Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 2160/07
Tenor
Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2007 für die „Biergartennutzung für max. 30 Personen“ im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2007 für die Flurstücke 230, 231, 232, 380, 351 und 387, Flur 16, Gemarkung I. in I. wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G.--------straße 22 (Flurstück 381, Flur 16, Gemarkung I. ) in I. . Dieses Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus – z.T. mit Balkon und Wintergarten – bebaut.
3Die Beigeladene ist Eigentümerin (u.a.) des südlich angrenzenden GrundstücksG.--------straße 20, für das (spätestens) am 29. Oktober 1920 eine Genehmigung zur Errichtung eines Ladenlokals (Metzgerei) erteilt wurde und in dessen Erdgeschoss sich eine genehmigte Gaststätte („G1. “) samt Kegelbahn (im rückwärtigen Grundstücksbereich) befindet.
4Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Sie sind in der Nähe der Innenstadt von I. gelegen und gehören zu einem Straßengeviert, das gebildet wird aus der G.--------straße im Westen, dem Alten L.----platz im Norden, der L1.-----straße (B 000) im Osten und der N.-----straße im Süden. In diesem Bereich befindet sich in den Erdgeschossen überwiegend und in den Obergeschossen nahezu ausschließlich Wohnnutzung. Im Erdgeschoss befinden sich Bereich der G.--------straße und des Alten L2.----platzes eher vereinzelt, in der L1.-----straße häufiger gewerbliche Nutzungen (z.B. G.--------straße 35: Friseursalon, G.--------straße 26: Klempnerei, N.-----straße 5, 5a: Friseursalon, Modegeschäft). Auf der westlichen Seite der L1.-----straße befindet sich das städtische Hallenschwimmbad; dieses befindet sich im einem Bereich, für den der einschlägige Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt I. hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „MK“ (Kerngebiet) ausweist. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans grenzt östlich an die Grundstücke, auf denen die streitbefangene Nutzung stattfinden soll.
5Unter dem 19. Dezember 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag die Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung einer Fläche (hier: Nutzung als Biergarten)“ für 100 Personen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte erfolgreich, diesem aufschiebende Wirkung zu geben (VG Düsseldorf, Beschluss vom11. April 2006 - 9 L 288/06). Die Baugenehmigung vom 19.12.2005 wurde unter dem 29.5.2006 aufgehoben, nachdem das Gericht einem weiteren Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben hatte (VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2006 ‑ 9 L 880/06.
6Unter dem 30. Mai 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung einer Fläche (hier: Biergartennutzung für max. 30 Personen)“ auf den Flurstücken 230, 231, 380, 351, 387 (1 BA 11) für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2006. Grundlage dieser Genehmigung war u.a. eine Schallimmissionsprognose des Dipl. Ing. S. vom 24. Mai 2006. Gegen diese Baugenehmigung legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte erfolgreich, diesem aufschiebende Wirkung zu geben (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 2006 - 9 L 1570/06). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen (OVG NRW 10 B 2227/06) wurde am 23. Oktober 2006 zurückgenommen.
7Nachdem am 17. Juli 2006 eine Messung der Lärmimmissionen des Biergartens stattgefunden hatte, beantragte die Beigeladene am 24. Juli 2006, ihr die Biergartennutzung „für max. 60 Personen“ auf den – südlich bzw. westlichen an das Grundstück der Klägerin angrenzenden - Flurstücken 230, 231, 380, 351, 387 zu genehmigen. Dieses Genehmigungsverfahren wurde nach Ergehen des genannten Beschlusses in 9 L 1570/06 in Absprache mit der Beigeladenen eingestellt.
