Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 1313/07
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1966 geborene Kläger begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Er bestand im Jahre 1985 das Abitur und nahm nach dem Grundwehrdienst im Jahre 1986 an der Ruhr Universität C ein Maschinenbaustudium auf, das er im September 1992 mit der Diplomprüfung abschloss. In der Folgezeit war er im wesentlichen in Ingenieurbüros tätig, zuletzt als Abteilungsleiter für Planung und Bauleitung von Wärmeversorgungs-, RLT-, Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen sowie MSR-Anlagen in einem mittelständischen Unternehmen mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt rund 5.800 Euro.
4Im Frühjahr 2004 informierte sich der zu diesem Zeitpunkt 38-jährige Kläger über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Wechsels in den Lehrerberuf. Sowohl in der Informationsschrift Menschen mit Klasse! Lehrer in NRW" als auch im Internetauftritt LEO" wurde auf eine mögliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zehn Jahre in bestimmten Mangelfächern hingewiesen. Dem lag der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) vom 22. Dezember 2000 (Mangelfach-Erlass), durch Erlass vom 23. April 2001 bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 verlängert, zugrunde. Mit dem Mangelfach-Erlass wurde in bestimmten Fächern eine Überschreitung der für die Verbeamtung von Lehrern maßgeblichen laufbahnrechtlichen Altersgrenze von 35 Jahren um längstens zehn Jahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen.
5Der Kläger bewarb sich am 29. Mai 2004 als sog. Seiteneinsteiger auf eine am Berufskolleg X in X1 ausgeschriebene Stelle als Lehrer für die Sekundarstufe II, Maschinen- und Versorgungstechnik. Die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) erkannte die Diplomprüfung des Klägers mit Bescheinigung vom 22. Juli 2004 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den beruflichen Fachrichtungen Maschinenbautechnik und Versorgungstechnik an.
6Anlässlich des Auswahlgesprächs erkundigte sich der Kläger, ob er im Fall erfolgreichen Absolvierens des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes verbeamtet werden könne, und wurde insoweit auf die Regelungen des Mangelfach- Erlasses hingewiesen.
7Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass sie auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht genommen habe, ihn zur Absolvierung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes befristet als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis einzustellen. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. August 2004, in der dem Kläger die gesundheitliche Eignung u.a. für das Beamtenverhältnis auf Probe attestiert worden war, und einer Auskunft des Bundeszentralregisters stellte die Bezirksregierung ihn mit Arbeitsvertrag vom 26. August 2004 für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde sachlich begründet mit der Erprobung des Angestellten während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Maschinenbautechnik und Versorgungstechnik vermitteln und mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs enden sollte. Nach § 2 des Vertrages stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen, auf das die Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen" (OVP-B) Anwendung fand. Die Probezeit betrug gemäß § 4 sechs Monate. Nach § 9 Nr. 2 des Vertrages sollte dem Kläger bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab dem 1. Februar 2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden.
8Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) verlängerte die im Mangelfach-Erlass zugelassene allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze mit Erlass vom 16. November 2004 zunächst bis zum 31. Juli 2007. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 erfolgte mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15. August eingestellt wurden, eine weitere Verlängerung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008.
9Die Bezirksregierung hatte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 3. Januar 2005 mitgeteilt, dass auf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beabsichtigt sei, ihn nach erfolgreicher Weiterqualifizierung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er werde deshalb ab seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sollten in seinem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt werde.
10Im Zusammenhang mit der Landtagswahl im Jahr 2005 kündigte die jetzige Landesregierung im Falle der Übernahme der Regierungsgeschäfte die sofortige Einstellung von 1000 Lehrern an. Zur Umsetzung dieses Wahlversprechens stellten die nordrhein-westfälischen Bezirksregierungen im Sommer 2005 kurzfristig knapp 1000 zusätzliche Lehrer ein (sog. Tausenderkontingent). Eine besondere Anwerbung erfolgte nicht. Die Bezirksregierung E schrieb vor allem Personen an, die bislang im Listenverfahren kein Einstellungsangebot erhalten hatten. Seiteneinsteiger wurden in diesem Rahmen nicht eingestellt. Eine Verbeamtung der Bewerber war im Sommer 2005 mangels entsprechender Planstellen nicht möglich. Anlässlich der Einstellung wies die Bezirksregierung E laufbahnrechtlich überalterte Bewerber darauf hin, dass eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen könne, weil die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß dem Mangelfach- Erlass nur für Neueinstellungen gelte.
11Mit Erlass vom 23. Juni 2006 hob das Ministerium für Schule und Wissenschaft (MSW) den Mangelfach-Erlass auf und legte unter Nr. I fest, dass diese Ausnahmeregelung letztmalig bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 gelte. Unter Nr. II heißt es in dem Erlass:
12...kann die o.g. Erlassregelung (gemeint ist der Mangelfach-Erlass) ausnahmsweise und nur für den nachfolgend eng begrenzten Personenkreis wie folgt angewendet werden:
13Mit Verabschiedung des Haushaltes 2006 am 17.05.2006 wurden die o.g. 1000 Stellen in Planstellen umgewandelt, so dass Ihnen nun die Verbeamtung der Personen unter den geltenden beamtenrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen möglich ist. Soweit Angestellte, die im Zuge dieser 1000-Stellen-Aktion" eingestellt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Einstellung den Anwendungsbereich der o.g. Ausnahmeregelung erfüllt haben, können auch diese nachträglich verbeamtet werden, obwohl sie bereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen."
14Mit Bescheid vom 5. September 2006 hob die Bezirksregierung die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht wieder auf und führte zur Begründung im wesentlichen aus, eine Verbeamtung des überalterten Klägers komme nach der Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht mehr in Betracht.
15Am 31. Januar 2007 beendete der Kläger den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und bestand die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs mit der Note befriedigend" (Zeugnis vom 31. Januar 2007). Der Schulleiter des Berufskollegs X teilte der Bezirksregierung mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 mit, der Kläger habe sich bewährt. Nachdem der zuständige Personalrat einer unbefristeten Weiterbeschäftigung des Klägers zugestimmt hatte, kam es am 17. Januar 2007 zwischen der Bezirksregierung und dem Kläger zum Abschluss eines Änderungsvertrages, wonach dieser ab dem 1. Februar 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wird.
16Mit Schreiben vom 13. Januar 2007 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
17Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2007 ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe mit Ablauf des 31. Dezember 2001 das laufbahnrechtliche Höchstalter von 35 Jahren bereits überschritten. Der Mangelfach-Erlass, der bei Bewerbern für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen u.a. mit der Fachrichtung Maschinentechnik eine Überschreitung der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zugelassen habe, könne für die Dauereinstellung des Klägers zum 1. Februar 2007 nicht mehr angewandt werden. Diese Regelung sei vielmehr durch Erlass des MSW mit Ablauf des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 aufgehoben worden. Auch sei dem Kläger eine Verbeamtung weder mit dem Einstellungsangebot noch in dem Arbeitsvertrag zugesichert worden.
