Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 1752/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 1955 geborene Klägerin steht seit 1980 als Lehrerin der Fächer Deutsch, Erkunde und Wirtschaftslehre im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wurde 1984 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit 1991 ist sie an der Hauptschule A" in I tätig. 1994 nahm sie den muslimischen Glauben an und trat im Sommer desselben Jahres aus der evangelischen Kirche aus. Ab diesem Zeitpunkt bemühte sie sich darum, auch in der Schule ein islamisches Kopftuch tragen zu dürfen. Weil der Schulleiter der Hauptschule A" und das Schulamt N dies ablehnten, trug sie das Kopftuch lediglich im privaten Bereich und wenn sie mit Klassen außerhalb des Schulgeländes unterwegs war. In der Folgezeit bat sie die zuständige Landesministerin und den Bundespräsidenten um Unterstützung ihres Anliegens. Im Rahmen umfangreicher Stellungnahmen sprachen sich Anfang 1999 sowohl das Schulamt für den Kreis N als auch der Schulleiter gegenüber der mittlerweile mit der Angelegenheit befassten Bezirksregierung E ausdrücklich gegen das Begehren der Klägerin aus. Sie begründeten ihre Empfehlung mit einer drohenden Gefährdung des Schulfriedens in der Schule, in der die Schülerschaft aufgrund unterschiedlichster Herkunft ohnehin zu ausgrenzender Gruppenbildung neige. Außerdem wurde als konkretes Beispiel angeführt, dass die Klägerin muslimische Mädchen anlässlich der Beantragung der Befreiung vom Schwimmunterricht unterstützt habe, was sie allerdings bestritt. Im Mai 1999 bestätigte die Bezirksregierung das vom Schulamt N ausgesprochene Verbot, im Schuldienst ein Kopftuch zu tragen.
3Im Juni 2006 erklärte die Klägerin ihrem Schulleiter, dass sie fortan nicht mehr darauf verzichten werde, das Kopftuch auch in der Schule zu tragen. Obwohl die Schulleitung ihr dies mit Hinweis auf das Ende Juni 2006 in Kraft tretende Neutralitätsgebot gemäß § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG NRW) untersagte, trug sie nunmehr auf dem Schulgelände und im Unterricht ein Kopftuch. Zu Beginn des neuen Schuljahres forderte sie der Schulleiter erneut auf, das Kopftuch in der Schule abzulegen. Daraufhin ersetzte sie das traditionell islamisch gebundene Kopftuch durch ein in der sogenannten Grace Kelly Variante getragenes Kopftuch und wies darauf hin, dass sie durch ihr Kopftuch nicht ein Glaubensverständnis zum Ausdruck bringe, das eine Unterdrückung oder Diskriminierung der Frau propagiere. In einem weiteren Schreiben von Oktober desselben Jahres gab sie an, der Weisung des Schulleiters nachgekommen zu sein, indem sie nunmehr eine modische Variante des Kopftuchs, nämlich in der von Grace Kelly eingeführten Variante, trage.
4Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 untersagte ihr die Bezirksregierung das Tragen eines Kopftuchs in der Schule ab dem Tag nach Zustellung des Bescheides. Das Tragen des Kopftuchs gefährde den Schulfrieden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) und stelle außerdem ein nach Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift unzulässiges Verhalten dar. Das von der Klägerin im Unterricht getragene Kopftuch sei auch in der sogenannten Grace-Kelly-Variante" mit einer signalhaft wirkenden Bekundung einer politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Überzeugung verbunden. Ihr Verhalten könne außerdem den Eindruck erwecken, dass sie gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische Grundordnung auftrete.
5Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 legte die Klägerin gegen diese dienstliche Weisung Widerspruch ein, den die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007, zugestellt am 29. des Monats, zurückwies.
6Mit ihrer am 28. April 2007 erhobenen Klage macht die Klägerin, ihr Vorbringen im Vorverfahren ergänzend und vertiefend, geltend, dass das Kopftuch in der von ihr gewählten Grace-Kelly-Variante" keine Signalwirkung in dem vom Beklagten genannten Sinne habe. Es handle sich vielmehr nur um ein modisches Accessoire, bei dem eine Verknüpfung eines bestimmten Gedankenguts mit dem Kleidungsstück nicht möglich sei. Grace Kelly werde gerade nicht mit dem islamischen Glauben in Verbindung gebracht und darüber hinaus trage auch Queen Elizabeth Dreieckstücher, die den Scheitel bedeckten.
