Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 1736/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Schülerin der Klasse 5 des Gymnasiums J, A-str. 00, N. Ihre beiden Drillingsschwestern B und N1 - die Klägerinnen in den Verfahren 18 K 1735/08 und 18 K 1737/08 - besuchen dort jeweils verschiedene Parallelklassen. Der Fußweg zu diesem Gymnasium beträgt unstreitig 3,8 Kilometer.
3Für die Klägerin wurde unter dem 20. Februar 2007 bei dem Beklagten ein Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten gestellt. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der kürzeste Fußweg zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform - dem Her Gymnasium, C-str. 00, N - liege unterhalb der maßgeblichen Entfernungsgrenze von 3,5 km.
4Dagegen erhoben die Erziehungsberechtigten mit Schreiben vom 28. Oktober 2007 Widerspruch. Der kürzeste Fußweg betrage sowohl zum Her Gymnasium als auch zum Gymnasium J mehr als 3,5 km. Zudem verfüge das Her Gymnasium nicht über die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten. So müsse die Klägerin als Drillingskind getrennt von ihren Schwestern unterrichtet werden, da ansonsten eine ungestörte Entwicklung nicht gewährleistet sei. Dies sei am Her Gymnasium zwar grundsätzlich möglich, weil dort die Klasse 5 dreizügig geführt werde. Allerdings werde in einer der Klassen Französisch als zweite Pflichtfremdsprache unterrichtet, so dass ein Kind gezwungen werde, Französisch als zweite Fremdsprache zu wählen, die anderen hingegen nicht. Die Kinder sollten aber eine identische Fremdsprachenausbildung erhalten. Schließlich sei das Ausbildungsangebot J, wo etwa Spanisch schon ab Klasse 5 wählbar sei und ferner Japanisch und Niederländisch nebst entsprechenden Austauschprogrammen angeboten würden, deutlich größer als das des Her Gymnasiums.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Messung mit einem geeichten Geomessrad habe ergeben, dass der kürzeste Fußweg von der Wohnung der Klägerin bis zum nächstgelegenen Eingang des Her Gymnasiums 3.339 Meter betrage. Das unterschiedliche Fächerangebot ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung, da an beiden Schulen identische Abschlüsse (Abitur) erworben werden könnten. Auch die Drillingsproblematik" gebiete keine andere Bewertung, da dies kein schulorganisatorischer Grund sei, der dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehe.
6Die Klägerin hat am 29. Februar 2008 Klage erhoben. Ergänzend und vertiefend wird vorgetragen, dass ein Schulwechsel zum jetzigen Zeitpunkt die Ausbildung der Klägerin wesentlich beeinträchtigen würde. Zudem sei die gemeinsame Beschulung der Drillinge in der Grundschulzeit problematisch gewesen. Auch nach dem Attest des Herrn1 X vom 28. Februar 2008 sei die Unterrichtung in Parallelklassen an der gleichen Schule unabdingbar. Darüber hinaus sei der im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte Fußweg besonders gefährlich, da auf der Treppe an der C1er Straße kein Winterdienst durchgeführt werde und der Weg in dieser Gegend an mehreren Garagen vorbeiführe.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 zu verpflichten, für das Schuljahr 2007/2008 die Schülerfahrtkosten für die Klägerin zu übernehmen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Mit Beschluss vom 6. März 2008 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten für das laufende Schuljahr, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
15Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Übernahme der Schülerfahrtkosten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrtkostenverordnung vom 16. April 2005 in der Fassung vom 30. April 2007, SGV.NRW. 223 - SchfkVO -) liegen nicht vor. Der Anspruch auf Kostenübernahme setzt gemäß §§ 1, 5 Abs. 1 SchfkVO voraus, dass die Beförderungskosten notwendig sind. Dies ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO nur der Fall, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung bei Schülern der Sekundarstufe I mehr als 3,5 Kilometer beträgt. Schulweg in diesem Sinne ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs. 1 SchfKVO (vormals § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO) die Schule der gewählten Schulform [...], die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegen stehen.
16Ausgehend hiervon ist nächstgelegene Schule nicht das unstreitig von der Wohnung der Klägerin (Am C2 00 a, N) 3,8 km entfernte Gymnasium J, sondern das Her Gymnasium, C-str. 00, N. Dieses kann mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden, da der kürzeste Fußweg bis zum nächstgelegenen Eingang der Schule laut Vermessungsprotokoll vom 28. Januar 2008 genau 3.339 Meter beträgt und damit - wenn auch knapp - unterhalb der von § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfKVO vorgegebenen und im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandenden
17vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 19 A 5093/96 -, S. 8 des amtl. Umdrucks m.w.N.
