Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4546/07
Tenor
Die an die Kläger gerichteten Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 8. Februar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 3. bzw. 4. September 2007 werden aufgeho-ben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kos-ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfah-ren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizut-reibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
1
Die Kläger sind, wie im Rubrum angegeben, Eigentümer der jeweils mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücke X Straße 89, 91, 31 bzw. 35 in E1-C. Die Grundstücke sind Teil der ab 1922 als Bergarbeitersiedlung errichteten Siedlung C. Die Gebäude wurden mit Bescheid vom 24. Juli 2000 zusammen mit den weiteren Häusern der Siedlung, insgesamt 392 Häusern, als ein Denkmal mit der Bezeichnung "C-Siedlung in E1-N" in die Denkmalliste eingetragen. Im Eintragungsbescheid sind die jeweiligen Grundstücke nach Straße und Hausnummer bezeichnet. Bestandteil des Denkmals sind ferner die Freiflächen mit im Text genannten Ausnahmen. Der Bescheid wurde der Voreigentümerin der Kläger, der U AG, am 24. August 2000 zugestellt; Widerspruch ist nicht erhoben worden.
2Im Bescheid sind nach der Darstellung der Entwicklung der Siedlung, der Grundrisse der Siedlung, der Wohnbebauung an den Hauptstraßen und der Geschäftshäuser sowie der Kirche im Zentrum der Siedlung die Häuser u.a. der Kläger wie folgt beschrieben:
3"Die an den Nebenstraßen liegenden, zweigeschossigen Bauten sind meist als Einfamilienhäuser, aber auch als Bauten mit Geschosswohnungen, seltener beides integrierend, vorgesehen. Durch ihre Wirtschaftsgebäude sind sie zu Kettenhäusern zusammengefasst, Sattel- und Walmdächer wechseln. Vergleichbar mit den Bauten an der Hauptstraße sind Dachaufbauten, Gesimse, aufwendig gerahmte Eingänge als Gliederungselemente eingesetzt, dazu kleine, sehr detailliert gearbeitete Reliefs, teilweise aus Backstein (z.B. in der X Straße in Traubenform). Besonders charakteristisch für diesen Teil sind die Freitreppen mit Backsteinwangen. ..."
4Zur Begründung der Denkmalwürdigkeit wird ausgeführt:
5"Die C-Siedlung ist von außerordentlicher städtebaulicher und architektonischer Qualität. Die Siedlung wurde als städtebauliche Einheit mit unterschiedlichen Wohnungstypen und einem abgestuften Verkehrs- und Wegenetz, mit ausgewiesenen Grünflächen und sozialen sowie kulturellen Einrichtungen nach einem strengen Ordnungssystem geplant. Die Siedlung ist ein bedeutendes Dokument für den Arbeitersiedlungsbau der 20er Jahre, und stellt mit ihrer qualitätvollen städtebaulichen und architektonischen Gestaltung ein sichtbares Zeichen für den Entwicklungsstand der sozialen Vorstellungen im Zuge der Industrialisierung des Ruhrgebietes nach der Jahrhundertwende dar. Als ehemalige Arbeitersiedlung ist die C-Siedlung ein aussagekräftiges Dokument für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse innerhalb der Stadt E1. Die Siedlung ist daher bedeutend für die Architektur der 20er Jahre und für die Stadtentwicklung von E1. Für die Erhaltung und Nutzung dieser Siedlung liegen sozialgeschichtliche, architektonische und städtebauliche Gründe vor."
6Die Kläger, die wie viele andere Eigentümer in der Siedlung ihre Häuser von den früheren Wohnungsgesellschaften erworben haben, befassen sich seither ebenso wie viele andere Erwerber mit einer Modernisierung der Häuser.
7Die Kläger zu 7. und 8. beantragten unter dem 30. Dezember 2005 die denkmalrechtliche Erlaubnis u.a. zur Erneuerung der Hoftür, der Eingangstür sowie der Fenster in Erd- und erstem Obergeschoss. Beigefügt war u.a. ein Foto der Haustür, welche weiß gestrichen ist, ein waagerechtes Oberlicht besitzt sowie ein senkrechtes Fenster in der Mitte des im übrigen glatten Türblattes. Textlich ist ausgeführt: "Die Eingangstüre wird wie die Alte versehen." Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 5. Januar 2006 die denkmalrechtliche Erlaubnis; hinsichtlich der Eingangstür ist ausgeführt: "Die neuen Türen sind mit Fensteröffnung und gegebenenfalls mit Oberlicht entsprechend dem originalen Bestand anzufertigen. Sie können in Holz oder in Aluminium ausgeführt werden. Als Farbe für den Anstrich ist die Farbe "Cremeweiß" (RAL 9001) zu verwenden." Für die Fenster wurde die Farbe RAL 9016 vorgegeben.
