Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 5476/05
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beigeladene betreibt das Kalkwerk G in X, Stadtteil S2. Als Abbaugebiet genehmigt ist ihr der Steinbruch S2-Nord und -Süd. In den zu dem Kalkwerk gehörenden Steinbrüchen werden derzeit jährlich rund 7,5 Mio. t Schiefer und Kalkstein abgebaut. Östlich an den Steinbruch S2-Nord schließt das ehemalige Sedimentationsbecken (SB) F an. Es wird als Deponie für das Abraummaterial aus dem Steinbruch S2-Nord genutzt. Vom Hauptdamm des SB aus verläuft der F, ein Fließgewässer, von Nordosten nach Südwesten.
3Im Jahre 1995 wurden Pläne der Beigeladenen bekannt, das Gebiet zu erweitern. Unter dem 30. Juni 2003 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen darauf gerichteten Antrag nach § 31 WHG. Der Antrag sieht zum einen eine Erweiterung nach Nordosten (Steinbruch S2-Nordost), zum anderen den Neuaufschluss eines im Südosten des bisherigen Abbaugebietes liegenden Areals (Steinbruch T) vor. Betroffen sind verschiedene Flurstücke der G1, sowie der Gemarkung G2. Beide Gemarkungen gehören zum Stadtgebiet der Stadt X. Die von dem Antrag umfassten Flächen sind im Gebietsentwicklungsplan 1999 der Bezirksregierung E (GEP 1999) als Bereich für Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze dargestellt.
4Der Neuaufschluss des Steinbruches T ist nach dem Antrag in drei Phasen vorgesehen, beginnend im Jahre 2005. Die letzte Phase soll im Jahre 2048 abgeschlossen sein. Insgesamt sollen 221 Mio. t Kalkstein und 16 Mio. t Schiefer abgebaut werden. Die bei dem Erstaufschluss anfallenden Abraummassen sollen zum SB F transportiert werden. Dieser Abraumtransport soll im Jahre 2012 oder 2013 beendet sein. Das Gelände um das SB F soll neu gestaltet werden. Bereits bis 2009 soll für den F eine neue Trasse hergestellt werden. Der bei der Erweiterung des Steinbruchs um das Gebiet S2-Nordost anfallende Mutterboden und Abraum soll ebenfalls zum SB F verbracht werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (16 Ordner, Beiakten H. 18-33) Bezug genommen.
5Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in W, Stadtteil U. Es trägt die postalische Bezeichnung Lstraße 116 und gehört zu der Siedlung X1, in der etwa 1.000 Personen leben. Die Siedlung befindet sich südöstlich des SB F in einem Abstand ab etwa 350 m. Unter anderem der Kläger und die von ihm und von dem ebenfalls in der Siedlung lebenden E1 angeführte Bürgerinitiative T machten im Planfeststellungsverfahren verschiedene Einwände gegen das Vorhaben der Beigeladenen geltend.
6Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. November 2005 die Zulässigkeit des Vorhabens fest. Als Betriebszeiten wurden montags bis freitags 6.00-22.00 Uhr, samstags - einschränkend gegenüber dem Antrag - 8.00-17.00 Uhr festgelegt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 23. November 2005 zugestellt.
7Am 16. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich in erster Linie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt hat.
8Der Beklagte berichtigte den Planfeststellungsbeschluss mit Bescheid vom 9. März 2006. Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 ordnete er auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Darauf stellte der Kläger am 22. Juli 2006 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem er vor allem geltend machte, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Gebot der Problembewältigung, indem er die Verwertung der nicht für die Kalkerzeugung geeigneten Materialien als notwendige Folgemaßnahmen sowie Errichtung und Betrieb eines geplanten Zementdrehofens nicht einbezogen habe. Zudem zog er die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Immissionsprognosen in Zweifel. Der Antrag hatte bei der Kammer und beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg (Beschluss der Kammer vom 11. September 2006 - 4 L 1465/06 -; Beschluss des OVG NRW vom 1. Februar 2007 - 20 B 2186/06 -). Soweit die Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet war, hat sie der Kläger daraufhin zurückgenommen.
