Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 1672/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Minaretts auf dem Grundstück E1 Straße 338 (frühere postalische Bezeichnung: P Straße 316) in N (G1).
3Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000/VII (Gebiet: P /N Str./T Str. und H Weg), in Kraft getreten am 20. Mai 1993, der dort u.a. folgende Festsetzungen trifft: Gewerbegebiet * GE 1", geschlossene dreigeschossige Bauweise, Flachdach. Die maximale Gebäudehöhe ist auf 10 m begrenzt. Der Bebauungsplan enthält überdies die nachstehenden textlichen Festsetzungen: 1. (...) Im * GE 1 - Gebiet sind Hausmeisterwohnung, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig (§ 8 Abs. 3 Ziff. 1 u. 2 BauNVO)." 3. In den GE-Gebieten darf der bei Betrieb der einzelnen Anlagen ausgehende Geräuschpegel an der Grenze des GE-Gebietes zum Wohngebiet H Weg (...) der Immissionsrichtwert von tags 47 db (A) und nachts 32 db (A) nicht überschritten werden." Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war die Neuordnung des Planbereichs nach Aufgabe des Bahnhofes N1 durch die Deutsche Bahn, der sich in einem Teilbereich der heutigen E1 Straße befunden hatte. Auf dem stillgelegten Bahngelände wurde eine Straßentrasse ausgewiesen; die beiderseits dieser Straße gelegenen Grundstücke wurden entsprechend der vorhandenen Nutzungen als Gewerbegebiete festgesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hinsichtlich des Antragsgrundstücks unter Nr. 5.6.c): (...) Da beabsichtigt ist, auf einem Gewerbegebietsgrundstück nordwestlich der neuen Straßentrasse eine Moschee einzurichten, wird für dieses Grundstück die Anwendung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO bereits im Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen zugelassen."
4Am 15. November 2006 trat für Teilbereiche des Plangebiets die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 304/VII in Kraft, die sich auch auf einen südlichen Teil des Baugrundstücks, nicht aber auf den (nördlichen) Teil erstreckt, auf dem das Minarett geplant ist.
5Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat der Planungs- und Bauausschuss des Rates der Stadt N die Aufstellung des Bebauungsplanes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000/VII eingeleitet. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange steht noch aus. Eine beabsichtigte Veränderungssperre ist bisher nicht beschlossen worden.
6Das Antragsgrundstück liegt auf der Westseite der E1 Straße auf dem Gelände des früheren Obst- und Gemüsegroßmarktes im Straßengeviert zwischen der N Straße im Norden, der T Straße im Süden und Osten und dem H Weg im Nordwesten. Der H Weg liegt auf einem Höhenzug ca. 10 m oberhalb des Antragsgrundstücks. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befinden sich ehemalige gewerbliche Hallen, die heute durch ein Kung-Fu-Center, ein Fitness- Studio und einen Lebensmittelmarkt genutzt werden. Die übrigen Grundstücke auf der E1 Straße bis zur Einmündung in die T Straße im Süden werden, soweit sie nicht brachliegen, gewerblich genutzt, beispielsweise durch eine Waschstraße, einen Schnellimbiss (Burger King), einen Getränkehandel und einen Naturstein verarbeitenden Betrieb. Südlich des Vorhabengrundstücks liegt - ebenfalls auf dem Höhenzug (postalische Bezeichnung: T Straße 68) - ein Grundstück, auf dem sich eine nicht mehr genutzte Tennishalle befindet. Auf einem weiteren, sich etwa parallel zur E1 Straße bis zur Abzweigung N Straße erstreckenden Teilstück der T Straße sind überwiegend Wohngebäude, aber auch eine Kfz-Reparaturwerkstatt und eine Tankstelle vorzufinden. Auf der N Straße zwischen T Straße im Osten und E1 Straße im Westen befinden sich Schulgebäude und Wohnhäuser. Auf dem H Weg befinden sich bis auf einen Baumarkt der Fa. Praktiker ausschließlich Wohngrundstücke. Der H Weg wird im Westen durch die Bahnlinie N-L unterbrochen. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit und der näheren Umgebung wird auf das Karten- und Luftbildmaterial sowie die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen.