7Ihr Verhalten könne auch nicht im Hinblick darauf, dass der Schüler- und Elternschaft ihre religiöse Überzeugung aus anderen Gründen bekannt sei, als äußere Bekundung qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass ihre religiöse Einstellung erst durch die Medien und nicht auf ihre eigene Veranlassung hin publik geworden sei.
8Ihr Kopftuch signalisiere auch nicht das Eintreten für einen islamischen Fundamentalismus. Es könne vielmehr als Zeichen eines selbstbestimmten muslimisch-religiösen Lebens in einer von Gleichberechtigung und Toleranz getragenen Kultur verstanden werden. An der Schule, an der sie unterrichte, gebe es keine Indizien für eine Gefährdung der Schüler- und Elternschaft.
9Die Durchsetzung des Neutralitätsgebots verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil an der X1 Schule für Blinde und Sehbehinderte in Q Schwester L1, die der Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe" angehöre, im Habit unterrichte. Gegen das Tragen der Ordenstracht im Unterricht sei der Beklagte - anders als im Fall des Kopftuchs - nicht vorgegangen. Insoweit liege ein Vollzugsdefizit vor.
10Der Untersagung stehe ferner § 8 AGG entgegen, weil § 57 Abs. 4 SchulG NRW ausschließlich Musliminnen gegenüber durchgesetzt werde. Andere Verhaltensweisen seien bislang nicht untersagt worden. Der Verzicht auf das Kopftuch stelle auch keine wesentliche oder entscheidende berufliche Anforderung dar, weil nicht ersichtlich sei, dass dieser Verzicht für die Ausübung ihres Berufs geradezu unerlässlich sei. Sie, die Klägerin, habe vielmehr seit Jahren in der Schule ein Kopftuch getragen und sei dennoch als Lehrerin geachtet und geschätzt. Ihre Kopfbedeckung habe zu keiner Zeit Anlass zu Disputen zwischen den Beteiligten gegeben.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid der Bezirksregierung E vom 4. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. März 2007 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er bestreitet, dass die Klägerin seit Jahren unbeanstandet in der Schule ein Kopftuch getragen habe. Sie habe sich vielmehr, von einer kurzzeitigen Ausnahme zu Beginn des Schuljahres 1996/1997 abgesehen, bis Juni 2006 an die Anweisung der Schulleitung, des Schulamtes und der Bezirksregierung gehalten, in der Schule das Kopftuch abzulegen.
16Im übrigen trägt er sein Vorbringen im Vorverfahren ergänzend und vertiefend vor, dass dem Kopftuch in der Grace-Kelly-Variante" nicht nur wegen der in der Schule bekannten Überzeugung der Klägerin Signalwirkung zukomme, sondern auch aufgrund des Erscheinungsbildes, das eine klare Abgrenzung zum islamisch gebundenen Kopftuch nicht ermögliche. Der Bekundungscharakter der von der Klägerin getragenen Kopfbedeckung richte sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Danach sei das Kopftuch der Klägerin nicht mit dem Einsatz einer solchen Kopfbedeckung durch Grace Kelly oder Queen Elizabeth oder aus Krankheitsgründen vergleichbar. Denn in den genannten Fällen sei die Kopfbedeckung anlassbedingt und nicht auf Dauer angelegt und werde nicht ständig in der Öffentlichkeit getragen. Außerdem dokumentiere die Klägerin durch ihre Art der Kopfbedeckung, dass sie Wert darauf lege, ihre Haartracht vor den Blicken Dritter zu verhüllen.
17Diese Bekundung könne den Schulfrieden stören oder gefährden. In diesem Zusammenhang reiche nach dem Willen des Gesetzgebers eine abstrakte Gefährdung aus. Wegen der verschiedenen Bedeutungen, die Dritte mit dem Kopftuch in Verbindung brächten, bestehe die abstrakte Gefahr, dass durch das Verhalten der Klägerin die Neutralität des beklagten Landes in Zweifel gezogen oder der Schulfrieden gestört werde. Letzteres sei unter anderem vor dem Hintergrund einer gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft, mit der ein vermehrtes Potenzial möglicher Konflikte verbunden sei, zu gewärtigen.