8Am 18. April 2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 8. Januar 2007 eine befristete Baugenehmigung für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2007 für die „Biergartennutzung für max. 30 Personen“ für die Flurstücke 230, 231, 232, 380, 351 und 387 Flur 16, Gemarkung I. in I. . Dieser Baugenehmigung waren mehrere Nebenbestimmungen beigefügt. Gemäß Auflage Nr. 2 ist „die gutachterliche Stellungnahme nach Freizeitlärmrichtlinie des Herrn Dipl.-Ing. S. vom 16.03.2007“ Bestandteil der Genehmigung. In Auflage Nr. 3 heißt es u.a.: „Die Nutzung des Biergartens ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Nutzung einschließlich aller Nebeneinrichtungen ... verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte – gemessen und gerechnet nach Ziff. 6.8 der TA Lärm – nicht überschreiten: ... Im Bereich der am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räume ... tagsüber 55 dB (A) ...“.
9Die Klägerin, die unter dem 30. April 2007 gegen die Baugenehmigung vom 18. April 2007 Widerspruch eingelegt hatte, hat am 23. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, dieser aufschiebende Wirkung zu geben (VG Düsseldorf 9 L 835/07); das Eilverfahren wurde angesichts der zeitnahen Terminierung des Hauptsacheverfahrens übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Klage bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2005 – 25 BV 03.73 [veröffentlicht u.a. in BRS 69 Nr. 90] sowie auf ihr Vorbringen aus den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes VG Düsseldorf 9 L 1570/06 und 9 L 835/07.
10Die Klägerin beantragt,
11die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18.4.2007 für die „Biergartennutzung für max. 30 Personen“ für die Flurstücke 230, 231, 232, 380, 351 und 387 Flur 16, Gemarkung I. in I. im Zeitraum 1.5.2007 bis 30.9.2007 aufzuheben
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er verweist darauf, dass sich die vorliegende Genehmigung von der unterscheide, die Gegenstand des Verfahrens VG Düsseldorf 9 L 1570/06 war. Außerdem macht er geltend, bei einer unangekündigten Ortsbesichtigung am 21. Mai 2007 habe er keine Verstöße gegen die Auflagen zur Baugenehmigung feststellen können.
15Die Beigeladene beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um eine Gemengelage. Das Rücksichtnahmegebot sei hier bei einer Würdigung der Gesamtumstände nicht verletzt. Das Gutachten des Dipl. Ing. S. vom 16. März 2007 komme zu dem Ergebnis, dass die nach der Freizeitlärmrichtlinie maßgeblichen Werte sogar für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden. Die Nutzung des kleinen Biergartens von höchstens 30 Personen sei nicht rücksichtslos. Der Antrag auf Genehmigung eines größeren Biergartens sei nicht Streitgegenstand und werde auch „z.Zt. nicht weiter verfolgt“. Nachbarbeschwerden habe es nach Ausnutzung der streitbefangenen Baugenehmigung nicht gegeben. Der vorliegende Fall sei mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 27. Juli 2005 entschiedenen nicht vergleichbar. Es handele sich bei dem Innenbereich des Straßengevierts nämlich nicht um eine bislang ungestörte Ruheinnenbereichszone, wie sich schon daraus ergebe, dass das Stadtbad in einem Bereich liege, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet festsetze.
18Das Gericht hat am 18. Juli 2007 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und dabei Beweis erhoben über die Eigenart der näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG Düsseldorf 9 L 288/06, 9 L 880/06, 9 L 1570/06 und 9 L 835/07 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist begründet.
22Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nachbarrechtliche Abwehrrechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Ein öffentlich-rechtliches nachbarrechtliches Abwehrrecht setzt voraus, dass die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung gegen zwingendes, zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch eine Befreiung ausgeräumt werden kann und - sofern dies die gesetzliche Bestimmung erfordert – der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung des Vorhabens tatsächlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24Die angegriffene Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte der Klägerin jedenfalls in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Es ist nämlich mit dem im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar.
25Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Berücksichtigt werden muss die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als diem Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Betracht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie nicht „prägend“ auf dasselbe einwirkt.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27 sowie Krautzberger inBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 34 Rz. 13 m.w.N..