8Der Kläger zu 6. stellte einen entsprechenden Antrag betr. Erneuerung von Fenstern sowie Tür Straßenseite und Hofseite sowie Anbringung eines Vordachs vor der Haustür unter dem 4. Januar 2006; das beigefügte Foto der alten Haustür entspricht derjenigen der Kläger zu 7. und 8. Der Beklagte erteilte die denkmalrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 6. Januar 2006; der Text entspricht hinsichtlich der Eingangstür dem Text der Erlaubnis an die Kläger zu 7. und 8.
9Bei einer Ortsbesichtigung am 29. November 2006 stellte der Beklagte fest, dass die Kläger zu 5./6. und zu 7./8. jeweils eine – identische – weiße Haustür eingebaut hatten, die ein waagerechtes Oberlicht besitzt , ferner in der Mitte ein bogenförmig nach unten geschwungenes Fenster. Das Fenster ist von einem vortretenden weißen Rahmen eingefasst, im unteren Bereich des Türblatts ist ein ebenso vortretender weißer Gestaltungsrahmen aufgebracht; der untere Bereich und der obere Bereich umfassen in der Mitte jeweils halbkreisförmig einen als Zierelement vortretenden weißen Kreis.
10Der Beklagte bewertete diese Ausführung der Tür als nicht denkmalgerecht, insoweit ist in den Verwaltungsvorgängen ausgeführt:
11"Die ab 1922 unweit der damals neuen Zeche C durch den U-Konzern errichtete Berg- und Hüttenarbeitersiedlung C knüpft in ihrer großzügigen städtebaulichen Planung an Ideen und Programmatik der Gartenstadtbewegung an. In architektonischer und baukünstlerischer Hinsicht manifestieren sich anhand der typenhaft entwickelten Wohngebäude und ihrem systematisierten Gliederungsprinzip – bezogen auf die Gesamtheit der Gebäude wie auf das bauliche Detail – zentrale Leitgedanken des zeitgenössischen Bauens, die das Ensemble in der Verknüpfung mit sozialgeschichtlichen Aspekten zu einem bedeutenden Dokument des Arbeitersiedlungsbaus der 1920er machen. Deutlich ablesbar ist bis heute die sachliche Architekturauffassung, die Stadtbaurat Q als programmatische Vorgabe an die Planung formulierte: Bei der Gliederung war Willkürlichkeit zu vermeiden, Einfachheit und größtmögliche Zweckmäßigkeit anzustreben. In Übereinstimmung mit den "neuzeitlichen städtebaulichen Grundsätzen" sollte die "Aufteilung in schlichter, geradliniger und rechtwinkliger Form" erfolgen und die Bauten "sich in der einfachsten Form halten, jeden Aufputz vermeiden". Angestrebt wurde eine "schlichte bodenständige Bauweise, die möglichst darauf verzichtet, individuell künstlerische Eigenart zu sehr hervortreten zu lassen." Eine solche architektonische Haltung sei – so die zeitgenössischen Quellen – "allein geeignet für das Kleinhaus, für dessen äußere und innere Gestaltung angestrebt werden muss, möglichst einheitliche Typen zu gewinnen".
12In den hier dargestellten Sinne zählen insbesondere auch die Hauseingangstüren der Reihenhaustypen in ihrer schlichten und sachlichen Gestaltung zu den prägenden Elementen des Denkmals Siedlung C. Dies dokumentieren die im Bestand erhaltenen historischen Türblätter aus Holz, die als schmucklose Rahmenfüllungstüren ausgebildet sind, ursprünglich grün gefasst waren, mit Brettfüllung im unteren Feld und durch Sprossen geteiltem Lichtfeld oben. Konsequenterweise folgte man der vorgefundenen dekorlosen Gestaltung aus seit den 1950er Jahren, als Haustüren in mehreren Etappen ausgetauscht wurden. Zum älteren Bestand zählen dabei die heute mit überwiegendem und damit prägendem Anteil erhaltenen cremweiß gefassten Holztüren mit glatter Oberfläche (nur selten mit senkrecht aufgesetzten Brettern entsprechend dem historischen Typ) und hochrechteckigem Lichtfeld. ..."
