Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1957/07
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.203,10 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E1 und L-V (Rohrleitungsgesetz - RohrlG -) vom 21. März 2006 beschloss der Landtag des Landes Nordhrein-Westfalen die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid- Wasserstoffgemischen zwischen E1 und L-V (GV. NRW. 2006 S.130).
4Die Beigeladene hatte bereits am 29. August 2005 bei der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 UVPG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigen Kohlenmonoxid beantragt. Die Fernleitung hat einen Durchmesser von DN 250 (250 mm) und verläuft über eine Länge von ca. 67 km überwiegend auf rechtsrheinischem Gebiet. Ihr genauer Verlauf ergibt sich aus den von der Beigeladenen eingereichten Planunterlagen. Die Leitung soll die beiden Chemieparkstandorte E1 und L-V verbinden. Der Bedarf an Kohlenmonoxid in L-V wird derzeit allein durch eine Koksvergasungsanlage gedeckt. Zukünftig soll diese heruntergefahren und überwiegend Kohlenmonoxid verwendet werden, das aus in E1 betriebenen und nach Angaben der Beigeladenen zur Zeit nicht ausgelasteten sog. Steam-Reformern (einem gegenüber der Koksvergasung moderneren Verfahren mit niedrigerem Schadstoffausstoß) eingespeist und nach L-V transportiert werden soll.
5Zwischen E-I und V soll die Leitung auf ca. 33 km überwiegend parallel zu einer nach dem Energiewirtschaftsgesetz planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage zum Transport von Erdgas der Firma X verlaufen. Der genaue Verlauf der vorgenannten Leitungen ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen. Eine ursprünglich ebenfalls planfestgestellte Rohrfernleitung zur Beförderung von Propylen (Propen) der Propylenpipeline Fa. S (PRG), die in Teilbereichen ebenfalls parallel geführt werden sollte, wird nicht mehr errichtet. Die Antragsgegnerin hob den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss zwischenzeitlich mit Bescheid vom 2. Juli 2007 auf.
6Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die für den Bau und Betrieb der Kohlenmonoxidleitung benötigt werden.
7Die Antragsgegnerin erließ nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens am 14. Februar 2007 einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem sie den Plan der Beigeladenen betreffend die Errichtung und den Betrieb der Rohrfernleitung feststellte. Die für die Errichtung der Leitung und ihren späteren Betrieb benötigten Grundstücksflächen der Antragstellerin sind im Planfeststellungsbeschluss zur entsprechenden Inanspruchnahme vorgesehen und bezeichnet. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Beschlusses an.
8Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 18. September 2007 zwei Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes privater Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt (3 L 884/07 und 3 L 915/07); die Beschwerden sind derzeit noch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster anhängig.
9Die Beigeladene stellte unter dem 14. August 2007 einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung betreffend eine Verlegung der Rohrleitung mindestens 1,40 m unterhalb der Geländeoberfläche und entsprechender Schutz- sowie Arbeitsstreifen hinsichtlich der betroffenen Grundstücke der Antragstellerin.
10Zuvor hatte sie vergeblich versucht, mit der Antragstellerin eine Einigung über den Abschluss einer die dauernde Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zum Bau der Rohrleitung gestattenden Vereinbarung und zur freiwilligen Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit gegen eine angemessene Entschädigung zu erzielen. Auch eine Einigung über eine vorzeitige Besitzüberlassung ist nicht zustande gekommen.
11Aufgrund des oben genannten Antrages der Beigeladenen mit Datum vom 14. August 2007 führte die Antragsgegnerin am 25. September 2007 eine mündliche Verhandlung durch und ließ den Zustand der benötigten Grundstücksflächen am 11. November 2007 durch den Sachverständigen I1 und am 12. November 2007 durch den Sachverständigen N feststellen.
12Die Antragsgegnerin erließ am 13. November 2007 den angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluss und entsprach damit weitgehend (unter Zurückweisung hinsichtlich zweier Grundstücke) dem Antrag der Beigeladenen; gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Beschlusses an.
