Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 2318/07.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 wird insoweit aufgehoben, als in Ziffer 1 die Ablehnung des unbegründeten Asylantrags und in Ziffer 2 die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes als „offensichtlich" gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist.

Darüber hinaus wird Ziffer 4 Satz 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 aufgehoben, soweit darin eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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