9Die Beigeladene hatte zwischenzeitlich bereits mit der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens begonnen. Die Erweiterung S2-Nordost war im April 2006 in Angriff genommen worden; der Neuaufschluss T hatte im Oktober 2006 begonnen.
10Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 nahm der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vor. Der Standort des zur Erschließung der Steinbrüche S2 und T geplanten Tunnels wurde um etwa 100 m nach Norden verlegt. Auf beigefügte Planunterlagen wurde Bezug genommen. Zudem erließ der Beklagte unter dem 31. Mai 2007 einen weiteren Berichtigungsbescheid, der die Nebenbestimmung F 16 - Zerkleinerung übergroßer Gesteinsstücke: Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung - betraf.
11Der Kläger hat die Änderungsbescheide in sein Klagebegehren einbezogen. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger auf seinen Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und macht im übrigen geltend, es sei nicht abschließend aufgeklärt, welche emittierenden Tätigkeiten die Beigeladene seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich des SB F durchgeführt habe, welche Tätigkeiten sie aktuell durchführe und welche Tätigkeiten sie künftig auf der Grundlage bereits erteilter Zulassungen vornehmen wolle. Ggf. müssten diese Tätigkeiten bei den Immissionsprognosen berücksichtigt werden. Es sei offen, ob dies geschehen sei und ob die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte bei Berücksichtigung dieser Tätigkeiten eingehalten würden.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten zu verpflichten,
141. seinen der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschluss vom 11. November 2005 in der Gestalt der Änderungen vom 9. März 2006, 10. Juli 2006, 2. Mai 2007 und 31. Mai 2007 um eine Verpflichtung der Beigeladenen zu ergänzen, den gegenwärtigen Zustand der baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Klägers zu begutachten und zu dokumentieren (Beweissicherungsmaßnahmen),
152. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts seinen der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschluss vom 11. November 2005 in der Gestalt der Änderungen vom 9. März 2006, 10. Juli 2006, 2. Mai 2007 und 31. Mai 2007 um weitere Nebenbestimmungen zu ergänzen, die geeignet sind, die Immissionsbelastung auf dem Grundstück des Klägers im Hinblick auf Lärm, Schwebstaub und Erschütterungen effektiv zu vermindern.
16Beklagter und Beigeladene beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie treten den Rügen des Klägers entgegen.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 4 L 1465/06, und die in den beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (H. 1-39) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
22Die Klage im übrigen hat keinen Erfolg.
23I. Die noch gestellten Klageanträge sind allerdings zulässig.
241. Sie richten sich zutreffend (lediglich) auf eine Ergänzung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Auch im Falle berechtigter Einwendungen kann der Kläger das Abgrabungsvorhaben nicht insgesamt verhindern. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Dritte nur einen Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung haben, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht berührenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann,
25vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - IV 79.76 -, BVerwGE 56, 133, und vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150.
26Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Klägers durch die mit dem streitgegenständliche Vorhaben verbundenen Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen) können nötigenfalls durch eine Planergänzung ausgeräumt werden. Eine solche Planergänzung ist in vielfacher Hinsicht denkbar. Insbesondere Lärm und Erschütterungen können reduziert werden, wenn Sprengungen in geringerer Zahl oder mit geringeren Lademengen vorgenommen werden. Auch an eine Reduzierung der Betriebszeit, nötigenfalls bis hin zu einem Übergang vom Zweischicht- auf einen Einschichtbetrieb, wäre zu denken. Auf derartige Regelungen zielt der Klageantrag zu 2 ab.