27Bei der Bestimmung der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB können auch beplante Gebiete mit einbezogen werden.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2000 – 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, SS. 70 f..
29Nach diesen Grundsätzen wird die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens hier gebildet aus dem Bereich, der sich innerhalb der Straßen G.--------straße , Alter L.----platz , L1.-----straße und N.-----straße in I. befindet. Denn dieser ist soweit es N.-----straße und G.--------straße betrifft, durch seine Bebauung von den sich weiter südlich bzw. westlichen anschließenden Bebauungskomplexen – auch denen der unmittelbaren Innenstadt von I. – getrennt bzw. abgeschirmt. Die L1.-----straße – als Bundesstraße 000 – hat ersichtlich gegenüber den sich weiter östlich anschließenden Nutzungen trennende Wirkung, und auch die Straße „Alter L.----platz “ umschließt das Karree und grenzt es von weiter nördlich sich anschließenden Baunutzungen ab.
30Innerhalb dieses Rahmens findet sich im Erdgeschoss überwiegend und innerhalb der Obergeschosse nahezu ausschließlich Wohnbebauung, in den Erdgeschossen befinden sich neben der schon vorhandenen Gaststätte der Beigeladenen (G.--------straße 20) aber auch gewerbliche (Laden-)Nutzung z.B. in Form von Friseur- oder Modegeschäften – insbesondere im Bereich der N.-----straße . Jedenfalls auf Grund des Stadtbades, das ohne Zweifel eine (mit-)prägende Wirkung des benannten Straßengevierts hat, kann die nähere Umgebung nicht als einheitliches allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO angesehen werden. Um ein faktisches Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) handelt es sich aber wegen des eindeutigen Überwiegens der Wohnbebauung in dem benannten Bereich ebenfalls nicht. Es ist somit von einer „Gemengelage“ auszugehen.
31In diese Gemengelage fügt sich das genehmigte Vorhaben nicht nur objektiv, sondern auch nachbarrechtsverletzender Weise nicht ein, weil es rücksichtslos ist.
32Welche Anforderungen an das im Tatbestandmerkmal des „Einfügens“ i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 ‑, BRS 55 Nr. 168 m.w.N..
34Nach diesen Grundsätzen erweist sich das genehmigte Vorhaben als rücksichtslos.
35Durch den Biergartenbetrieb mit einer Größenordnung von 30 Sitzplätzen werden für das Grundstück der Antragstellerin unzumutbare Immissionen hervorgerufen. Die maßgebliche nähere Umgebung wird ganz überwiegend wohngebietstypisch genutzt; der rückwärtige Bereich der dort gelegenen Grundstücke ist nicht gewerblich geprägt, sondern dient im Wesentlichen der Ruhe und Erholung der dort lebenden Bewohner; daran ändern auch einige Garagen sowie die mittlerweile offenbar aufgegebene kleine C. -Werkstatt(G.--------straße 16) nichts. Die Wohnnutzung in dem beschriebenem Bereich kann jedenfalls in den Abendstunden und an Wochenenden bzw. Feiertagen grundsätzlich Schutz vor erheblichen, das Wohnen wesentlich störenden Lärmbelästigungen beanspruchen.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64.79 -, BRS 40 Nr. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1998 – 7 B 1226/98 – und vom 13. Februar 1998 ‑ 10 B 2290/97 ‑.