7Der Kläger nutzt auf dem Antragsgrundstück eine straßenseitig gelegene ehemalige Lebensmittelhalle als Bet- und Kulturzentrum. Hierfür hatte ihm der Beklagte unter dem 13. März 1995 eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt.
8Am 22. Juni 2004 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Minaretts, das nach der Formulierung im Antragsformular von symbolischem Charakter" sein soll. Die Fragestellung lautet wie folgt: 1. Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts. 2. Planungsrecht der erwünschten Minaretthöhe (siehe Pläne)." In den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen ist die Gesamthöhe des Minaretts als Wunschhöhe" bezeichnet und mit 25 m angegeben. Es soll in einem Abstand von 1 m zur nördlichen Außenwand des bestehenden Gebäudes und von 3,63 m zur Nachbargrenze errichtet werden.
9Mit Bescheid vom 13. August 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes, der geschlossene Bauweise und eine maximale Gebäudehöhe von 10 m vorsehe. Eine Befreiung könne lediglich für die geplante offene Bauweise in Aussicht gestellt werden, nicht aber für die Höhe des Minaretts, weil insoweit die Grundzüge der Planung berührt seien und die städtebauliche Vertretbarkeit zu verneinen sei.
10Mit seinem Widerspruch vom 26. August 2004 wandte der Kläger ein, das Minarett müsse aus architektonischer Sicht höher sein als die Moschee. Er könne sich jedoch auch eine Reduzierung auf ca. 17 m Höhe vorstellen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 - zugestellt am 23. März 2005 - wies die Bezirksregierung E2 den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, Grund für die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe im Bebauungsplan sei der ansteigende Geländeverlauf in Richtung H Weg gewesen. Eine Maximalhöhe von 10 m passe sich den topographischen Verhältnissen an und füge sich optisch in den nordwestlich angrenzenden Grünzug ein. Das Minarett würde in der geplanten Höhe diese Planungsgrundzüge berühren und in der Umgebung störend wirken.
12Der Kläger hat am 14. April 2005 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Weil der Bebauungsplan die Errichtung und Nutzung einer Moschee vorsehe, gehöre hierzu auch ein Minarett. Da es sich hierbei - ähnlich wie bei einem Kirchturm - um eine bauliche Anlage eigener Art handele, sei die planerische Festsetzung über die Gebäudehöhe auf sie nicht anwendbar. Diese Festsetzung sei auch unwirksam, weil entgegen § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte nicht bestimmt worden und auch nicht bestimmbar seien. Das Vorhaben füge sich auch in die Umgebungsbebauung ein, weil die Tennishalle ca. 20 m und die Werbeanlage der Fa. Burger King mehr als 10 m hoch seien. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor; denn da sich die Bebauung am H Weg in gewisser Entfernung befinde und die ca. 10 m hohe Böschung mit hohem Baumbestand bewachsen sei, könne das Vorhaben von dort aus nicht wahrgenommen werden. Das Ortsbild werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Mit Schriftsatz vom 10. August 2007 hat der Kläger ein Gutachten des TÜV Nord vom 6. August 2007 zur Prognose der Geräuschimmissionen des geplanten Minaretts an der E1 Straße in N" vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
13Der Kläger beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 13. August 2004 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E2 vom 3. März 2005 zu verpflichten, ihm den am 22. Juni 2004 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Minaretts auf dem Grundstück E1 Straße 338 in N (G1) zu erteilen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus, das Minarett sei ein Gebäude, das gegen die Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe verstoße. Diese Festsetzung sei auch nicht unbestimmt, weil sich die natürliche Geländeoberfläche aus dem Gebiet ablesen lasse. Eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB führe ebenso zur Ablehnung, weil es sich hinsichtlich seiner Höhe nicht in die Umgebungsbebauung einfüge. Insbesondere würde die Straßenhöhe des H Weges um ca. 16 m überschritten. Die auf der E1 Straße vorhandenen Werbeanlagen der Firmen Burger King" und Pit Stop" seien in einer Höhe von lediglich 12 bzw. 9 m genehmigt worden.