18Hiergegen legte der Kläger unter dem 8. Februar 2007 Widerspruch ein und führte aus: Der Mangelfach-Erlass vom 22. Dezember 2000 könne trotz seiner Aufhebung mit Ablauf des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 auf ihn angewandt werden. Er, der Kläger, sei nämlich bereits zum 1. Februar 2005 eingestellt worden; man habe ihn nicht zum 1. Februar 2007 neu eingestellt. Ferner wolle er mit denjenigen Lehrkräften gleich behandelt werden, die unter Anwendung des Erlasses vom 22. Dezember 2000 zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 noch verbeamtet worden seien, obwohl sie zum Zeitpunkt der Übernahme bereits im unbefristeten Angestelltenverhältnis gestanden hätten und deshalb gemäß Nr. II Abs. 3 des Erlasses nicht mehr als neueinzustellende Bewerber hätten behandelt werden dürfen. Dass der Beklagte dies dennoch getan habe, zeige, dass bei den Seiteneinsteigern der befristete Vertrag als Vorgriff interpretiert werde und von vornherein mit einer unbefristeten Einstellung gleichbehandelt werden müsse. Für ihn sei daher das Einstellungsdatum 1. Februar 2005 maßgeblich. Seine bis zum 31. Januar 2007 befristete Einstellung sei als Vorgriff zu betrachten und der Mangelfach-Erlass sei anzuwenden. Zudem verstoße die Nichtanwendung des Mangelfach-Erlasses gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG); wäre er 2005 unbefristet eingestellt worden, wäre er nach Erwerb der Lehrbefähigung über den Mangelfach-Erlass verbeamtet worden. Des weiteren verletze die vorzeitige Aufhebung dieses Erlasses seinen Vertrauensschutz. Das MSJK habe verschiedentlich ausdrücklich auf eine mögliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zehn Jahre in Mangelfächern hingewiesen. Die dort geschilderten Rechtsgrundlagen seien wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verstehen und als Anspruchsgrundlage für sein Anliegen zu werten. Außerdem verweise das Einstellungsangebot auf den seinerzeit geltenden Einstellungserlass, der einen ausdrücklichen Hinweis auf die allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze enthalte. Dies sei gewissermaßen als Vorvertrag zu werten. Zuletzt sei der Mangelfach-Erlass am 15. Juni 2005 kurz vor dem Ende seiner sechsmonatigen Probezeit des befristeten Vertrages verlängert worden. Das habe Vertrauensschutz ausgelöst, da er, der Kläger, daraufhin weitere finanzielle und persönliche Entscheidungen getroffen habe, die er kaum wieder rückgängig machen könne.
19Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2007, zugestellt am 3. März 2007, wies die Bezirksregierung den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Sie könne wegen der Aufhebung des Mangelfach-Erlasses sowie auf Grund der durch das Schulministerium herausgegebenen internen Bearbeitungshinweise keine andere Entscheidung treffen. Hiernach seien Seiteneinsteiger, die ihre Weiterqualifizierung zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 beendet hätten, ausdrücklich als Lehrergruppe genannt, auf die die Regelungen des Mangelfach-Erlasses letztmalig Anwendung finden solle. Im Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 werde zudem die Gruppe der im Zuge der 1000-Stellen-Aktion" eingestellten Lehrkräfte als einzige Ausnahme genannt, auf die der Mangelfach- Erlass noch anwendbar sei. Andere Ausnahmen seien nicht vorgesehen. Das Ministerium habe erneut darauf hingewiesen, dass bei Seiteneinsteigern das befristete Angestelltenverhältnis mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes ende und deshalb eine Neueinstellung im Sinne einer erstmaligen Einstellung auf Dauer vorliege. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Einstellung in das befristete Angestelltenverhältnis seien daher nicht berücksichtigungsfähig.
20Der Kläger hat am 2. April 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des dortigen Klägers im Klageverfahren - 2 K 5806/06 -, in dem es um die Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ging. Dort hieß es:
21Er habe darauf vertrauen dürfen, verbeamtet zu werden. Im Zeitpunkt seiner Einstellung habe für ihn der Mangelfach-Erlass vom 22. Dezember 2000 gegolten. Der für ihn maßgebliche Einstellungserlass habe ausdrücklich auf die allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach dem Erlass vom 22. Dezember 2000 hingewiesen. Auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Rücknahme des Mangelfach-Erlasses durch das Ministerium sei an keiner Stelle verwiesen worden. Demgemäß sei er davon ausgegangen, dass er als Vollzeitkraft eingestellt gewesen sei und nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Er habe vor diesem Hintergrund seine gut dotierte Arbeitsstelle aufgegeben, um Lehrer zu werden. Noch bis zum 21. August 2006 habe das Schulministerium mit einer Werbebroschüre bei in Frage kommenden Bewerbern mit dem Mangelfach-Erlass geworben.
22Ob das Schulministerium bei Abfassung des Aufhebungserlasses überhaupt die bereits als Vollzeitlehrkräfte eingestellten und im Vorbereitungsdienst befindlichen Seiteneinsteiger in den Blick genommen habe, sei fraglich. Es handele sich um eine außerordentlich kleine Gruppe. Es sei dem Ministerium allein darum gegangen, neu einzustellende Lehrkräfte nach Schuljahresbeginn 2006/2007 von einer Verbeamtung auszuschließen. Er gehöre aber nicht zu diesem Personenkreis, da er sich im Rahmen eines früheren Ausschreibungs- und Listenverfahrens beworben habe.
23Des weiteren ergebe sich aus Nr. 2 des (Aufhebungs-)Erlasses vom 23. Juni 2006, dass die zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 kurzfristig eingestellten 1000 Lehrer lediglich aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst als Angestellte eingestellt und erst später verbeamtet worden seien. Eine Ungleichbehandlung mit dieser Gruppe sei nicht hinnehmbar.
24Er berufe sich auch auf das sich aus Art. 20 GG ergebende Rückwirkungsverbot. Es gelte ein Vertrauensschutz aus der Selbstbindung der Verwaltung. Die Fortgeltung des Mangelfach-Erlasses bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 könne wegen der durch die früheren Erlasse ausgelösten Selbstbindung nur mit Wirkung für die Zukunft einheitlich abgeändert werden. Soweit die Betroffenen bereits im Vertrauen auf die bisherige Regelung Entscheidungen und Vermögensdispositionen getroffen hätten, die nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen rückgängig gemacht werden könnten, könne die bis dahin geltende Regelung nicht abgeändert werden.
25Darüber hinaus sei ihm eine Verbeamtung in dem Einstellungsschreiben und in seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Einstellungserlass im Fall des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung und der Bewährung verbindlich zugesagt worden. In § 38 VwVfG sei eine Zusicherung mit auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Der Zusatz, die Versicherungsfreiheit von der Rentenversicherung (und die Möglichkeit einer Verbeamtung) ende, sobald die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen entfielen, ändere an der Verbindlichkeit der Zusage nichts. Es müsse dem Beklagten verwehrt sein, sich von einer einmal erteilten Zusage unter Berufung auf das Laufbahnrecht dadurch zu lösen, dass er ausschließlich aus fiskalischen Gründen den Mangelfach-Erlass vorzeitig aufhebe.
