Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2090/07
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Oberstudiendirektors - als Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -, Bes.Gr. A 16 BBesO, am Weiterbildungskolleg der Stadt E, Abendgymnasium E, mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 12. Dezember 2007 bei Gericht eingegangene und am 20. Februar 2008 konkretisierte, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Zunächst besteht ein Anordnungsgrund. Nach dem Inhalt des Bescheides der Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) vom 23. November 2007 ist der Antragsteller vom weiteren Bewerbungsverfahren um die streitbefangene, zum 1. August 2008 zu besetzende Schulleiterstelle ausgeschlossen. Damit hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, diese Stelle anderweitig besetzen zu wollen. Mit dem Ausschluss des Antragstellers vom Auswahlverfahren, der damit zwangsläufig verbundenen, späteren Entscheidung für eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber und deren/dessen Einweisung in die freie Planstelle würde aber das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.
5Es besteht auch ein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat.
6Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser darf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten nicht dadurch verletzen, dass er den Beamten aus rechtlich nicht tragfähigen Gründen aus dem Auswahlverfahren ausschließt. So aber liegt der Fall hier.
7Der Antragsgegner hat entschieden, die Bewerbung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung verweist er auf § 61 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102; nachfolgend: SchulG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SchulG vom 27. Juni 2006 (2. Schulrechtsänderungsgesetz, GV. NRW. S. 278) und führt aus, der Antragsteller habe seit Eintritt in den öffentlichen Schuldienst am 15. November 1982 am Weiterbildungskolleg der Stadt E - Abendgymnasium - gearbeitet. Er habe seine Verwendungsbreite somit nicht vor seiner Tätigkeit dort durch eine Tätigkeit in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht nachgewiesen. Daran ändere seine zeitlich befristete Teilabordnung an die Abendrealschule E nichts, weil sie zeitlich nicht vor seiner Tätigkeit am Abendgymnasium gelegen habe und der Umfang von vier Wochenstunden zu gering sei.
8Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
9Sie erweist sich als rechtswidrig, weil § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden kann.
10Diese Bestimmung erfasst zwar die Bewerbung des Antragstellers, ist aber mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW prüft die obere Schulaufsichtsbehörde nach Ausschreibung einer Schulleiterstelle die eingegangenen Bewerbungen und benennt der Schulkonferenz die geeigneten Personen. Für Hausbewerber trifft Satz 3 folgende Regelung:
11Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben.
12Indem diese Bestimmung einen Hausbewerber nur dann zulässt, wenn er zuvor eine andere (gleichwertige) Tätigkeit an einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht ausgeübt hat, verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Außenbewerber zulässt, ohne von ihnen gleichermaßen den Nachweis einer derartigen Verwendungsbreite" zu fordern.
13Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
14Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 - u.a., DVBl 2007, 1435, m.w.N.
15Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Vorschriften. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht am weitesten, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Dagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
16BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 -, BVerfGE 88, 5, m.w.N.
17Dieser Maßstab ist hier anzuwenden. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG differenziert zwar seinem Wortlaut nach nicht zwischen Haus- und Außenbewerbern, sondern befasst sich ausschließlich mit den Hausbewerbern. Damit enthält er aber der Sache nach eine Sonderregelung für Hausbewerber, weil weder Satz 3 noch die übrigen Bestimmungen des § 61 SchulG den Nachweis der Verwendungsbreite in der Form vergleichbarer anderweitiger Tätigkeiten an mindestens einer weiteren Schule oder in der Schulaufsicht gleichermaßen auch für Außenbewerber fordern. Da Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck eine Deutung dahingehend, der Außenbewerber müsse eine Verwendungsbreite in Form einer anderweitigen Tätigkeit ebenfalls nachweisen, nicht zulassen, ist auch eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führende (verfassungskonforme) Auslegung nicht möglich.
18Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, ZBR 2007, 381.
19Die Benachteiligung der Hausbewerber um eine Schulleiterstelle wird nicht durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
20Die Auswirkungen der Ungleichbehandlung sind für den Hausbewerber durchaus beträchtlich, weil es dessen beruflichen Aufstieg in einem gewachsenen beruflichen und privaten Umfeld verhindert. Dieser Eingriff wird auch nicht dadurch entscheidend gemildert, dass dem Hausbewerber der Weg zu einer Schulleiterstelle an einer anderen Schule nicht verstellt ist. Denn durch das mit Satz 3 verbundene Hausbewerbungsverbot wird in das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt und somit auch auf Berücksichtigung bei der Besetzung von Beförderungsämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG eingegriffen.
21Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147.
22§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG eröffnet die Möglichkeit, dass ein Hausbewerber, obwohl er (ansonsten) deutlich besser qualifiziert ist als der Außenbewerber, allein deshalb aus dem unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes durchzuführenden Auswahlverfahren ausscheidet, weil er in der Vergangenheit nicht an einer anderen Schule unterrichtet hat.
23Die Unterschiede zwischen den unterschiedlich behandelten Personengruppen sind auch nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine so erhebliche Ungleichbehandlung rechtfertigten. Die Materialien zum 2. Schulrechtsänderungsgesetz zeigen derartige Umstände nicht auf. Die Gesetzesfassung beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung vom 19. Juni 2006 (LT-Drs. 14/2112), mit der der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung (Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden"; vgl. LT-Drs. 14/1572) abgeändert worden war. Bezüglich der ursprünglichen Fassung des Satzes 3 schweigt sich die Gesetzesbegründung aus. Die Begründung der geänderten Fassung des Satzes 3 macht die maßgeblichen Erwägungen gleichfalls nicht deutlich, beschränkt sich vielmehr lediglich auf den Hinweis, dass die Tätigkeit als Referendar nicht als Tätigkeit als Lehrkraft an einer anderen Schule ausreicht.
24Auch der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2007 (Az.: 212 - 1.13.03 - 4015) beleuchtet nicht die Hintergründe dieser Regelung, sondern gibt lediglich norminterpretierende Hinweise darauf, welche Anforderungen an den anderweitigen Einsatz zu stellen sind. Der mit § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG angestrebte Zweck kann ferner nicht darin liegen, Schulleitungsstellen mit möglichst berufs- und lebenserfahrenen Bewerbern zu besetzen, weil die Norm genau das gegenteilige Ergebnis ermöglicht. Während nämlich ein Außenbewerber zugelassen wird, der außer dem Umstand, dass er bislang (zudem ausschließlich) an einer anderen Schule tätig war, weder hinsichtlich der mit einer Schulleiterstelle verbundenen besonderen Anforderungen noch in sonstiger Hinsicht eine besondere Qualifikation nachgewiesen haben muss, wird ein Hausbewerber von vornherein selbst dann ausgeschlossen, wenn er bereits (etwa als stellvertretender Schulleiter) Leitungserfahrung gesammelt und seine Eignung gerade auch bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, der Personalführung und in sonstigen Leitungsaufgaben nachgewiesen hat.
25Zwar besitzen Außenbewerber aus dem bisherigen Umgang mit anderen Kollegen, Eltern und Schülern möglicherweise einen Erfahrungshintergrund, den sie in dem neuen Umfeld auch im Bereich der Schulleitung durch neue Ideen und sonstige Innovationen nutzbar machen können. Ob sich auch der Gesetzgeber hiervon hat leiten lassen, wenn er das Erfordernis der anderweitigen Tätigkeit anspricht und damit" den Nachweis der Verwendungsbreite" verbindet, ist offen. Jedenfalls rechtfertigt dieser Gesichtspunkt nicht eine generelle Ungleichbehandlung von Haus- und Außenbewerber.
26Allerdings gehört die Verwendungsbreite" zu den leistungsbezogenen Kriterien, die bei der Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese berücksichtigt werden können, weil sie Auskunft geben kann über Befähigung und Eignung eines Bewerbers.
27Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 13. Juni 1988 - 1 TG 2054/88 -, DVBl 1988, 1071; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 3 BS 111/06 -, vom 26. Januar 2006 - 3 BS 255/05 -, vom 28. Juli 2005 - 3 BS 72/05 - und vom 26. Mai 2005 - 3 BS 48/05 -, jeweils Juris.