272. Für den Klageantrag zu 1 fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
28Die mit dem Antrag erstrebten Beweissicherungsmaßnahmen sind nach wie vor möglich. Zwar mag sich der Zustand des Wohnhauses des Klägers vor Abgrabungsbeginn nicht mehr zuverlässig feststellen lassen, da im April 2006 mit der Abbautätigkeit begonnen wurde und auch der Steinbruch T bereits ab Oktober 2006 neu aufgeschlossen wird. Gleichwohl wäre eine Dokumentation des jetzigen Zustandes dieses Wohnhauses weiterhin sinnvoll. Zugunsten des Klägers könnte damit eine Beweiserleichterung herbeigeführt werden, die ihm beim späteren Geltendmachen etwaiger Schäden zugute käme.
29Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil die Beigeladene dem Kläger - wie er selbst vorträgt (Gerichtsakte Bl. 4) - eine Beweissicherung mittels Inaugenscheinnahme seines Wohnhauses durch einen Architekten angeboten hat. Dieses Angebot ist nicht dasselbe wie eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die von dem Kläger begehrte Bestimmung. Eine solche ausdrücklich im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Verfahrensweise könnte von dem Kläger in weitaus stärkerem Maße tatsächlich durchgesetzt und überprüft werden als die nicht regel- oder verfahrensgebundene, also weitgehend informelle" Begutachtung durch einen - noch dazu von der Beigeladenen bestimmten - Architekten.
30II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 11. November 2005 in der Gestalt der Änderungen vom 9. März 2006, 10. Juli 2006, 2. Mai 2007 und 31. Mai 2007, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
311. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein das zur Genehmigung gestellte und mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigte Abgrabungsvorhaben der Beigeladenen. Eine Verbindung mit einem anderen Planfeststellungsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG NRW hat nicht stattgefunden und war auch nicht angezeigt, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben sind. Der Beklagte war auch nicht gehalten, im Rahmen der Entscheidung über das zur Genehmigung gestellte Vorhaben andere mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende Maßnahmen zu regeln, die die Beigeladene möglicherweise in der Zukunft auszuführen beabsichtigt oder mit deren Träger sie in Verbindung steht.
321.1. Können durch über den Antragsgegenstand hinausgehende Planungen nachteilige Wirkungen eintreten, so sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Zeichnet sich die konkrete Möglichkeit solcher nachteiligen Wirkungen noch nicht ab, so sind sie den nicht voraussehbaren Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2-4 VwVfG NRW zuzuordnen. Lässt sich das Ausmaß der nachteiligen Wirkungen demgegenüber bereits abschätzen, so geben sie Anlass zu Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW. Zeichnet sich schließlich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit ab, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, lässt sich ihr Ausmaß aber noch nicht abschätzen, so kann die Bewältigung dieser Wirkungen gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG NRW der späteren Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221; Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 43.04 -.
341.2. Ein möglicherweise von der Beigeladenen - etwa in Zusammenarbeit mit S3 - geplanter Zementbetrieb musste danach nicht in den Planfeststellungsbeschluss einbezogen werden. Die konkrete Möglichkeit eines solchen Betriebs zeichnet sich derzeit nicht ab, wenn auch die Beigeladene Überlegungen in diese Richtung angestellt hat. Der S3 GmbH ist die Errichtung eines Zementdrehofens auf dem Betriebsgelände in X genehmigt worden (Bescheide der Bezirksregierung E vom 20. Juni 1997 und 8. Dezember 2000), sie hat sich aber dafür entschieden, von der Genehmigung keinen Gebrauch zu machen (Schreiben vom 12. November 2002). Die Genehmigung ist infolgedessen mit Ablauf der bis zum 9. Dezember 2002 gesetzten Frist erloschen. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass ihre Rechtsnachfolgerin auf die Genehmigung verzichtet. Pläne zu einer anderweiten künftigen Errichtung eines Zementwerkes sind noch nicht so weit konkretisiert, dass ihre Wirkungen als voraussehbar anzusehen wären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beigeladenen an die von dem Kläger vertretene Bürgerinitiative vom 18. September 2003 (Verwaltungsvorgänge Bl. 3216). Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Beigeladene im Falle einer Zementproduktion in X vertraglich zu einer Belieferung des Zementwerkes mit Rohstoffen verpflichtet ist, sie aber keinen Einfluss darauf hat, ob dieser Fall eintritt. Die Beigeladene führt zudem aus, dass das von dem Planfeststellungsbeschluss erfasste Vorhaben ihr zur langfristigen Versorgung ihrer Kalkproduktion in X mit den erforderlichen Rohstoffen dient. Nach ihrer Darstellung steht und fällt" es also nicht etwa mit einer möglichen Zementproduktion. Der Kläger hat diese Darstellung nicht zu erschüttern vermocht.