13Die Antragstellerin hat am 23. November 2007 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhoben (3 K 5268/07).
14Zur Begründung weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Besitzeinweisungsbeschluss rechtswidrig sei. Insbesondere könne aufgrund der Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid nicht festgestellt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit die sofortige Ausführung der Leitung dringend gebiete. Ein Gefahrenabwehr- und Alarmplan liege bis heute nicht vor. Daher sei auch der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig. Schließlich sei das Rohrleitungsgesetz verfassungswidrig. Demnach und wegen noch rechtshängiger Klagen betroffener Grundstückseigentümer bewege sich das Vorhaben noch keineswegs auf rechtlich gesicherter Grundlage". Auch fehle jede Akzeptanz seitens der Bevölkerung.
15Die Antragstellerin beantragt,
16die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5268/07 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 13. November 2007 wiederherzustellen.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18den Antrag abzulehnen.
19Die Beigeladene beantragt,
20den Antrag zurückzuweisen.
21Die Antragsgegnerin verteidigt ihren Besitzeinweisungsbeschluss und wendet sich ebenso wie die Beigeladene gegen die Ausführungen der Antragstellerin.
22Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 L 1957/07 und 3 K 5268/07) Bezug genommen.
23II.
24Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 13. November 2007 hat keinen Erfolg, denn es besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger Vollziehung.
25Die sofortige Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Norm wohnt eine Warnfunktion" inne: Sie verbietet eine bloß formelhafte Begründung oder eine reine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, verlangt jedoch auch keine Begründung, die jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt abschließend und umfassend darstellt.
26Vgl. allg. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 84 ff.
27Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieser Vorgaben unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auf den Seiten 44 und 26 bis 38 (dort zu den Ziffern 8) - richtig 9) und 1) c.) des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis ausreichend dargestellt. Sie hat darauf hingewiesen, dass ein koordinierter und ökonomischer Bauablauf erfordere, die Leitung durchgängig in einem Zug zu errichten (bb.). Ein Aussparen oder Überspringen einzelner Trassenbereiche würde jedenfalls auch erhebliche Mehrkosten verursachen. Bei einer Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt würden zudem wesentliche Vorteile für den Umweltschutz vorenthalten (cc.). Denn die planmäßige Inbetriebnahme der Leitung würde zu einer erheblichen Reduzierung des Schwefeldioxid- und Feinstaubausstoßes führen, da die in L betriebene Koksvergasungsanlage entsprechend heruntergefahren werden könnte. Ferner führe die teilweise Parallelverlegung mit der Erdgasleitung der Fa. X zu Vorteilen für die Natur und die Landschaft; schließlich erforderten sicherheitstechnische Gründe eine zeitgleiche Verlegung der Leitung auf der gesamten Länge (dd.). Ob das von der Antragsgegnerin angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung.
28Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
29Im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Klage wiederherzustellen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während bei offensichtlicher - bzw. bei derartigen Großvorhaben, bei denen die Folgen einer sofortigen Vollziehung nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, zumindest hinreichender - Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen das entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange aller Beteiligten maßgeblich.
30Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag der Antragstellerin unbegründet, weil bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür spricht, dass der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss rechtmäßig ergangen ist; damit kommt der Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auch die zumindest erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Sämtliche Einwendungen der Antragstellerin vermögen die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht in Zweifel zu ziehen.
31Dieser beruht auf § 37 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW - vom 20. Juni 1989 (GV NW S. 366/SGV NW 214)) i.V.m. den §§ 1 bis 4 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E1 und L-V (Rohrleitungsgesetz - RohrlG -) vom 21. März 2006 (GV. NRW. 2006 S. 130). Aus diesen Vorschriften ergeben sich die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung sowie für eine Enteignung für die Errichtung und den Betrieb der vorgenannten Anlage.
32Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung.
33Der erforderliche entsprechende Antrag der Beigeladenen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EEG NRW liegt vor (vgl. deren Schreiben vom 14. August 2007).
