Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2476/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1, Flur 4, Flurstück 75 mit der postalischen Bezeichnung L Straße 75 und war Eigentümerin des benachbarten unbebauten und als Gartenland genutzten Grundstücks G1, Flur 4, Flurstück 305 mit einer Fläche von 1.796 m².
2Unter dem 5. Juli 2004 erteilte der Beklagte der Klägerin den Bauvorbescheid mit der Reg.-Nr. 23-BV-0052/04 zur Errichtung eines Wohnbauvorhabens mit einer Wohnfläche von 280 m² auf einer Teilfläche von 650 m² des Flurstücks 305.
3Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Februar 2005 – URNr. 0000 für 2005 Wf des Notars X in E - veräußerte die Klägerin als Verkäuferin unter Erteilung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO für die Umschreibung und für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an die Herren M und M1 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Käufer eine Teilfläche von ca. 900 m² aus dem Flurstück 305 zu einem Kaufpreis von 280.000 EUR. Der Kaufvertrag enthält u. a. folgende Vereinbarungen:
4"§ 4 Weitere Zahlung im Hinblick auf Bebaubarkeit
5- Der Verkäufer hat zur Bebauung einen Vorbescheid vom 05.07.2004 mit der Registrier-Nr. 23BV0052/04 erhalten. Dieser Vorbescheid basiert auf einer verkauften Grundstücksgröße von 650 qm. Verkauft wird jedoch mit dem vorliegenden Vertrag ein Grundstück in der Größe von ca. 900 qm. Daher ist möglicherweise eine Bebauung möglich, die über 280 qm Wohnfläche (berechnet nach II. Berechnungsverordnung) hinausgeht.
- Wird hinsichtlich des Kaufobjekts innerhalb der nächsten 5 Jahren eine Bebauung genehmigt oder ein entsprechender Vorbescheid erteilt, auf Grund dessen eine Bebauung von mehr als 280 qm Wohnfläche (berechnet nach II. Berechnungsverordnung) möglich ist, so ist der Käufer verpflichtet, an den Verkäufer für jeden vollen Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche über 280 qm bis 300 qm einen Ausgleichsbetrag von € 1.000,-- zu zahlen und für jeden vollen Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche ab 301 qm einen Betrag von € 750,-- zu zahlen. Abgerechnet wird auf der Grundlage der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides innerhalb der nächsten 5 Jahre, der die größtmögliche Bebauung zulässt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen innerhalb der nächsten sechs Jahre jederzeit Auskunft über die aufgrund erteilter Baugenehmigung oder genehmigten Vorbescheides größtmögliche Bebauung zu erteilen. Der Käufer ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt wird, der eine bestimmte Größe der Bebauung vorsieht.
- Die Ausgleichszahlung ist jeweils fällig innerhalb von 2 Wochen nach Erteilung des Vorbescheids oder der Baugenehmigung. ...
§ 6 Beschaffenheit des Kaufobjekts, Rechte des Käufers bei Mängeln
7- Der Verkauf erfolgt in dem derzeitigen Zustand. Dieser ist dem Käufer bekannt. ... Ob und wie eine Bebauung des Grundbesitzes technisch möglich und rechtlich zulässig ist, ist nicht Inhalt dieses Vertrages. ..."
Wegen des Wortlauts des Vertrages im Übrigen wird auf die in der Gerichtsakte Bl. 7ff. enthaltene Kopie der beglaubigten Abschrift des Vertrages Bezug genommen.
9Die Parzelle 305 wurde geteilt und als Grundstücke G1, Flur 4, Flurstück 326 mit einer Fläche von 899 m² und G1, Flur 4, Flurstück 327 fortgeschrieben. Am 6. Juli 2005 wurden die Herren M und M1 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des Flurstücks 326 in das Grundbuch eingetragen. Das Flurstück 327 verblieb im Eigentum der Klägerin.
10Das Grundstück G1, Flur 4, Flurstück 326 wurde weiterveräußert. Am 16. Oktober 2006 wurde zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung kraft Bewilligung vom 11. September 2006 – UR-Nr. 3272/2006 B der Notarin C in E – eine Vormerkung für Herrn S in das Grundbuch eingetragen. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 18. Dezember 2006 wandte sich Herr S gegen jedwede Bauvoranfragen oder Bauanträge der Klägerin mit der Begründung, es würde klägerseits im Nachhinein nur versucht, einen monetären Vorteil zu gewinnen.