351.3. Ebenfalls nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Wiederherrichtung des ehemaligen Sedimentationsbeckens F. Deren Regelung bleibt dem bei der Bezirksregierung E anhängigen gesonderten Verfahren vorbehalten, das nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung durch einen für den 19. Oktober 2007 vorgesehenen Antrag nach § 31 WHG eingeleitet werden soll. Die Regelung der Wiederherrichtung ist nicht so untrennbar mit dem Abbauvorhaben der Beigeladenen verbunden, dass ihre Wirkungen schon absehbar wären. Das SB F spielt bei diesem Vorhaben zwar insoweit eine Rolle, als dass Abraum dorthin verbracht werden soll. Die am Ende angestrebte Gestaltung des SB F ist aber in verschiedener Weise möglich. Sie wird durch die Zulassung des streitgegenständlichen Abbauvorhabens nicht vorab festgelegt. Dies gilt auch mit Blick auf den landespflegerischen Begleitplan (Beiakte H. 24). Zwar verweist dieser auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten als unterer Landschaftsbehörde, nach der eine langfristige naturschutzfachliche Flächensicherung und -entwicklung des SB F grundsätzlich als Kompensationsmaßnahme für vorhabenbedingte Eingriffe angerechnet werden kann. Auf eine weitere Präzisierung der Maßnahmen wurde dabei aber bewusst verzichtet. Sie soll erst nach Wiederherrichtung der jeweiligen Flächen erfolgen (S. 253). Der Planfeststellungsbeschluss verpflichtet die Beigeladene in Nebenbestimmung B 9.4 zur Übersendung eines Durchführungszeitplanes zur Umsetzung des landespflegerischen Begleitplanes. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Einzelheiten des Ausgleichskonzepts in dieser Weise offengehalten werden. Das aus dem Abwägungsgebot abgeleitete Gebot der Konfliktbewältigung schließt es nicht aus, einen Konflikt auf einen anderen Planungsträger zu verlagern, sofern die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Planungs- oder Genehmigungsverfahren nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist,
36vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 11 VR 6.95 -, NVwZ 1996, 896, - juris Rdnr. 72 m.w.Nachw.
37Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es gibt keine begründeten Zweifel daran, dass die Bezirksregierung E als in Renaturierungsfragen erfahrene Fachbehörde in dem noch durchzuführenden Verfahren die notwendigen Feststellungen und Anordnungen treffen wird. Soweit dabei Belange des Klägers betroffen sein sollten, steht es ihm frei, sich auch in dieses Verfahren einzuschalten und seine Rechte dort zu verfolgen.
