Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 3715/05
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. März 2005 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe A16 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und war im Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Ihm wurde unter dem 4. April 2002 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte erteilt; Beurteilungsstichtag war der 1. Dezember 2001.
3Im Jahre 2004 stand der Kläger erneut zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 26. Oktober 2004, MBl. NRW S. 1106 (BRL). Beurteilungszeitraum war die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004.
4Nach einer Besprechung der Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler mit der Endbeurteilerin (Staatssekretärin Q) am 9. Dezember 2004 erstellte der für den Kläger zuständige Abteilungsleiter IV unter dem 18. Januar 2005 die Erstbeurteilung. Er legte die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und auch das Gesamturteil auf 4 Punkte fest. Zur Beratung der Endbeurteilerin fand am 26. Januar 2005 eine Beurteilerkonferenz statt, an der u.a. alle Abteilungsleitungen teilnahmen. Die Vergleichsgruppe, zu der der Kläger gehörte, setzte sich aus den beurteilten Referatsleitern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 zusammen. Außerdem gehörten zu ihr - auf freiwilliger Basis - die vergleichbar eingruppierten Angestellten (I b bis I BAT). Insgesamt bestand die Vergleichsgruppe aus 21 Personen. In dem diese Konferenz vorbereitenden Vermerk der Personalabteilung aus dem Januar 2005 heißt es u.a., in der Vergleichsgruppe dürften grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und fünfmal 4 Punkte vergeben werden (ausgehend von einer Vergleichsgruppengröße von insgesamt 26 Beschäftigten, von denen aufgrund des Wahlrechts tatsächlich nur 21 Beschäftigte am Beurteilungsverfahren teilnähmen).
5Die Endbeurteilerin erstellte sodann unter dem 14. März 2005 die Endbeurteilung. Sie änderte die Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers bei allen Hauptmerkmalen der Leistungsbeurteilung sowie teilweise bei den entsprechenden Submerkmalen und setzte das Gesamturteil mit 3 Punkte oberer Bereich fest. Auch bei der Befähigungsbeurteilung wurde die Erstbeurteilung bei zwei Merkmalen abgesenkt. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 18. März 2005 bekannt gegeben. In der Vergleichsgruppe des Klägers wurden zweimal 5 Punkte, neunmal 4 Punkte, fünfmal 3 Punkte oberer Bereich und fünfmal 3 Punkte vergeben.
6Der Kläger legte gegen die ihm erteilte Beurteilung unter dem 19. März 2005 Widerspruch ein und machte geltend: Seine Tätigkeit im Bereich der Seniorenwirtschaft habe allseits Anerkennung gefunden. Zudem sei er in der Vergangenheit mehrfach mit Sonderaufgaben betraut worden. Seine Vorlagen seien durchweg gebilligt worden. Bis auf ein kurzes Informationsgespräch habe es keine Rücksprachen oder Kritik an seinen Vorlagen gegeben. Zudem sei er im ersten Jahr des Beurteilungszeitraums infolge der Erkrankung eines Kollegen allein im Referat gewesen und habe er danach noch zwei neue Mitarbeiterinnen eingearbeitet. Sein Arbeitsergebnis, sein Arbeitseinsatz, seine Arbeitsweise, die dafür notwendige Arbeitsorganisation und der offensichtliche Arbeitserfolg überträfen daher die Anforderungen in besonderem Maße.
7In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die Besetzung einer freien Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 ging (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 2 L 777/05), führte das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 u.a. aus: Das Gesamturteil sei von der Endbeurteilerin nach den von ihr in der Leistungsbeurteilung des Antragstellers vorgenommenen Änderungen festgesetzt worden. Aus eigener Anschauung, unter Berücksichtigung der für diese Vergleichsgruppe geltende Richtsätze und unter Anlegung eines strengen Maßstabes, der entwickelt worden sei, um zu einer abgestuften vergleichenden Bewertung zu kommen, habe sie einzelne Leistungs- und Befähigungsmerkmale des Antragstellers im Beurteilungszeitraum - entgegen dem Vorschlag des Erstbeurteilers - anders bewertet. Diese Bewertungen stellten zugleich die Begründung für die Abweichung vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers dar.
8Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 wies das beklagte Land den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, nach eingehender Beratung der Beurteilungsentwürfe der Beschäftigten aller Abteilungen in der Beurteilerkonferenz und unter Berücksichtigung des einheitlichen Vergleichsmaßstabes im Ministerium habe die Endbeurteilerin dem Beurteilungsvorschlag des Abteilungsleiters IV nicht zugestimmt und das Gesamturteil auf 3 Punkte oberer Bereich festgesetzt. Die Absenkung des Gesamturteils sei damit im Wesentlichen aus einzelfallübergreifenden Erwägungen aufgrund des Quervergleiches innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgt. Die entsprechende Absenkung der Bewertung der Merkmale in der Leistungsbeurteilung hätte dementsprechend lediglich dazu gedient, die dienstliche Beurteilung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar zu machen. Die Absenkung des Gesamturteils auf 3 Punkte oberer Bereich sei nach entsprechender Gewichtung der Hauptmerkmale schlüssig.
9Der Kläger hat am 22. August 2005 Klage erhoben.
10Zu deren Begründung macht er geltend, die Beurteilung leide schon an einem formellen Mangel, da die Endbeurteilerin die Herabsetzung der Note entgegen Nr. 5.5 BRL nicht begründet habe.
11Die Endbeurteilerin habe sich auch inhaltlich nicht ermessensfehlerfrei mit den sachlichen Beweggründen auseinandergesetzt, die sie zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst hätten. Es sei unverständlich, warum sie Punkte wie die Arbeitsorganisation, die Arbeitsgüte, das Führungsverhalten oder gar die soziale Kompetenz heruntergestuft habe. Hierbei handele es sich um Kriterien, die ausschließlich auf persönlichen Wahrnehmungen beruhten. Diese könnten von Endbeurteilerin mangels persönlichen Kontakts faktisch nicht beurteilt werden. Zudem bestehe ein inhaltlicher Wertungswiderspruch, da der Arbeitserfolg unverändert beurteilt worden sei, die Merkmale Arbeitsweise, Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsgüte, soziale Kompetenz und Führungsverhalten jedoch herabgestuft worden seien. Die Endbeurteilerin scheine die Arbeitsergebnisse des Klägers nicht in entsprechender Weise berücksichtigt zu haben. Seine Vorlagen seien durchweg genehmigt worden. Bis auf ein informatorisches Gespräch mit anderem Mitarbeiter habe es keine Rücksprache oder Kritik gegeben.
12Für die Verschlechterung gegenüber der Erstbeurteilung gebe es keinen Grund. Angesichts dieser Beurteilung hätte es einer wesentlich detaillierteren Begründung bedurft, um auch dem Kläger einen Anhalt zu geben, in welchen Punkten seine erbrachten Leistungen nicht zu einer wesentlich positiveren Bewertung seines Leistungsbildes hätten führen können.
13Ein Vorgesetzter, der eine rechtlich verselbständigte Überbeurteilung zu fertigen habe, dürfe von der Erstbeurteilung nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für gesamten Dienstbereich für geboten erachte oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage sei. Bloße, nicht ausgeräumte Zweifel an der Erstbeurteilung rechtfertigten keine Abweichung. Hier habe die Endbeurteilerin Merkmale herabgesetzt, die nicht Gegenstand eigener, unmittelbarer Wahrnehmung gewesen seien. Der Verweis des beklagten Landes auf Richtsätze in der Vergleichsgruppe und auf strenge Maßstäbe sei nicht ausreichend. Diese Richtsätze und deren Einfluss auf die dienstliche Beurteilung sowie die Maßstäbe seien nicht dargetan. Es fehle eine argumentative Auseinandersetzung mit den dargelegten und nachgewiesenen Befähigungen des Klägers. Auch die einzelfallübergreifenden Erwägungen würden nur behauptet und nicht dargetan.
14Der Erstbeurteiler habe in einer Stellungnahme vom 13. Juli 2005 nochmals die Richtigkeit seiner Beurteilung bekräftigt. Da die Endbeurteilerin keine nachvollziehbare Begründung für ihre abweichende Beurteilung geliefert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie von einem unzutreffenden und unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Auch der Widerspruchsbescheid enthalte keine hinreichende Begründung.
15Der Kläger beantragt,
16das beklagte Land unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 14. März 2005 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Sache nach beruft es sich auf seine Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Az. 2 L 777/05 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 13 K 3786/05 hinsichtlich der Ergebnisse der Befragung der Endbeurteilerin verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
23Die zulässige Klage ist begründet.