13Bei einer Ortsbesichtigung am 8. Januar 2007 stellte der Beklagte fest, dass die Kläger zu 1./2. sowie zu 3./4. in ihren Häusern ohne denkmalrechtliche Genehmigung neue Eingangstüren des gleichen Typs wie die Kläger zu 5./6. und 7./8. eingebaut hatten.
14Der Beklagte hörte die Kläger zu 5./6. und 7./8. unter dem 15. Januar 2007, die Kläger zu 1./2. und 3./.4 unter dem 22. Januar 2007 zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung zum Ausbau der nicht denkmalgerechten Kunststoff-Haustür und zur Ersetzung durch eine denkmalgerechte Tür an.
15Die Kläger zu 5./6. und 7./8. verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2007 darauf, sie hätten ihre Türen entsprechend der erteilten Erlaubnis eingebaut. Die Türen seien aus Aluminium. Mehrere Nachbarn hätten die gleiche Tür eingebaut, was dem Ziel der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Siedlung diene, andere wollten sich dem anschließen. Die Kläger zu 3./4. verwiesen unter dem 5. Februar 2007 darauf, dass diese Tür mehrfach vorhanden sei und sie sich dem angeschlossen hätten. Die Kläger zu 1./2. verwiesen unter dem 28. Januar 2007 darauf, sie hätten im Januar 2006 von Mitarbeitern des Beklagten die Auskunft erhalten, sie dürften eine weiße Tür mit einem Glasanteil von max. 30 % einbauen; das Erscheinungsbild müsse erhalten bleiben, d.h. ein vorhandenes Oberlicht müsse auch so wieder ersetzt werden; diesen Anforderungen hätten sie mit höheren Kosten genügt. Außer dem Briefschlitz ähnele ihre neue Tür der alten Tür sehr.
16Mit Ordnungsverfügungen jeweils vom 8. Februar 2007 gab der Beklagte den Klägern zu 1./2., 3./4., 5./.6 und 7./8. jeweils auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung die nicht denkmalgerechte Hauseingangstür auszubauen und durch eine denkmalgerechte Haustür zu ersetzen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er jeweils ein Zwangsgeld von 4.000,-- Euro an. Zur Begründung stützte er sich auf §§ 7 und 27 DSchG NRW und führte aus, die Kläger zu 5./6. und 7./8. seien von der erteilten Genehmigung abgewichen; bei den Klägern zu 1./2. und 3./.4. sei eine nachträgliche Zulassung der ungenehmigt eingebauten Haustür nicht möglich. In der Siedlung C zählten insbesondere die Hauseingangstüren der Reihenhaustypen in ihrer schlichten und sachlichen Gestaltung zu den prägenden Elementen des Denkmals. Das jeweils eingebaute Türblatt sei mit seinen individuellen Gestaltungsmerkmalen und den – gemessen am historischen Bestand – aufwendigen und auffallenden Schmuckformen, so dem geschweiften Abschluss des Lichtbandes und der kreisförmigen Gliederung im Zentrum, nicht denkmalverträglich. Die öffentlichen denkmalrechtlichen Interessen seien höher zu bewerten als die privaten Interessen an einem Austausch der nicht mehr reparaturfähigen vorhandenen Tür, dies auch mit Blick auf eine Vorbildwirkung und den zu besorgenden schleichenden Verlust des Denkmalcharakters.
17Mit ihren jeweils durch ihre Prozessbevollmächtigten unter dem 2. März 2007 erhobenen Widersprüchen machten die Kläger geltend, der Einbau der Türen sei nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu genehmigen. Sie hätten sich abgesprochen; die Farbe der Haustür weiche nur geringfügig von den erteilten Genehmigungen ab, entspreche aber derjenigen der genehmigten Fenster. Es gebe zudem an der X Straße Türen unterschiedlichster Ausgestaltung mit unterschiedlichen Farben, die vom Beklagten genehmigt seien; die Ordnungsverfügungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
18Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch der Kläger zu 3./4. mit Bescheid vom 3. September 2007, die Widersprüche der übrigen Kläger mit Bescheiden vom 4. September 2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid vom 3. September 2007 ist ausschließlich auf § 7 DSchG NRW gestützt; die Bescheide vom 4. September 2007 sind auf §§ 7 und 27 DSchG NRW gestützt. In der Sache führte die Bezirksregierung aus, die Hauseingangstüren zählten zu den prägenden Elementen des Denkmals; die eingebauten Türen widersprächen den denkmalrechtlichen Interessen. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt; die von den Klägern genannten Türen seien nicht genehmigt; der Einbau von Türen ihres Typs sei der gesamten Nachbarschaft untersagt worden.