34Zwar ist von der Beigeladenen kein Enteignungsantrag gemäß § 37 Abs. 1 Sätze 5 und 6 i.V.m. § 19 EEG NRW gestellt worden; sein Fehlen führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung, da das Vorliegen eines solchen Antrages hierfür keine tatbestandliche Voraussetzung ist.
35Über die Besitzeinweisung wurde am 25. September 2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG NRW). Der Besitzeinweisungsbeschluss ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG NRW auch ordnungsgemäß zugestellt worden.
36Die im Besitzeinweisungsbeschluss unter den Ziffern 5) und 6) angeordnete Sicherheitsleistung ist entsprechend der Regelung des § 37 Abs. 3 Sätze 1 und 4 EEG NRW ergangen.
37Vor der Besitzeinweisung ist gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 EEG eine Niederschrift über den Zustand der von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücke der Antragstellerin erstellt worden. Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 4 EEG ist der Antragsberechtigten (hier der Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens) eine Abschrift hiervon übersandt worden.
38Die materiellen Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung sind ebenfalls gegeben.
39Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG NRW kann die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens, für das enteignet werden soll, auf dessen Antrag in den Besitz des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist (Halbsatz 1); sofern ein Planfeststellungsverfahren (...) durchzuführen ist (...), muss zusätzlich der Plan unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben (Halbsatz 2).
40Die sofortige Ausführung des Vorhabens ist zum einen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten (vgl. Halbsatz 1). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Besitzeinweisungsbeschluss (Ziffer 1) c.) Bezug genommen. So hat diese dort unter anderem auf die Notwendigkeit eines koordinierten und ökonomischen Bauablaufs verwiesen (bb.) sowie auf Umweltschutzaspekte aufgrund der Reduzierung des Schadstoffausstoßes nach Inbetriebnahme der Kohlenmonoxid-Leitung (cc.) sowie auf die Trassenbündelung mit der X-Leitung (dd.). Rechtlich durchgreifende Mängel gegenüber diesen nachvollziehbaren Darstellungen sind wie bereits erwähnt durch die Antragstellerin nicht aufgezeigt worden; sie sind für das Gericht auch sonst nicht erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Gesichtspunktes des Schadstoffausstoßes. Denn die Antragsgegnerin ist insbesondere ersichtlich nicht von einer Außerbetriebnahme der derzeitigen Koksvergasungsanlage in L-V ausgegangen; in der angegriffenen Entscheidung ist nämlich lediglich von einem Herunterfahren der Anlage die Rede (Seiten 31, 32 des Besitzeinweisungsbeschlusses).
41Der Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 ist zum anderen für sofort vollziehbar erklärt worden; somit kommt einem Rechtsmittel hiergegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Diese ist auch durch die beschließende Kammer nicht wiederhergestellt worden. Vielmehr hat das Gericht die hierauf gerichteten Anträge privater Antragsteller mit den oben genannten Beschlüssen vom 18. September 2007 abgelehnt, weil sich der Planfeststellungsbeschluss bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erwiesen hat. Der von der Antragstellerin erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren berührt die sofortige Vollziehbarkeit ebenfalls nicht.
42Die Zulässigkeit der Enteignung ist ferner mit einem hinreichenden Grad von Sicherheit als gegeben anzusehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 EEG NRW).
43Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Enteignung ergeben sich aus Art. 14 Abs. 3 GG.
44Eine Enteignung ist ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen und kann sowohl auf eine vollständige als auch auf eine teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet werden, gerichtet sein. Dabei müssen stets die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG beachtet werden.
45Vgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u.a. -, u.a. BVerfGE 56, 249 ff. sowie Juris-Dokumentation (Gondelbahn); Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -, u.a. NVwZ 2003, 197 ff. sowie Juris-Dokumentation (Hamburg-Finkenwerder).
46Gemäß Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig; gemäß Satz 2 darf diese nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
47Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.; Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, u.a. BVerfGE 74, 264 ff. sowie Juris-Dokumentation (Boxberg); Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, u.a. NVwZ 2003, 726 f. sowie Juris-Dokumentation; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 2002 - C 7/01 -, u.a. BVerwGE 117, 138 ff. sowie Juris-Dokumentation (Transitpipeline, MERO-Gesetz).