18Da die Beteiligten außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt hatten, hat das Gericht das Verfahren zunächst antragsgemäß zum Ruhen gebracht. Nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen hat das Gericht das Verfahren wiederaufgenommen. Die Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 5. Juni 2007 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Kartenmaterials ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
23Auf der Grundlage der Bauvoranfrage vom 22. Juni 2004, den mit ihr eingereichten Unterlagen und der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger festgelegt, zu welchen Fragen des Bauvorhabens (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) er einen Vorbescheid begehrt.
24Zur Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173; Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175.
25Ausweislich der gewählten Formulierung im Antragsformular geht es dem Kläger um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Minaretts, insbesondere der Höhe dieses Turms. Dabei ist die von ihm beantragte Höhe in den eingereichten Plänen mit 25 m über der Geländeoberfläche angegeben. Soweit dieses Maß nur als Wunschhöhe" bezeichnet und im Widerspruchsverfahren eine Höhe von 17 m als vorstellbar genannt wurde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass geringere Größen Gegenstand vergleichsweiser Lösungsversuche bzw. anderweitiger Bauanträge gewesen seien, der vorliegende Antrag sich indes auf eine Höhe von 25 m beziehe. Mit diesem von ihm festgelegten Verfahrensgegenstand kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob das Vorhaben planungsrechtlich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist.
26In Bezug auf die Einhaltung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gilt dies nunmehr ebenfalls, nachdem der Kläger ein Gutachten zur Prognose der vom Minarett ausgehenden Geräuschemissionen eingereicht hat. Bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Minaretts kann das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung nicht ausgeklammert werden, weil der Kläger erklärt hat, auf den Gebetsruf nicht verzichten zu wollen. Bei einer Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 000/VII ist die Einhaltung der darin festgesetzten Immissionsrichtwerte und der Vorgaben des § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen; bei Unwirksamkeit dieses Planes ist das Rücksichtnahmegebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen, das im Begriff des Einfügens enthalten ist.
27Zur Feststellung der Umgebungsverträglichkeit eines Vorhabens an Hand der Bauvorlagen vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 20. Februar 2004, a.a.O.
28Hinsichtlich der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fragen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig.
29Diese Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht aus einer Veränderungssperre hinsichtlich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zur Änderung von Teilbereichen des Bebauungsplanes Nr. 000/VII. Denn die im Entwurf vorliegende Veränderungssperre ist mit Blick auf das vorliegende Klageverfahren vom Rat der Stadt N bislang nicht als Satzung gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 BauGB beschlossen worden.
30Die beantragte Errichtung des Minaretts ist jedoch entweder nach § 30 Abs. 1 oder nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB unzulässig. Ist das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 zu beurteilen, weil von der Wirksamkeit des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 304/VII auszugehen ist, widerspricht es dessen Festsetzungen - dazu 1. -. Die Unwirksamkeit jenes Bebauungsplanes unterstellt, kann das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegende Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, weil es sich jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt - dazu 2. -.
311. Die Errichtung des Minaretts in einer Höhe von 25 m widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 304/VII (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB).
32a) Hinsichtlich der Art der Nutzung ist das Vorhaben zwar mit dem Bebauungsplan vereinbar. Er weist das Grundstück der Klägerin als Gewerbegebiet (GE) aus und setzt zugleich fest, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke in jenem Gebiet allgemein zulässig sind. Ob diese Festsetzung wirksam getroffen worden ist, was gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO voraussetzt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, lässt die Kammer offen, weil aus anderen Gründen Zweifel an der Wirksamkeit des Planes bestehen (vgl. dazu unten 2.a).
33Vgl. in diesem Zusammenhang: Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 2007, § 8 BauNVO Rn. 28 m.w.N.
34Bei Annahme der Verbindlichkeit jener Festsetzung ist das geplante Minarett als Teil einer Anlage für kirchliche Zwecke zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind islamische Betsäle Anlagen für kirchliche Zwecke.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 -, BRS 54 Nr. 193.
