Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 2275/06
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der wörtlich formulierte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage auf Bescheidung des Duldungsantrages der Klägerin vom 25. Oktober 2006 anzuordnen,
4bedarf zunächst der Auslegung. Der Begründung des Rechtsschutzantrags ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) erhalten möchte. Dieses Rechtsschutzziel kann sie mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung indessen nicht erreichen. Denn ein derartiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn es um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes geht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Einen solchen hat der Antragsgegner hier jedoch nicht erlassen. Folglich kann die Antragstellerin ihr Begehren nur im Wege einer einstweiligen gerichtlichen Regelung erstreiten, mit welcher dem Antragsgegner aufgegeben wird, die erstrebte Bescheinigung auszustellen. Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin beantragt,
5den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwG0 zu verpflichten, ihr vorläufig eine Duldungsbescheinigung zu erteilen. ???? ??????? ???Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig. Jedoch ist er unbegründet. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Ein gegen den Antragsgegner gerichteter Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung besteht nicht, weil letzterer örtlich nicht zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Abs. 1 OBG NRW, da die Ausländerbehörden als Sonderordnungsbehörden tätig werden, für die gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 OBG NRW die allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften subsidiär heranzuziehen sind.
7OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 19853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201.
8Danach ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dass hier eine solche Gefährdung (auch) im Bezirk des Oberbürgermeisters der Stadt E besteht, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat keinerlei Bindung mehr zu E. Bereits im Januar 2006 meldete sie sich nach I ab. In einem Schreiben der dortigen Ausländerbehörde vom 19. Februar 2007 heißt es:
9Wie mir der Hausmeister der Unterkunft soeben telefonisch auf entsprechende Anfrage hin mitteilte, hält sich die Betroffene nach wie vor in I ... regelmäßig auf."
10Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2007 machte die Antragstellerin ferner geltend, sie halte sich selbstverständlich" und fast ausschließlich" in ihrer Wohnung in I auf. In einer Klinik in I war die Antragstellerin im Oktober 2006 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Aus dem Schreiben vom 25. August 2006, mit sie die Verlängerung ihrer Duldung beantragte, geht hervor, dass sie in I umfassend vom Diakonischen Werk betreut wird und ein Praktikum zur beruflichen Qualifizierung beginnt. Schließlich erhält sie ausweislich eines Bescheides des Oberbürgermeister der Stadt I vom 5. Dezember 2006 dort laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (insoweit wird die Zuständigkeit dort offenbar bejaht). Dies alles lässt nach Auffassung des Gerichts nur die Schlussfolgerung zu, dass die Antragstellerin sich in I niedergelassen hat. Auf die Gründe hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht an. Für eine Differenzierung nach den Gründen des Aufenthalts, die im Einzelfall vielfältig sein und auch aus einem Motivbündel" bestehen können, bietet § 4 Abs. 1 OBG NRW keinen Raum. Die Vorschrift stellt auf einen rein faktischen Umstand ab, nämlich darauf, wo die schützenden Interessen - hier (u.a.) das öffentliche Interesse an einer effektiven behördlichen Erfassung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer - gefährdet werden. Dies ist in erster Linie der Ort, an dem der Ausländer sich gewöhnlich aufhält, im Fall der Antragstellerin also, wie dargelegt, das Gebiet der Stadt I. Deshalb ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass die Antragstellerin im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms ihren Aufenthalt in I genommen hat. Abgesehen davon befindet sie sich nach Auskunft der betreuenden Organisation nicht mehr im Zeugenschutzprogramm. Selbst wenn die Antragstellerin - wofür indessen nichts ersichtlich ist - inzwischen zu ihrem Verlobten nach I1 gezogen sein sollte, würde sich dadurch an der Unzuständigkeit des Antragsgegners nichts ändern. Denn es deutet nichts darauf hin, dass die Antragstellerin beabsichtigt, in absehbarer Zeit ihren Wohnsitz wieder nach E zu verlegen; insbesondere leben dort, soweit ersichtlich, keine Angehörigen, zu denen sie eventuell zurückkehren könnte. Die Ansicht der Antragstellerin, die einmal begründete Zuständigkeit des Antragsgegners bestehe ungeachtet eines Wechsels der die Zuständigkeit begründenden Umstände auf Dauer fort, findet nach obigen Ausführungen in § 4 Abs. 1 OBG NRW keine Stütze.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
12Vgl. zur (erfolgreichen) Antragstellung als Kriterium der Billigkeitsentscheidung: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rz. 15 mwN.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG. Das für die Bemessung des Streitwerts maßgebende Interesse an der vorläufigen Erteilung einer Duldung bewertet das Gericht gemäß seiner ständigen Praxis in Verfahren dieser Art mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- Euro.
14Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
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