18Die Durchsetzung des Neutralitätsgebots im Fall der Klägerin verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Land gehe gegen sämtliche Verstöße gegen § 57 Abs.4 SchulG NRW vor. Kopftuch tragende Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis seien abgemahnt worden. In einem Fall sei auch bereits eine Kündigung ausgesprochen worden. Es liege auch nicht im Hinblick darauf ein Vollzugsdefizit vor, dass an einer nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschule eine Nonne im Habit unterrichte. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfasse die Ordenstracht nicht, da diese beruflich motiviert sei und lediglich dokumentiere, dass die Betreffende einen Beruf ausübe, der auf den Zusammenschluss von Menschen gleicher Konfession gerichtet sei. Darüber hinaus sei das Habit Ausdruck christlich-abendländischer Tradition, die gemäß Art. 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes NRW eine der Grundlagen der Landesverfassung sei. Bekundungen diesen Inhalts seien gemäß § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW nicht von dem Neutralitätsgebot nach Abs. 4 Satz 1 dieser Norm erfasst. Darüber hinaus handele es sich bei Schwester L1 um einen Sonderfall, denn die betreffende Lehrerin sei keine Bedienstete des Landes, sondern lediglich aufgrund eines Gestellungsvertrages seit 1976 an der Qer Schule beschäftigt. Aus diesem Grund könne die Schwester ausschließlich an dieser Schule eingesetzt werden. Im Landesdienst stehende Lehrkräfte müssten demgegenüber dauerhaft an sämtlichen Schulen des Landes eingesetzt werden können. Die betreffende Lehrerin werde außerdem in zwei bis drei Jahren das Pensionsalter erreicht haben. Selbst wenn das Tragen des Nonnenhabits dem Neutralitätsgebot widerspräche und geahndet werden müsste, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, weil es keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gebe.
19Die mit dem Neutralitätsgebot verbundene Einschränkung der Glaubensfreiheit der Klägerin sei auch nicht unverhältnismäßig, da die gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rechtlich geschützten Interessen der Schüler- und Elternschaft und der religiöse Schulfrieden, der einen Schutzzweck von herausragender Bedeutung darstelle, das in Rede stehende Verbot auch bei abstrakten Gefahren rechtfertige.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die dienstliche Weisung der Bezirksregierung vom 4. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 21. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
23Die Weisung ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Die Bezirksregierung ist gemäß § 88 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 3 Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (SGV.NRW. 2030), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. 498) bezüglich der streitigen Maßnahme Dienstvorgesetzte der Klägerin und in dieser Funktion zum Erlass von Anordnungen und Weisungen im Sinne von § 58 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) berechtigt.
24Die Anordnung der Bezirksregierung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Das von der Klägerin praktizierte vollständige Bedecken des Haares, des Haaransatzes und des größten Teils der Ohren durch ein Kopftuch verstößt gegen das Neutralitätsgebot nach § 57 Abs. 4 SchulG (I.), diese Norm ist mit höherrangigem Recht vereinbar (II.) und die Weisung der Bezirksregierung ist nicht mit Ermessensfehlern behaftet (III.).
25I. Das Tragen eines Kopftuchs in der von der Klägerin als Grace-Kelly-Variante" bezeichneten Form in einer öffentlichen Schule durch eine Lehrerin verstößt gegen das sich aus § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ergebende Verbot, in der Schule politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
26Vgl. zum traditionellen islamischen Kopftuch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; ferner zu einer als modisch" bezeichneten Variante VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007 - 2 C 6225/06.
27Entscheidend für die Feststellung dieses Bekundungscharakters sind die von Dritten wahrgenommenen Erklärungswerte dieser Bekundung. Alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann, sind zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Verhalten gegen das Neutralitätsgebot verstößt. Bei der Beurteilung äußerer Bekundungen von Lehrkräften ist gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Sicht der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern abzustellen, also einer Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen ist und durch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum Staat steht.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.
29Die Klägerin trägt zwar kein traditionell islamisch gebundenes Kopftuch, das von ihr seit Oktober 2006 in der Schule und auch in der mündlichen Verhandlung getragene Kopftuch in der von ihr als Grace-Kelly-Variante" bezeichneten Form erweckt aber bei objektiven Dritten ohne weiteres den Eindruck, dass die Klägerin sich zum Islam bekennt. Das ergibt sich zum einen aus der Art der Kopfbedeckung und zum anderen aus dem Umstand, dass sie das Kopftuch in der Öffentlichkeit und auch in geschlossenen Räumen ständig trägt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die von der Klägerin getragene Kopfbedeckung die Haare, den Haaransatz, einen großen Teil der Stirn sowie die Ohren bis auf den unteren Teil der Ohrläppchen vollständig umschließt. Das Kopftuch ist so fest gebunden, dass es nicht verrutschen kann, und wird von der Klägerin während ihrer Tätigkeit in der Schule unter keinen Umständen, insbesondere auch nicht in Innenräumen, abgelegt. Weil diese Kopfbedeckung erkennbar dazu dient, bestimmte Körperteile konsequent zu verhüllen, erschließt sich einem unbefangenen Betrachter ohne weiteres die religiöse Bedeutung des von der Klägerin getragenen Kopftuchs. Denn es ist allgemein und auch dem hier maßgeblichen objektiven Dritten bekannt, dass muslimische Frauen wegen ihrer religiösen Überzeugung in der Öffentlichkeit ihre Haare mit einem Kopftuch bedecken. So verhält sich auch die Klägerin, die ihr Kopftuch in der Öffentlichkeit und damit auch in der Schule ständig trägt.