36Da ein Minarett der einer Moschee zugehörige Turm für den Gebetsruf ist, handelt es sich um einen Teil einer kirchlichen Anlage.
37Das Vorhaben widerspricht aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes über das Maß der baulichen Nutzung. Insoweit bestimmt der Bebauungsplan eine Gebäudehöhe" von max. 10 m". Gegen diese Festsetzung, die gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, verstößt das Vorhaben, weil es in einer Höhe von 25 m errichtet werden soll. Der Auffassung des Klägers, bei dem geplanten Minarett handele es sich nicht um ein Gebäude in diesem Sinne, kann nicht gefolgt werden. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Gebäudes ist ein Unterfall des Begriffs der baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB. Für ein Gebäude ist - entsprechend der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition in § 2 Abs. 2 BauO NRW - die tatsächliche selbständige Benutzbarkeit kennzeichnend.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 13 BauNVO Rn. 35.
39Der bundesrechtliche Gebäudebegriff kann auch im Übrigen in Anlehnung an die landesrechtliche Gebäudedefinition näher bestimmt werden.
40Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.
41Danach sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
42Das Minarett, eine aus Bauprodukten hergestellte und mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, soll nach den mit der Voranfrage eingereichten Bauvorlagen über eine eigene Eingangstür und eine Wendeltreppe verfügen und mit einem Dach versehen werden. Da es mithin selbständig benutzbar und betretbar ist und dem Schutz von Menschen oder Sachen zu dienen geeignet ist, handelt es sich um ein Gebäude, das von der Bestimmung des Bebauungsplanes erfasst wird.
43Das Vorhaben läuft auch der planerischen Festsetzung über die Bauweise gemäß § 22 Abs. 1 BauNVO zuwider, weil es nicht in geschlossener Bauweise, sondern in offener Bauweise errichtet werden soll.
44Schließlich verstößt es gegen die gestalterische Vorgabe, nach der nur Flachdächer zulässig sind; denn für das Minarett ist ein Spitzdach vorgesehen.
45b) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 304/VII über die Gebäudehöhe nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu. Dieser scheidet schon deswegen aus, weil Grundzüge der Planung berührt werden.
46Ob das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die Befreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind -, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder sogar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließe.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99.
48Um derartige tragende Festsetzungen handelt es sich hier jedenfalls bei der Begrenzung der Gebäudehöhe. Aus ihr ist das Bestreben des Plangebers ablesbar, Interessenkollisionen durch hohe Gebäude im Gewerbegebiet mit dem etwa 10 m oberhalb des Plangebiets gelegenen Wohngebiet zu vermeiden. Dass diese Zielsetzung aus Sicht des Satzungsgebers nicht nur von untergeordneter Bedeutung war, wird dadurch deutlich, dass die Festsetzung nahezu alle Grundstücke des überplanten Bereichs betrifft. In die Planungskonzeption würde durch Zulassung des Vorhabens eingegriffen. Ein Abrücken von jener Festsetzung im Fall des Klägers hätte insbesondere im Hinblick auf die Vorbildwirkung und den Gleichheitssatz weitreichende Folgen für andere Grundstücke im Plangebiet; würde dem Kläger eine Überschreitung der Höhenbegrenzung zugestanden, könnte anderen Antragstellern diese kaum versagt werden.
49Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, kann das Vorhaben des Klägers nach alledem nicht verwirklicht werden.
502. Es spricht allerdings vieles für die Annahme des Klägers, dass der Bebauungsplan Nr. 000/VII wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam ist (dazu a). Dies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, weil auch eine Anwendung des § 34 BauGB zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt (dazu b).
51a) Der Bebauungsplan dürfte wegen Unbestimmtheit einer wesentlichen Festsetzung unwirksam sein.