381.4. Die Verbringung der Aushubmassen an ihre Bestimmungsorte ist allerdings Teil des genehmigten Vorhabens. Sie ist auch im Planfeststellungsbeschluss geregelt. Einschlägig ist die Nebenbestimmung B 7.7 Verbleib des Abraums" in der Fassung der Berichtigung vom 9. März 2006. Danach wird der Abraum vorrangig zur Wiederherrichtung des SB F (max. 3 Mio. cbm) sowie zur Wiederherrichtung des ehemaligen Abbaufeldes S2-Süd (max. 16 Mio. cbm) verwandt, im übrigen stofflich verwertet. Dass der Einbau in das SB F noch vom Ergebnis des bei der Bezirksregierung E anhängigen Verfahrens mit der sich hieraus ergebenden Mengenbeschränkung abhängig gemacht wird, bedeutet keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Die Voraussetzungen einer zulässigen Konfliktverlagerung (oben 1.3.) sind auch insoweit gegeben. Die Beigeladene hat vorgetragen, dass die Bezirksregierung E gegen den Abraumauftrag auf das SB F keine grundsätzlichen Bedenken erhoben hat und sogar mit Datum vom 30. Oktober 2001 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Beklagten hierüber geschlossen hat. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 9. November 2006 (Gerichtsakte 4 L 1465/06, S. 382) hat der verantwortliche Vertreter der Beigeladenen nochmals untermauert, dass bei mehreren Gesprächen weder die Bezirksregierung E noch die an den Gesprächen beteiligten Fachbehörden Gesichtspunkte angeführt hätten, aus denen sich Hinderungsgründe für die Gestattung des Vorhabens ergeben könnten. Alles weitere bleibt dem Verfahren bei der Bezirksregierung E vorbehalten. Sofern die Beigeladene bereits jetzt emittierende Arbeiten auf dem Sedimentationsbecken vornähme, die nicht von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst sind, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern böte Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten (OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 20 B 2186/06 -, S. 10 f.). Den hierzu unterbreiteten Beweisanregungen war deshalb nicht nachzugehen.
391.5. Die ausführliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat keine neuen Erkenntnisse erbracht. Soweit die Bezirksregierung E durch eine offenbar von ihr erlassene Ordnungsverfügung bereits jetzt Verkehrssicherungsmaßnahmen im SB F einfordert, haben diese keinen Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Planfeststellungsverfahren. Vielmehr handelt es sich um Folgen der früheren Tätigkeit auf dem Sedimentationsbecken und die Bewältigung der Wirkungen der dort abgesetzten Stoffe. Die von dem Kläger nochmals ins Spiel gebrachte Befürchtung, die Konfliktbewältigung werde von dem einen Verfahren ins andere verschoben, so dass er sich immer neuen Belästigungen gegenüber sehe, ist ebenfalls unbegründet. In einem weiteren Planfeststellungsverfahren wird vielmehr wiederum die Vorbelastung der Siedlung X1 zu berücksichtigen und sicherzustellen sein, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Wurde etwa die Vorbelastung hinsichtlich der Geräuschimmissionen in dem gegenwärtigen Verfahren für die Tagzeit mit 38 dB (A) veranschlagt, so wird künftig von 49 dB (A) auszugehen sein. Dies setzt weiteren Vorhaben deutliche Grenzen.
402. In formeller Hinsicht unterliegt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keinen Bedenken, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger sich auf etwaige Mängel in dieser Hinsicht überhaupt berufen könnte.
41Vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243, 246 f.
42Der Kläger rügt zum einen die fehlende Einbeziehung der weiteren Maßnahmen am SB F sowie die Pläne der Errichtung eines Zementwerkes in die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Maßnahmen und Pläne sind indessen nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens (oben 1.).
43Zum anderen bemängelt der Kläger, dass er nicht mit der Bürgerinitiative T an dem Scoping-Termin beteiligt worden sei. Soweit darin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Anhörung ein Verfahrensmangel zu sehen wäre, führt dies schon deshalb nicht weiter, da eine etwa zunächst unterbliebene Anhörung nachgeholt worden ist (§§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 72 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Scoping-Termin fand am 17. April 1997 statt (Verwaltungsvorgänge Bl. 138 ff.). Im späteren Verfahren hatten der Kläger und die Bürgerinitiative Gelegenheit zur Äußerung, vor allem im Erörterungstermin am 13. Januar und 17.-18. Februar 2004 (Verwaltungsvorgänge Bl. 3959 ff., 4166 ff. und 4311 ff.).
