Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 159/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die am 0.0.1970 in B (Kasachstan) geborene Klägerin studierte an der dortigen Pädagogischen Universität Pädagogik und die Methodik des Grundschulunterrichts. Nachdem sie bereits im Wintersemester 1997 / 1998 und im Sommersemester 1998 an der I-Universität E und sodann im Wintersemester 1998 an der Universität L als Studierende eingeschrieben war, nahm die Klägerin zum Sommersemester 1999 an der I-Universität E das Magisterstudium (Romanistik und Germanistik) auf und wechselte zum Wintersemester dort in den Studiengang Betriebswirtschaft.
2Mit Schreiben vom 14. November 2003 bat die Klägerin den Beklagten aus gesundheitlichen Gründen um ihre Beurlaubung vom Studium und legte Atteste des Arztes für Psychiatrie Q aus E vom 5. November 2003 und 11. Februar 2004 vor, nach denen sie an den Folgen einer reaktiven Depression litt.
3Unter dem 7. August 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für den Zeitraum vom Wintersemester 2004 / 2005 bis einschließlich des Sommersemesters 2006 die Gewährung eines Bonusguthabens nach dem Studienkonten und Finanzierungsgesetz. Zur Begründung machte sie – neben anderen Umständen – studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Erkrankung geltend und legte eine Bescheinigung der praktischen Ärzte C u.a. aus E vom 20. August 2003 vor, nach der sie "... in Folge eines Unfalls vom 19. September 2002 bis zum 25. August 2003 für arbeitsunfähig ..." erklärt worden war. Mit Bescheid vom 1. September 2004 gewährte der Beklagte ihr wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden zwei Bonussemester (Wintersemester 2002 / 2003 und Sommersemester 2003). Soweit damit dem Antrag vom 7. August 2004 nicht entsprochen worden war, erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 als nicht begründet ablehnte.
4Dem am 8. März 2005 gestellten Antrag, das Wintersemester 2004 / 2005 als Urlaubssemester anzuerkennen, fügte die Klägerin ein Attest des Q vom 5. November 2004 über eine bei bestehende Depression mit Schlafstörungen und Panikattacken bei sowie eine vom 16. Februar 2005 datierende Bescheinigung des gleichen Arztes, die eine Traumatisierungsstörung als Diagnose ausweist. Ferner legte sie ein Schreiben der Gemeinnützigen Vereinigung zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhinderung von Straftaten e. V. (X) vom 11. November 2004 vor. Dort ist ausgeführt, die Klägerin sei – ebenso wie ihre Schwester im Jahr 2002 das Opfer einer Gewalttat geworden, deren traumatisierende Folgen bislang nicht zu überwinden gewesen seien. Den Beurlaubungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit den vorgelegten Bescheinigungen sei weder dargelegt noch belegt, dass die Klägerin wegen der geltend gemachten Erkrankung ihr Studium im Wintersemester 2004 / 2005 nicht habe fortsetzen können. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, sie habe zu Beginn des Wintersemesters 2004 / 2005 ihr Studium fortsetzen wollen, diese Absicht aber aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines im Januar 2005 erlittenen Autounfalls nicht umsetzen können. Nach dem beigefügten Attest der Ärzte C u. a. vom 6. Februar 2005 stellten diese bei der Klägerin als Folge eines am 15. Januar 2005 erlittenen Auffahrunfalls "... Bewegungseinschränkungen und Verspannungen im Bereich der HWS ..." fest und attestierten ihr eine vom 17. Januar 2005 bis zum 4. Februar 2005 dauernde Arbeitsunfähigkeit. Nach einer durch die gleichen Ärzte ausgestellten "Folgbescheinigung" vom 11. Februar 2005 war die Klägerin bis zum 18. Februar 2005 arbeitsunfähig. Den Widerspruch gegen die Versagungsentscheidung wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 zurück und führte aus, die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit erlaube für sich genommen nicht den Schluss, dass die Klägerin aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch gehindert gewesen sei, im Wintersemester 2004 / 2005 Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen. Mit dem Ziel, sie für das Wintersemester 2004 / 2005 zu beurlauben, erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage, die das erkennende Gericht durch Gerichtsbescheid vom heutigen Tag (15 K 5970/06) als nicht begründet abgewiesen hat.
5Bereits mit Schreiben vom 30. September 2005 hatte die Klägerin bei dem Beklagten beantragt, sie für das Sommersemester 2005 zu beurlauben. Dem weiteren, auf das Wintersemester 2005 / 2006 bezogenen Beurlaubungsantrag vom 31. März 2006 fügte sie eine Attest des Q vom 21. April 2006 bei, das ihr eine affektive Störung bescheinigt, die bei gedrückter Stimmungslage, Verminderung des Antriebs und geringerer Belastbarkeit die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit beeinträchtigt, die Einnahme von Psychopharmaka erfordert und ihre Studierfähigkeit um 50 % mindert. Schließlich beantragte die Klägerin unter dem 27. August 2006, auch das Sommersemester 2006 als Urlaubssemester anzuerkennen.
6Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin auf Beurlaubung für das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005 / 2006 sowie das Sommersemester 2006 ab und führte zur Begründung aus, die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten nicht, um studienverhindernde Auswirkungen der Erkrankungen im Antragszeitraum nachzuweisen. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte aus den Gründen der Ausgangsentscheidung mit Bescheid vom 8. Dezember 2006, als Einschreibebrief mit Rückschein am 11. Dezember 2006 zur Post gegeben, als nicht begründet zurück.
7Die Klägerin hat am 12. Januar 2007 Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, den die Kammer durch unangefochten gebliebenen Beschluss vom 12. April 2007 unter Verweis auf die dem Klagbegehren fehlenden Erfolgsaussichten abgelehnt hat.
8Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus den im Verwaltungsverfahren genannten Gründen ein Anspruch auf Beurlaubung für das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005/ 2006 ebenso zu wie für das Sommersemester 2006.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Oktober 2006 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2006 zu verpflichten, sie für das Sommersemester 2005, das Wintersemester 2005 / 2006 und das Sommersemester 2006 vom Studium zu beurlauben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus den Gründen der angefochtenen Bescheide nicht zu.
14Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Juni 2007 auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 K 5970/06 sowie die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht entscheidet über das Klagebegehren nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, nachdem die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich ist sie nicht verfristet. Die Klägerin hat am 12. Januar 2007 Klage erhoben und damit innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung der Widerspruchsentscheidung (§ 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO). Nicht entscheidungserheblich dabei ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Klägerin der gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 VwZG als Einschreiben mit Rückschein übersandte Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 zugestellt worden ist. Von Amts wegen anzustellender Nachforschungen zum Verbleib des Rückscheins, der hierüber Auskunft geben könnte, sich aber nicht in den beigezogen Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet, bedarf es nicht. Die nachweislich am 11. Dezember 2006 zu Post gegebene Widerspruchsentscheidung konnte der Klägerin nicht vor dem 12. Dezember 2006 zugegangenen sein mit Folge, dass die einmonatige Klagefrist jedenfalls nicht vor Ablauf des 12. Januar 2007 verstrichen war (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 ff. BGB).
20Die danach zwar zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21Anspruchsgrundlage ist § 48 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474), das als Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom gleichen Tag (GV NRW, a. a. O.) nach dessen Artikel 8 Nr. 11 zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a) der Einschreibungsordnung der I-Universität E in der hier anzuwendenden Fassung vom 8. Februar 2005 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität vom 18. März 2005, Nr. 3/2005), der inhaltlich im Wesentlichen der vormals geltenden Regelung des § 65 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 HG a. F. in der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV NRW S. 119) geänderten Fassung vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) entspricht. Danach können Studierende (der I-Universität E) vom Studium beurlaubt werden, denen wegen einer Erkrankung der Besuch von Lehrveranstaltungen verwehrt ist und bei denen die Krankheit das Erbringen der erwarteten Studienleistungen in dem Semester verhindert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich zu Gunsten der Klägerin weder für das Sommersemester 2005 noch für das Wintersemester 2005 / 2006 oder das Sommersemester 2006 verfizieren.
22Ob eine Erkrankung im Sinne der vorgenannten Regelungen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Erbringen der in einem Semester erwarteten Studienleistungen verhindert, ist eine Rechtsfrage, über die auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen durch das Gericht zu entscheiden ist. Hier fehlt es an ärztlich angegebenen Befundtatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Klägerin im Sinne der Beurlaubungsregelungen krankheitsbedingt außer Stande war, ihr Studium auch nur in einem der hier strittigen Semester fortzuführen.
23Bezogen auf die Sommersemester 2005 und 2006 gilt dies schon deshalb, weil die Klägerin weder ihren entsprechenden Beurlaubungsanträgen noch der Klagebegründung eine ärztliche Bescheinigung beigefügt hat, die sich explizit zu ihrem Gesundheitszustand in den Zeiträumen verhält, die von den betreffenden Semestern jeweils umfasst waren. Eine ihr fehlende Studierfähigkeit in diesen beiden Semestern und / oder während des Wintersemesters 2005 / 2006 ergibt sich auch nicht aus dem Attest vom 21. April 2006 des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Q aus E, das die Klägerin ihrem Beurlaubungsantrag für das Wintersemester 2005 / 2006 beigefügt hat.
