Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 6181/07
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. November 2007 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und wurde unter anderem seiner Straffälligkeit wegen von der Ausländerbehörde C mit Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 1996 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Eine erste Abschiebung aus der Haft heraus erfolgte am 17. April 1997 auf Betreiben der Ausländerbehörde C, eine weitere am 15. Januar 2004 auf Betreiben der Ausländerbehörde der Landeshauptsstadt T1.
3Ungeachtet fortbestehender Sperrwirkung dieser Maßnahmen ist der Kläger erneut ins Bundesgebiet gekommen und sitzt seit Ende Februar 2008 wieder in ein.
4Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2007 befristete die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom August 2006 hin die Sperrwirkung der Ausweisung und der beiden Abschiebungen mit Blick auf die Absicht des Klägers, zu seiner im Bezirk der Beklagten lebenden Lebensgefährtin und deren - seinen Angaben zufolge vom Kläger stammenden - Kindern und im Einvernehmen mit den Ausländerbehörden C und T1 auf den 8. Dezember 2012.
5Die Bezirksregierung E bestätigte diese Maßnahme mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2007.
6Der Kläger hat am 21. Dezember 2007 die vorliegende Klage erhoben und beantragt,
7die Beklagten unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. November 2007 zu verpflichten, die Sperrwirkungen der Ausweisung vom 10. Oktober 1996 und der Abschiebungen vom 17. April 1997 und 15. Januar 2004 zu befristen auf den 1. Januar 2008.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 2. Januar 2008 angehört worden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat Erfolg.
14Sie ist zulässig. Mit seiner neuerlichen Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt verfügt der Kläger über die erforderliche ladungsfähige Anschrift; § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass eine sich der Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe aller Voraussicht nach anschließende neuerliche Abschiebung eine weitere Sperre nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auslösen wird, nimmt dem Begehren, die Sperrwirkungen der bisherigen Ausweisung und Abschiebungen zu befristen, nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis. Denn wenn jede der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Maßnahmen eine Sperre auslöst, muss man sie auch einzeln befristen lassen können.
15Die Klage ist auch begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagte ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie leidet an einem - weder mangels Aufzählung dieses Fehlers in § 45 VwVfG heilbaren noch wegen der in der Sache zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 46 VwVfG unbeachtlichen - formellen Mangel, weil die Beklagte für die Befristung örtlich nicht zuständig ist. Deshalb scheidet auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung aus.
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist für die Befristung einer Ausweisung oder Abschiebung die Ausländerbehörde örtlich zuständig, die die Maßnahme erlassen hat.
17Gerichtsbescheide des Gerichts vom 26. Juni 1998 - 24 K 6266/96 -; vom 7. August 2006 - 24 K 1175/06 -; Urteil des Gerichts vom 6. März 2008 - 24 K 5704/07 -.
18Dies leitet das Gericht aus § 4 Abs. 1 OBG her;
19zur Einschlägigkeit des OBG bei gleichzeitiger Verdrängung des VwVfG vgl. Beschluss des Gerichts vom 15. April 1997 - 24 L 2262/97 -; zustimmend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, Beschluss vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -.
20Dabei geht das Gericht für den Vornahmefall eines begehrten Verwaltungshandelns in der Konstellation einer Verpflichtungsklage von dem Grundsatz aus, dass nur eine Ausländerbehörde örtlich zuständig ist;
21Gerichtsbescheide des Gerichts vom 21. Juni 2007 - 24 K 983/07 -; vom 19. Juli 2007 - 24 K 2026/07 -; Urteil des Gerichts vom 6. März 2008 - 24 K 5704/07 -..