26Darüber hinaus führt der Kläger vertiefend aus: Er sei von der Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht betroffen, weil er nicht erst zum Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Sinne des Aufhebungserlasses eingestellt" worden sei, sondern schon zum Schuljahr 2004/2005. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Aufhebungserlasses, wonach die im Ausschreibungs- und Listenverfahren zum Schuljahrsbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte noch mit umfasst seien. Der Rechtsauffassung der Kammer, die dies in Parallelverfahren betreffend die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anders gesehen und sich dabei auf eine Rund- Mail des MSW vom 14. August 2006 berufen habe, werde entgegengetreten. Insbesondere ergebe sich auch aus Sinn und Zweck des Aufhebungserlasses, dass er so behandelt werden müsse, als sei er zum Schuljahr 2005/2006 eingestellt worden. So sei etwa im Einstellungserlass vom 22. August 2005 für Einstellungen zum Schuljahr 2005/2006 festgelegt, dass an den Ausschreibungs- und Listenverfahren auch Seiteneinsteiger teilnehmen könnten, die sich vertraglich zur Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst verpflichtet hätten. Es sei entscheidend, dass er sich Anfang 2007 keiner erneuten Auswahlentscheidung habe stellen müssen, sondern sein bestehender Zeitvertrag lediglich habe entfristet werden müssen und er auf seinem bisherigen Dienstposten verblieben sei. Eine Einstellungspraxis, die vom Wortlaut und Zweck einer Erlassregelung abweiche, sei im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig. Das gelte erst recht, weil im Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 eine weitere 1000 Stellen betreffende Ausnahmeregelung geschaffen worden sei, die dem Grundsatz der Gewinnung lediglich neu einzustellender Lehrkräfte" entgegenstehe. Diese 1000 Lehrkräfte seien - genau wie er als Seiteneinsteiger - aus einem dringenden Bedarf heraus eingestellt worden.
27Ferner stützt der Kläger sein Anliegen darauf, dass er auf Grund der Einstellungsmitteilung und des Einstellungserlasses auf die Verbeamtung nach erfolgreicher Qualifizierung habe vertrauen dürfen. Vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden und von zuständiger Stelle erteilten Informationen zu den Aussichten einer späteren Verbeamtung habe er sich auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Gehalts als verbeamteter Lehrer entschieden, seine mit erheblich höheren Einkünften verbundene bisherige berufliche Stellung aufzugeben. Ohne die konkrete Aussicht auf eine Verbeamtung hätte er sich nicht dem Risiko ausgesetzt, bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ohne Arbeitsplatz zu sein, und auch nicht die Einkommensnachteile während der Ausbildung hingenommen. Werde er nicht verbeamtet, müsse er das Anstellungsverhältnis zum beklagten Land aufgeben, weil er mit seinen derzeitigen Bezügen - er verdiene als angestellter Lehrer derzeit 2.965,24 Euro netto im Monat - auf Grund vorher getroffener Vermögensdispositionen seine Familie nicht unterhalten könne. Er habe am 6. Mai 2005 geheiratet und erwarte 2008 Nachwuchs. Im September 2004 habe er ein Haus erworben. Die Rückzahlung des hierfür aufgenommenen Kredits belaste ihn mit monatlich 816 Euro. Das beklagte Land habe im übrigen die besondere Interessenlage der Seiteneinsteiger bei Aufhebung des Mangelfach-Erlasses nicht berücksichtigt oder gewichtet. Das ergebe sich aus dessen schriftsätzlichen Äußerungen vom 28. Februar 2007 in einem Parallelverfahren, in dem es um die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gegangen sei.
28Der Kläger beantragt,
29den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 zu verpflichten, ihn - den Kläger - in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Er trägt ergänzend vor: Der Kläger werde von dem Mangelfach-Erlass nicht erfasst. Zwar habe er bereits erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen. Aus einer Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006 ergebe sich jedoch, dass die vor ca. zwei Jahren als Angestellte eingestellten Seiteneinsteiger im Sinne des Mangelfach-Erlasses nicht bereits auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages eingestellt" worden seien; dies habe erst nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfolgen sollen, soweit die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Der Hinweis des Klägers auf die Lehrkräfte, die im Rahmen der 1000-Stellen-Aktion" eingestellt worden seien, sei unerheblich, weil in diesem Rahmen keine Seiteneinsteiger an Berufskollegs eingestellt worden seien. Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Regelung im Einstellungserlass vom 22. August 2005 berufen, wonach bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel Einstellungen in Probebeamtenverhältnisse vorgesehen seien. Da der Ausnahmeerlass aufgehoben worden sei, lägen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung des Klägers nicht mehr vor.
33In einem in das vorliegende Verfahren eingeführten Schriftsatz vom 28. Februar 2007 im Verfahren - 2 K 5418/06 - hat das MSW auf Nachfrage des Gerichts unter anderem mitgeteilt: Ausschlaggebend für den Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 seien versorgungsrechtliche Aspekte gewesen. Da die Versorgungslasten einen gewichtigen Teil des Gesamthaushalts ausmachten und sich diese Lage verschärfen werde, sei zur Vermeidung einer weiteren, zusätzlichen Verschärfung die Aufhebung des Mangelfach-Erlasses notwendig gewesen. Zudem habe die seit 2000 fortgeschriebene Mangelfachdefinition in fast der Hälfte aller Mangelfächer" nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entsprochen. In den sich rasch ändernden Bedarfssituationen führten solche Ausnahmeregelungen zwangsläufig zu nicht begründbaren Ungerechtigkeiten. Durch die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses ergebe sich im Einzelfall durch Anwendung der Barwertmethode pro verbeamteter Lehrkraft im Vergleich zu einer angestellten Lehrkraft eine Ersparnis von ca. 165.000 Euro. Insgesamt seien 89 berufsbegleitende Referendare mit Mangelfächern in einer vergleichbaren Situation - Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2005 oder zum 22. August 2005 und Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren zum 1. Januar 2006 - betroffen. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
34Ergänzend hat das MSW unter dem 14. November 2007 erklärt, von Nr. II des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006, die eine Ausnahmeregelung für die Verbeamtung überalterter Lehrkräfte aus dem Tausenderkontingent enthalte, seien landesweit 108 Lehrkräfte betroffen gewesen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage hat Erfolg.
38Sie ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und begründet, weil der Bescheid der Bezirksregierung E vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007, mit dem die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt wurde, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
39Sein Begehren scheitert nicht daran, dass er zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 41 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.
40Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.
41Dem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war seinerzeit stattzugeben.
42Allerdings kann er sich dabei nicht mit Erfolg auf eine von der Bezirksregierung erteilte Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW berufen, also auf eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zwar ist grundsätzlich im Beamtenrecht die Zusicherung einer Einstellung zulässig.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1995 - 1 A 3558/92 -, NWVBl 1996, 108, 110.
44Jedoch hat die Bezirksregierung eine derartige schriftliche Erklärung, welche die verbindliche Selbstverpflichtung enthält, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der behördlichen Erklärung, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Erklärungen, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33; ferner BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81, 84; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 38 Rn. 11.
46Hiernach liegt eine Zusicherung nicht vor.
47Weder das Einstellungsschreiben noch der Arbeitsvertrag enthalten Formulierungen, aus denen sich die verbindliche Absicht der Bezirksregierung entnehmen ließe, den Kläger trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze zu verbeamten.