11Mit Voranfrage vom 24. Januar 2007 – Reg.-Nr. 23-BV-0017/07 - beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Doppelhaushälften nebst einer Pkw-Garage und zwei "Carports" auf dem Grundstück G1, Flur 4, Flurstück 326 im Wesentlichen mit der Begründung, sie wäre interessenberechtigt, weil die Gebrüder M und M1 nach dem Kaufvertrag verpflichtet wären, ein Baugesuch einzureichen. Dies wäre nicht geschehen, sondern das Grundstück wäre mit den gleichen Verpflichtungen weiterverkauft worden. Nach dem Kaufvertrag wäre eine Preisaufbesserung an sie – die Klägerin – zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Anlagen und wegen des Vorhabens auf die Bauvorlagen zur Bauvoranfrage Bezug genommen.
12Der Beklagte ermittelte darauf hin die Eigentumsverhältnisse am Vorhabengrundstück Parzelle 326. Nach einem Anruf von Herrn M zeichnete die "M und M1 GbR" im Februar 2007 das Schreiben des Herrn S mit "als Voreigentümer inhaltlich voll einverstanden".
13Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 lehnte der Beklagte die Bearbeitung des Antrages auf Vorbescheid wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses der Klägerin ab mit der Begründung, die Eigentümer des Antragsgrundstücks und der Käufer des Antragsgrundstücks wären mit der Antragstellung klägerseits nicht einverstanden. Daher wäre es schon aus diesem Grunde derzeit ausgeschlossen, dass das von der Klägerin geplante Bauvorhaben zur Durchführung kommen könnte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
14Hiergegen legte die Klägerin unter dem 14. Februar 2007 Widerspruch ein. Wegen seiner Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben vom 14. Februar 2007 und die schriftsätzliche Begründung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2007 Bezug genommen. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte im März 2007 den Vorgang der Bezirksregierung E als Widerspruchsbehörde vor.
15Am 12. Juni 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Widerspruchsbegründung vertieft. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des klägerischen Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen und den Inhalt des Terminprotokolls vom 6. August 2007 Bezug genommen.
16Die Bezirksregierung E hat das Widerspruchsverfahren im Juni 2007 im Hinblick auf die Klageerhebung "eingestellt".
17Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 12. Februar 2007 zu verpflichten, der Klägerin nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 24. Januar 2007 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid (Bebauungsgenehmigung) für die Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit PKW-Garagen auf dem Grundstück G1, Flur 4, Flurstück 326 in E zu erteilen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen,
21und nimmt zur Begründung Bezug auf den Bescheid und den Inhalt seiner Schriftsätze.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin am 6. August 2007 ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in der Sache entscheiden können, weil der auf den 5. August 2007 datierte und am 7. August 2007 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Generalbevollmächtigten der Klägerin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält.
25Die insbesondere nach § 75 Satz 1 VwGO zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin mangels Sachbescheidungsinteresses nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26Wer einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage gestellt hat, muss auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die nachfolgende Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung oder des beantragten Bauvorbescheids ein Sachbescheidungsinteresse haben.
27So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW -, Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 -, BRS 58 Nr. 132.
28Andernfalls steht der Erteilung der begehrten Baugenehmigung oder des begehrten Bauvorbescheids der verwaltungsverfahrensrechtliche Versagungsgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses des Antragstellers entgegen.
29Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BRS 27 Nr. 130 und OVG NRW, Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 -, BRS 58 Nr. 132.
30Nach der das Sachbescheidungsinteresse betreffenden Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW kann für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben verlangt werden. Dieses Verlangen nach einer Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
31So Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 69 Rdnr. 89; vgl. zur entsprechenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 L 89/94 -, BRS 57 Nr. 199.
32Auch an solche Personen, die nicht Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes sind, kann und muss die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung erteilen, wenn das geplante Bauvorhaben – in materieller Hinsicht - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und der Antragsteller/Bauherr sein Sachbescheidungsinteresse nachweist –
33so OVG NRW, Urteil vom 10. März 1982 – 11 A 783/81 -, BRS 39 Nr. 158 -,
34d. h. den Nachweis in Gestalt der Zustimmungserklärung durch Vorlage gegenüber der Bauaufsichtsbehörde - von sich aus oder auf behördliche Anforderung - erbringt.
35Die geltende Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthält keine ausdrückliche Regelung, welche Rechtsfolge eintritt, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beim Bauherrn anfordert, der Bauherr aber diese angeforderte Zustimmungserklärung nicht beibringt.
36Vgl. zur entsprechenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 L 89/94 -, BRS 57 Nr. 199; anders offenbar die Landesbauordnung in Baden-Württemberg, derzufolge die Behörde den Bauantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zurückweisen kann, wenn der Bauherr den behördlich geforderten Nachweis nicht innerhalb einer ihm dafür gesetzten Frist erbracht hat (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1990 – 8 S 2244/90 -, BRS 50 Nr. 161).