22Die die örtliche Zuständigkeit begründenden öffentlichen Interessen" im Sinne des § 4 OBG sind zu beziehen auf die konkret anstehende Maßnahme. Die begehrte Befristung steht im privaten Interesse des gesperrten Ausländers; das dahinter stehende öffentliche Interesse besteht darin, mittels der Sperrwirkung den Ausländer von Einreise und Aufenthalt für das gesamte Bundesgebiet fernzuhalten. Dieses bundesweite Interesse weist als solches keinen auf den Bezirk einer Ausländerbehörde deutenden Bezug auf,
23anders als etwa der die Anknüpfung für die Zuständigkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels liefernde Begriff des Aufenthaltes, der auf den Bezirk der Ausländerbehörde weist, in der der Ausländer den tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat; vgl. dazu Gerichtsbescheide des Gerichts vom 21. Juni 2007 - 24 K 983/07 -; vom 19. Juli 2007 - 24 K 2026/07 -,
24so dass als Anknüpfungspunkt die Behörde bleibt, die die Maßnahme getroffen hat, deren Sperrwirkung es zu befristen gilt. Für den Fall, dass die Ausländerbehörde die Befristung mit der sperrenden Maßnahmen zugleich aussprechen will, liegt dies zudem auf der Hand.
25Hier hat die beklagte Ausländerbehörde der Stadt S weder die Ausweisung erlassen noch den Kläger bislang je in eigener Zuständigkeit abgeschoben. Mithin fehlt es an einem die örtliche Zuständigkeit begründenden Zusammenhang zwischen dem Bezirk der Beklagten und den von ihr dort zu wahrenden öffentlichen Interessen.
26Der Umstand, dass der Kläger heute beabsichtigt, nach Ablauf einer zu bestimmenden Sperrfrist im Wege der Familienzusammenführung seinen Aufenthalt im Bezirk der Beklagten zu nehmen, ist für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit ungeeignet. Denn der (etwaige spätere) Aufenthalt des Ausländers liefert nur den Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die (etwaige spätere) gleichnamige Erlaubnis,
27Gerichtsbescheide des Gerichts vom 21. Juni 2007 - 24 K 983/07 -; vom 19. Juli 2007 - 24 K 2026/07 -.
28Darum geht es hier jedoch nicht. Derzeit ist nicht einmal absehbar, ob der Kläger nach Ablauf der Sperrfristen der bisherigen Maßnahmen noch die Voraussetzungen für eine solche Aufenthaltserlaubnis erfüllen wird, seine Lebensgefährtin noch im S lebt oder die Lebensgemeinschaft noch besteht.
29Für die Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit auf die Erlassbehörde in Fällen der vorliegenden Art spricht über den Wortlaut des § 4 OBG hinaus auch der Umstand, dass die Behörde, die eine Ausweisung verfügt hat, in der Regel über das Halten der Verwaltungsvorgänge hinaus auch den Einzelfall und häufig auch die Person des Betroffenen besonders gut kennt. Ferner soll mit der Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Behörde in der Konstellation der Verpflichtungsklage vermieden werden, dass sich der Betroffene durch seine bloßen Angaben zu seinen teilweise weit in der Zukunft und mithin im für alle Beteiligten Ungewissen liegenden Absichten gleichsam die Ausländerbehörde aussuchen kann, von der er sich am ehesten eine günstige Entscheidung verspricht.
30Der Mangel eines geeigneten Anknüpfungspunktes für die örtliche Zuständigkeit kann auch nicht unter Zuhilfenahme des seitens der Beklagten herangezogenen § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG behoben werden, weil dort nicht die Zuständigkeit für die Befristung als solche, sondern nur geregelt ist, wer unter welchen Voraussetzungen eine bereits vorgenommen Befristung ändern oder aufheben darf.
31Auch das seitens der Beklagten eingeholte Einvernehmen der übrigen (an sich jeweils zuständigen) Ausländerbehörden kann eine nach dem Gesetz nicht gegebene Zuständigkeit nicht begründen. Denn auch ein allseitiges Einvernehmen mehrerer Ausländerbehörden vermag das Erfordernis einer gesetzlich begründeten Zuständigkeit für die Behörde, die handeln soll, nicht zu ersetzen.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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