Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 6181/07

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. November 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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