52Er verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 18 Abs. 1 BauNVO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Fassung vom 23. Januar 1990, weil er Festsetzungen über die Höhe baulicher Anlagen (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) enthält, ohne die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Die Festsetzung Gebäudehöhe max. 10 m" enthält weder einen unteren noch einen oberen Bezugspunkt. Auch unter Einbeziehung der Planbegründung oder der Planaufstellungsvorgänge lassen sie sich nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - ermitteln. Diese Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise darauf, wie der Regelungsinhalt zu verstehen ist. Insbesondere kann der Festsetzung Flachdach" ohne unmissverständliche Willensäußerung des Plangebers nicht entnommen werden, dass als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Wand (vgl. Nr. 2.8 PlanzV) anzusehen wäre. Vergleichbares gilt für die natürliche Geländeoberfläche, die der Beklagte als unteren Bezugspunkt für geeignet hält. Auch insoweit fehlt es an Anhaltspunkten für eine entsprechende Absicht des Plangebers. Hinzu kommt, dass die natürliche Geländeoberfläche hier nicht völlig eben verläuft und grundsätzlich gegen Veränderungen nicht ausreichend gesichert ist.
53Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 18 BauNVO Rn. 3.
54Lässt sich der Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen somit ein handhabbarer Norminhalt nicht entnehmen, liegt ein Verstoß gegen das Erfordernis der Normklarheit und Bestimmtheit vor.
55Vgl. dazu (im Zusammenhang mit § 18 BauNVO): OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1997 - 7a D 7/94.NE - (Juris); OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 N 2/04 - (Juris); Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 18 BauNVO Rn. 2.
56Bei diesem Rechtsfehler handelt es sich nicht um einen Abwägungsmangel, der unbeachtlich wäre, weil er nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Fassung vom 8. Dezember 1986, die gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n.F. Anwendung findet. Um einen Abwägungsfehler handelt es sich dann, wenn das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, verletzt wird. Von diesem sind formelle und materielle Mängel zu unterscheiden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist ein materieller Fehler, der nicht der Rügefrist von sieben Jahren unterliegt.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, BRS 65 Nr. 59; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 7.
58Bei Annahme der Unwirksamkeit der aufgeführten Festsetzung führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 000/VII, weil die Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Planes darstellt. Da von ihr, wie dargelegt, nahezu alle Grundstücke des Plangebiets betroffen sind, hätte der Rat im Zweifel den Plan ohne diese Festsetzung nicht beschlossen, weil dann ein wesentliches Planungsziel zur Begrenzung der Gebäudehöhe verfehlt worden wäre.
59Vgl. zur Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplanes: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51.
60Außerdem dürfte im Falle des Fehlens bzw. der - hier gegebenen - Unvollständigkeit einer von einer Rechtsnorm der BauNVO geforderten Festsetzung ohne weiteres von der Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes auszugehen sein.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 64/06.NE - (Juris).
62b) Wird die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, so richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht.
63Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktisches Baugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
64Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann.
65Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
66Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschiedes ankommen kann.
67BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102.
68Einzubeziehen ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, ggfs. auch die in einem angrenzenden Bebauungsplangebiet, wobei es auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes insoweit nicht ankommt.
69Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 36 m.w.N..
70Die Einheitlichkeit einer Bebauung kann bewirken, dass eine angrenzende, etwa durch einen Bahndamm und eine Straße getrennte, andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB gehört.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997, a.a.O..