19Die Widerspruchsbescheide wurden am 10. September 2007 zugestellt.
20Die Kläger haben am 9. Oktober 2007 Klage erhoben – 25 K 4546, 4547, 4548, 4549/07 –; das Gericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zur Begründung vertiefen sie ihr Widerspruchsvorbringen und verweisen darauf, bei Informationsveranstaltungen im März 2006 habe der Beklagte das von ihnen gewählte Erscheinungsbild des Haustürtyps als denkmalrechtlich zulässig dargestellt.
21Die Kläger beantragen,
22die jeweils an sie ergangene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 3. bzw. 4. September 2007 aufzuheben,
23ferner die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
24Der Beklagte tritt den Klagen unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Ordnungsverfügungen und der Widerspruchsbescheide entgegen und beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Im Erörterungstermin vom 12. Februar 2008 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit, insbesondere die Haustüren an der X Straße, in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO.
31Die zulässigen Klagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32Die Klage der Kläger zu 3./4. ist – selbständig tragend – schon deshalb begründet, weil die angefochtenen Bescheide ihnen gegenüber auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt worden sind. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Dies gilt auch für die Begründung des Bescheides (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007 § 79 Rdn. 1). Während die Ordnungsverfügung des Beklagten als Ermächtigungsgrundlage noch §§ 7 und 27 DSchG NRW genannt hatte, stützt sich der Widerspruchsbescheid in diesem Verfahren ausschließlich auf § 7 DSchG NRW. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW haben die Eigentümer ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist; nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW kann die Untere Denkmalbehörde die notwendigen Anordnungen treffen, soweit die Eigentümer ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind offensichtlich nicht erfüllt, wie im Ortstermin bereits erörtert worden ist. Die Kläger zu 3./4. halten ihr Haus instand. Dass der Einbau der nach Meinung des Beklagten nicht denkmalgerechten Tür eine "unsachgemäße Behandlung" des Denkmals ist, ist an keiner Stelle ausgeführt. Ist eine Ermessensentscheidung, wie hier, auf eine unzutreffende Vorschrift gestützt, so ist sie schon aus diesem Grunde rechtswidrig.
33Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide kommt nur § 27 DSchG NRW in Betracht, der in allen Ordnungsverfügungen des Beklagten und in den drei anderen – von einer anderen Sachbearbeiterin verfassten – Widerspruchsbescheiden der Bezirksregierung E neben § 7 DSchG NRW als Rechtsgrundlage auch herangezogen wird. Nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW muss derjenige, der eine nach dem DSchG NRW erlaubnisbedürftige Handlung ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde den bisherigen Zustand wiederherstellen. Die Häuser aller Kläger sind bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragen. Gewisse Bedenken gegen die Bestimmtheit der Unterschutzstellung hinsichtlich der Freiflächen (vgl. z.B. S. 4 des Eintragungsbescheides, wonach "artfremde Plattierungen der Gartenwege ..." nicht Teil des Denkmals sind) wirken sich jedenfalls auf die Denkmaleintragung der Wohnhäuser nicht aus, die auch ohne die Freiflächen in die Denkmalliste eingetragen worden wären. Dies bedeutet, dass der Einbau der Türen nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW genehmigungspflichtig war, wonach der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler verändern will.
34Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 DSchG NRW sind – selbständig tragend - hinsichtlich der Kläger zu 5./6. und 7./8. schon nicht erfüllt. Diesen Klägern ist für den Einbau der Tür eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden. In ihrem Fall kommt daher nur die Voraussetzung "wer ... im Widerspruch zu Auflagen durchführt" in Betracht. Dies ist aber nicht der Fall; die Kläger haben nicht entgegen der erteilten denkmalrechtlichen Genehmigung gehandelt. Die Kläger zu 7./8. haben ein Foto einer weißen Tür mit Oberlicht und Mittelfenster vorgelegt mit der Erklärung "Die Eingangstüre wird wie die Alte versehen"; der Kläger zu 6. hat seinem Antrag ein entsprechendes Foto beigefügt ohne weitere Erklärung. Die jeweils erteilte Genehmigung gestattet in ihren "Auflagen" die Anfertigung einer neuen Tür "mit Fensteröffnung und ggf. mit Oberlicht entsprechend dem originalen Bestand", mit Ausführung in Holz oder in Aluminium und der Farbvorgabe RAL 9001. Die Kläger zu 5./6. und 7./8. haben jeweils eine weiße Tür mit Fensteröffnung und Oberlicht eingebaut. Ob es sich um Kunststofftüren handelt (so der Beklagte in seinen Anhörungsschreiben) oder um Aluminiumtüren (so die Kläger in ihren Stellungnahmen zur Anhörung), bedurfte keiner Aufklärung, da der Beklagte in den angefochtenen Ordnungsverfügungen auf das Material der Tür als nicht denkmalverträglich in keiner Weise abgehoben hat. Gleiches gilt für die Farbauswahl, wobei die Genehmigung für die Tür die Farbe RAL 9001, für die Fenster RAL 9016 vorgibt und die Kläger die Tür in der Farbe der Fenster angefertigt haben. Auch hierauf hat der Beklagte in seinen Ordnungsverfügungen nicht abgehoben. Im übrigen erscheint es als nicht sonderlich geglückt, für teilweise nebeneinander liegende Öffnungen in den Wänden – Fenster und Haustür – unterschiedliche Weißtöne vorzuschreiben. Vorgeworfen wird den Klägern in den Ordnungsverfügungen vielmehr die Gestaltung der Türen als zu aufwändig wegen der auffallenden Schmuckelemente, nämlich durch den geschweiften Abschluss des Lichtbandes und die kreisförmige Gliederung im Zentrum. Der Einbau einer derartigen Tür war ihnen indes nicht untersagt. Der Beklagte hat eine weiße Tür mit Oberlicht und Fenster genehmigt, die Kläger haben eine weiße Tür mit Oberlicht und Fenster eingebaut. Wenn der Beklagte den Einbau von Türen wie den streitgegenständlichen hätte ausschließen wollen, so hätte er sich klarer ausdrücken müssen.
35Für künftige Fälle sei darauf hingewiesen, dass es sinnvoll ist, konkrete Vorlagen, ähnlich den Ansichtszeichnungen zu einem Bauantrag, mit zeichnerischer Darstellung dessen, was beantragt wird – ggf. auch nur einen Auszug aus einem Prospekt eines Herstellers – zu verlangen (vgl. § 26 Abs. 1 DSchG NRW), wodurch Missverständnisse zwischen den Beteiligten, wie hier, vermieden werden.
36Die Klage aller Kläger ist ferner – auch wenn man unterstellen würde, dass die Kläger zu 5./6. und 7./8. entgegen einer denkmalrechtlichen Auflage gehandelt hätten; die Kläger zu 1./2. und 3./4. haben jedenfalls ohne denkmalrechtliche Genehmigung gehandelt – deshalb begründet, weil sie jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung haben und die Ordnungsverfügungen deshalb unverhältnismäßig sind, § 27 Abs. 3 DSchG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1, 2 OBG. Die Genehmigung ist nach dem hier allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das Gericht in ständiger Rechtsprechung folgt, handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "Gründe des Denkmalschutzes" um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff, bei dem eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Merkmals abhängige Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, ob und inwieweit die Schutzziele und –zwecke des DSchG NRW durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Hierbei kommt den die Denkmaleigenschaft des jeweiligen Objekts begründenden Umständen maßgebliche Bedeutung zu. Aus dem Rechtsbegriff des "Entgegenstehens" folgt, dass nicht schon jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegenstehe. Vielmehr ist – ähnlich wie bei der entsprechenden Regelung in § 35 Abs. 1 BauGB – eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten. Mit dieser Einbeziehung der privaten Belange wird auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG genügt,
37vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 , BRS 58 Nr. 232; Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 8 A 5546/00 .
38Wesentlich hierbei ist, wie ausgeführt, dass den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zukommt, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen,
39vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 – 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 7 A 4207/00 , UA S. 17.
40Bei dieser Interessenabwägung wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann,
41vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 – 7 A 4207/00 .
42Diese Interessenabwägung geht zugunsten aller Kläger aus.