48Auch der Bescheid vom 3. Januar 2005 enthält keine Einstellungszusicherung. In dem Bescheid teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass auf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung beabsichtigt sei, ihn nach erfolgreicher Weiterqualifizierung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er werde deshalb ab seiner Einstellung im Angestelltenverhältnis von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sollten in seinem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt werde. Dieser Bescheid verdeutlicht zwar, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Es fehlt aber an einem gerade hierauf gerichteten Rechtsbindungswillen der Bezirksregierung. Das folgt bereits aus der Formulierung beabsichtigt", die auf einen unverbindlichen Hinweis hindeutet. Vor allem zeigt die Einschränkung Sollten in Ihrem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so endet die Versicherungsfreiheit ...", dass die Bezirksregierung auch das Unterbleiben einer Verbeamtung nicht ausschloss. Keinesfalls kann der Erklärungsinhalt dahin verstanden werden, dass eine verbindliche Einstellungszusage auch für den Fall getroffen werden sollte, dass wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es ist keine Formulierung erkennbar, wonach bei der Entscheidung über die Verbeamtung die Altersproblematik ausdrücklich ausgeklammert werden sollte. Zu einer solchen Erklärung, die dazu rechtsverbindlich hätte sein müssen, hatte die Bezirksregierung auch gar keinen Anlass, weil seinerzeit die Mangelfachregelung noch galt. Zudem wäre sie für die Erteilung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gar nicht zuständig gewesen, da dies auf Antrag der obersten Dienstbehörde - also des MSW - vom Innen- und Finanzministerium (vgl. § 84 Abs. 3 Nr. 1 LVO) hätte entschieden werden müssen. Dem Bescheid vom 3. Januar 2005 liegt hiernach lediglich eine gemeinsame Erwartung der Verbeamtung des Klägers zu Grunde, nicht hingegen eine verbindliche Zusage.
49Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 GG und den zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW), wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.
50Diese Bestimmungen gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören.
51Der Kläger hat gleichwohl einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, weil er die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sich im Sinne einer dem Einstellungsantrag stattgebenden Entscheidung reduziert hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
52Der Beklagte den Kläger eingestellt mit dem Ziel, dass sich dieser für das angestrebte Lehramt qualifiziert. Er hat dadurch bereits deutlich gemacht, dass er sich entschieden hat, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, falls dieser die Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft und die erforderlichen beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger hat seine Qualifizierung mittlerweile durch Ablegen der Zweiten Staatsprüfung belegt. Er erfüllt auch sämtliche beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen. Insbesondere ist er nach den amtsärztlichen Feststellungen für das Beamtenverhältnis auf Probe gesundheitlich geeignet.
53Auch sind im Fall des Klägers die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben.
54Allerdings hat er die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger ist Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW, da er vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst geleistet hat. Während dieser Zeit befand er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 LBG und § 5 Abs. 1 Satz 2 OVP-B). Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in Abschnitt V der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift befindet sich im Abschnitt V der Laufbahnverordnung Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen ..." und bezieht sich auf die in § 50 LVO NRW genannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
55Der am 0.0.1966 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. Februar 2007 um ca. sechs Jahre überaltert war.
56Diese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 LVO NRW unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder wegen der Pflege naher Angehöriger verzögert hat, um bis zu sechs Jahren überschritten werden. Derartige Umstände hat der Kläger aber nicht geltend gemacht.
57Der Kläger hat aber nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung, da diese unter Ermessensfehlern leidet. Der Beklagte hat die Verbeamtung des Klägers nämlich abgelehnt, obwohl dieser unter eine allgemeine, durch Erlass festgelegte Ausnahme von der Höchstaltersgrenze fällt. Hieraus ergibt sich zugleich eine Ermessensreduktion im Sinne der Gewährung einer Ausnahme.
58Seit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis
59- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. -
60eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hat das MSWF durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, Mangelfach-Erlass"). Dessen Geltungsdauer wurde durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass des MSJK vom 16. November 2004 (Az. 211- 1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hat das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des Mangelfach-Erlasses mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 gelte.
61Der Kläger wird von diesen Regelungen erfasst.
62Der Mangelfacherlass lässt unter Nr. I.2 eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen mit den beruflichen Fachrichtungen Maschinentechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften. Dass der Kläger über das Lehramt an Berufskollegs" und nicht über das Lehramt für die Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen" verfügt, ist dabei ohne Belang. Diese Änderung in der Bezeichnung des Lehramtes beruht auf einer Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325; in Kraft getreten zum 1. Januar 2003), nach dessen § 5 Abs. 1 Nr. 3 LABG für den Bereich der berufsbildenden Schulen an die Stelle des früheren Lehramtes für die Sekundarstufe II nunmehr das Lehramt an Berufskollegs getreten ist. Dass dieser Wechsel in der Bezeichnung des Lehramtes für die Mangelfachregelungen ohne Auswirkungen geblieben ist, ergibt sich aus dem Erlass des MSJK vom 16. November 2004. Dort wird unter Nr. 3 ausdrücklich klargestellt, die zum 31. Juli 2007 verlängerte Ausnahmeregelung gelte auch für das Lehramt an Berufskollegs.
63Im übrigen handelt es sich bei der vom Kläger unterrichteten beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik um ein Mangelfach im vorgenannten Sinne. Zwar wird im Mangelfach-Erlass Maschinentechnik und nicht Maschinenbautechnik als eine der benötigten beruflichen Fachrichtungen bezeichnet, doch ist dies unschädlich. Bei Abfassung des Erlasses vom 22. Dezember 2000 gab es noch die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik" (vgl. § 43 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - LPO - in der Fassung vom 19. November 1996, SGV. NRW. S. 223 = BASS 1999/2000 20 - 02 Nr. 11). Ausweislich der für die Ausbildung des Klägers geltenden LPO vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182 = BASS 2003/2004 20 - 02 Nr. 11) wurde diese berufliche Fachrichtung nicht mehr als Maschinentechnik, sondern als Maschinenbautechnik bezeichnet (§ 37). Dabei handelte es sich lediglich um einen Begriffswechsel, ohne dass sich die Ausbildungsinhalte geändert hätten. In der Verwaltungspraxis unterfällt daher auch die berufliche Fachrichtung Maschinenbautechnik" dem Mangelfach- Erlass. Dies hat der Beklagte dem Gericht am 16. Oktober 2007 auf Nachfrage bestätigt.
64Der Anwendbarkeit des Mangelfach-Erlasses steht auch nicht entgegen, dass es sich beim Kläger um einen sogenannten Seiteneinsteiger handelt, der bereits vor seiner unbefristeten Einstellung als angestellter Lehrer im Schuldienst des beklagten Landes tätig war. Zwar heißt es in Nr. I.2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses, die Ausnahmegenehmigung gelte nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden." Von dieser Einschränkung waren aber nach der Verwaltungspraxis die - seinerzeit nur befristet angestellten - Seiteneinsteiger nicht erfasst. Denn lediglich unbefristet im Angestelltenverhältnis eingestellte Lehrer konnten sich auf die allgemeine Ausnahmeregelung nicht stützen. Bestätigt wird diese Handhabung durch den Verlängerungserlass des MSJK vom 15. Juni 2005, der die Ausnahmeregelung ausdrücklich auch auf die Seiteneinsteiger bezieht (Insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die in diesem Jahr zum 15. August 2005 eingestellt werden, ist die Fristenregelung für den in den o.g. Erlassen benannten Personenkreis wie folgt auszulegen: Die Ausnahmeregelung gilt bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008."). Auch in einer Rund- Mail des MSW vom 14. August 2006 wird darauf hingewiesen, dass bei Seiteneinsteigern der Mangelfach-Erlass zur Anwendung kommen kann. Im übrigen ist der Kammer aus einer Reihe von Klageverfahren betreffend die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bekannt, dass den Seiteneinsteigern die Ausnahmeregelung des Mangelfach-Erlasses nicht deshalb versagt wurde, weil sie zum Zweck der Qualifizierung bereits als befristet Angestellte im Schuldienst des beklagten Landes standen.