72Die nähere Umgebung erfasst hier nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und dem der Kammer vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit jedenfalls den Bereich beiderseits der E1 Straße, beginnend an der N Straße im Norden und endend an der Einmündung T Straße im Süden, sowie die Grundstücke beiderseits des Teilstücks der T Straße, das sich von Süden aus parallel zur E1 Straße bis zur N Straße im Nordosten erstreckt. Auswirkungen auf weiter nördlich oder südlich befindliche Grundstücke hat das Vorhaben schon wegen der Entfernung von ca. 200 bzw. 300 m nicht; dies gilt umgekehrt auch für Auswirkungen jener Bereiche auf das Vorhaben. Überdies wirkt die vierspurig ausgebaute N Straße im nördlichen Bereich des Gebiets als Zäsur. Das vorgenannte Teilstück des T Straße gehört noch zur maßgeblichen Umgebung, weil nach dem Eindruck des Ortstermins schon wegen der zu einigen Grundstücken verhältnismäßig geringen Entfernung des Baugrundstücks von etwa 100 m noch gegenseitige Geräusch- und/oder Sichtbeziehungen bestehen, zumal etliche Grundstücke östlich der E1- und westlich der T Straße in ihren rückwärtigen Bereichen aneinander grenzen. Die Grundstücke auf dem H Weg nordwestlich des Antragsgrundstücks zählen demgegenüber nicht mehr zur maßgeblichen Umgebung. Sie liegen auf einem Höhenzug, der sich entlang der E1 Straße von Süden nach Nordwesten in einer Höhe von ca. 5 m bis (oberhalb des Antragsgrundstücks) 10 m erstreckt und der den H Weg deutlich von der E1 Straße abgrenzt. Zu dieser topographischen, schon für sich gesehen trennende Wirkung entfaltenden Besonderheit kommt der dichte und hohe Baumbestand auf dem Höhenzug hinzu, aufgrund dessen wechselseitige Sichtbeziehungen nahezu ausgeschlossen sind. Überdies unterscheidet sich die Nutzungsstruktur auf dem bis auf eine Ausnahme (der Baumarkt Ecke N Straße) ausschließlich Wohnzwecken dienenden H Weg erheblich von der vorherrschenden gewerblichen Nutzung auf der E1 Straße. Auf dem Höhenzug und damit außerhalb der maßgeblichen Umgebung liegt auch das Grundstück mit der leerstehenden Tennishalle. Vom Baugrundstück aus ist es wegen seiner Lage oberhalb der E1 Straße, seiner Entfernung von ca. 150 m und wegen des dichten Baumbestandes nicht wahrnehmbar.
73Das so abgegrenzte Gebiet ist hauptsächlich durch Gewerbegrundstücke und Wohnnutzung gekennzeichnet. Hier befinden sich unter anderem ein Fitness-Studio, ein Lebensmittelmarkt, ein Getränkehandel, ein Schnellimbiss, eine Waschstraße, eine Reparaturwerkstatt und eine Tankstelle. Auch eine Schule sowie das bereits genehmigte Bet- und Kulturzentrum sind vorzufinden. Letzteres ist für die Umgebungsbebauung als mitprägend zu berücksichtigen, weil es in der insgesamt wenig homogenen Umgebung nicht als unbeachtlicher Fremdkörper angesehen werden kann, zumal sein äußeres Erscheinungsbild entsprechend seiner früheren Nutzung eher auf ein gewerblich genutztes Gebäude hindeutet. Offen bleiben kann, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO entspricht, oder ob es sich um eine Gemengelage handelt, die keinem der Baugebiete der BauNVO zugeordnet werden kann. Letztere könnte im Hinblick darauf anzunehmen sein, dass Zweifel bestehen, ob alle vorhandenen Gewerbebetriebe (beispielsweise der Naturstein verarbeitende Betrieb oder die Waschstraße) als das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO einzustufen sind. Sollte es sich um ein faktisches Mischgebiet handeln, so ist das geplante Minarett als Teil einer Anlage für kirchliche Zwecke seiner Nutzungsart nach allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Sollte von einem sog. diffusen Innenbereich auszugehen sein, fügte sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in den Rahmen ein, der aus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Denn da auch das auf dem Baugrundstück selbst schon vorhandene Gebäude zur Bebauung gehört, die den Maßstab für eine weitere Bebauung bildet,
74vgl. dazu zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8/07 - (Juris),
75hat das Vorhaben mit dem bereits vorhandenen Bet- und Kulturzentrum ein Vorbild.
76Das Vorhaben fügt sich jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB).
77Maßgebend für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen können das Baugrundstück entscheidend prägen.
78BVerwG, Urteil vom 29. März 1994 - 4 C 18/92 -, BRS 56 Nr. 63; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19/93 -, BRS 56 Nr. 130; Beschluss vom 26. Juli 2006 - 4 B 55/06 -, BauR 2007, 514 f.; Beschluss vom 21. Juni 2007, a.a.O.
79Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der BauNVO verwandten Begriffe zurückzugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO rechtssatzartig heranzuziehen wären. Vielmehr sind sie als Auslegungshilfe zu berücksichtigen. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen leicht einschätzen lassen.