48Dabei ist das Wohl der Allgemeinheit durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu bestimmen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst festzulegen. Die Einschätzung des Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums hat sich auch auf die Erforderlichkeit des entsprechenden Vorhabens zu erstrecken.
49Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.
50Das zur Überprüfung berufene Gericht hat die vom Gesetzgeber festgelegten Gemeinwohlbelange zu respektieren, es sei denn, diese sind eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam oder widersprechen der Wertordnung des Grundgesetzes.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3/95 -, u.a. NVwZ-RR 1998, 292 ff. sowie Juris- Dokumentation; Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.
52Eine Enteignung ist (auch) zugunsten Privater bzw. privat organisierter Unternehmen möglich. Eine solche Enteignung ist davon abhängig, dass dem Unternehmen die Erfüllung der dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen und zudem sichergestellt ist, dass es zum Nutzen der Allgemeinheit durchgeführt wird. Maßgeblich ist der Enteignungszweck des Wohls der Allgemeinheit.
53Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.
54Eine Enteignung zugunsten eines Privaten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Unternehmer beispielsweise auf dem Bereich des gesetzlich normierten qualifizierten Enteignungszweckes der Energieversorgung oder von Infrastrukturleistungen tätig ist und zusätzlich zu diesem Gemeinwohlzweck sichergestellt ist, dass das Vorhaben zum Nutzen der Allgemeinheit ausgeführt wird.
55Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.
56In den anderen Fällen, in denen die Enteignung nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, bestehen demgegenüber besondere verfassungsrechtliche Probleme. Das Bundesverfassungsgericht,
57vgl. Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.,
58fordert hier, dass gesetzlich festzulegen ist, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung statthaft sein soll. Auch muss gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird. Ergibt sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht bereits aus dem Unternehmensgegenstand selbst (wie es zum Beispiel bei dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge der Fall ist), sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit, müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des Enteignungszwecks gestellt werden. Daher ist der Enteignungszweck gesetzlich so genau zu beschreiben, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Ferner sind differenzierte materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird. Schließlich darf der Gemeinwohlbezug kein bloßer tatsächlicher Reflex bleiben, sondern muss auf Dauer garantiert sein. Dazu ist eine effektive rechtliche Bindung des Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig.
59Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; ferner Urteil vom 10. März 1981, a.a.O. (zur gesetzlichen Beschreibung des Enteignungszwecks).
60Die Vorschriften des RohrlG und des über § 4 Abs. 4 im Übrigen" geltenden EEG NRW verstoßen nicht gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 GG.
61Das ordnungsgemäß zustande gekommene und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegebene Rohrleitungsgesetz bestimmt unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, für welches Vorhaben und für welche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll. Es enthält ferner ausreichende Vorkehrungen für den Fall der endgültigen Betriebseinstellung und einer anderen Nutzung als der gesetzlich vorgegebenen.
62Gemäß § 1 Satz 1 RohrlG dient die Errichtung und der Betrieb der mit dem Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 festgestellten Rohrleitungsanlage zwischen E1 und L-V dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach Satz 2 gilt dies unabhängig davon, dass die Anlage neben den in § 2 Nrn. 1 bis 4 RohrlG als insbesondere" genannten Zwecken auch privat- wirtschaftlichen Zwecken (der Beigeladenen) dient.
63Die Enteignung kann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RohrlG zur Errichtung und zum Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage erfolgen. Nach Satz 2 darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung gemäß Satz 3 hierauf zu beschränken. Gemäß § 3 Abs. 2 RohrlG sind Bestandteil der Rohrleitungsanlage insbesondere ihre Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen sowie ein Schutzstreifen und der Errichtung dienender Arbeitsstreifen und Hilfsflächen.
64Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt nach Satz 2 ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgegebenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 RohrlG ist die Enteignung nur zulässig, wenn der für das Vorhaben nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Satz 2 ist der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
65§ 5 RohrlG enthält Bestimmungen für den Fall einer endgültigen Betriebseinstellung und für den Fall, dass die Leitung nicht mehr für den Transport von Kohlenmonoxid bzw. Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen genutzt wird.
66Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem RohrlG speziell die Errichtung und den Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage zur Durchleitung von Kohlenmonoxid zwischen E1 und L-V gesetzlich normiert. Die Problemstellung und der Regelungsbedarf ergeben sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 14/909). Der Gesetzgeber hat in § 2 Ziffern 1 bis 4 RohrlG den (öffentlichen) Enteignungszweck dargestellt und ausdrücklich erkannt, dass darüber hinaus die Rohrfernleitungsanlage auch privatwirtschaftlichen Zwecken (vorrangig der Beigeladenen) dient (vgl. § 1 Satz 2). Die vom Gesetzgeber genannten Enteignungszwecke sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Ziffer 4: Verbesserung der Umweltbilanz der Kohlenmonoxid-Produktion nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Diskussion betreffend die Reduzierung von Umweltemissionen und angesichts des in Art. 20 a GG normierten Staatsschutzzieles Umweltschutz.
67Die Einschätzung des Gesetzgebers betreffend die Erforderlichkeit der planfestgestellten Leitung ist unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Prognosespielraums,
68vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O.,
69nicht fehlerhaft.
70Vgl. auch Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.
71Ferner hat der Gesetzgeber die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Enteignung dargestellt. Insbesondere sind diese Erwägungen nicht offensichtlich fehlsam. Auch sind ausreichende gesetzliche Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherung des Enteignungszwecks getroffen worden (vgl. § 5).
72Zwar darf ein Gesetzgeber in besonderen Fällen auch Details einer anlagenbezogenen Fachplanung in eigener Kompetenz (gesetzlich) regeln, so wie er es beispielsweise bei der sogenannten Südumfahrung T" getan hat; hierbei handelte es sich um die Planung eines Teilabschnitts der Eisenbahn- Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Hannover und Berlin und um eines der 17 Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" durch das SüdumfStG.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, u.a. BVerfGE 95, 1 ff. sowie Juris- Dokumentation (Südumfahrung Stendal).
74Der Landesgesetzgeber war allerdings im vorliegenden Fall der Errichtung und des Betriebs einer Rohrfernleitung zwischen den Chemiestandorten E1 und L-V nicht dazu verpflichtet, konkrete gesetzliche Vorgaben zu machen und durfte die Durchführung des gesetzlichen Planfeststellungsverfahrens der zuständigen Planfeststellungsbehörde, der Antragsgegnerin, überlassen. Er durfte insbesondere lediglich die zu verbindenden Orte (Beginn und Ende der zu errichtenden Leitung) gesetzlich normieren. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Rohrfernleitung handelt es sich um ein von Art und Umfang her nicht mit der vorgenannten Eisenbahnstrecke und der Errichtung des T1 in L1 vergleichbares Vorhaben.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u.a. BVerfGE 49, 8 ff. sowie Juris-Dokumentation (Schneller Brüter Kalkar).
76Die vom Landesgesetzgeber getroffene Entscheidung zugunsten der Errichtung und des Betriebes der planfestgestellten Rohrleitungsanlage der Beigeladenen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber stand bei der von ihm getroffenen Abwägungsentscheidung wie dargestellt ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Rechtlich ausreichend war die gesetzgeberische Festlegung der durch die Rohrleitungsanlage zu verbindenden der Orte. Verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dass in dem Rohrleitungsgesetz (bzw. in der entsprechenden Gesetzesbegründung) umfassende Einzelheiten zu dem Planvorhaben aufgeführt wurden, zumal die Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde zuständig war für die konkrete Überprüfung der Antragsunterlagen der Beigeladenen, die Ermittlung und Prüfung von erhobenen Bedenken, die Abwägung aller relevanten Belange und für die Genehmigung des Vorhabens im Rahmen der hierbei zu beachtenden rechtlichen und gesetzlichen Vorgaben.