30Die von der Klägerin angeführten denkbaren weiteren Gründe für das Tragen eines Kopftuchs, etwa schlechte Witterung, modische Erwägungen oder eine Krankheit, sind hiermit nicht vergleichbar. Sie sind anlassbedingt und nicht auf Dauer angelegt.
31Vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899.
32Die äußere Bekundung in Form der von der Klägerin getragenen Kopfbedeckung ist auch geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das Verbot. Es will vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser entsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen. Eine derart abstrakte Gefährdung gerade der weltanschaulich-religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens geht von dem Tragen eines erkennbar durch muslimische Bekleidungsvorschriften motivierten Kopftuchs durch eine Lehrerin aus. Die Schule ist der Ort, an dem die unterschiedlichen religiösen Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich das Nebeneinander besonders empfindlich auswirken kann. Die Entwicklung hin zu einer gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher zwangsläufig ein vermehrtes Potenzial möglicher Konflikte in der Schule mit sich gebracht. In dieser Lage können leichter Gefährdungen für den religiösen Schulfrieden auftreten. Sie können sich vor allem aus der Besorgnis insbesondere der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung der Kinder entwickeln. Einbußen an Neutralität im Erscheinungsbild können zu solcher Besorgnis beitragen und lassen sich insoweit als eine abstrakte Gefahr bezeichnen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402.
34Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, dass die Klägerin bereits seit über zwanzig Jahren als Beamtin auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes tätig ist. Die Eignung eines konkretes Verhaltens - hier des Tragens der von der Klägerin gewählten Kopfbedeckung -, gegen das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu verstoßen, richtet sich vielmehr auch im vorliegenden Fall danach, ob die abstrakte Möglichkeit einer Störung oder Gefährdung des Schulfriedens besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die in § 57 Abs. 4 SchulG NRW geregelte Einschränkung u.a. der Religionsfreiheit bei Lebenszeitbeamten an besondere Voraussetzungen zu knüpfen ist, sind nicht ersichtlich. Das Neutralitätsgebot differenziert ausdrücklich nicht zwischen Einstellungsbewerbern einerseits und bereits im Schuldienst befindlichen Lehrkräften andererseits. Eine Ausnahme von der generellen Bezugnahme des § 57 Abs. 4 SchulG NRW auf ein abstraktes Gefährdungspotenzial äußerer Bekundungen ist gemäß § 57 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW nur bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgesehen. Diese Ausnahme trägt dem Ausbildungsmonopol des Staates im Rahmen der Lehrerausbildung und dem Ausbildungsanspruch der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung. Wegen dieser besonderen Konstellation können Bewerber ausnahmsweise - entgegen § 57 Abs. 6 Satz 1 SchulG Nordrhein-Westfalen - eingestellt werden, soweit die Ausübung ihrer Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen" (§ 57 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW). Insoweit soll ausnahmsweise auf die konkrete Gefährdungssituation abgestellt werden können.
35Diese Ausnahmeregelung kann nicht auf Lebenszeitbeamte übertragen werden, weil es bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst um eine in der Regel auf zwei Jahre begrenzte Ausnahme von der Durchsetzung des Neutralitätsgebots allein zu Ausbildungszwecken geht.
36Dass über die Tatbestände des § 57 Abs. 4 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 3 SchulG hinaus Ausnahmen von der Durchsetzung des Neutralitätsgebots im Fall abstrakter Gefährdung bzw. Bedrohung des Schulfriedens möglich sind, lässt sich dem Schulgesetz nicht entnehmen.
37Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin, das Tragen des Kopftuchs in der Schule habe bislang nicht zu Problemen geführt, rechtlich unbeachtlich. Unabhängig davon, dass sich die Schulleitung der Hauptschule A" bereits 1994 ausdrücklich gegen die von der Klägerin gewünschte Kopfbedeckung ausgesprochen hat - also durchaus nicht belegt ist, dass es an der derzeitigen Dienststelle keine Konflikte gegeben hat -, kann sich die abstrakte Gefahr jederzeit durch den Wechsel von Schülern, Eltern oder Lehrern mit kritischer Einstellung zu dem Erklärungsgehalt eines mit den Bekleidungsvorschriften des Islam begründeten Kopftuchs konkretisieren. Die ständige Konfrontation mit einem solchen Kopftuch im Unterricht hat zudem eine andere Qualität als das bloße Wissen um die islamische Glaubenszugehörigkeit einer Lehrerin. Nicht zuletzt wäre auch ein Schulwechsel der Klägerin nicht auszuschließen, da ein Beamter grundsätzlich landesweit einsetzbar sein muss.
