Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 863/07
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Anlieger der Straße „Am C. “ in X. und Vater eines Kindes im Kindergartenalter.
3Die Straße „Am C. “ ist in dem Bereich, in dem das klägerische Grundstück liegt, auf einer Länge von 300 m als verkehrsberuhigter Bereich (§ 42 Abs. 4 a Straßen-Verkehrsordnung [StVO]) ausgeschildert und ohne Bürgersteig angelegt. Sie ist dort 5 m breit; in unregelmäßigen Abständen sind rechts und links Bäume angepflanzt, so dass an diesen Stellen sowie an den markierten Parkflächen nur eine Restfahrbahnbreite von 3 m bleibt. Die gesamte Straße ist zudem als Anliegerstraße (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO Zeichen 250 und Anhang zu § 39 StVO Teil 8.2 Nr. 1020.30) und unterhalb des Straßenteiles vor dem klägerischen Anwesen nach Ende des verkehrsberuhigten Bereichs mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h beschildert.
4Am 26. April 2006 beschwerte sich der Kläger beim Polizeipräsidenten X. mündlich wegen Verkehrs‑ und Geschwindigkeitsverstößen durch andere Verkehrsteilnehmer. Bei einem Termin mit Bediensteten des Beklagten forderte er eine Sperrung der Straße und gab mit dieser Forderung mit Schreiben vom 20. August 2006 Nachdruck.
5Mit Bescheid vom 27. September 2006 lehnte der Beklagte die Sperrung der Straße ab mit der Begründung, diese Maßnahme sei nicht vertretbar, da die Verkehrsmenge von 686 Fahrzeugen pro Tag nicht überhöht sei und sich für die Bewohner anderer Straßen nicht erwünschte größere Umfahrungsstrecken ergäben. Auch handele es sich bei der Straße „Am C. “ nicht um einen Unfallschwerpunkt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 8. Februar 2007 als unbegründet zurück.
6Mit seiner am 5. März 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Straße „Am C. “ sei als Querverbindung eine perfekte Abkürzung für den Durchgangsverkehr zwischen der B 0 und dem Bereich „I. “. Deshalb seien die Anwohner einer überdurchschnittlich hohen Frequentierung durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt. Die vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und Geschwindigkeitsreduzierung seien nachweißlich nicht erfolgreich. Sein Haus grenze unmittelbar an die Straße; vom Hauseingang gemessen beginne der Straßenbereich nach etwa 1 m. Überwachungsmaßnahmen der Polizei hätten ergeben, dass die Verkehrssituationen untragbar sei. Die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit werde kaum eingehalten. Die Einrichtung eines Fußweges sei aufgrund der Straßenbreite nicht umsetzbar. An den Stellen, an denen sich Bepflanzungen oder Parkeinrichtungen befänden, sei für den Verkehr nur noch eine Breite von 3 m verfügbar. Links und rechts schlössen sich an die Straße sodann unmittelbar Häuser, Hecken, Zäune oder Mauern an. Bei der Einstufung der Straße nach der Richtlinie EAE 85/95 gehe der Beklagte fälschlicherweise davon aus, dass es sich um eine Anliegerstraße Typ AS 2 handele. Hierbei wäre eine Verkehrsstärke von bis zu 250 Kraftfahrzeugen pro Stunde zulässig; es sei dann allerdings auch eine durchgängige Fahrbahnbreite von 4,5 m erforderlich. Die Argumentation des Beklagten zur Verhinderung von Umfahrungen sei widersinnig, denn die Straße „Am C. “ dürfe auch derzeit schon nicht zum Durchfahrverkehr genutzt werden. Umwege seien für diese Verkehrsteilnehmer also in Kauf zu nehmen. Die Nachbarn und die Schulleitungen der benachbarten Schulen unterstützten sein Begehren. Die Anlage der Straße im Jahr 1992 widerspreche den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen und sei falsch typisiert; es liege eine Anliegerstraße AS 4 vor.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. Februar 2007 zu verpflichten, die Anliegerstraße „Am C. “ in X. zwischen den Kreuzungsbereich „Am X1. “/„Alter L.----weg “ und der Einmündung M.-----straße für den Durchgangsverkehr durch bauliche Maßnahmen (Poller) zu sperren,
9hilfsweise,
10den Beklagten zu verpflichten, weitere bauliche Veränderungen zur Verkehrsberuhigung der Straße „Am C. “ in X. vorzunehmen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt vor, es sei für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unbeachtlich, ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Anlage der Straße die zitierten EAE 85/95 beachtet worden seien oder nicht. Die Richtlinien hätten damals wie heute den Charakter von Empfehlungen. Es könne in begründeten Fällen von diesen Richtlinien abgewichen werden. So sei es bei der vom Kläger kritisierten Länge der Straße „Am C. “. Aufgrund der örtlichen Besonderheiten der Besiedelung sei die Straße als Anliegerstraße angelegt worden insbesondere auf dringenden Wunsch der seinerzeit in die Planung eingebundenen Bewohner.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bepollerung oder weitere bauliche Veränderungen zur Verkehrsberuhigung der Straße „Am C. “ (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
18Bei der in erster Linie beantragten Sperrung („Bepollerung“) der Straße „Am C. “ durch Sperrpfosten, Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 StVO, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt tatbestandlich voraus, dass eine konkrete straßenverkehrsrechtliche Gefahr vorliegt und dass das Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich ist. Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. April 1980 – 7 C 19.78 –, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8 und vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 –, BVerwGE 92 S. 32 (36); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 2. Dezember 1997‑ 25 A 4997/96 –, NVwZ‑RR 1998 S. 627 ff. und vom 2. September 1998 – 25 A 1100/96 –.
20Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs betrifft, die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Das bedeutet namentlich, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO – bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen – prinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Ein Ermessen steht der Behörde insbesondere zu, soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weit gehende Anordnung gewährleistet werden kann. § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 – 3 C 23.00 –, DAR 2001 S. 424 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 – 8 A 4230/01 –, VRS 105 S. 233 ff.; Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), § 45 Rz. 28 a.
22Diese Voraussetzungen können im Fall der Straße „Am C. “ in X. nicht festgestellt werden.
23Aus dem dem Gericht vorliegenden Karten‑ und Bildmaterial und dem Eindruck, den der Einzelrichter im Erörterungstermin von der Örtlichkeit gewonnen hat, ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine besondere Gefahrenlage für Anlieger der Straße oder auf unzumutbare Belästigungen für sie durch Lärm und Abgase ohne die in Rede stehende Straßensperrung. Die Straße „Am C. “ verläuft weitgehend, insbesondere auf Höhe des klägerischen Grundstücks, gerade mit der Folge, dass Personen, auch Kinder, von weitem gesehen werden können und selbst eine durch andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufene Gefahrenlage erkennen können. Die festgestellte Situation erscheint dem erkennenden Gericht wesentlich weniger gefahrvoll als die an einer breiteren Straße mit Gehweg, in der – was im städtischen Bereich weitgehend erlaubt ist – am Straßenrand geparkt werden kann mit der Folge, dass auf dem Bürgersteig spielende Kinder oder solche, die die Straße überqueren wollen, von Fahrzeugführern oft erst im letzten Moment erkannt werden können. Wegen der vorliegend geringen Straßenbreite ist zudem ein Begegnungsverkehr von Pkw. nur möglich, wenn beide Fahrzeuge sehr langsam aneinander vorbeifahren. Auch dies macht das Erkennen von Gefahrenlagen leichter als auf einer Straße mit zwei entgegenlaufenden Fahrspuren.
24Zutreffend hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass durch die Beschilderung der Straße „Am C. “ die vom Beklagten angeführten Umfahrungen für solche Verkehrsteilnehmer, die nicht als Anlieger –
25vgl. dazu Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. (2007), § 41 StVO Rz. 248 –
26diese Straße nutzen dürfen, ohnehin erforderlich sind. Gleichwohl bliebe ihre Sperrung nicht ohne Folgen auch für deren Anlieger, weil sie ihre Straße nur noch in einer Richtung anfahren oder verlassen könnten; eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO wäre sonach auch gegeben und durch besondere örtliche Verhältnisse nicht gerechtfertigt. Aus den vom Kläger angeführten „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“ (EAE 85/95) vermag er einen Anspruch ebenfalls nicht herzuleiten, zumal die Straße bereits seit langer Zeit angelegt ist und diese Empfehlungen keine Verbindlichkeit besitzen.
27Somit ist eine besondere Gefahrenlage, die die Sperrung der Straße zwingend gebieten würde, weder hinreichend konkret dargelegt noch ersichtlich. Auch eine Gefahrenlage, die für den Beklagten die Verpflichtung nach sich zöge, andere Maßnahmen zu ihrer Minimierung zu ergreifen, ist nicht gegeben mit der Folge, dass die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrages abzuweisen war.
28Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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