37Es spricht zweierlei dafür, dass die Bauaufsichtsbehörde unter solchen formalen und damit gewissermaßen zugleich erleichterten Voraussetzungen einen Bauantrag in der Regel, d. h. vorbehaltlich zuwiderlaufender besonderer Umstände des Einzelfalles –
38vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 L 89/94 -, BRS 57 Nr. 199 (Bauherr als Eigentümer des Gebäudes, nicht des Grundstücks) -
39mit der Begründung ablehnen darf, der Erteilung der Baugenehmigung stehe der verfahrensrechtliche Versagungsgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses entgegen. Zum einen wäre die Anforderung einer Eigentümerzustimmung eine sinnlose Förmelei, wenn an das Nichtvorlegen der angeforderten Zustimmungserklärung keine Rechtsfolgen geknüpft würden.
40Vgl. in diesem Sinne Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 1 L 89/94 , BRS 57 Nr. 199.
41Zum anderen ist in der Reichweite des Grundsatzes, dass nach Bundesrecht eine Genehmigung, auf die "an sich" ein Anspruch besteht, grundsätzlich dennoch versagt werden darf, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Antragsinteresse bzw. Sachbescheidungsinteresse fehlt, auch das Landesrecht zumindest ungehindert, grundrechtlich fundierte Genehmigungsansprüche – im Ergebnis – einzuschränken. Das kann ebenso mit der Übernahme dieses Grundsatzes wie dadurch geschehen, dass das Landesrecht eventuell zusätzlich eine nähere Regelung trifft, also z. B. für Bauanträge von Nichteigentümern anordnet, dass eine förmliche Zustimmung des Eigentümers verlangt werden dürfe oder solle.
42So BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BRS 27 Nr. 130 u.a. unter Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 69 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW.
43Obgleich die Klägerin eine solche Zustimmungserklärung bisher nicht vorgelegt hat, braucht die vorstehende Rechtsfrage hier nicht abschließend beantwortet zu werden; denn der Beklagte hat weder die Klägerin zur Vorlage einer Zustimmungserklärung aufgefordert, noch sich zur Begründung seines Bescheides auf § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW gestützt. Vielmehr hat er sich zur Begründung auf die allgemeinen Grundsätze zum Sachbescheidungsinteresse für Bauanträge oder Bauvoranfragen gestützt.
44Danach fehlt – abgesehen von der Sondervorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW - ein Sachbescheidungsinteresse dann, wenn außer Zweifel steht, dass der Antragsteller keinen Gebrauch von der erstrebten Genehmigung machen kann, weil ihrer Ausnutzung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse - dauerhaft - entgegen stehen.
45So OVG NRW, Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 -, BRS 58 Nr. 132.
46Dabei betrifft der Begriff der rechtlichen Hindernisse nicht die für die Erteilung der erstrebten Genehmigung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, sondern außerhalb dessen liegende die Ausnutzbarkeit der Genehmigung hindernde sonstige rechtliche Aspekte.
47Was die privatrechtliche Befugnis eines Bauherrn anlangt, das im Bauantrag bezeichnete Baugrundstück mit dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben bebauen bzw. nutzen zu dürfen, ist grundsätzlich von seinem Interesse an der Sachbescheidung des Bauantrages auszugehen.
48Das Eigentum oder ein vergleichbares Recht ist nicht Voraussetzung einer Baugenehmigung, weil der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung grundrechtlich fundiert ist und seine grundrechtliche Anknüpfung nicht allein und nicht erst in Art. 14 Abs. 1 GG, sondern – und deshalb ein Recht am Grundstück nicht voraussetzend – in der Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG findet.
49So BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BRS 27 Nr. 130.
50Dieser Unerheblichkeit der privatrechtlichen Rechtslage wird mit § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW Rechnung getragen, demzufolge die Baugenehmigung und nach § 71 Abs. 2 BauO NRW entsprechend ein Bauvorbescheid unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werden. Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und einem Dritten wie auch sonstige privatrechtliche Rechtspositionen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung in aller Regel ohne Bedeutung.
51So OVG NRW, Urteil vom 10. März 1982 – 11 A 783/81 -, BRS 39 Nr. 158.
52Ob beispielsweise ein Pächter eine Baugenehmigung im Hinblick auf bestehende privatrechtliche Beziehungen zum Grundeigentümer ausnutzen darf, ist grundsätzlich nicht im Baugenehmigungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, sondern vor den ordentlichen Gerichten zu klären.
53Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 1981 – Bf II 73/80 -, BRS 38 Nr. 176.
54Dennoch darf eine Genehmigung, auf die "an sich" ein Anspruch besteht, nach Bundesrecht versagt werden, wenn es dem Antragsteller an einem schutzwürdigen Antrags- (oder Sachbescheidungs-)Interesse fehlt. Dieser Grundsatz greift insbesondere dort ein, wo der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Ein solcher Fall kann bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein: An einer (Bau-)Genehmigung, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt, hat der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse. Das Fehlen entsprechender Berechtigungen ist unter ganz bestimmten Umständen ein verfahrensrechtlicher Grund, die beantragte Genehmigung zu versagen. Die zur Entscheidung berufene Behörde ist zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Genehmigung allein aus diesem Grunde zu verweigern.
