Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 2318/07.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 wird insoweit aufgehoben, als in Ziffer 1 die Ablehnung des unbegründeten Asylantrags und in Ziffer 2 die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes als offensichtlich" gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist.
Darüber hinaus wird Ziffer 4 Satz 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 aufgehoben, soweit darin eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1990 in F (Hebron/Westjordanland) geborene Kläger ist nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehöriger.
3Das Amtsgericht X - Vormundschaftsgericht - bestellte am 22. Dezember 2005 Frau T zur Betreuerin (58 VII 64/05). Diese stellte am 18. April 2006 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) für den Kläger einen Asylantrag.
4Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt führte er aus: Er sei im Oktober 2005 mit einem Schlepper ab S etwa 12 bis 13 Tage mit dem Schiff unterwegs gewesen, dann etwa 10 Stunden in einem geschlossenen LKW und dann mit dem Zug gefahren und in X ausgestiegen. Sein Vater sei bei der Hamas gewesen und habe an einer Operation teilgenommen, bei der ein Israeli getötet worden sei. Daraufhin sei sein Vater aus Rache getötet worden. Sein Vater und die Genossen seines Vaters hätten gewollt, dass er aktiv werde und den Platz seines Vaters einnehme, was er allerdings abgelehnt habe. Nach etwa eineinhalb Jahren hätten sie ihn im Sommer 2005 für etwa vier Monate zu einer militärischen Ausbildung mitgenommen, wo sie in der Wüste den Umgang mit Waffen und das Schießen von Motorrädern aus gelernt hätten. Am 28. August 2005 seien sie wieder gekommen wegen einer geplanten Aktion. Ein Cousin seines Vaters habe daraufhin einen Schlepper gesucht und ihn für zehn oder fünfzehn Tage versteckt. Dann sei er ausgereist. Er sei aus der Sicht der Hamas jetzt ein Verräter und könne deshalb nicht zurückkehren.
5Mit Bescheid vom 22. Mai 2007, zugestellt am 24. Mai 2007, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an.
6Der Kläger hat am 31. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 6. Juni 2007 abgelehnt hat (21 L 878/07.A). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen Asylgründen gehört worden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde der Stadt X Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. August 2007 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
17A) Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für den Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes im Bescheid vom 22. Mai 2007.
18Nach der bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage wäre die Klage insoweit unzulässig gewesen, weil im asylrechtlichen Hauptsacheverfahren kein Raum für eine isolierte gerichtliche Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches i.S.d. §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG bestand. Danach war die Überprüfung dieses Ausspruches grundsätzlich und ausschließlich dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorbehalten. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruches führten zur gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und zur gesetzlich angeordneten Verlängerung der Ausreisefrist auf einen Monat (§ 37 Abs. 2 AsylVfG). Damit wurde der betroffene Asylbewerber verfahrensmäßig mit denjenigen Asylbewerbern gleichgestellt, deren Antrag nur als einfach unbegründet abgelehnt worden ist. Im Übrigen bedurfte es wegen des Offensichtlichkeitsausspruches im Hauptsacheverfahren keiner weiteren Differenzierung, insbesondere die Abschiebungsandrohung unterlag keinen besonderen Voraussetzungen. Dies galt auch dann, wenn auf einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verzichtet wurde oder dieser erfolglos blieb.
19Im Hinblick auf den neu gefassten § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und den späteren Aufenthaltsstatus des abgelehnten Asylbewerbers würde diese Rechtsprechung allerdings zu einer Rechtsschutzlücke führen für den Fall, dass der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde", weil dann vor einer Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfte. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gerichtetes Eilverfahren führte zwar zu einer Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes, schaffte diesen jedoch nicht aus der Welt. Auch eine ausländerbehördliche oder gerichtliche Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Frage, demzufolge es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG ankommt, sondern auf die bloße Tatsache der Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. Diese Rechtsschutzlücke lässt sich nach Auffassung des Gerichts nur durch einen im Hauptsacheverfahren (hilfsweise) formulierten Aufhebungsantrag schließen.
20Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Januar 2007 - 14 A 66/06 -; VG Regensburg, Urteil vom 13. Januar 2006 - RO 4 K 04.30179 -, VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2005 - A 11 K 1120/03 -, jeweils juris; Dienelt, ZAR 2005, 120, 123; Discher, in: GK- AufenthG, § 10 Rn. 160, 166, 168 f.
21Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen. Lässt der Bescheid die Rechtsgrundlage hingegen offen, kann § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zur Anwendung kommen, es sei denn, es ergibt sich aus der Begründung eindeutig, dass der Offensichtlichkeitsausspruch (auch) auf zumindest einem der in § 30 Abs. 3 AsylVfG erwähnten Gründe beruht.