38II. Soweit § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hier anzuwenden ist, ist diese Vorschrift auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar.
39Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines Kopftuchverbots" vom Vorliegen einer (seinerzeit nicht gegebenen) hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage abhängig gemacht. Der Gesetzgeber könne eine gesetzliche Regelung treffen, die zum Schutz des in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrags das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte generell verbiete. Ob er eine Lösung wähle, die es ermögliche, die zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte an der Schule den Weg gehe, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine größere Bedeutung beizumessen, unterliege seiner Einschätzungsprärogative,
40vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282.
41Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich - anders als andere Bundesländer - dafür entschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit eines Lehrers.
42Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (a.a.O.) die Vorschrift des § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg mit eingehender Begründung als mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar anerkannt.
43Vgl. auch das Urteil der Kammer vom 5. Juni 2007 - 2 K 6225/06 -, das diese Entscheidung ausführlich referiert.
44Die erkennende Kammer hat sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die mit dieser Norm inhaltsgleiche Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW angeschlossen. Auch diese Vorschrift steht aus den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 genannten Gründen in Einklang mit höherrangigem Recht.
45Vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 5. Juni 2007 - 2 K 6225/06 -.
46Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt und der Landesgesetzgeber war auch berechtigt, mögliche Konflikte widerstreitender Grundrechte der Lehrkräfte, Schüler und Eltern sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Erziehungsauftrags zu regeln. Das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis widerstreitender Freiheitsgarantien ist durch § 57 Abs. 4 SchulG NRW in einer Weise gelöst, die dem Prinzip praktischer Konkordanz bzw. dem Gebot verhältnismäßigen Ausgleichs der einander widerstreitenden Grundrechtspositionen gerecht wird. Dabei darf eine gesetzliche Bestimmung, die die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten zu Mäßigung und Zurückhaltung für Lehrer dahingehend konkretisiert, dass sie in der Schule keine Kleidung oder sonstigen Zeichen tragen dürfen, die ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennen lassen, die Glaubensfreiheit einschränken, soweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Die Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule durch § 57 Abs. 4 SchulG NRW wird diesen Anforderungen gerecht. Aufgrund der Einschätzungsprärogative des Landesgesetzgebers obliegt ihm die Entscheidung, ob er wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte in der Schule die Neutralitätspflicht in diesem Bereich strikter als bisher umsetzen will. Dabei ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 57 Abs. 4 SchulG NRW eine präventive Regelung darstellt, die bereits bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr einer Beeinträchtigung der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens eingreift. Denn es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers, abstrakten Gefahren schon im Vorfeld zu begegnen.
47Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.
48§ 57 Abs. 4 SchulG NRW verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist allerdings sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung von Dienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um öffentliche Ämter eingreifen, das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen zu beachten.
49Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.
50Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen oder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, gleichermaßen untersagt sind. Das landesweite Verbot religiöser Bekundungen gilt mithin nicht nur für das Tragen eines islamischen Kopftuchs, sondern auch für religiös motivierte Kleidung anderer Religionen, etwa die christliche Ordenstracht und die jüdische Kippa.
51Ebenso Kugele, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 24. Juni 2004, jurisPR- BVerwG 3/2004 Anm. 1 vom 6. Dezember 2004; Mahrenholz, Jestaedt und Böckenförde, Stellungnahmen vor dem Ausschuss für Schule, Jugend und Sport und dem Ständigen Ausschuss des Landtags von Baden-Württemberg am 12. März 2004 zu LT- Drucksachen 13/2793 und 13/2837 zu § 38 SchulG BW; Muckel, Stellungnahme 14/188 vom 5. März 2006, Sacksofsky, Stellungnahme 14/191 vom 6. März 2006, und Oebbecke, Stellungnahme 14/184 vom 28. Februar 2006, jeweils im Rahmen der Anhörung des Hauptausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen zu LT-Drucksache 14/569 zu § 57 SchulG NRW.