37Insbesondere zu solchen Zeiten werden Biergärten - wie auch der der Beigeladenen –aber erfahrungsgemäß verstärkt besucht und werden die Lärmbelästigungen ein Ausmaß erreichen, dass für die angrenzende Wohnnutzung unzumutbar ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage vermögen die von der Beigeladenen und von dem Beklagten angeführten Aspekte, die das Gericht erwogen hat, an der Rücksichtslosigkeit der Nutzung nichts zu ändern. Dass es in der I1. Innenstadt einige Gastronomienutzungen mit Biergarten gibt, kann vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht fallen: Zum einen handelt es sich hierbei um Bereiche, für die eine verbindliche Bauleitplanung existiert, die diese offenbar zulässt; zum anderen stellt die Biergartennutzung für das hier betroffene Straßengeviert aus den oben genannten Gründen einen neuen, bislang nicht vorhandenen „Störfaktor“ dar. Dass es bislang im Jahre 2007 keine Nachbarbeschwerden gegeben hat, kann viele Ursachen haben und jedenfalls hier nicht entscheidend sein, zumal es um die Grundstücksituation geht. Auch wenn es sich bei dem relevanten Bereich innerhalb des Straßengevierts sicher nicht um eine reine Grünzone handelt, ist er doch als von gewerblicher Nutzung freier und der Privatsphäre dienender Raum anzusehen. Daran ändert auch das Hallenschwimmbad nichts, das keine Fensteröffnungen zum Haus der Klägerin aufweist und von dessen Fenstern aus jedenfalls das klägerische Grundstück nicht wahrgenommen werden kann.
38Ist das Vorhaben daher schon bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich in das betroffene Gebiet (derzeit, d.h. ohne eine verbindliche Bauleitplanung) nicht einfügt bzw. nicht passt, kann es auch nicht mittels Auflagen oder Befreiungen „passend gemacht“ werden.
39Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen sind die Auflagen zu Baugenehmigung auch nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auszuräumen. Dies gilt insbesondere für die Auflage Nr. 2, mit der die „Gutachterliche Stellungnahme nach Freizeitlärmrichtlinie NRW vom November 2006“ des Dipl. Ing. S. vom 16. März 2007 (im folgenden: S. -Gutachten 2007) zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden ist und für die Auflage Nr. 3, nach der die Nutzung des Biergartens so zu erfolgen hat, dass die insgesamt verursachten Geräuschimmissionen tagsüber 55 dB (A) nicht überschreiten.
40Zwar ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass das S. -Gutachten 2007 den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW S. 566) [im Folgenden: Rund-Erlass] zugrundegelegt hat. Denn in Nr. 1 bis 3 dieses Erlasses ist die sog. „Freizeitlärmrichtlinie“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (veröffentlicht u.a. in NVwZ 1997, S. 469 ff.) fürNordrhein-Westfalen umgesetzt worden. Die Freizeitlärmrichtlinie kann – mangels einer normativen – Regelung durchaus für die Beurteilung der von Freizeitanlagen ausgehenden Lärmimmissionen in die Betrachtung eingestellt werden, allerdings nicht im Sinne einer rechtssatzartigen Regelung, sondern nur als „Entscheidungshilfe mit Indizcharakter“.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16.00 -, DVBl 2001, S. 1451 (1453).
42Bei der Beurteilung der Frage, welche Lärmimmissionen Anwohnern zuzumuten sind, haben technische Regelwerke wie insbesondere die TA Lärm – insoweit wird auf den im Verfahren VG Düsseldorf 9 L 1570/06 ergangenen Beschluss vom 15. September 2006 verwiesen -, aber auch die Freizeitlärmrichtlinie nur eine begrenzte Aussagekraft, da sie nicht alle Aspekte erfassen, so dass regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls geboten ist.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 1998 – 10 B 1253/98 -, BRS 60 Nr. 202 und vom 25. August 2003 - 7 B 1477/03 -, JURIS-Dokumentation.