22Dies ist vorliegend der Fall. Das Bundesamt weist in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hin.
23B) Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet.
24Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 ist hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (nunmehr: Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die in Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheides auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Ablehnung als offensichtlich unbegründet" ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Die in Ziffer 4 Satz 1 des angefochtenen Bescheides gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat" ist rechtlich nicht zu beanstanden.
25I) Der Kläger ist gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG gehindert, sich auf ein mögliches Asylrecht zu berufen, weil nicht erwiesen ist, dass er nicht aus einem sog. sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, und die Nichterweislichkeit zu seinen Lasten geht. Da die für asylbegründende Vorgänge im Heimatland geltende Beweiserleichterung für den Reiseweg nicht einschlägig ist, gehören auch die tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung zu den asylbegründenden Umständen, für die der Asylbewerber den vollen Beweis zu erbringen hat und für die er im Falle der Nichterweislichkeit die materielle Beweislast trägt.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174.
27Der Kläger hat nicht den Beweis dafür erbringen können, dass er ohne eine - bei einer Einreise auf dem Landweg zwangsläufige - Berührung eines sicheren Drittstaats auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist. Er hat keine Unterlagen über den Reiseweg vorgelegt. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, er sei zuletzt in einem geschlossenen LKW gefahren und dann in einen Zug gestiegen, der ihn nach X gebracht habe. Es spricht demnach alles dafür, dass der Kläger auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet demnach aus.
28II) Die auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Ablehnung der Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet" ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
29§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, den das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid anführt, rechtfertigt den Offensichtlichkeitsausspruch nicht. Eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder auch eine Verweigerung diesbezüglicher Angaben oder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 25 Abs. 1 AsylVfG kann das Gericht nicht feststellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AsylVfG).
30Zwar konnte der Kläger keine Personaldokumente vorlegen. Dies konnte der Kläger aber bereits gegenüber dem Bundesamt damit erklären, dass er als damals 15-Jähriger noch keinen eigenen Reisepass besaß. Es gereicht dem Kläger auch nicht zum Nachteil, dass er die ihm in der Anhörung gestellten Fragen zur geographischen Lage von Hebron nicht zur Zufriedenheit der Einzelentscheiderin beantworten konnte. Der Kläger hat in der Anhörung beim Bundesamt dargelegt, dass er nur sechs Jahre die Schule besucht hat und der Schulbesuch immer wieder durch Angriffe und Kampfhandlungen unterbrochen wurde. Zudem ist nachvollziehbar, dass der aus einem Vorort von Hebron stammende Kläger keine umfassenden Kenntnisse über die geographische Lage von Hebron hat. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er die Nachmittage bei seinem Vater im Geschäft verbracht und mit diesem abends nach Hause gegangen ist. Er hatte somit keine Gelegenheit, sich in dieser Lage mit der Altstadt Hebrons und deren Sehenswürdigkeiten vertraut zu machen. Das Gericht nimmt dem Kläger nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten Bescheinigung des Leiters der konsularischen Abteilung der Generaldelegation Palästinas vom 19. Juni 2007 ab, dass er in Hebron geboren und aufgewachsen ist. In der Bescheinigung, die sich auf ein Gespräch zum Dialekt des Klägers, dessen Ortskenntnissen und der Registrierung im palästinensischen Personenregister bezieht, wird ausgeführt, dass der Kläger Palästinenser ist. Eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit liegt demnach nicht vor.
31III) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I, S. 1970) zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist.
32Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
33Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; OVG NRW, Urteile vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -; jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F.
35Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.
36Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139.
37Das Asylgrundrecht setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
38BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531.
39Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung nur in Frage kommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51.
41Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
42Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162.
43Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. S. 169 f.
45Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Asylanerkennung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als wahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ergeben.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.
47Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19.
49An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
50Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.
51In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse und der beigezogenen Verfahrensakten sowie der Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und sich auch nach seiner Ausreise nicht in verfolgungserheblicher Weise betätigt hat.
52Zur Frage der individuellen Vorverfolgung hat der Kläger ausgeführt, dass er nach dem Tod seines Vaters von Mitgliedern der Hamas angesprochen worden sei, dass er ebenso tapfer wie sein getöteter Vater sein solle und sich ihnen anschließen solle. Er habe dann etwa vier Monate an einer Schießausbildung in der Wüste teilgenommen. Bevor die Hamas ihn für einen konkreten Anschlag habe verpflichten können, sei er mit Hilfe des Cousins seines Vaters und eines Schleppers ausgereist.
