Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 3410/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Neuverlegung des Kanals in der Von-C.         -Straße in S.         zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 10%, die Beklagte 90% der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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