24Die dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt, die sie durch die Endbeurteilung vom 14. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
25Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
26So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE.
27Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil hinsichtlich der Richtsatzorientierung ein Rechtsfehler vorliegt.
28Grundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen, wie hier in Nr. 7.4 BRL vorgesehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.
29Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, DÖV 2006, 345.
30Die rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die Vergleichsgruppe zwar für den Beurteiler noch überschaubar, aber hinreichend groß und homogen ist.
31Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1980 a.a.O.
32Diese Anforderungen gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn wegen der Unterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße (nur) eine Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll (vgl. Nr. 7.4 Abs. 4 Satz 2 BRL, wo davon die Rede ist, dass im Falle der Unterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an dem Orientierungsrahmen der Richtsätze anlehnt, allerdings ohne ausdrücklich zu sagen, ob das [auch] eine rechnerische Anlehnung einschließt). Die Anwendung von Quoten - auch im Sinne einer bloßen rechnerischen Anlehnung - setzt stets voraus, dass die Vergleichgruppe so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, dass eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht wird und die individuell gezeigten Leistungen der Beamtinnen/Beamten und der mitbeurteilten Angestellten in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie willkürlich. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu dem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG sich ergebenden verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Beamten, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden. In diesem Fall ist weder eine unmittelbare Anwendung der Richtsätze noch eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen zulässig, wenn diese ebenfalls zur Bildung von - wenn auch modifizierten - Quoten führt.
33Diese Erwägungen stimmen auch mit § 10a Abs. 3 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) überein. Danach soll bei Beurteilungen der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der besten Note 10 v.H. und bei der zweitbesten Note 20 v.H. nicht überschreiten (Satz 1). Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zugeordneten Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren (Satz 2). Soweit Satz 2 ausdrücklich vorsieht, dass eine Anwendung der Richtsätze nicht möglich ist, wenn die Vergleichsgruppe zu klein ist, entspricht sie den vorstehenden Grundsätzen. Da dem Beamten, wie ausgeführt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch zusteht, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden, muss Satz 2 im Übrigen in verfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anlehnung bei einer Vergleichsgruppe, die nicht ausreichend groß ist, keine irgendwie geartete rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen beinhalten darf.
34Vgl. Urteile der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., und vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE, für eine Vergleichsgruppe von zwei bzw. sieben Beamten; ebenso bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE, für eine Vergleichsgruppe von drei Beamten.
35Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Antwort auf die Frage, wann nicht mehr von einer hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe ausgegangen werden kann mit der Folge, dass eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht mehr zulässig ist, aus Nr. 7.4 Abs. 4 Satz 1 BRL. Danach muss eine Vergleichsgruppe mindestens dreißig Personen umfassen. Dass es sich bei dieser Personenzahl um eine Größe am unteren zulässigen Rand handelt, wird etwa daran deutlich, dass es in dem zitierten richtungsweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 um eine Anwendung von Richtsätzen auf eine Vergleichsgruppe von 120 Beamtinnen/Beamten ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im Großen und Ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen (wie im entschiedenen Fall von 120 Beamten) der Dienstherr im Allgemeinen ohne Rechtsfehler davon ausgehen könne, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den einzelnen anderen Bezirken übereinstimmen werde. Das ist bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen, die auch der Richtliniengeber als Zäsur sieht, in der Regel jedoch nicht mehr der Fall. Dafür spricht überdies, dass nach der Rechtsprechung den Richtsätzen - das Vorliegen ausreichend großer Vergleichsgruppen vorausgesetzt - nicht die Aufgabe zufallen darf, eine zwingend einzuhaltende obere Grenzen zu bezeichnen. Vielmehr muss wegen des Gebots einer individuellen und gerechten Beurteilung des einzelnen Beamten - wie das auch in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 BRL vorgesehen ist - eine geringfügige Überschreitung der Prozentsätze möglich sein, so dass schon die Richtsätze selbst nur Annährungswerte sind.