52Hiermit steht § 57 Abs. 4 SchulG NRW in Einklang, insbesondere werden Nonnenhabit und Kippa von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfasst. Soweit der Beklagte geltend macht, § 57 Abs. 4 SchulG NRW stehe christlich-abendländischen Bekundungen von Lehrern in der Schule nicht entgegen, vielmehr sei das Tragen des Nonnenhabits und der Kippa erlaubt, ist ihm nicht zu folgen. So kann für die Statthaftigkeit etwa des Nonnenhabits nicht mit Erfolg angeführt werden, dass von einer solchen Ordenstracht die durch § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW untersagten Bekundungen deshalb nicht ausgingen, weil es sich hierbei lediglich um eine Berufsbekleidung" handele.
53So allerdings die Begründung zum (früheren) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564, S. 8.
54Nach Auffassung des Gerichts wird ein derartiges Verständnis des Nonnenhabits dem Selbstverständnis dieses geistlichen Standes nicht gerecht, sondern beschreibt lediglich einen Teilaspekt der Ordenstracht. Aus der Sicht des objektiven Betrachters ist diese Kleidung jedenfalls in erster Linie und zudem in besonderer Weise Ausdruck einer bestimmten religiösen Überzeugung.
55Vgl. auch Bader, NVwZ 2006, 1333; Böckenförde, Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend und Sport des Landtags Baden-Württemberg vom 12. März 2004, S. 69, wonach sich die Nonnen von Baden-Baden-Lichtenthal über eine Bezeichnung als christlicher Trachtenverein" beschweren würden.
56Eine unzulässige Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen ergibt sich auch nicht aus der Klarstellung in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1 widerspricht. Der hier verwendete Begriff des Christlichen" ist nämlich ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg wie folgt auszulegen: Er bezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht.
57Vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.
58Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf die Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Landesverfassung, in denen die allgemeinen und die schulischen Erziehungsgrundsätze niedergelegt sind. Auch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht sich hier auf christliche Tugenden und nicht auf spezielle Glaubensinhalte. In diesen Artikeln ist das Erziehungsziel verankert, in Kindern Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung (vgl. Art. 7 der Landesverfassung). Nach Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung werden die Kinder in Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte" unterrichtet und erzogen. Dass diese Norm nicht auf die Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte abzielt, findet darin besonderen Ausdruck, dass die Erziehung in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen" erfolgt.
59Soweit die Begründung des dem Zweiten Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und FDP vom 31. Oktober 2005 (LT-Drucksache 14/569, S. 9) davon ausgeht, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern oder die jüdische Kippa", zulässig blieben, hat diese Auffassung im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
60Aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363, m.w.N., und Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 6 A 2089/02 -, NVwZ-RR 2004, 438.
62Daran fehlt es hier. Einer insoweit eindeutigen Gesetzesfassung hätte es aber insbesondere angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zur Zulässigkeit des Nonnenhabits geäußerten gegenteiligen Stimmen und Einschätzungen
63- vgl. zur Entstehungsgeschichte Aktuelle Stunde des Landtags Nordrhein-Westfalen am 2. Oktober 2003, Plenarprotokoll 13/99 (S. 9879 ff.); Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564; Gutachten von Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Battis und Dr. jur.Bultmann zu den Folgen des Kopftuchurteils im Auftrag der Fraktion der SPD, Januar 2004, LT-Drucksache 13/2727; Hauptausschuss, Öffentliche Anhörung zum Thema Kopftuchverbot" vom 6. Mai 2004, LT-Drucksachen 13/1218 und 13/2877; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP vom 31. Oktober 2005, LT-Drucksache 14/569; Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses vom 19. Mai 2006, LT-Drucksache 14/1927 -
64und der vorausgegangenen, eine strikte Gleichbehandlung anmahnenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 bedurft. Dies gilt umso mehr, als der später unverändert Gesetz gewordene Gesetzentwurf vom 31. Oktober 2005 in dieser Beziehung hinter der Fassung des in der vorangegangenen Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurfs zurückblieb.
65Vgl. LT-Drucksache 13/4564 zum Entwurf eines § 1 Abs. 6 Satz 4 Schulordnungsgesetz NRW: Die äußere Bekundung christlicher Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen [...] widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 2." (Hervorhebung durch das Gericht).
66Jedenfalls wäre ein Verständnis, dass christliche und jüdische Glaubensbekundungen privilegiert seien, nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auszuschließen. Hiernach darf sogar der Wortlaut einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten. Solange eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt, darf sie nicht für nichtig erklärt werden.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363, m.w.N., und Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309.
68Hieraus folgt für die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW: Erlaubte diese eine Auslegung dahin gehend, dass sie das Tragen des Nonnenhabits auch außerhalb der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen - etwa als Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" - zuließe, verstieße sie gegen das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen. Ihr wäre daher nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen der - nach dem Wortlaut ohnehin nahe liegende - Inhalt beizulegen, dass im Bereich öffentlicher Schulen zwar die Darstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte statthaft ist, Bekundungen, die einem individuellen Glaubensbekenntnis - etwa durch besondere Kleidung - Ausdruck verleihen, jedoch unterbleiben müssen.