53Das Gericht hat gewisse Zweifel, ob der Kläger tatsächlich wegen einer drohenden Einbeziehung in militante Aktionen der Hamas ausgereist ist. Der Kläger hat nämlich in der Anhörung beim Bundesamt berichtet, dass sein Vater bereits früher zu dessen Cousin gesagt habe, er solle seinen Sohn - den Kläger - ins Ausland bringen, falls ihm selbst etwas zustoßen sollte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erzählt, seine Anwesenheit im Haus des Cousins seines Vaters habe des öfteren zu Streit zwischen diesem und dessen Frau geführt. Vor diesem Hintergrund dürfte es für alle Beteiligten eine naheliegende Lösung gewesen sein, dass der Kläger mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Elternhauses dort auszieht und das Land verlässt.
54Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Denn eine politische Betätigung oder unmittelbar drohende politische Verfolgung hat der Kläger selbst nicht behauptet. Im übrigen entspricht es nach der Auskunftslage nicht der Politik" der Hamas, Palästinenser mit Zwang zur Zusammenarbeit zu bewegen, da man auf genügend Freiwillige zurückgreifen kann. Es sei bisher nicht bekannt, dass die Hamas Palästinenser zur Kooperation zwinge; gerade die Hamas (gemeint ist wohl: anders als andere Palästinenserorganisationen) baue vielmehr auf die Freiwilligkeit der Unterstützung durch die Bevölkerung.
55Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., juris.
56IV) Dem Kläger drohte bei einer Rückkehr in das Westjordanland auch keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG; dies gilt sowohl unter dem Aspekt der Aussperrung" (1.) als auch dem der Gruppenverfolgung (2.).
571.) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei dauerhafter Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt einer Aussperrung" oder Ausgrenzung" politische Verfolgung vorliegen kann.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 1 C 17/03 -, NVwZ 2005, 1191; Beschlüsse vom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263 und vom 7. Dezember 1999 - 9 B 474/99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224; Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, NVwZ-RR 1996, 471, vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - und vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., juris; speziell zu Palästinensern siehe OVG Schleswig, Urteil vom 18. November 1998 - 2 L 9/96 -, InfAuslR 1999, 285; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.38; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1993 - 24 B 90.30632 -, juris.
59Dasselbe gilt im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, die insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich ist.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F.
61Handelt es sich um Staatenlose, so bedeutet dies nicht, dass politische Verfolgung in einem solchen Fall von vornherein ausscheidet. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Staat einem Staatenlosen, der im Staatsgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 3 AsylVfG), die Wiedereinreise aus nichtpolitischen Gründen" verweigert, ob die Verweigerung also auf Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung zielt. Dabei ist nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden abzustellen, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme.
62Dass eine Staatenlosigkeit des Klägers politische Verfolgung wegen eines Rückkehrverbots nicht von vornherein ausschließen würde, ergibt sich auch daraus, dass der Staat Israel das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem annektiert hat und insofern zu der dort ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer rechtlichen Beziehung steht, die aus asylrechtlicher Sicht - und ebenso im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern gleichkommt.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 1 C 17/03 -, BVerwGE 123, 18; Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263; Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 -, juris.
64Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt allerdings, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, Israel werde den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr in das Westjordanland einreisen lassen. Die Außengrenzen der besetzten Gebiete - jedenfalls gilt dies noch für das Westjordanland - sind seit langem der israelischen Verwaltung unterstellt; eine Ein- bzw. Ausreise ohne israelische Kontrolle ist nicht möglich. Zwar kann palästinensischen Volkszugehörigen, die im Bevölkerungsregister verzeichnet sind und über eine palästinensische Personenkennziffer verfügen durch die zuständigen Passbehörden ein Reisepass ausgestellt werden; diese Personen hätten damit ein Rückkehrrecht in die palästinensischen Gebiete.