44Im übrigen liegt aber ein Verfahrensmangel auch nicht vor. Die Richtlinie 85/337/EWG, auf die sich der Kläger bezieht, überlässt in der geltenden Fassung vom 25. Juni 2003 (ABl. Nr. L 156 S. 17) in Art. 6 Abs. 5 die Ausgestaltung der genauen Vorkehrungen" für die Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit den Mitgliedstaaten. Sie ist in Deutschland durch die bundes- und landesrechtlichen Regelungen, insbesondere über das Planfeststellungsverfahren, umgesetzt. Einschlägig sind hier §§ 152 Abs. 1 Nr. 1, 153, 147, 148 LWG, § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG NRW. Dabei gibt § 148 Abs. 1 Satz 3 LWG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, die Möglichkeit, bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan unter anderem mit den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW). Diese Vorschriften hat der Beklagte beachtet. Hinsichtlich des Scoping-Termins waren ergänzend die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG heranzuziehen. Der darin vorgesehene Zeitpunkt der Beteiligung der Öffentlichkeit steht mit der Richtlinie in Einklang (OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 20 B 2186/06 -, S. 4 f.).
453. Auch mit seinen materiellen Einwendungen gegen das nach den Ausführungen zu 1. allein zu beurteilende Abgrabungsvorhaben hat der Kläger keinen Erfolg. Ein Anspruch auf zusätzliche Aufnahme von Nebenbestimmungen (Klageantrag zu 2) besteht nicht. Vielmehr sind die aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Anforderungen erfüllt.
463.1. Lärm
47Nach dem Prognosegutachten der B1 GmbH (Beiakte H. 19 Bl. 1010 ff.) wird an dem nach Ansicht des Klägers auch für ihn repräsentativen Immissionsort 18 (Lstraße 133) in der ersten Abbauphase eine Gesamtbelastung von 49 dB (A) erreicht (S. 126). Damit ist der für die Tagzeit geltende Richtwert von 50 dB (A) für das von dem Kläger für sich in Anspruch genommene reine Wohngebiet nicht erreicht; nachts ist der Betrieb nicht zugelassen. Ob die Siedlung X1 als reines Wohngebiet anzusehen ist oder - wie die Beigeladene meint - eine Gemengelage mit den umliegenden Abgrabungstätigkeiten bildet mit der Folge, dass der Richtwert heraufzusetzen wäre, kann dahinstehen; denn der Kläger dringt mit seinen Einwänden gegen das Gutachten nicht durch. Soweit der Kläger rügt, die Wiederherrichtung des SB F sowie der Betrieb des Zementdrehofens seien nicht berücksichtigt, ist dem entgegenzuhalten, dass beides nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist (oben 1.). Im übrigen wird auf die Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen (Beschluss vom 11. September 2006 - 4 L 1465/06 -, S. 8). Der Kläger hat diese Ausführungen nicht entkräftet (OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 20 B 2186/06 -, S. 11 f.). Insbesondere ist festzuhalten, dass die Verbringung der Abraummassen zum SB F im Lärmschutzgutachten berücksichtigt ist. Das Gutachten bezieht sich auf den Planfeststellungsantrag der Klägerin; dort sind auf S. 20 ff. (3.6.1.) die entsprechenden Betriebsabläufe dargestellt. Das Prognosegutachten der B1 GmbH schließt hieran an; das Abschieben des Mutterbodens und die dazu erforderlichen Materialtransporte sind bei den Eingangsdaten der Prognose aufgeführt (Beiakte H. 19 Bl. 1033 ff.; vgl. auch den Schriftsatz der Beigeladenen vom 8. Oktober 2007, Gerichtsakte Bl. 260 ff.).
483.2. Luft
49Das Fachgutachten Immissionsschutz Luftreinhaltung der B2 GmbH & Co. (Beiakte H. 26 Bl. 924 ff.) gelangt für die Siedlung X1 zu Prognosewerten für Schwebstaub (PM-10), die weit unter dem Richtwert der TA Luft von 40 µg/cbm jährlich liegen: in der ersten Abbauphase 14 µg/cbm, in der zweiten 17 µg/cbm und in der dritten 19 µg/cbm (Beiakte H. 19 Bl. 996, 1000 und 1004). Dem hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen zu setzen. Eine Alternativberechnung, nach der die Werte auch nur in der Nähe des höchstens Zulässigen, geschweige denn darüber liegen werden, hat er nicht vorgelegt. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob das Gutachten zu Recht zu der Annahme kommt, die durch das Vorhaben zu erwartende Zunahme an Schwebstaubimmissionen werde durch andere Umstände überkompensiert, wie es das Staatliche Umweltamt angenommen hat (Verwaltungsvorgänge Bl. 2943).
