wie die Beigeladenen - mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) dienstlich beurteilt worden. Dabei erzielte sie in den Hauptmerkmalen 4, 3, 4 und 3 Punkte, der Beigeladene zu 1. 3, 3, 3 und 4 Punkte und der Beigeladene zu 2. 4, 3, 4 und 3 Punkte.
50Es bestehen aber Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung die zum Stichtag 1. August 2005 erstellte Regelbeurteilung der Antragstellerin zu Grunde gelegt hat. Denn diese erfasst nur einen Zeitraum von vier Monaten (1. April 2005 bis 31. Juli 2005) und hätte daher gar nicht erstellt werden dürfen. Denn nach Nr. 3.6 BRL Pol nehmen Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Beurteilungsstichtag dienstlich beurteilt worden sind (Nrn. 4.2 oder 4.3), erst wieder an der nächsten Regelbeurteilung teil. Für die Antragstellerin war zuletzt am 21. Juni 2005 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. März 2005 eine Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn (Nr. 4.2 BRL Pol) erstellt worden (Gesamturteil: 3 Punkte, Hauptmerkmale: 3, 4, 3 und 3 Punkte). Sie hätte daher erst anlässlich der nächsten Regelbeurteilung Mitte 2008 wieder beurteilt werden dürfen. Hintergrund dieser Bestimmung in Nr. 3.6 BRL Pol ist das Bestreben des Richtliniengebers, Regelbeurteilungen nur für mindestens ein Jahr lange Zeiträume durchzuführen. Das zeigt sich auch an weiteren Vorschriften der BRL Pol in Nr. 3.4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3.
51Der Antragsgegner dürfte auch berechtigt sein, im Rahmen der Auswahlentscheidung auf die im Eingangsamt der Antragstellerin erstellte Beurteilung vom 21. Juni 2005 zurückzugreifen, zumal hiermit zugleich eine bessere Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume gewährleistet ist. Eine Beurteilung, die wesentliche Grundlage für Beförderungsauswahlentscheidungen ist, kann dieses Ziel nur dann bestmöglich erreichen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen Beurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -.
53Die Beurteilungszeiträume der Beurteilung der Antragstellerin im Eingangsamt (1. Juli 2003 bis zum 31. März 2005) und der aktuellen Regelbeurteilungen der Beigeladenen (1. April 2003 bis zum 31. Juli 2005) entsprechen sich im wesentlichen und sind daher auch in zeitlicher Hinsicht weitgehend vergleichbar. Zudem waren sowohl die Antragstellerin als auch - während eines 13- bzw. 22-monatigen Teilzeitraumes - die Beigeladenen während der Beurteilungszeiträume in der Funktion einer Inspektionsleiterin bzw. eines Inspektionsleiters tätig.
54Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Auswahlentscheidung bei Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilung vom 21. Juni 2005 als rechtsfehlerhaft erweist. Zwar ist die Beurteilung der Antragstellerin vom 21. Juni 2005 (Gesamturteil ebenfalls: 3 Punkte) in den Hauptmerkmalen (3, 4, 3, 3 Punkte) etwas schlechter ausgefallen als die unter Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zum Stichtag 1. August 2005 erstellte Regelbeurteilung der Antragstellerin (4, 3, 4, 3 Punkte). Auch hiernach erscheint es aber als möglich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin und die Beigeladenen als im wesentlichen gleich qualifiziert ansieht, weil er im Rahmen der grundsätzlich gebotenen inhaltlichen Auswertung aus dem Umstand, dass die Bewertung der Hauptmerkmale nicht einheitlich ist, keinen Leistungsvorsprung eines der Konkurrenten ableitet und deshalb das gesetzliche Hilfskriterium der Frauenförderung zu Gunsten der Antragstellerin eingreift.
55Dennoch erscheint es als möglich, dass der Antragsgegner auch in diesem Fall erneut davon ausgeht, Antragstellerin und Beigeladene seien im wesentlichen gleich qualifiziert.
56Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass die Begründung, mit der der Antragsgegner bisher von einer Auswertung der Hauptmerkmale abgesehen hat, nicht tragfähig sein dürfte. Die Pflicht zur inhaltlichen Auswertung bedeutet zwar nicht, dass die bessere Bewertung in einem oder mehreren Hauptmerkmalen bei der Auswahlentscheidung von entscheidender Bedeutung sein müsste. Den Antragsgegner trifft bei dieser Sachlage aber eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er dem Unterschied in den Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Der Hinweis des Antragsgegners darauf, die Beurteilungen seien nicht hinreichend vergleichbar, weil sie von unterschiedlichen Dienststellen und unterschiedlichen Endbeurteilern stammen, dürfte nicht durchgreifen. Sämtliche dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage der BRL Pol erstellt worden. Die BRL Pol sehen ein stark schematisiertes Beurteilungsverfahren vor, dessen Ziel es gerade ist, eine Vergleichbarkeit der auf ihrer Grundlage erstellten Beurteilungen sicherzustellen. Auch bei Beurteilungen, die von unterschiedlichen Dienststellen und von unterschiedlichen Erstbeurteilern stammen, ist auf Grund der Übereinstimmung der angewandten Beurteilungsmaßstäbe gewährleistet, dass die Beurteilungen miteinander vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit bezieht sich dabei wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems nicht lediglich auf die Gesamturteile, sondern auch auf die Bewertung der Hauptmerkmale.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 -, www.nrwe.de, und vom 10. September 2004 - 6 B 1585/04 -.
58Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner mit einer anderen, weitergehenden Begründung beanstandungsfrei zu dem Ergebnis kommen könnte, Antragstellerin und Beigeladene seien im wesentlichen gleich qualifiziert. Ein Leistungsvergleich anhand früherer dienstlicher Beurteilungen erscheint hier mangels Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht geboten, weil die Antragstellerin bei Erstellung ihrer vorangegangenen Beurteilung noch dem gehobenen Dienst, die Beigeladenen demgegenüber bereits dem höheren Dienst angehörten.
59Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Aus diesem Grunde und weil sie in der Sache unterlegen sind, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen.
60Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die Anzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen im selben Auswahlverfahren vergeben werden.
61Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 -, www.nrwe.de, und vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, IÖD 2004, 30.
62Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
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