80BVerwG, Urteil vom 29. März 1994, a.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.
81Bei der Ortsbesichtigung am 5. Juni 2007 konnten in der maßgeblichen Umgebung weder ein Gebäude noch eine sonstige bauliche Anlage festgestellt werden, die in ihrer Höhenentwicklung mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbar wären. Die Gebäude in der Umgebung sind schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild erheblich niedriger als der geplante Moscheeturm, nämlich zwischen - geschätzt - ca. 5 und 9 m, maximal 12 m. Dies gilt auch für die auf dem Grünzug liegende Tennishalle. Abgesehen davon, dass diese nicht berücksichtigungsfähig ist, weil sie sich nach den vorstehenden Ausführungen außerhalb der rahmenbildenden Umgebung befindet, erreicht sie von der E1 Straße aus gesehen nur wegen ihrer im Vergleich zum Antragsgrundstück ca. 5 m höheren Lage eine gewisse Höhe. Ihre eigentliche Höhe beträgt nach den vom Beklagten vorgelegten Plänen lediglich etwa 12 m. Auch die beiden Werbeanlagen der Unternehmen Burger King" und Pit Stop" weisen mit 12 bzw. 9 m wesentlich geringere Höhen als das Vorhaben auf. Diese - genehmigten - Ausmaße entsprechen auch dem optischen Eindruck aus dem Ortstermin, den die Berichterstatterin der Kammer mit Hilfe der dort gefertigten Lichtbilder vermittelt hat. Da das Minarett mehr als doppelt so hoch erbaut werden soll, kann dahinstehen, ob die als Pylone errichteten Werbeanlagen für das geplante Gebäude überhaupt als Vorbilder in Betracht kämen.
82Ist demzufolge bei dem geplanten Minarett von einem den Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung überschreitenden Bauvorhaben auszugehen, so würde dessen Verwirklichung auch städtebauliche Spannungen verursachen. Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können derartige Spannungen auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet.
83BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.; Beschluss vom 21. Juni 2007, a.a.O.
84Hier würde die Zulassung eines die Höhe vorhandener baulicher Anlagen deutlich überschreitenden Baukörpers in eklatantem Widerspruch zu der Umgebungsbebauung stehen. Darüber hinaus käme dem Vorhaben eine Vorbildwirkung für die Realisierung anderer, den bisherigen Rahmen des Nutzungsmaßes überschreitender Bauvorhaben zu. Es besteht die Möglichkeit, dass Bauherren sich bei der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen - auch Werbeanlagen - in der Umgebung bei der Höhe ihrer Vorhaben auf das Minarett berufen werden. Dies brächte den städtebaulichen Zustand negativ in Bewegung und würde daher ein Planungsbedürfnis auslösen. Ungeachtet dieser städtebaulichen Spannungen ist auch nicht ausnahmsweise ein Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB mit Blick darauf anzunehmen, dass das Minarett Ausdruck der spezifischen religiösen Nutzung des Gebäudes ist, die in diesem Gebiet ihrer Art nach zulässig ist. Bauvorhaben, die religiösen Zwecken dienen, haben sich wie andere Vorhaben auch an baurechtlichen Vorgaben auszurichten. In Gebieten, in denen kein (wirksamer) Bebauungsplan existiert, ist dies die den Rahmen bildende Umgebungsbebauung. Diese stellt den Maßstab nicht nur für das eigentliche Bauwerk (z. B. die Moschee), sondern auch für zugehörige oder weitere bauliche Anlagen wie einen Gebetsturm dar. Diese können nicht allein deswegen zugelassen werden, weil der (baulich getrennte) Hauptbaukörper zulässig ist. Sie sind ebenso wie dieser und unabhängig von diesem auf ihre Vereinbarkeit mit den Bauvorschriften zu überprüfen.
85Da sich das Vorhaben mithin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich im Übrigen - hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche - einfügt, ob das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wegen des vom Minarett ausgehenden Gebetsrufes verletzt ist und ob das Ortsbild beeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauGB).
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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