65Der nach allem für den Kläger einschlägigen allgemeinen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze steht der Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 (Az. 211- 1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) nicht entgegen. Dort war allerdings im Zuge der Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren Haushaltskonsolidierung" ... im Hinblick auf die stetig ansteigenden Versorgungslasten" die noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte Mangelfachregelung aufgehoben worden. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung gelte nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte."
66Diese vorzeitige Aufhebung der allgemeinen Ausnahmeregelung erfasst zwar den Kläger (vgl. unter I.), verstößt aber im vorliegenden Fall gegen höherrangiges Recht und kann dem Einstellungsbegehren des Klägers nicht entgegengehalten werden (vgl. unten II.).
67I.
68Der Kläger wird von Nr. I des Aufhebungserlasses erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass er bereits 2004 in einem förmlichen Auswahlverfahren (Ausschreibungsverfahren) ausgewählt und befristet eingestellt worden ist. Aus dem Wortlaut des Aufhebungserlasses
69... gilt nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte.
70folgt nicht, dass der Kläger als Seiteneinsteiger von der Verkürzung der Mangelfachregelung ausgenommen sein sollte. Mit dem Hinweis auf die zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte wird lediglich in zeitlicher Hinsicht der Personenkreis näher gekennzeichnet, für den der Mangelfach-Erlass letztmalig gelten soll. Er besagt entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht, dass der Mangelfach-Erlass für alle bereits in einem Auswahlverfahren erfolgreich gewesenen Bewerber - wie die Seiteneinsteiger - weiter gelten soll. Eine derartige Auslegung des Aufhebungserlasses wird weder dessen Wortlaut noch dessen tatsächlicher Handhabung gerecht. Dies wird auch bestätigt durch den vorangegangenen Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005, mit dem die Mangelfachregelung bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 verlängert worden war. Einer derartigen Verlängerung hätte es nicht bedurft, wenn die Seiteneinsteiger bereits im Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung vom Mangelfach-Erlass erfasst worden wären.
71Mithin kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Aufhebungserlass gelte für ihn nicht, weil er - der Kläger - schon vor 2006 ausgewählt" worden sei.
72Etwas anderes folgt auch weder aus dem Grundlagenerlass zur Lehrereinstellung noch aus den Vorschriften der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B vom 24. Juli 2003, GV. NRW. S. 438). Zwar enthalten beide Regelwerke Anhaltspunkte dafür, was im allgemeinen unter Einstellung" zu verstehen ist. Jedoch treten hieraus abgeleitete Deutungen hinter das oben dargestellte Verständnis des Erlassgebers zurück, weil letzteres ausdrücklich auf die besondere Situation der Seiteneinsteiger bezogen ist.
73Im übrigen gibt es keine Verwaltungspraxis, wonach überalterte Seiteneinsteiger, die - wie der Kläger - erst 2007 unbefristet eingestellt worden sind, in Anwendung der Mangelfachregelungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wären. Insoweit gilt Folgendes:
74Bei den Ausnahmeerlassen handelt es sich um verwaltungsinterne Weisungen, aus denen der Kläger über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit gleichgelagerten anderen Einzelfällen Rechte herleiten kann. Maßgeblich ist insoweit die in ständiger Praxis geübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche Handhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38 = RiA 2000, 283, sowie Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.
76Der Beklagte hat dargelegt, dass die Handhabung des Aufhebungserlasses in der Verwaltungspraxis dahingehend erfolgt, dass der Mangelfach-Erlass und damit die Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf Seiteneinsteiger wie den Kläger nicht angewendet wird, weil es nicht auf ihre befristete Einstellung im Jahre 2005, sondern auf die unbefristete Einstellung im Jahre 2007 ankommt und in diesem Zeitpunkt die Mangelfachregelungen nicht mehr galten. Das ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Rund-Mail des MSW vom 14. August 2006. Dort wird u.a. die Frage an das Ministerium gerichtet, ob der Mangelfach-Erlass bei Seiteneinsteigern dann gelte, wenn sie Mitte 2004 im Angestelltenverhältnis für die Dauer von zwei Jahren eingestellt worden seien und der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst Mitte 2006 ende. Das MSW bejaht das Votum, dass der Mangelfach-Erlass hier noch anzuwenden sei, mit folgender Begründung:
77Abzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des Ausnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum Schuljahresbeginn 2006/07 neu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt werden. Bei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes das befristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung unterfallen sie somit dem Ausnahmeerlass (auch wenn die konkrete Personenauswahl in der Tat bereits im Listen-/Auswahlverfahren zu Beginn des Seiteneinsteiger-Vorbereitungsdienstes erfolgt ist.).
78Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon abweichend in 2007 unbefristet und damit neu" eingestellte Seiteneinsteiger trotz Überalterung noch verbeamtet worden wären.
79Bei Wirksamkeit des Aufhebungserlasses hätte daher der Kläger als Seiteneinsteiger nicht (mehr) in den Genuss der Mangelfachregelungen kommen und somit nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können.
80II.
81Die Verkürzung der Geltungsdauer des Mangelfach-Erlasses verstößt im Fall des Klägers aber gegen höherrangiges Recht und kann daher seinem Einstellungsbegehren nicht entgegengehalten werden.
82Diese Verkürzung ist mit dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Durch die zuvor im Erlasswege getroffene Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze (Mangelfach-Erlass" und mehrfache Verlängerungen dieser Regelung) wurde im Verhältnis der Verwaltung zum Kläger eine anspruchsbegründende Außenwirkung geschaffen.
83Es ist anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21.
85Der Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die Überschreitung der Altersgrenze auf Grund des Mangelfach-Erlasses nicht entgegenstand, konnte durch den Aufhebungserlass nicht wirksam beseitigt werden, weil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen als unzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers erweist.
86Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 -, DVBl 2006, 648 ff.
88Vorliegend handelt es sich um den Fall einer unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung, da der Kläger sich zum Zeitpunkt der vorzeitigen Aufhebung des Mangelfach-Erlasses am 23. Juni 2006 noch im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst befand und erst nach erfolgreichem Abschluss in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden konnte, wozu er wegen seines Alters einer allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bedurfte. Diese Ausnahme war durch die Mangelfachregelung gegeben. Indem der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2003 die zeitliche Geltung des Mangelfach-Erlasses um ein Jahr verkürzte, entwertete er im Nachhinein die Rechtsposition des Klägers.
89Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein.
90Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246; Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, www.bverfg.de/entscheidungen.
91Die Grenzen der Zulässigkeit sind überschritten, wenn die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
92Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999, - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64 - ständige Rechtsprechung.
93Diese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, sondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur Höchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um Verwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt.
94Vgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33 - 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O.,
95Die Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall noch strengere Maßstäbe anzulegen gewesen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verschärfung der Maßstäbe dann geboten, wenn es um die vorzeitige Aufhebung einer befristeten Übergangsregelung geht. Der Bürger hat in diesen Fällen auf die Kontinuität einer Regelung vertraut, auf Grund deren altes Recht noch für eine bestimmte Zeit in Bezug auf einen eingegrenzten Personenkreis nach Prüfung der Vereinbarkeit der Fortgeltung mit dem öffentlichen Interesse aufrechterhalten wird. Bei einer solchen Regelung sieht das Bundesverfassungsgericht einen besonderen Vertrauenstatbestand", der nur dadurch überwunden werden kann, dass schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter" zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt.
96Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68.
97Eine vergleichbare Ausgangslage dürfte hier gegeben sein. Der Aufhebungserlass hat in eine mehrfach verlängerte und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete begünstigende Regelung eingegriffen. Zuletzt war der Mangelfach-Erlass durch den Erlass des MSJK vom 15. Juni 2005 im Hinblick auf den Personenkreis der Seiteneinsteiger verlängert worden, wobei der Erlassgeber die Möglichkeit hatte, die Notwendigkeit der Mangelfachregelung - insbesondere den weiteren Bedarf an Lehrkräften in Mangelfächern - zu überprüfen und dabei die finanziellen Folgen abzuschätzen.
98Auf die Frage, ob ein verschärfter Prüfungsmaßstab anzulegen ist, kommt es aber nicht an, weil der Aufhebungserlass bereits dem einfachen Maßstab nicht genügt. Die Bestandsinteressen des Klägers sind gewichtiger als die Veränderungsgründe des Erlassgebers.
99Das Vertrauen des Klägers ist schutzwürdig. Er durfte sich auf die Fortgeltung der Mangelfachregelung verlassen. Das hat er getan und sein Vertrauen aktiv betätigt. Dadurch ist eine Rechtsposition zu seinen Gunsten entstanden. Durch den vorzeitigen Wegfall der Mangelfachregelung hat er einen hinreichend gewichtigen Vertrauensschaden erlitten.
100Im Einzelnen: Der Kläger ist nach seinen insoweit schlüssigen und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass er trotz seiner Überalterung auf Grund der Mangelfachregelung nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung verbeamtet werden würde. Dies war ihm bereits im Rahmen des Auswahlgespräches so vermittelt worden. Auch aus verschiedenen Veröffentlichungen hatte sich dies ergeben. So war zu der Zeit, als er sich zum Berufswechsel entschloss (vor dem Auswahlgespräch vom 26. Juli 2004), dem entsprechenden Internetportal (LEO") beispielsweise der Hinweis auf den Mangelfach-Erlass als Rechtsgrundlage für die Einstellung überalterter Lehrer zu entnehmen. Ähnliches fand sich in einer Broschüre des MSJK. Dies entsprach auch der seinerzeit geltenden Erlasslage. Das MSWF hatte mit Erlass vom 23. April 2001 die Geltung des Mangelfach-Erlasses bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 verlängert. Die Ausschreibung der Stelle, die Entscheidung des Klägers zum Berufswechsel, seine Bewerbung und das Auswahlgespräch fielen somit in den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeinen Ausnahmeregelung. Das Gericht geht davon aus, dass die Stelle nach der ursprünglichen Planung im Rahmen des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 besetzt werden sollte und nur wegen der vom Kläger für seine bisherige Berufstätigkeit zu beachtenden Kündigungsfristen erst zum 1. Februar 2005 angetreten werden konnte (vgl. etwa Schreiben des Klägers an die Bezirksregierung, Eingang dort am 2. September 2004). Im übrigen fiel auch der Einstellungszeitpunkt (1. Januar 2005) wieder in den zeitlichen Geltungsbereich der Mangelfachregelung, die mit Erlass des MSJK vom 16. November 2004 bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden war. Daher ist es für das Vertrauen des Klägers in die Fortgeltung des Mangelfach-Erlasses ohne entscheidende Bedeutung, dass er den Arbeitsvertrag am 26. August 2004 und damit in einer Zwischenphase abschloss, in der die mit Erlass vom 23. April 2001 verfügte Verlängerung (Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005") auf ihr Ende zuging und die erneute Verlängerung durch Erlass vom 16. November 2004 noch nicht bekannt gemacht war. Ungeachtet dessen gingen die an seiner Einstellung beteiligten Stellen ebenfalls von der Anwendbarkeit des Mangelfach-Erlasses aus. Das ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid vom 3. Januar 2005, mit dem der Kläger in Erwartung der Verbeamtung von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde. Der Ministerpräsident des beklagten Landes selbst hat zudem zusammen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung in einem Schreiben an Lehramtsbewerber vom 22. Juni 2006 (vorgelegt im Verfahren 2 K 2604/07), also nur einen Tag vor Aufhebung der Mangelfachregelung am 23. Juni 2006, u.a. ausdrücklich erklärt: Sie können sich auf die Landesregierung verlassen, denn die von der Vorgängerregierung geplante Abschaffung des Beamtenstatus wird gestoppt."
101Das hiernach schutzwürdige Vertrauen des Klägers wurde von ihm auch nach außen erkennbar betätigt und ist hinreichend gewichtig. Dabei ist zum Einen zu berücksichtigen, dass er, mitten in seinem angestammten Beruf stehend, seine Lebensplanung völlig geändert und seine bisherige berufliche Orientierung als gut dotierter Mitarbeiter eines Ingenieurbüros aufgegeben hat. Er hat den Wechsel in den öffentlichen Schuldienst betrieben und dabei die Unannehmlichkeiten einer weiteren Berufsausbildung in Kauf genommen, die nicht nur in der Weiterbildung bestand, sondern auch in der vorübergehenden Bescheidung mit niedrigeren Bezügen. Hinzu kam das Risiko, bei Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beruflich mit leeren Händen" dazustehen. All dies hat der Kläger auf sich genommen, weil es ihm aus familiären Gründen darauf ankam, als verbeamteter Lehrer eine sichere berufliche Perspektive zu entwickeln. Diese Sicherheit war ihm so viel wert, dass er hierfür sogar Einkommensverluste durch den Verzicht auf das höhere Gehalt als Ingenieur in Kauf genommen hat. Darüber hinaus hat er anlässlich des Erwerbs eines Hauses durch die Aufnahme eines Kredites eine Vermögensdisposition getroffen, welche ihn mit monatlich 810 Euro belastet. Der Kläger hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung plausibel gemacht, dass er dies in Erwartung der Verbeamtung getan hat. Ohne das ihm als Beamten zur Verfügung stehende Netto-Einkommen, das über dem eines angestellten Lehrers liegt, hätte er den Berufswechsel nicht betrieben. Ihm kann schließlich nicht entgegengehalten werden, er habe den Hauskauf und die damit verbundenen Vermögensdispositionen bereits im September 2004 getätigt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Mangelfach-Erlass ausgelaufen und noch nicht wieder verlängert war. Aus den bereits genannten Gründen durfte er nämlich trotzdem von der Fortgeltung der Mangelfachregelung ausgehen. Außerdem hat er die Möglichkeit gehabt, innerhalb der sechsmonatigen Probezeit (vgl. § 4 seines Arbeitsvertrages) - also auch noch nach Verlängerung der Mangelfachregelung durch Erlass des MSJK vom 16. November 2004 - in seinen alten Beruf zurückzukehren. Davon hat er in Erwartung seiner Verbeamtung nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bewusst Abstand genommen. Hierdurch ist ihm ein Schaden in Höhe der Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen eines angestellten und dem eines verbeamteten Lehrers entstanden.
102Diesem betätigten Vertrauen des Klägers, das schutzwürdig und gewichtig ist, steht kein gleichwertiges Interesse des Erlassgebers gegenüber.
103Hauptgrund für die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses sind nach dem Inhalt des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 Überlegungen zu einer dauerhaften und zukunftssicheren Haushaltskonsolidierung". Im Hinblick auf die stetig ansteigenden Versorgungslasten" bestehe für die Ausweitung der bestehenden Höchstaltersgrenze kein Raum mehr." Das MSW hat dies in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2007 bestätigt und ausgeführt, der Anstieg der Versorgungslasten habe nicht weiter verschärft werden sollen.