77Der Landesgesetzgeber durfte sich ferner auf die Angaben der Beigeladenen als Vorhabensträgerin ihm gegenüber verlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben in wesentlichen Bereichen objektiv unrichtig waren, dass der Gesetzgeber offensichtlich fehlerhaft entschieden hat und dass er den Bedarf für das Vorhaben der Beigeladenen (damit) nicht ausreichend ermittelt hat. Er hat sich u.a. Stellungnahmen betroffener Chemieunternehmen vorlegen lassen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese damit naturgemäß ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt haben und das Vorhaben unterstützen wollten. Des Weiteren war das Wirtschaftsministerium des Landes NRW und dessen Fachreferat Chemie am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Bei dem Vorhaben musste der Gesetzgeber auch keine eigene Einschätzung des wirtschaftlichen Nutzens vornehmen und damit quasi seine eigene betriebswirtschaftliche Einschätzung an die Stelle des Vorhabensträgers setzen. Es ist eine zulässige politische Willenserklärung, zum Beispiel im Rahmen von Wirtschaftsförderung und Technologieförderung, Rahmenbedingungen zugunsten von betroffenen Unternehmen zu schaffen und hier den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu stärken. Eine offensichtlich fehlsame Bedarfsentscheidung bzw. eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt (jedenfalls) nicht vor. Auch aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/909) ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich mit der Materie befasst hat. Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen stellen für das ordnungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen auch keine weiteren Anforderungen wie beispielsweise eine zwingende Aussprache im Plenum auf.
78Dem festgestellten Plan kommt - entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG, die seitens der Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz als verfassungsrechtlich unproblematisch bewertet wird - eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu; im Rahmen des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens war die Antragsgegnerin an diesen Planfeststellungsbeschluss gebunden.
79Vgl. zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung von Planfeststellungsbeschlüssen nur: BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 - u.a.; u.a. NVwZ 2007, 573 f.; Juris- Dokumentation: ein Planfeststellungsbeschluss, dem durch Gesetz Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde verliehen ist, entscheidet abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke; auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 72 Rn. 38 f.: enteignungsrechtliche Vorwirkung, wenn das Fachplanungsgesetz eine Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren vorsieht (z.B. § 19 Abs. 1 FStrG), so steht für das nachfolgende Enteignungsverfahren fest, dass das planfestgestellte Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient und dass es gemäß Art. 14 Abs. 1 GG eine Enteignung rechtfertigt.
80Die Beigeladene hat sich vor der Enteignung (und der vorläufigen Besitzeinweisung) auch ernsthaft um den freihändigen Erwerb der betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile gemäß § 4 Abs. 2 EEG bemüht.
81Vgl. OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. September 1964 - I OVG B 72/64 -, NJW 1965, 554.
82Schließlich ist eine Enteignung insbesondere auch hinsichtlich öffentlich gewidmeter bzw. öffentlich genutzter Flächen rechtlich zulässig.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 9/80 -, u.a. NVwZ 1984, 649 f.; a. A. OVG NRW in einem älteren Urteil vom 21. Dezember 1959 - IV A 206/57 -, OVGE 15, 206 ff.
84Mögliche Sicherheitsbedenken und sonstige Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss sind im Rahmen von gerichtlichen Verfahren gegen den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 überprüft worden. Sie sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung. Es handelt sich um rechtlich eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren.
85Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. August 1995 - 22 CS 95.2269 -, BayVBl. 1996, 147 ff., 439 ff. sowie Juris-Dokumentation (Transitpipeline, MERO-Gesetz).
86Angesichts der eindeutigen rechtlichen Bewertung des Besitzeinweisungsbeschlusses erübrigt sich eine Abwägung der weiteren Interessen der Beteiligten.
87Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen auf Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin gerichteten Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
88Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der durch die Antragsgegnerin in dem Besitzeinweisungsbeschluss angeordneten Sicherheitsleistung. Der sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Wert in Höhe von 4.406,20 Euro ist unter Anwendung von Ziffer II. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges halbiert worden.
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