55So BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 -, BRS 27 Nr. 130 (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht); vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 1981 – Bf II 73/80 -, BRS 38 Nr. 176 und Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 L 89/94 -, BRS 57 Nr. 199.
56Nach den vorstehenden Grundsätzen steht dem Anspruch der Klägerin auf Sachbescheidung der Bauvoranfrage der verfahrensrechtliche Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses entgegen; gegen den Bescheid des Beklagten ist rechtlich nichts zu erinnern.
57Dabei kann hier dahinstehen, ob – wie klägerseits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2006 und mit nachgereichtem Schriftsatz vom 5. August 2007 behauptet – in zwei Gesprächen mit Vertretern des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vorab die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der streitgegenständlichen Bauvoranfrage erörtert und im Verlauf dieser Gespräche informell vorab beklagtenseits positiv eingeschätzt worden ist.
58Im vorliegenden Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – die M und M1 GbR entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Kaufvertrages zur Beantragung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung zwecks weitergehender baulicher Ausnutzung des heutigen Flurstücks 326 als Kaufgrundstück verpflichtet ist oder nicht. Insoweit mag die Klägerin die Käuferin zivilrechtlich auf Auskunft über die Erteilung eines solchen Bauvorbescheides in Anspruch nehmen oder die Käuferin darauf in Anspruch nehmen, beim Beklagten eine solche Bauvoranfrage zu stellen, zumal wenn – wie die Klägerin behauptet – die Käuferin die entsprechenden Verpflichtungen im Vertrag mit dem Zweitverkäufer "weitergegeben" hat. Dahinstehen kann auch, ob das kaufvertraglich vereinbarte Auskunftsrecht die Klägerin im Verhältnis zur Käuferin zivilrechtlich auf Unterlassung der Stellung einer Bauvoranfrage verpflichtet oder nicht – wie die Klägerin meint -.
59Für das öffentlichrechtliche Sachbescheidungsinteresse der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten als Baugenehmigungsbehörde reicht nicht aus, dass es ihr ausschließlich um die Geltendmachung eines kaufvertraglichen Anspruches auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages für jeden Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche über 280 m² hinaus mittels Erteilung eines die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens förmlich feststellenden Bauvorbescheides nach § 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BauO NRW binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages am 3. Februar 2005 geht.
60Das verfahrensrechtliche Interesse an einer Sachbescheidung einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages knüpft vielmehr an der Verwirklichung des den Gegenstand der Bauvoranfrage bzw. des Bauantrages bildenden Bauvorhabens – hier in Gestalt zweier Doppelhaushälften mit insgesamt mehr als 280 m² Wohnfläche – an und fehlt daher, wenn außer Zweifel steht, dass der Antragsteller keinen Gebrauch von der erstrebten Genehmigung in Gestalt gerade der Verwirklichung des betreffenden Bauvorhabens machen kann, weil dieser Ausnutzung des Bauvorbescheides oder der Baugenehmigung – hier nach der Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung – von der Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften unabhängige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegen stehen. Die Käuferin und der Zweitkäufer haben hier schriftlich gegenüber dem Beklagten sinngemäß deutlich gemacht, dass sie kraft ihrer rechtlichen Stellung als Eigentümer bzw. Eigentumsanwartschaftsberechtigter des Vorhabengrundstücks der Stellung einer Bauvoranfrage nicht zustimmen und damit deutlich gemacht, dass sie sich mit einer Verwirklichung des Vorhabens durch die Klägerin auf dem Vorhabengrundstück nicht einverstanden erklären. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, aus denen sich eine etwaige zivilrechtliche Befugnis der Klägerin herleiten ließe, dieses Vorhaben auf gleichwohl fremdem Grund und Boden ausführen zu dürfen. Insbesondere die Vereinbarungen unter § 4 im Kaufvertrag vom 3. Februar 2005 geben dafür schon deshalb nichts her, weil es sich dabei lediglich um vereinbarte Voraussetzungen für die Begründung einer Nachschusspflicht auf den Kaufpreis handelt, nicht aber um solche für die Berechtigung der Klägerin zur Ausführung eines Vorhabens von mehr als 280 m² Wohnfläche auf dem verkauften Grundstück. An der bis auf Weiteres fehlenden zivilrechtlichen Befugnis ändert auch der mit nachgereichtem Schriftsatz vom 5. August 2007 klägerseits behauptete bloße Umstand nichts, dass die Klägerin sich nunmehr angeblich bei dem Zweitkäufer S um einen "Rückerwerb" des Flurstücks 326 bemüht.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.