104Zwar ist anerkannt, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel besteht.
105Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 -, DVBl. 1982, 797; BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 49, Rdnr. 48.
106Auch ist die Haushaltslage des beklagten Landes unstreitig angespannt.
107Es bestehen aber bereits durchgreifende Zweifel daran, dass mit dem Erlass vom 23. Juni 2006 gerade durch den Ausschluss der im Jahr 2007 zur Verbeamtung anstehenden Seiteneinsteiger ein wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung erbracht werden sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass das beklagte Land dem Aspekt der Haushaltskonsolidierung durch Unterlassen der Verbeamtung überalterter Lehrer keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, denn es hat diesen von ihm im Aufhebungserlass unter Nummer I. genannten Gesichtspunkt durch die unter Nummer II. getroffene Regelung gleichzeitig (uno actu) wieder entwertet. Dort hat es eine Ausnahmeregelung für die überalterten Lehrer aus dem sog. Tausenderkontingent getroffen, die im Sommer 2005 in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden waren und sich seitdem in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befanden. Deren - späteren - Verbeamtung unter Anwendung des Mangelfach-Erlasses stand ursprünglich entgegen, dass sie bereits unbefristet eingestellt waren und daher dem Land zur Deckung des Bedarfs schon zur Verfügung standen (vgl. Nr. I. 2 Abs. 2 Satz 2 des Mangelfach-Erlasses). Mit der Regelung unter Nr. II des Aufhebungserlasses vom 23. Juni 2006 ermöglichte der Erlassgeber erstmals die Übernahme dieser Personengruppe in das Beamtenverhältnis aus Probe, weil eine Verbeamtung dieser Lehrkräfte schon im Jahre 2005 aus haushaltsrechtlichen Gründen - es standen kurzfristig keine Planstellen für Beamte zur Verfügung - nicht möglich war. Ein zwingender Grund für diese Ausnahmeregelung, von der landesweit nach Auskunft des MSW vom 14. November 2007 108 Lehrkräfte betroffen waren, ist nicht erkennbar. Der Bedarf war durch ihre zuvor erfolgte unbefristete Einstellung bereits gedeckt. Zudem hatte man den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nach den eigenen Angaben des Beklagen eine Verbeamtung unter Anwendung des Mangelfach- Erlasses bei ihrer Einstellung im Jahr 2005 gerade nicht in Aussicht gestellt und hiermit auch im Vorfeld nicht geworben. Einen Vertrauenstatbestand, wie er etwa beim Kläger und den übrigen Seiteneinsteigern in vergleichbarer Situation bestand, gab es also bei den überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent nicht. Hat somit der Erlassgeber ohne Not" die Verbeamtung von 108 überalterten Lehrkräften aus dem Tausenderkontingent ermöglicht und somit zusätzliche Versorgungskosten begründet, kann er dem Gesichtspunkt der Haushaltskonsolidierung durch Vermeidung der Verbeamtung einer vergleichbaren Anzahl überalterter Lehrer keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Es wäre deshalb aus seiner eigenen Sicht dem Ziel einer Haushaltskonsolidierung nicht in besonderem Maße abträglich gewesen, die mit 89 betroffenen Personen vergleichbar große Gruppe der sich seit dem Jahr 2005 im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst befindlichen überalterten Seiteneinsteiger von der Verkürzung der Mangelfachregelung auszunehmen und ihnen die Verbeamtung nicht abzuschneiden.
108Maß nach alledem selbst der Beklagte der Verbeamtung von etwa 100 überalterten Lehrern keine entscheidende Bedeutung für die Haushaltskonsolidierung zu, ist dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Mangelfachregelung das höhere Gewicht beizumessen.
109Hinzu kommt, dass es zweifelhaft ist, ob die um ein Jahr vorgezogene Aufhebung des Mangelfach-Erlasses für die Gruppe der 89 überalterten Seiteneinsteiger überhaupt als wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung angesehen werden kann. Die Angaben des MSW zur Größenordnung des Einsparpotenzials erweisen sich im Einzelfall nämlich als nicht belastbar. Das Ministerium hatte darauf hingewiesen, dass bei einem Vergleich der Kosten einer angestellten mit den Kosten einer beamteten Lehrkraft die beamtete Lehrkraft um ca. 165.000 Euro teurer sei. Diese Berechnung basiert nach Auskunft des Finanzministeriums des beklagten Landes (vgl. Gesprächsvermerk vom 18. Oktober 2007) auf der Barwert- oder Kapitalwertmethode und berücksichtigt, dass die für Versorgungszwecke aufgewandten Mittel bei Beamten im wesentlichen erst nach deren Eintritt in den Ruhestand anfallen, während sie bei Angestellten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen schon während ihrer aktiven Zeit zu entrichten sind, nach Eintritt in den Ruhestand aber nicht mehr. Vereinfacht ausgedrückt ist dabei zu fragen, wie viel Geld man zum Zeitpunkt des Eintritts in den Landesdienst bereithalten muss, um die vom Dienstherrn/Arbeitgeber im Verlauf des Arbeits- und - bei Beamten - Versorgungszeitraumes geschuldeten Beträge finanzieren zu können. Dabei geht man davon aus, dass ein bei Dienstantritt zurückgelegter Betrag zu einem bestimmten Zinssatz angelegt wird und solange Gewinn erwirtschaftet, bis der geschuldete Betrag ausgezahlt werden muss.
110Das beklagte Land selbst geht an anderer Stelle davon aus, dass es einen allgemein gültigen, unangreifbaren Kostenvergleich nicht gibt. In einer Vorlage des Finanzministeriums NRW an den Unterausschuss Personal" des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages vom 30. Januar 1998 (IV B 3 - 3.000-1/1, Vorlage 12/1908) heißt es:
111Die überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten kommt zu dem Schluss, dass Beamte kostengünstiger seien als Angestellte. Eine allgemein gültige, unangreifbare Antwort auf die Kostenfrage ist jedoch bisher nicht gefunden worden. Die eng beieinander liegenden Ergebnisse in den verschiedenen Gutachten verdeutlichen vielmehr, dass eine solche Antwort angesichts der Prognoseunsicherheiten nicht möglich ist.
112Aus dem Hinweis auf die überwiegende Zahl der vorliegenden Gutachten ergibt sich zwar nicht zwingend, dass eine Verbeamtung des Klägers kostengünstiger ist als seine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, weil er im Einstellungszeitpunkt deutlich älter als 35 Jahre war und bei lebensälteren Bewerbern tendenziell das Angestelltenverhältnis günstiger wird. Dennoch zeigt das Zitat die Bedenken des Landes gegenüber der Belastbarkeit derartiger Kostenvergleiche angesichts der Prognoseunsicherheiten. Diese Unsicherheiten beruhen darauf, dass es eine Reihe ergebnisbeeinflussender Parameter gibt, die über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend verlässlich vorausgesagt werden können. Dazu gehören nach dem Inhalt der zitierten Vorlage unter anderem das Zurruhesetzungsalter, die Lebenserwartung, der Umlagesatz für die Zusatzversorgungseinrichtungen der Angestellten und der Krankenversicherungsschutz. Vor allem gehört der Abzinsungssatz zu diesen den Kostenvergleich stark beeinflussenden Größen.