65Die Auslandsvertretung der Palästinenser in der Bundesrepublik, die Generaldelegation Palästinas, hat aber dem Kläger bei seiner Vorsprache mitgeteilt, sie könne ihm zur Zeit" kein Reisedokument ausstellen. Das bisherige Abkommen zwischen der PLO und Israel berechtige nur Palästinenser, die in den palästinensischen Autonomiegebieten lebten, palästinensische Reisedokumente zu erhalten. Die Pässe müssten dort bei den zuständigen Behörden vor Ort beantragt werden. Im gleichen Schreiben, das der Kläger dem Gericht vorgelegt hat, teilt die Generaldelegation Palästinas auch mit, die Frage des zukünftigen Status der im Ausland lebenden Palästinenser und die Regelung ihrer Rückkehr werde verhandelt, sei aber noch nicht geklärt. Selbst wenn damit davon auszugehen ist, dass jedenfalls zur Zeit ohne den Besitz entsprechender Passdokumente eine Überwindung der von Israel kontrollierten Außengrenzen und damit eine Rückkehr in das Westjordanland kaum möglich ist, ist es fraglich, ob von einer auf Dauer bestehenden Aussperrung" des Klägers ausgegangen werden kann. Die Praxis des Staates Israel scheint insofern seit jeher flexibel" zu sein. Selbst wenn hier aber im Hinblick auf die Prognosekriterien im Asylrecht über eine bloße Momentaufnahme" hinaus auf die Prognose für absehbare Zeit" abgestellt würde, würde es an der für die Verfolgungsrelevanz der Einreiseverweigerung notwendigen politischen Gerichtetheit" fehlen, da Palästinensern, die im Besitz entsprechender Identitätspapiere sind, ohne weiteres die Einreise gestattet wird. Eine Einreiseverweigerung knüpft also nicht an die Volkszugehörigkeit, sondern an die ungeklärte Identität bzw. Herkunft des Betreffenden an - eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis.
66Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., juris.
67Unabhängig davon dürfte die Tatsache, dass dem Kläger trotz seines erkennbaren Bemühens kein Reisedokument ausgestellt werden kann und ihm dadurch eine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit unmöglich sein dürfte, allerdings eine eingehende Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde bedingen.
682.) Auch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht verlangen.
69Voraussetzung für die Annahme einer die Schutzgewährung nach diesen Vorschriften auslösenden Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die zu befürchtenden oder bereits festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende Merkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - treffen; außerdem ist eine bestimmte Verfolgungsdichte oder aber sind sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms erforderlich, und in diesem Zusammenhang muss es sich um die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter handeln, dass nicht mehr nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe vorliegen. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden; allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht nicht aus.
70Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170/95 -, BVerwGE 101, 123; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, BVerwGE 96, 200; BVerfG, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02 A -, juris.
71Als Akteur" einer Gruppenverfolgung kommt im vorliegenden Fall der Staat Israel in Betracht; auch bei Einbeziehung der jüngsten Entwicklung in den Palästinensergebieten hat das Gericht keine Zweifel, dass Israel nach wie vor als Staatsmacht auch im Westjordanland präsent ist und ein Staat Palästina" nicht existiert.
72Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. April 2004 - 11 LA 61/04 -, NVwZ-RR 2004, 788 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993, 298.
73Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gebiet des Westjordanlandes nicht mit Erfolg geltend machen kann.
74Vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 -; ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 21. November 2005 - 13 K 3577/04.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Mai 2005 - 14a K 4970/04.A -; VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - 34 X 52/04 -; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2004 - 3 K 1655/04.A -, jeweils juris.
75V) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich" nicht vorliegen, ist allerdings rechtswidrig und daher aufzuheben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (unter II.) verwiesen.
76Mithin ist der Bescheid aufzuheben, soweit sich der Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffer 1 und 2 auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt.
77VI) Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf nach der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II, S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
78VII) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht. Diese Vorschrift lautet nach der Neufassung nunmehr wie folgt:
79Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen [durch die oberste Landesbehörde] nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen."
80Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union führt hierzu wie folgt aus:
81Der neu gefasste Absatz 7 umfasst - wie bisher - Gefahren, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze fallen, z. B. Abschiebungshindernisse im Zusammenhang mit allgemeinen Notlagen im Zielstaat (Satz 1). Er umfasst außerdem die Tatbestandsmerkmale des Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt (Satz 2). Subsidiärer Schutz wird in diesen Fällen nur Angehörigen der Zivilbevölkerung gewährt, nicht aber Personen mit Kombattantenstatus. Die Schutzgewährung setzt kriegerische Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraus. Der völkerrechtliche Begriff bewaffneter Konflikt" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen. Für innerstaatliche bewaffnete Konflikte ist ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege fallen regelmäßig nicht darunter. Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehende Gefahren genügen allein nicht. Es muss für den Betroffenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben sein. Eine Verletzung der genannten Rechtsgüter muss gleichsam unausweichlich sein."
82Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drucksache 224/07, S. 330 f.
83Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Der Schutzbereich dieser Norm umfasst allerdings auch solche Gefahren, die nicht durch den Abschiebezielstaat drohen.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331.