44Gerade bei Anlagen der Außengastronomie werden die Auswirkungen dieser – typischerweise besonders lärmintensiven – Art des Gaststättenbetriebs durch eine schalltechnische Untersuchung, die sich schematisch an das jeweilige Regelwerk hält, nicht vollständig erfasst. Es geht nämlich nicht um die Bewertung von Arbeitslärm oder gleichmäßigen bzw. gleichförmigen Geräuschen (wie sie z.B. von Lüftungsanlagen ausgehen können), sondern um die Beurteilung der Lautäußerungen von Gaststättenbesuchern, die von dem Gaststättenbetreiber kaum beeinflusst werden können und die wegen ihrer Informationshaltigkeit als besonders störend empfunden werden. Die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm hängt von zahlreichen Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend zusammengefasst werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier - die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden und vom Naturell und der jeweiligen Stimmung der einzelnen Gaststättenbesucher abhängen und daher weder gesteuert noch hochgerechnet werden können.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 – 7 B 1013/05 –, vom 16. Januar 1998 ‑ 7 A 4640/97 – , und vom 25. Juni 1996 – 10 B 1197/96 - [alle n.v.] sowie Urteil vom 9. Juli 1992 ‑ 7 A 158/91 -, BRS 54 Nr. 190, alle m.w.N..
46Gerade für eine Biergartennutzung sind als besonders lästig empfundene Einzelgeräusche wie lautes bzw. schrilles Rufen oder Lachen geradezu typisch.
47Vgl. hierzu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1998 – 7 B 1226/98 -, n.v..
48Auch eine schematische Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie kommt daher nicht in Betracht. Legt man hier die Regelungen der Freizeitlärmrichtlinie (Nr. 1 bis 3 des genannten Erlasses vom 23. Oktober 2006) zugrunde, ist durchaus zweifelhaft, ob das Vorhaben deren Vorgaben entspricht. Denn auch die Freizeitlärmrichtlinie greift – für Freizeitanlagen im Allgemeinen - im Wesentlichen die Vorgaben der TA Lärm auf (vgl. Nr. 3 Abs. 1 des genannten Erlasses vom 23. Oktober 2006). Sie ist allerdings insoweit strenger als die TA Lärm (und insoweit wohl besser geeignet als die TA Lärm), als die Ruhezeiten nicht (lediglich) durch einen Zuschlag in den Beurteilungspegel eingerechnet werden (vgl. Nr. 6.5 TA Lärm), sondern für die Ruhezeiten jeweils gesonderte Immissionsrichtwerte definiert werden, die jeweils um 5 dB (A) geringer sind als die der Immissionsrichtwerte für die übrigen Tageszeit (vgl. Nr. 3.1 des genannten Erlasses).
49Vgl. hierzu auch Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Auflage 2005, Rz 301 und 329 f. m.w.N..
50Dieser Ansatz der Freizeitlärmrichtlinie wird allerdings in Nr. 4 des genannten Erlasses vom 23. Oktober 2006 für Anlagen der Außengastronomie modifiziert. Eine Entsprechung findet diese Regelung in der Freizeitlärmrichtlinie nicht; sie kann sie wohl so auch nicht finden, da mit Nr. 4 des Erlasses wohl im Wesentlichen die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG NRW berücksichtigt werden soll. Da Nr. 4 des die Freizeitrichtlinie umsetzenden Erlasses keine gesonderte Immissionsrichtwerte ausweist, ist davon auszugehen, dass die in Nr. 3.1 genannten Immissionsrichtwerte auch für die Bewertung von Immissionen einer Außengastronomie gelten.
51Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann das S. -Gutachten 2007 kein Indiz dafür zu begründen, dass das Vorhaben in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei ist. Es ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, dass das S. -Gutachten 2007 unter Berücksichtigung der Freizeitlärmrichtlinie den Schluss trägt, das Vorhaben sei – in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht – nicht rücksichtslos. Das S. -Gutachten 2007 kommt auf S. 4 zu dem Ergebnis: „Beurteilungspegel tags (sonntags) Lr = 54 dB (A)“ und zieht sodann den Schluss „Der Immissionsrichtwert im Tagszeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB (A) wird an den nächstgelegenen Wohnhäusern (Immissionsorten) eingehalten“ (Hervorhebungen nicht im Original). Diese Werte, die vollständig denen der TA Lärm (dort Nr. 6.1. d) entsprechen, werden im Übrigen auch Nr. 3 der Nebenbestimmung zur Baugenehmigung zugrundegelegt. Sie sind indessen unter Zugrundelegung der in Nr. 3.1. des Erlasses genannten Immissionswerte, die denen der Freizeitlärmrichtlinie entsprechen, die insoweit strenger ist als die TA Lärm, so nicht gerechtfertigt: Denn dort wird unter lit. d) tir. 2 für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete ein Immissionsrichtwert von tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 dB (A) definiert. Selbst wenn vorliegend aus den o.g. Gründen davon auszugehen ist, dass es sich hier nicht um ein einheitliches faktisches Wohngebiet handelt und deshalb vielleicht die Bildung eines „Mittelwerts“ in Betracht zu ziehen sein könnte, erscheint die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes bei einer Überschreitung von 4 dB (A) zweifelhaft. In der Sache werden damit mehr oder weniger schematisch die Regelungen der TA Lärm herangezogen. Dies ist indessen nicht angemessen wie das Gericht bereits in dem Beschluss vom 15. September 2006 ‑ 9 L 1570/06 - dargelegt hat.
52Unabhängig davon erscheinen auch einige Annahmen des S. -Gutachtens 2007 nicht geeignet, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherzustellen.Das S. -Gutachten 2007 geht – ebenso wie die Stellungnahme des Dipl. Ing. S. vom 24. Mai 2006 (im Folgenden: S. -Gutachten I) davon aus, dass der Biergarten von maximal 30 Personen (zur gleichen Zeit) aufgesucht wird. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass das S. -Gutachten I Bezug nimmt auf eine am 17. Juli 2006 durchgeführte Messung (im Folgenden: S. -Gutachten II) und kommt im Übrigen auch in der Baugenehmigung („Biergartennutzung für max. 30 Personen“) zum Ausdruck. Die Beschränkung auf maximal 30 Personen ist vorliegend nicht effektiv geeignet, den Schutz u.a. der Antragstellerin (bzw. der in ihrer Immobilie wohnenden Personen) vor Lärm sicherzustellen. Es mag Fälle geben, in denen die Beschränkung auf eine bestimmte Personenzahl geeignet ist, immissionsschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen; denken könnte man insoweit z.B. an (Freiluft-)Veranstaltungen, bei denen der Zutritt an den Kauf einer Eintrittskarte geknüpft ist. Um eine solche Konstellation geht es bei der vorliegenden Biergartennutzung aber ersichtlich nicht. Hier spricht viel dafür, dass die Beigeladene die Anzahl der im Biergarten anwesenden Gäste nicht ständig kontrollieren kann; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu der Gaststätte auch noch eine Kegelbahn gehört, deren Benutzer sich bei schönem Wetter ggf. zeitweise im Biergarten aufhalten wollen. Selbst wenn im Übrigen eine Kontrolle der Anzahl der Gäste jederzeit gewährleistet wäre, erscheint es kaum wahrscheinlich, dass die Beigeladene, wenn der 31. Gast bei schönem Wetter in den Biergarten möchte, diesen auf die geschlossenen Räume der Gaststätte verweist, um den Preis, dass dieser ggf. einen anderen Biergarten aufsucht; dies wird insbesondere dann gelten, wenn es um (sportliche) Großveranstaltungen (z.B. Fußballwelt- oder ‑europameisterschaft) geht, die vom Biergarten aus gemeinsam [wenn auch ggf. ohne Beschallung] angesehen werden.
53Vorsorglich merkt das Gericht noch an, dass die Stadt hier wohl nicht von vornherein gehindert sein dürfte, für die hier relevante nähere Umgebung – wie für die umliegenden Bereiche - eine verbindliche Bauleitplanung auf den Weg zu bringen, um die Art der baulichen Nutzung nach ihren städtebaulichen Vorstellungen (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) zu entwickeln, sofern dem Abwägungsgebot (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) entsprochen wird.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und Abs. 3 VwGO.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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