503.3. Erschütterungen
51Für den Immissionspunkt 18 (Lstraße 133) kommt die Erschütterungsprognose des Sachverständigenbüros G3 (Beiakte H. 20 Bl. 1161 ff.) zu der Festlegung höchstens zulässiger Lademengen je Zündzeitstufe abhängig von der jeweiligen Entfernung (S. 57). Bei Beachtung dieser Vorgaben nimmt das Gutachten eine Einhaltung der Richtwerte an. Der Gutachter hat für seine Prognose Messungen zugrunde gelegt, die auf Sprengungen im bestehenden Steinbruch S2 beruhen (S. 9). Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, bestehender und geplanter Steinbruch seien nicht vergleichbar, da bei dem geplanten Vorhaben die dämpfende Wirkung des SB F entfalle. Die von dem Gutachter durchgeführten Messungen bestätigen diesen Einwand nicht; vielmehr hat sich ergeben, dass das SB F keine dämpfende, allerdings auch keine verstärkende Wirkung auf die Weiterleitung der durchlaufenden Bodenwellen hat (S. 28). Der weiteren fachlichen Kritik des Klägers - lineares Modell, Nichtberücksichtigung der Knäppersprengungen - ist die Beigeladene entgegen getreten (Schriftsatz vom 25. August 2006 zu 4 L 1465/06, S. 45 ff.), ohne dass der Kläger darauf seine Kritik unter Auseinandersetzung mit dieser Erwiderung vertieft hätte. Das Gutachten G3 unterliegt damit keinen ernstlichen Zweifeln.
523.4. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verlegung des Standortes des zum Zwecke der Erschließung geplanten Tunnels um 100 m nach Norden (Bescheid vom 2. Mai 2007) an der Gültigkeit der im Vorstehenden dargestellten Prognosen mit Blick auf den Kläger etwas Wesentliches ändert. Der Tunnel ist an der westlichen Grenze des Neuaufschlussgebietes T geplant, während die Siedlung, in der der Kläger wohnt, weit entfernt davon südöstlich des SB F gelegen ist. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, wenn insbesondere das ergänzende Gutachten der B1 zu der Lärmprognose zu einer Erhöhung des Immissionswertes um lediglich 0,1 dB (A) gelangt (Beiakte H. 38 Bl. 7360 ff.). Die Kammer sieht keinen Grund, dieses Ergebnis anzuzweifeln, zumal es auch der Kläger selbst nicht in Frage gestellt hat.
534. Für Beweissicherungsmaßnahmen (Klageantrag zu 1) besteht unter diesen Umständen ebenfalls kein Anlass. Eine Beschädigung des Hauses des Klägers oder anderer baulicher Anlagen auf seinem Grundstück ist nicht zu erwarten, da die Erschütterungen die maßgeblichen Richtwerte nicht überschreiten werden (oben 3.3.). Hinzu kommt, dass die Beigeladene unter anderem auch in der Lstraße, in der der Antragsteller wohnt, eine Dauerüberwachung der Erschütterungen installieren will. Unter diesen Umständen wird sie auf eine etwaige Überschreitung der prognostizierten Werte jederzeit reagieren können. Die dahingehende Absicht hat sie bereits vor der mündlichen Verhandlung mehrfach geäußert (Schriftsatz vom 25. August 2006 zu 4 L 1465/06, S. 47; Schriftsatz vom 7. September 2007, S. 9). In der mündlichen Verhandlung ist die Installation der Dauerüberwachung in der Lstraße nochmals zugesagt worden.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
55
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