85Erforderlich ist aber, dass für den betreffenden Ausländer bei Rückkehr in seinen Heimatstaat eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Eine individuelle Gefahr für den Kläger im Falle einer Rückkehr ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Gefahren, die dem Kläger bei einer Rückkehr in das Westjordanland drohten, betreffen vielmehr die gesamte palästinensische Bevölkerung.
86Zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten siehe ausführlich VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 -; VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2007 - Au 5 K 05.30160 -; VG Saarland, Urteil vom 24. November 2006 - 5 K 97/05.A -; VG Dresden, Urteil vom 7. August 2006 - A 1 K 30135/05 -, jeweils juris.
87Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden aber Gefahren in dem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dies grundsätzlich zu einer Sperrwirkung bezüglich der Anwendung des Satzes 1 auf derartige Fälle. Gleiches gilt nach der Neufassung der Norm auch für die Anwendung des Satzes 2. Eine solche Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG liegt für Israel und die autonomen Palästinensergebiete nicht vor.
88Dieser Grundsatz der Sperrwirkung des Satzes 3 erfährt allerdings eine Ausnahme, wenn auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 i.V.m. Art. 1 und 2 GG bei einer entsprechenden Gefahrendichte Abschiebungsschutz zwingend geboten ist. Wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2002 - 1 B 71.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59; Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, und - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331, jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F.
90Voraussetzung hierfür ist, dass in dem betreffenden Gebiet nahezu jedermann jederzeit Opfer werden kann. Es bedarf hierzu in der Regel der Feststellung von Verletzungssituationen, die nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit dicht und eng gestreut auftreten, sich ausweiten, wiederholen und um sich greifen. Weder die Feststellung des Bestehens eines Bürgerkriegs noch eines Untergrundkriegs begründen automatisch eine Extremgefahr.
91Auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage lässt sich ein Abschiebungsverbot für den Kläger auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage nicht feststellen. Nach den aktuellen Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes (Stand: 14. September 2007) ist die Sicherheitslage in Israel und in den Palästinensischen Gebieten zwar weiterhin sehr angespannt. Vor Ort befindliche Personen in Israel und den Palästinensischen Gebieten werden zu erhöhter Vorsicht aufgerufen. Diese Sicherheitshinweise geben aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine extreme allgemeine Gefahrenlage. Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Touristen und Geschäftsreisende bieten keinen Ansatz für einen Wertungswiderspruch bei der Verneinung einer Extremgefahr, weil die Warnungen eine unverbindliche Information darstellen und keine verbindliche Regelung im Sinne des Schutzes der Menschenwürde enthalten. Ein Informationsbedürfnis besteht schon wesentlich früher. Die Schwelle für eine Reisewarnung ist wesentlich niedriger und bedeutet als solche keine Extremgefahr.
92Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. September 2006 - 3 R 6/06 -, juris.
93Auch unter Anlegung eines qualitativen Maßstabs würde der Kläger im Falle einer wohl nur über Israel möglichen Rückkehr nach Hebron im Westjordanland keiner extremen Gefahrenlage im oben dargestellten Sinne ausgeliefert werden.
94Vgl. hierzu auch ausführlich VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2007 - Au 5 K 05.30160 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 24. November 2006 - 5 K 97/05.A -, juris; anders VG Stuttgart, Urteil vom 31. Mai 2005 - A 10 K 13681/03 -, InfAuslR 2005, 347; VG Dresden, Urteil vom 7. August 2006 - A 1 K 30135/05 -, juris.
95VII) Soweit die Klage auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung gerichtet ist (Ziffer 4 Satz 1 des angegriffenen Bescheides), hat sie Erfolg. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausreisefrist beträgt vorliegend einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs. 1 AsylVfG).
96VIII) Die Klage gegen die in Ziffer 4 Satz 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Herkunftsstaat" ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97Zwar ist grundsätzlich die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten Herkunftsstaat keine ordnungsgemäße Zielstaatenbestimmung im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG, sondern nur ein unverbindlicher Hinweis. Vorliegend brauchte das Bundesamt aber ausnahmsweise den Zielstaat nicht zu bezeichnen. § 59 Abs. 2 AufenthG sieht die Bezeichnung des Zielstaates nämlich nur als Regelfall vor. Ist die Staatsangehörigkeit des Klägers, wie zunächst hier, nicht geklärt und auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Das Bundesamt war auch nicht verpflichtet, vor Erlass der Abschiebungsandrohung zur Ermittlung eines in Betracht kommenden Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Abschiebung in einen bestimmten Staat und die hierzu gegebenenfalls erforderliche Klärung der Staatsangehörigkeit obliegt grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde.
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343.
99Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
100Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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