Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4546/07

Tenor

Die an die Kläger gerichteten Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 8. Februar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 3. bzw. 4. September 2007 werden aufgeho-ben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kos-ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfah-ren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizut-reibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.


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