Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 2905/06

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Übergangsgebührnisse für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 geregelt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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