43Die Belange der Denkmalpflege sind hinsichtlich der Haustüren als sehr gering zu bewerten, wie bereits im Ortstermin erörtert. Dies ergibt sich aus dem Eintragungsbescheid; hier sind die Türen überhaupt nicht erwähnt. Ausgeführt wird die abwechslungsreiche Gestaltung der Häuser, die Gliederung der Fassaden, die Gesimse, der Einsatz aufwendig gerahmter Eingänge als Gliederungselement, ferner als charakteristisch die Freitreppen mit Backsteinwangen. Die Türblätter werden im Eintragungsbescheid nur einmal S. 4 unten bei den Hauptstraßen erwähnt; hier ist ausgeführt, dass "die Eingänge, teilweise noch mit originalen Türblättern, in betonten Rahmen liegen ..."; wodurch sich die originalen Türblätter auszeichnen, ist auch hier nicht gesagt. Soweit die Vertreter des Beklagten im Ortstermin darauf hingewiesen haben, die Schlichtheit der Türen als Gestaltungselement ergebe sich eben als Kontrast aus der Gestaltung der Fassaden, findet dies im Eintragungsbescheid keine Stütze. – Die vom Beklagten in der denkmalrechtlichen Bewertung nach seinen Ortsbesichtigungen niedergelegten Überlegungen finden in dem Eintragungsbescheid gleichfalls keine Stütze. Die hier – ohne Quellenangabe – niedergelegten Zitate zur Aufteilung in schlichter, geradliniger und rechtwinkliger Form, ferner dazu, dass sich die Bauten "in der einfachsten Form halten, jeden Aufputz vermeiden", zur "schlichten bodenständigen Bauweise, die möglichst darauf verzichtet, individuell künstlerische Eigenart zu sehr hervortreten zu lassen" – womit dann auch die streitgegenständlichen Haustüren als zu aufwändig und deshalb denkmalunverträglich bewertet werden -, sind geradezu konträr zu den maßgeblichen Ausführungen in dem Eintragungsbescheid, in welchem gerade die reichhaltige abwechslungsreiche Gestaltung der Häuser, ihrer Fassaden und Türrahmen beschrieben wird. Diese abwechslungsreiche Gestaltung der Häuser, auch die Schmuckelemente in den Fassaden, war auch im Ortstermin festzustellen. Hinsichtlich der Hauseingangstüren war im Ortstermin festzustellen, dass in der X Straße die Türen bei der Mehrzahl der Häuser erneuert worden sind, wobei sich der von den Klägern eingebaute Typ auch noch in einem anderen Haus fand – mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei angemerkt, dass insoweit keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen bestehen, da der Beklagte vor seinem Einschreiten das Ergebnis dieses Verfahrens abwarten wollte, wie im Ortstermin erläutert. Es fanden sich einige weitere ebenfalls mehrfach eingebaute moderne Haustürtypen, ferner auch ältere Türen, die aber ebenfalls nicht der Ursprungsbestand aus den 1920er Jahren sind, sondern nach den Erläuterungen im Ortstermin in den 50er oder 80er Jahren eingebaut worden sind. Zuzugeben ist, dass das Bild unterschiedlicher Haustüren in den Gebäuden der ansonsten einen einheitlichen optischen Eindruck vermittelnden Siedlung in der X Straße nicht sonderlich schön ist; dies ändert aber nichts an dem nur geringen Gewicht der denkmalpflegerischen Belange hinsichtlich der Haustüren, auf die eben im maßgeblichen Eintragungsbescheid gar nicht abgehoben worden ist; maßgeblich für den Denkmalwert sind eben nur die die Eintragung in die Denkmalliste tragenden Gründe,
44OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 – 7 A 4207/00 , UA S. 17.
45Demgegenüber sind die Interessen der Kläger deutlich höher zu bewerten. Sie möchten ihre ca. 80 Jahre alten, neuzeitlichen Anforderungen nicht mehr entsprechenden Häuser modernisieren und durch dichte und wärmegedämmte Türen – ebenso wie durch die Erneuerung der Fenster – Heizkosten sparen und verhindern, dass es in den Wohnungen zieht, wie die Kläger im Ortstermin ausgeführt haben. Dieser Wunsch ist vollkommen plausibel und gut nachvollziehbar und entspricht zudem neueren Bestrebungen zur Energieeinsparung in Gebäuden.
46Hiernach haben alle Kläger einen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung und sind die Ordnungsverfügungen jedenfalls auch aus diesem Grund – bei den Klägern zu 3./4., 5./.6 und 7./8. über die selbständig tragenden vorgenannten Gründe hinaus – wegen Unverhältnismäßigkeit aufzuheben.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da den Klägern angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage die Durchführung des Vorverfahrens ohne anwaltlichen Beistand nicht zuzumuten war. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene selbst keinen Sachantrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.