36Demnach verbietet sich bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen in der Regel auch eine bloße rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen, d.h. eine Umrechnung der sich aus den Richtsätzen ergebenden Quotierung auf die Vergleichsgruppe. Bei Vergleichsgruppen dieser Größe ist rechtlich allein zulässig eine Richtsatzorientierung in dem Sinne, dass sich die Beurteiler davon leiten lassen, dass bei größeren Vergleichsgruppen als Orientierungsrahmen die in der BRL festgelegten Richtsätze (im Sinne von Obergrenzen) berücksichtigt werden sollen, dass also auf den insoweit zum Ausdruck gebrachten Aussagegehalt der einzelnen Noten abgestellt wird. Wie dem Gericht durchaus bewusst ist, kann das zur Folge haben, dass verhältnismäßig viele Beurteilungen mit der besten oder zweitbesten Note abschließen und dass der sachlich begründete Zweck der Richtsatzorientierung dann nicht erreicht wird. Dem kann der Dienstherr allerdings ggf. durch die Bildung größerer Vergleichsgruppen begegnen.
37Urteile der Kammer vom 24. November 2006 - 13 K 3093/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE, und - 13 K 7158/04 -, n.v.
38Im vorliegenden Fall ist eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen unzulässig, weil die zur Beurteilung des Klägers gebildete Vergleichsgruppe aus weniger als 30 Personen besteht, nämlich aus 17 Beamtinnen/Beamten und vier Angestellten (vgl. zu letzteren Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 BRL). Die Endbeurteilerin hat sich jedoch bei ihrer Entscheidungsfindung rechnerisch an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen angelehnt.
39Das ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk des Personalreferats aus dem Januar 2005, der der Endbeurteilerin zur Vorbereitung auf die Beurteilerkonferenz am 26. Januar 2005 vorgelegt worden ist. Darin wird auf die in Nr. 7.4 BRL vorgesehenen Richtsätze verwiesen und weiter ausgeführt, in der Vergleichsgruppe dürften grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und fünfmal 4 Punkte vergeben werden (ausgehend von einer Vergleichsgruppengröße von insgesamt 26 Beschäftigten, von denen aufgrund des Wahlrechts tatsächlich nur 21 Beschäftigte am Beurteilungsverfahren teilnähmen). Bei der Vorlage der Entwürfe der Stellungnahmen der Hierarchieebenen zu den Beurteilungsvorschlägen der Referatsleitungen seien diese Vorgabe nur unzureichend berücksichtigt worden. Damit in Übereinstimmung hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 in dem Verfahren 2 L 777/05 u.a. ausgeführt, die Endbeurteilerin habe die für die Vergleichsgruppe geltenden Richtsätze berücksichtigt. Dass sie sich bei ihrer Entscheidungsfindung von den auf die Vergleichsgruppe heruntergebrochenen Vomhundertsätzen der Richtsätze hat leiten lassen, wird auch an ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 13 K 3786/05, das die Beurteilung eines anderen Beamten aus derselben Vergleichsgruppe betraf, deutlich. So hat sie berichtet, dass die Beamtinnen/Beamten in vergleichbaren Positionen, die nicht beurteilt worden seien, bei der Vergleichsgruppe in die Bemessung mit einbezogen worden seien, und damit indirekt bestätigt, dass eine solche Bemessung tatsächlich stattgefunden hat. Im übrigen sind in der Besprechung der Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteiler mit der Endbeurteilerin gemäß Nr. 5.3 BRL, die am 9. Dezember 2004 stattgefunden hat, die Richtsätze zur Sprache gekommen und ist auch dabei darauf hingewiesen worden, dass in der betreffenden Vergleichsgruppe grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und nicht mehr als fünfmal 4 Punkte vergeben werden dürften.
40Bei dieser eindeutigen Sachlage fällt nicht ins Gewicht, dass nach dem vorliegenden Beurteilungsspiegel in der Vergleichsgruppe des Klägers beim Gesamturteil neunmal 4 Punkte vergeben und damit die Richtsätze insoweit deutlich überschritten worden sind. Des weiteren ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung daraus, dass die Endbeurteilerin in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 13 K 3786/05 ausdrücklich betont hat, sie habe die Richtsätze nicht als eine Fesselung, sondern als eine sinnvolle Vorgabe verstanden. Das steht in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen zum Sinn und Zweck von Richtsätzen und deckt sich auch mit Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 BRL. Etwas anderes ist demgegenüber, ob auch bei kleinen Vergleichsgruppen als Vorgabe eine rechnerische Orientierung berücksichtigt werden darf.
41Da nach alledem die Beurteilung des Klägers rechtswidrig ist, weil hinsichtlich der Rechtssatzorientierung ein Rechtsfehler vorliegt, kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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