69§ 57 Abs. 4 SchulG NRW ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat eine Lösung gewählt, die dem Gebot eines angemessenen Ausgleichs konkurrierender Grundrechte und Rechte mit Verfassungsrang gerecht wird. Der religiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung, der das hier strittige Verbot schon bei ab-strakten Gefahren zu rechtfertigen vermag. Die islamische Glaubensgemeinschaft wird davon auch nicht übermäßig betroffen, da sich das Verbot auf Lehrer im Staatsdienst beschränkt, Schülerinnen auch an öffentlichen Schulen und Lehrerinnen an Privatschulen also das Tragen eines Kopftuchs unbenommen bleibt. Im Übrigen regelt es nur das Verhalten in der Schule, sieht also davon ab, das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes vorzuschreiben.
70Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.
71Des weiteren steht § 57 Abs. 4 SchulG NRW in Einklang mit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Verbot des Kopftuchtragens" in öffentlichen Schulen kann als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Verhältnis von Staat und Religion im Schulwesen eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit darstellen.
72Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 42393/98 - (Dahlab/Schweiz), NJW 2001, 2871, und Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - (Leyla Sahin/Türkei), NJW 2006, 1389.
73§ 57 Abs. 4 SchulG NRW steht ferner nicht in Widerspruch zu den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG),
74- Gesetz vom 14. August 2006, BGBl. I 2006, S. 1897, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl. I 2006, S. 2742 -,
75das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
76- Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) -
77dient. Dieses Gesetz findet vorliegend allerdings Anwendung, insbesondere ist der persönliche Anwendungsbereich für die Klägerin als Beschäftigte im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG und für den Beklagten als Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG eröffnet. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gelten die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend auch für Beamtinnen und Beamte der Länder.
78Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen etwa aus Gründen der Religion oder Weltanschauung zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes (hier etwa der Religion) benachteiligt werden. Gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines solchen Grundes aber zulässig, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Nach Maßgabe der genannten Vorschriften kann dahinstehen, ob eine Benachteiligung im Sinne von § 7 AGG vorliegt. Denn eine - unterstellte - Benachteiligung wäre gerechtfertigt. Die Einhaltung der Vorgaben des Neutralitätsgebots nach § 57 Abs. 4 SchulG NRW stellt eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Diese Vorschrift, die in verfassungsgemäßer Form Lehrern untersagt, äußerlich dauernd sichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu lassen, bestimmt das Verhältnis von Staat und Religion im Bereich der Schule und konkretisiert die Anforderungen an das Verhalten der Lehrer bei der Ausübung ihres Berufs.
79Vgl. auch Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 2007, § 8 Rn. 29
80III. Die Entscheidung der Bezirksregierung, der Klägerin auf der Grundlage von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW das Tragen eines Kopftuchs in der Schule zu untersagen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht erkennbar, dass die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidungsfindung den rechtlichen Rahmen verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte (vgl. § 114 VwGO). Die dienstliche Weisung ist auch nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin verbunden.
81Die Bezirksregierung hat die Untersagung auf § 57 Abs. 4 SchulG gestützt, gegen dessen Satz 1 die von der Klägerin in der Schule getragene Kopfbedeckung verstößt, wie oben unter I. ausgeführt. Ob die Bezirksregierung im Rahmen der Begründung zu Recht angenommen hat, die Kopfbedeckung der Klägerin stelle über eine religiöse Bekundung im Sinne von Satz 1 hinaus ein äußeres Verhalten im Sinne von Satz 2 dar, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass die Klägerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung, die Freiheitsrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt, kann dahinstehen. Wie oben ausgeführt, verstößt die Kopfbedeckung bereits gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG und auch darauf hat der Beklagte eigenständig tragend abgestellt. Ob zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 2 gegeben sind, ist nicht entscheidend.
82Die Klägerin kann der angegriffenen dienstlichen Weisung nicht entgegenhalten, dass der Beklagte im Rahmen der Umsetzung des Neutralitätsgebots gegenüber den nordrhein-westfälischen Lehrkräften gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
83Das Land Nordrhein-Westfalen geht gegen alle Lehrerinnen, die etwa durch das Tragen eines Kopftuchs eine nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW untersagte äußere Bekundung abgeben, gleichermaßen vor. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Verbot gegenüber verbeamteten Lehrkräften im Wege einer dienstlichen Weisung und ggf. eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel einer Entfernung aus dem Dienst durchgesetzt werde, gegenüber angestellten Lehrkräften mittels Abmahnung und Kündigung.
84Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch nicht im Hinblick darauf, dass im Land Nordrhein-Westfalen zwei Nonnen im Schuldienst tätig sind und in Ordenstracht unterrichten, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
85Vgl. zu diesem rechtlichen Ansatz: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2006 - 18 K 3562/05 -, NVwZ 2006, 1444.
86Es handelt sich in dem einen Fall um eine Nonne an einer Bekenntnisschule in Münster, an welcher gemäß § 57 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW das Neutralitätsgebot nicht gilt. Eine weitere Nonne, die dem Orden Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe" angehört, ist an der X1 Schule für Blinde und Sehbehinderte in Q als Schulleiterin tätig. Diese Schule ist aus dem im Jahre 1842 gegründeten Privatinstitut der Pauline von Mallinckrodt hervorgegangen. Die Nonne versieht seit 1976 ihre Aufgabe als Schulleiterin auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Kongregation, so dass sie nur an der betreffenden Förderschule eingesetzt werden kann. Sie wird in spätestens drei Jahren aus Altersgründen aus dem Schuldienst ausscheiden. Auf diesen in mehrfacher Hinsicht einzigartigen Einzelfall kann die Annahme eines Vollzugsdefizit nicht gestützt werden.
87Im übrigen bestünde auch dann kein Anspruch der Klägerin darauf, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, wenn von einem Vollzugsdefizit auszugehen wäre. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr entgegen dem gesetzlich normierten Verbot äußerer religiöser Bekundungen das Tragen eines erkennbar religiös motivierten Kopftuchs im öffentlichen Schuldienst des Landes ermöglicht werden müsse, weil ein gesetzwidriges Verhalten einer anderen Lehrkraft nicht geahndet werde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht.
88Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 1959 - 1 BvR 53/56 -, vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 - und vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 -.
89Anhaltspunkte dafür, dass hier von diesem Grundsatz abgewichen werden müsste, weil willkürlich nur einzelne Personen herausgegriffen und durch hoheitliche Maßnahmen zur Einhaltung des Neutralitätsgebot gezwungen würden,
90vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 -,
91gibt es im Hinblick auf die oben geschilderte Verwaltungspraxis nicht. Bis auf den besonders gearteten Einzelfall der Ordensschwester in Q wird § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im gesamten Land einheitlich und gerade nicht willkürlich durchgesetzt.
92Die dienstliche Weisung ist auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Klägerin verbunden. Die Untersagung ist insbesondere nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits seit über zwanzig Jahren als Beamtin auf Lebenszeit im Schuldienst des Landes NRW tätig ist, als unverhältnismäßig anzusehen.
93Vgl. zu diesem Ansatz Bader, NVwZ 2006, 1333, 1335 ff.
94Die Klägerin ist zwar bislang - abgesehen von Konflikten im Zusammenhang mit dem von ihr seit 1994 angestrebten Tragen eines Kopftuchs auch in der Schule - beanstandungsfrei ihren Dienstpflichten nachgekommen. Das enthebt sie aber nicht der Pflicht zur Einhaltung der Verhaltensregeln, die von Gesetzes wegen künftig für alle im Land NRW beschäftigten Lehrkräfte gelten. Sie kann sich zu Gunsten der von ihr erst seit Juni 2006 in der Schule getragenen Kopfbedeckung auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Seit 1994 war ihr bekannt, dass ihr Schulleiter, das zuständige Schulamt und die obere Schulaufsichtsbehörde ihrem Begehren, im Dienst ein Kopftuch zu tragen, ablehnend gegenüberstehen. Entsprechend wurde ihr bereits im Mai 1999 mitgeteilt, dass sie nicht berechtigt sei, das Kopftuch während des Dienstes zu tragen. Daran änderten auch ihre verschiedenen Eingaben an das zuständige Ministerium und an den Bundespräsidenten nichts.
95Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Klägerin ein Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte vorliegt, der über die in § 57 Abs. 4 SchulG NRW gesetzlich vorgesehene und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig angesehene Beschränkung der Freiheitsrechte von Lehrkräften an öffentlichen Schulen hinausgeht und infolgedessen unverhältnismäßig ist, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin an Privatschulen mit Kopftuch unterrichten kann.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
98Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Rechtssache hat nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung, weil es sich - soweit ersichtlich - um die erstmalige verwaltungsgerichtliche Überprüfung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW im Zusammenhang mit einer dienstlichen Weisung gegenüber einer langjährigen Lebenszeitbeamtin handelt und die Auslegung der Norm für Entscheidungen in weiteren gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen Streitgegenstand von Bedeutung ist.
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