113Der Beklagte hat bei der Berechnung, bei der er zu einem Kostenvorteil bei angestellten Lehrern in Höhe von 165.000 Euro gekommen ist, einen Effektivzinssatz von 2,5 % (Diskontierungssatz von 3,5 % abzüglich einer Inflationsrate von 1 %) zu Grunde gelegt. Dieser Zinssatz ist ein wichtiger Faktor bei den auf der Kapitalwertmethode beruhenden Kostenvergleichen. Je höher man ihn ansetzt, um so günstiger wird das Beamten- gegenüber dem Angestelltenverhältnis, denn die Versorgungslasten bei Beamten werden - wie bereits ausgeführt - überwiegend erst später fällig. Deshalb wird der auf die Versorgungslasten entfallende Anteil des Barwertes bei Beamten im Einstellungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum verzinst als bei Angestellten.
114Es erscheint zweifelhaft, ob der vom Beklagten zu Grunde gelegte Zinssatz unter Ausschöpfung der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides verfügbaren Erkenntnismittel und unter Beachtung aller für ihn erheblichen Umstände sachgerecht ermittelt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Erstellung eines solchen Kostenvergleiches um eine Planungsentscheidung der Exekutive, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dennoch kann sie darauf überprüft werden, ob die ihr zugrunde liegende Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht erstellt worden ist.
115Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33.
116Gegen eine sachgerechte Ermittlung des Diskontierungssatzes von 2,5 % sprechen die Ergebnisse anderer Vergleichsuntersuchungen. So geht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
117- "Vergleich der Personalausgaben bei der Beschäftigung von Beamten und Angestellten", Informationen zum Öffentlichen Dienst, Juli 2004, S. 25 f. -
118von einem deutlich höheren Zinssatz aus, dem es im übrigen für die Berechnung entscheidende Bedeutung beimisst. Es hat einen Nominalzinssatz von 6 % zu Grunde gelegt und hierfür auf den langfristigen Kapitalmarktzins abgestellt. Dabei wurde der durchschnittlichen Zinssatz der Jahre 1991 bis 2003 berücksichtigt. In diesem Zeitraum lag der Kapitalmarktzins bei 5,73 %. In Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus in den vergangenen sechs Jahren und des sehr langen Untersuchungszeitraumes von bis zu 75 Jahren hielt man eine Anhebung des verwendeten Nominalzinssatzes auf 6 % für gerechtfertigt. Diesen Überlegungen hat sich das schleswig-holsteinische Finanzministerium
119- vgl. Untersuchung des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums zu der Fragestellung, ob in nichthoheitlichen Bereichen die Einstellung von Beschäftigten grundsätzlich im Beamtenverhältnis erfolgen soll und in der Vergangenheit als Angestellte übernommene Mitarbeiter/innen auf Antrag verbeamtet werden können", Referat VI/40, März 2006, Schleswig- Holsteinischer Landtag, Umdruck 16/1299, S. 13 -
120angeschlossen und diese Ausgangsgröße als realitätsnah bezeichnet. Ältere Untersuchungen gehen sogar von noch höheren Zinssätzen aus.
1217 %: Finanzministerium Baden-Württemberg, Vergleichende Untersuchung der Personalkosten eines Beamten (einschl. Beamtenversorgung) mit denen eines Angestellten - in ausgewählten repräsentativen Laufbahnen-", November 1994, Landtagsdrucksache 11/5092, S. 6;
1227,5 %: Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Beamte oder Arbeitnehmer, Vergleichende Untersuchung über Auswirkungen der alternativen Verwendung von Beamten oder von Arbeitnehmern im Bundesdienst", Band 6 der Schriftenreihe der Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 1996, S. 57.
123Selbst nach eigener Einschätzung des Finanzministeriums des beklagten Landes aus dem Jahr 1998,
124vgl. Vorlage des Finanzministeriums NRW vom 30. Januar 1998, a.a.O.,
125wird als realistische Bandbreite für den Realzins, dort definiert als Differenz zwischen Nominalzinssatz und Preissteigerungsrate, ein Rahmen von 3 bis 4 % angesehen, also deutlich mehr als die 2,5 %, die der Beklagte hier seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
126Ob daher tatsächlich im Einzelfall Einsparungen in einer Größenordnung von etwa 165.000 Euro durch Versagung der Verbeamtung erzielt werden können, ist fraglich. Es erscheint angesichts der Bedeutung des Diskontierungssatzes für die Vergleichsberechnung und der insoweit aufgezeigten Schwankungen nicht einmal sicher, ob ein Verbleib des Klägers im Angestelltenverhältnis überhaupt zu Spareffekten führt.
127Im übrigen machen die betroffenen Seiteneinsteiger ohnehin nur einen geringen Anteil in der Gruppe der verbeamteten Lehrer aus. Den 89 überalterten Seiteneinsteigern stehen nach dem Haushaltsplan des beklagten Landes landesweit insgesamt 7.482 Planstellen für Lehrer (A12 + A13) im Jahr 2006 und 8.086 entsprechende Planstellen für 2007 gegenüber, also ca. die 84-fache bzw. die 90- fache Anzahl.
128Insgesamt muss deshalb die Bedeutung der Versagung der Verbeamtung für die Haushaltskonsolidierung als geringer eingestuft werden als das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
129Soweit der Beklagte in der Stellungnahme des MSW vom 28. Februar 2007 die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses neben der Haushaltskonsolidierung auch damit begründet, es hätten Ungerechtigkeiten vermieden werden sollen, die dadurch bedingt seien, dass die seit dem Jahr 2000 fortgeschriebene Mangelfachdefinition nicht mehr der aktuellen Bedarfslage entspreche, dringt er nicht durch. Zur Erreichung dieses Zwecks wäre die vorzeitige vollständige Abschaffung des Mangelfach-Erlasses nicht erforderlich gewesen. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn der Gesetz- bzw. Erlassgeber ein anderes, gleich wirksames, aber die Rechtsposition des Klägers weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können,
130vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246.
131Hier hätte der Beklagte als milderes Mittel den aktuellen Bedarf der Mangelfächer präzise ermitteln und die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses auf diejenigen Fächer beschränken können, in denen es keinen Bedarf mehr gibt. Für die echten Mangelfächer hätte die Ausnahmeregelung bis Mitte 2007 weitergelten können. Auf diese Weise hätten nicht begründbare Ungleichbehandlungen" vermieden werden können. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass für die vom Kläger unterrichteten Fächer ein Bedarf nicht mehr besteht.
132Die allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (Mangelfach-Erlass) ist deshalb bereits aus den vorstehenden Gründen auf den Kläger als Seiteneinsteiger nach wie vor anzuwenden. Auf seine weiteren Argumente zur Gleichbehandlung und zum Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge kommt es daher nicht mehr an.
133Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
134Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 ZPO.
135Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. Es handelt sich vorliegend insbesondere nicht um einen Fall mit grundsätzlicher Bedeutung, weil der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 die ohnehin befristete Mangelfachregelung lediglich um ein Jahr verkürzt hat und daher auslaufendes Recht betrifft, das nur einen begrenzten Personenkreis von 89 Personen erfasst. Hiervon betroffen sind lediglich die überalterten Seiteneinsteiger, die auf eine Verbeamtung nach Maßgabe des Mangelfach-Erlasses vertrauen durften und ihr Vertrauen betätigt hatten.
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