28Der Gesetzgeber hat aber in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG lediglich einen Teilaspekt der Verwendungsbreite" in den Blick genommen und zugleich weitere Teilaspekte von höherem Gewicht außer Betracht gelassen. Abgestellt hat er nämlich in Wahrheit lediglich darauf, dass der Außenbewerber - anders als der Hausbewerber - durch seine Bewerbung an eine andere Schule zu erkennen gibt, dass er bereit ist, sich der erhöhten Belastung zu stellen, die mit der Einarbeitung in einen neuen Wirkungskreis verbunden ist. Damit ist aber lediglich der Gesichtspunkt der Flexibilität angesprochen. Insbesondere ist damit noch nicht der Nachweis" der Verwendungsbreite, und zwar nicht einmal im Sinne der Fruchtbarmachung von an anderer Stelle erworbenen Erfahrungen, erbracht. Dies muss sich vielmehr auch bei einem Außenbewerber erst erweisen. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die Gleichsetzung der Verwendungsbreite" mit Flexibilität dieses Merkmal bei weitem nicht ausschöpft. Denn der Begriff Verwendungsbreite wird - bei aller Unschärfe dieses Terminus - im Wesentlichen davon geprägt, ob jemand bereits in Funktionen oder Aufgabengebieten tätig war, die sich deutlich voneinander unterscheiden und geeignet sind, breitgefächerte, für die neue (höherwertige) Funktion nutzbar zu machende Fähigkeiten zu vermitteln. Zudem kann durch derartige Erfahrungen der Gesichtspunkt der Flexibilität ohne weiteres kompensiert werden.
29Vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Besetzung von Stellen als Vorsitzende Richter: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.
30Da die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG Hausbewerber nicht schlechthin ausschließt, diese vielmehr auch dann zulässt, wenn sie bereits seit vielen Jahren (wieder) der fraglichen Schule angehören, stützt sich die gesetzliche Regelung auch nicht auf die Erwägung, von schulinternen Bewerbern sei deshalb Abstand zu nehmen, weil diese - anders als die dem Kollegium nicht angehörenden Bewerber - durch alte Freundschaften oder Konflikte vorbelastet sein könnten und deshalb möglicherweise nicht mit der gebotenen Autorität und Distanz aufträten.
31Nach allem kann der Ausschluss des Hausbewerbers aus dem Auswahlverfahren allein deswegen, weil dieser sich bislang hinsichtlich eines Wechsels seiner Dienststelle nicht flexibel gezeigt hat, nicht auf einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie sachlich einleuchtenden Grund von solcher Art und solchem Gewicht stützen, dass die ungleiche Behandlung von Haus- und Außenbewerber gerechtfertigt wäre.
32Im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 1988, a.a.O.
33Erweist sich mithin die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG als nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, kann dahinstehen, ob sie auch gegen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, welcher für alle Berufe, die öffentlicher Dienst" sind, als Sonderregelung die Anwendung des vom Antragssteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt.
34Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, Juris.
35Da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die durch § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG geregelte Frage ist, ob der Antragsteller als Hausbewerber überhaupt zu dem weiteren, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes durchzuführenden Auswahlverfahren zugelassen ist, kann das Gericht weiterhin offen lassen, ob die Beteiligung der Schulkonferenz an der Bestellung des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 SchulG und die Vergabe der Leitungsposition lediglich auf Zeit nach § 61 Abs. 6 SchulG i.V.m. § 25b LBG mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
36Vgl. hierzu etwa Pechstein, Zur Verfassungsmäßigkeit der Wahl des Schulleiters durch die Schulkonferenz als Beamter auf Zeit gemäß § 61 2. SchulRÄndGE-NW, ZBR 2006, 159, und Rechtswissenschaftliches Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 61 des Regierungsentwurfs für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, erstellt im Auftrag des Nordrhein-Westfälischen Lehrerverbandes, April 2006; zu § 25b LBG vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 - u.a., ZBR 2008, 46.
37Das beschließende Gericht ist an einer stattgebenden Entscheidung nicht durch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert. Den Fachgerichten ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht verwehrt, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies - wie hier - nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird.
38BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -, ZBR 1993, 372.
39Ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass ein Erfolg des Antrages auch dann in Betracht käme, wenn von der Verfassungsmäßigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG ausgegangen würde. Es spricht nämlich Einiges dafür, dass der Antragsteller bereits durch seine anderweitige Tätigkeit an der Abendrealschule seine Verwendungsbreite im Sinne der Vorschrift nachgewiesen hat.
