Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 2160/07

Tenor

Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2007 für die „Biergartennutzung für max. 30 Personen“ im Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2007 für die Flurstücke 230, 231, 232, 380, 351 und 387, Flur 16, Gemarkung I.    in I.    wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin; ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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