24Das vorbezeichnete Attest ist schon hinsichtlich der gestellten Diagnose inhaltlich nicht nachzuvollziehen, weil es keinerlei Angaben zu der Art und Weise enthält, in der die Befunde erhoben worden sind, die nach Einschätzung des Arztes den Schluss auf eine bei der Klägerin vorliegende "affektive Störung" zugelassen haben. Abgesehen davon enthält das Attest auch keiner Ausführungen dazu, aus welchem Grund die im April 2006 gestellte Diagnose von den durch den gleichen Arzt früher diagnostizierten Krankheitsbildern (Depression; Traumatisierungsstörung) abweicht. Im Übrigen bietet die ärztliche Bescheinigung vom 21. April 2006, weil inhaltlich unsubstantiiert, aber auch sonst keine verifizierbaren Anhaltspunkte tatsächlicher Art für die Annahme, dass die Klägerin vom Beginn des Sommersemesters 2005 an bis zum Ende des Sommersemesters 2006 oder auch nur während eines Teils dieser drei Semester in ihrer Fähigkeit, Studien und Prüfungsleistungen zu erbringen, in rechtserheblichem Umfang eingeschränkt war. Die dort angeführte Diagnose einer bei der Klägerin vorliegenden "affektiven Störung" lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf ihre körperliche und / oder psychische Leistungsfähigkeit zu. Hierüber besagt auch die weiter ärztlich attestierte Feststellung nichts, nach der "... Ausgeprägte Müdigkeit (...) nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten ..." kann, die "... auch die Konzentrationsfähigkeit sowie die Aufmerksamkeit ..." erheblich beeinträchtigt. Dass der behandelnde Arzt das Auftreten dieser Symptome, die das Attest nur als generell mögliche Folgen der Grunderkrankung beschreibt, auch bei der Klägerin festgestellt hat, ist der ärztlichen Bescheinigung indes nicht zu entnehmen. Damit fehlt es zugleich an medizinisch verifizierten Befundtatsachen, die Aufschluss über das Ausmaß und die Zeitabschnitte geben können, in denen die Klägerin durch bei ihr etwa tatsächlich aufgetretene Krankheitssymptome in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Dem ärztlichen Attest ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum dauerhaft unter den beschriebenen Symptomen der affektiven Störung in rechtserheblicher Weise gelitten hat. Vielmehr schätzt der Facharzt dort – allerdings nicht durch Tatsachen nachvollziehbar substantiiert und im Übrigen auch nur auf das Wintersemester 2005 / 2006 bezogen – die Studierfähigkeit der Klägerin als "... nur zu 50 % ..." gegeben ein. Zu Gunsten der Klägerin verwertbar ist schließlich auch nicht der weitere in dem Attest vom 21. April 2006 enthaltene Hinweis darauf, dass die Klägerin "... z. Zt. bestimmte Psychopharmaka einnehmen ..." muss, "... die die Kognitivität zusätzlich beeinträchtigen ...". Weder benennt die ärztliche Bescheinigung das verabreichte Medikament noch enthält es Angaben über die Dauer der Medikation. Mithin fehlt es auch insoweit an genügend substantiierten Tatsachen, die auf eine der Klägerin fehlende Studierfähigkeit schließen lassen.
25Abgesehen davon bleibt die Klage aber auch deshalb erfolglos, weil die Klägerin sich ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Q vom 21. April 2006, die insoweit mit seinen weiteren in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Attesten vom 5. November 2003, 11. Februar 2004, 5. November 2004 und 16. Februar 2005 übereinstimmt, bereits seit September 2002 bei ihm wegen psychischer Beschwerden in fachärztlicher Behandlung befindet und deshalb die mit der psychischen Erkrankung etwa verbundenen gesundheitsbedingten Einschränkungen ihres physischen und psychischen Leistungsvermögens von Dauer sind. Solche Einschränkungen der Studierfähigkeit werden von den Regelungen über die Beurlaubung vom Studium nicht erfasst. Nach ihrem Sinn und Zweck sollen sie eine Unterbrechung des Studiums erlauben, wenn und soweit deren Fortsetzung aus Gründen nicht möglich, deren zeitliche Dauer begrenzt ist. Daran fehlt es bei einer nicht nur vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Studierfähigkeit, weil diese das Leistungsvermögen des Studierenden prägt und damit für seine Studierfähigkeit konstitutiv ist.
26So zu § 65 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 HG a. F.: Rechtkräftiges Urteil der Kammer vom 25. August 2006, 15 K 2843/05, n.
27Im Übrigen ist lediglich vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des Q vom 5. November 2003, 11. Februar 2004, 5. November 2004 und 16. Februar 2005 ebenfalls nicht schließen lässt, dass die Klägerin in den Sommersemestern 2005 und 2006 und im Wintersemester 2005 / 2006 aus gesundheitlichen Gründen an der Fortsetzung ihres Studiums gehindert war. Auch diese Atteste enthalten weder Angaben über die Art und Weise der Befunderhebung noch sind ihnen substantiiert dargestellte medizinische Befundtatsachen zu entnehmen, die gemessen an den oben dargestellten rechtlichen Beurteilungskriterien Auskunft über die Leistungsfähigkeit der Klägerin in dem vorbezeichneten Zeitraum geben könnten.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 84 Abs. 1 S. 3, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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