40Er war vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2004, also über einen vierjährigen Zeitraum, im Umfang von 4 Unterrichtsstunden wöchentlich an die Abendrealschule teilabgeordnet. Diese anderweitige Tätigkeit dürfte zum Nachweis der Verwendungsbreite ausreichen. Über Dauer und Umfang des anderweitigen Einsatzes enthalten zwar weder das Gesetz selbst noch die Gesetzesmaterialien weitere Angaben. Aus dem Wortlaut sowie aus Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG lässt sich aber herleiten, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob durch die anderweitige Tätigkeit die Verwendungsbreite unter dem Gesichtspunkt der Flexibilität belegt werden kann (s.o.). Diesen Nachweis dürfte der Antragsteller durch den immerhin vier Jahre währenden Einsatz an der Abendrealschule erbracht haben. Er hat gezeigt, dass er bereit und in der Lage ist, sich in einen neuen Wirkungskreis einzuarbeiten und die damit verbundene erhöhte Belastung zu verkraften. Das gilt in seinem Fall sogar in besonderem Maße, weil er diesen zusätzlichen Aufwand während - und nicht vor - seiner Tätigkeit am Abendgymnasium erbrachte. Auch belegt der Umstand, dass die Abordnung mehrfach verlängert wurde, dass der Antragsteller den Anforderungen, die mit der anderweitigen Tätigkeit verbunden waren, offensichtlich gerecht geworden ist.
41Dem steht der bereits genannte Runderlass des Ministeriums vom 7. Mai 2007 nicht entgegen. Zwar wird dort darauf hingewiesen, dass für den Nachweis der Verwendungsbreite im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW grundsätzlich ein mindestens einjähriger Einsatz an einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich sei. Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller zwar, soweit es um die Gesamtdauer des anderweitigen Einsatzes geht. Er war vier volle Jahre und damit länger als den geforderten Mindestzeitraum von einem Jahr anderweitig eingesetzt. Jedoch beschränkte sich seine Tätigkeit an der Abendrealschule auf vier Wochenstunden und lag damit deutlich unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Wochenstunden an Abendgymnasien (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9.a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005, BASS 11 - 11 Nr. 1). Ob allerdings hieraus die fehlende Verwendungsbreite hergeleitet werden kann, erscheint fraglich, da der vom Ministerium vorgegebene Beschäftigungsumfang in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG keine hinreichende Stütze findet. Es ist nicht dargetan, weshalb die Verwendungsbreite im Sinne von Flexibilität nicht auch durch eine Tätigkeit belegt werden kann, die weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht.
42Im übrigen dürfte der Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren wohl auch nicht entgegenstehen, dass nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW die anderweitige Beschäftigung der Bewerber vor" ihrer Tätigkeit an der betroffenen Schule stattgefunden haben muss, der Antragsteller aber während seiner dortigen Tätigkeit an die Abendrealschule teilabgeordnet war. Es spricht einiges dafür, dass der Begriff vor" keine zwingende zeitliche Voraussetzung, sondern eher der grammatischen Konstruktion des Satzes geschuldet ist. Dessen Subjekt sind die Lehrkräfte der betroffenen Schule, also Personen, die im Zeitpunkt ihrer Bewerbung an der Schule arbeiten, für die ein neuer Schulleiter gesucht wird. Wenn für diese Personengruppe eine anderweitige Tätigkeit zum Nachweis ihrer Verwendungsbreite verlangt wird, kann diese daher regelmäßig nur vor dem Einsatz an ihrer derzeitigen Schule stattgefunden haben. Nichts anderes dürfte die Norm zum Ausdruck bringen. Aus dem Umstand, dass die Zeitangabe überhaupt verwandt wird, lässt sich dem zeitlichen Moment eine darüber hinausgehende Bedeutung wohl nicht beimessen. Ließe man nämlich die Worte vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule" weg, wäre der verbliebene Satz u.U. missverständlich. Hinzu kommt, dass auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine solche Auslegung sprechen. Wie bereits ausgeführt, wird die anderweitige Tätigkeit verlangt, um damit die Verwendungsbreite im Sinne von Flexibilität nachzuweisen. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass diese Tätigkeit zwingend vor (und nicht während) der Tätigkeit an der aktuellen Schule stattgefunden hat.
43Letztlich bedarf aber die Frage, ob der Antragsteller seine Verwendungsbreite im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG nachgewiesen hat, keiner abschließenden Entscheidung, weil bereits das Erfordernis der anderweitigen Tätigkeit bei Hausbewerbern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb einer Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers nicht entgegen steht.
44Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Regelwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
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