18Entfernungsgrenze von 3,5 km liegt. Der diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war als unsubstantiiert abzulehnen, da Anhaltspunkte, die geeignet wären, die im Vermessungsprotokoll getroffenen Feststellungen des Beklagten in Zweifel zu ziehen, nicht ansatzweise vorgebracht wurden. Die von Klägerseite im Widerspruchsverfahren vorgelegten Computerausdrucke von Internetprogrammen (sog. Routenplaner) haben allesamt abweichende Streckenführungen zum Gegenstand. Eigene Nachmessungen der im Widerspruchsbescheid detailliert aufgeführten Fußwegstrecke wurden dagegen seitens der Klägerin nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund spricht alles dafür, dass die Behauptung, der im Vermessungsprotokoll zugrunde gelegte kürzeste Fußweg sei weiter als 3,5 km, quasi ins Blaue hinein" erhoben wurde. Schließlich lässt sich eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs allein aus dem Hinweis auf den fehlenden Winterdienst der Fußgängertreppe an der C1er Straße sowie auf die dort in der Nähe zu passierenden Garagentore nicht ableiten. Winterliche Verhältnisse zählen ebenso wie das Passieren von PKW-Einfahrten und Garagentoren zu den üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - 19 E 458/07 -, und 8. März 2007 - - 19 E 206/06 -.
20Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen dem Besuch des Her Gymnasiums auch keine schulorganisatorischen Gründe entgegen. Hierzu zählen insbesondere diejenigen Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule im Rahmen der ihnen obliegenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden (u.a. Gründe der Aufnahmekapazität).
21Vgl. zu § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO a.F. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 -, Urteile vom 5. Dezember 1997 - 19 A 4635/96 - und vom 20. Februar 1990 - 16 A 507/89 -.
22Der Wunsch der Klägerin, die Möglichkeit zum Unterricht in den Fächern Spanisch, Japanisch und Niederländisch sowie zur Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft Science Plus" zu haben, ist rechtlich unerheblich. Das unterschiedliche Ausbildungs- bzw. Fremdsprachenangebot begründet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 7 SchfKVO keinen weitergehenden Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Es liegt auch keine Ausnahmesituation vor, wonach gemäß § 9 Abs. 8 SchfKVO ein Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule wesentlich beeinträchtigen würde.
23Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Vorbringen, eine gemeinsame Beschulung mit einer oder beiden Drillingsschwestern in einer Klasse sei nicht zuletzt im Hinblick auf die schon während der Grundschulzeit aufgetretenen Probleme im Interesse einer möglichst ungestörten Ausbildung unzumutbar. Diese Behauptung dürfte mit dem Attest des Herrn X vom 28. Februar 2008 nur unzureichend belegt sein, weil jener schon allein aus der Drillingssituation als solcher die Notwendigkeit einer getrennten Beschulung an der selben Schule ableitet, obwohl hierzu - wie im Attest selbst eingeräumt wird - belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen. Bei dieser Sachlage hätte es zumindest einer einzelfallbezogenen Begründung bedurft, welche sich mit den spezifischen Dispositionen der Klägerin und ihrer Schwestern einschließlich ihres bisherigen schulischen Werdeganges auseinandersetzt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Letztlich können die Bedenken aber auf sich beruhen. Sie betreffen nämlich keine schulorganisatorischen Gründe im vorbezeichneten Sinn. Ursächlich für die sog. Drillingsproblematik" sind nämlich zuvörderst die persönliche Disposition der Klägerin und ihrer Geschwister, nicht aber Maßnahmen des Schulträgers oder der betroffenen Schule. Darüber hinaus müssen im Rahmen des § 9 Abs. 8 SchfKVO drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen Ausbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden. Auch dies ist bei Schwierigkeiten, die im persönlichen Umfeld der Schülerin oder des Schülers wurzeln, nicht der Fall.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2004 - 19 E 215/04 und 19 E 216/04 -.
25Ungeachtet vorstehender Erwägungen, ist nicht ersichtlich, dass sich die Drillingsproblematik" am Her Gymnasium überhaupt stellen würde. Die Klasse 5 ist dort unstreitig dreizügig ausgestaltet, so dass für die Klägerin ein von ihren Schwestern getrennter Unterricht (auch) an dieser Schule keineswegs ausgeschlossen ist.
26Schließlich sind schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 8 SchfKVO auch unabhängig von der Frage der gemeinsamen oder getrennten Beschulung der Drillinge nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin nach dem bisher erreichten Stand der Schullaufbahn durch einen Schulwechsel in ihrer Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde, zumal Fünftklässler an beiden Schulen grundsätzlich nur Englisch als fremdsprachliches Pflichtfach haben. Doch selbst wenn die Klägerin - etwa in Ansehung der Drillingsproblematik" - am Her Gymnasium derjenigen Klasse mit Französisch als zweiter Pflichtfremdsprache zugeteilt werden sollte, ergäbe sich nichts anderes. Denn dass dort der Stand der gymnasialen Schullaufbahn einschließlich des Ausbildungsniveaus in Französisch bereits in der fünften Klasse derart fortgeschritten wäre, dass sich die mit einem Schulwechsel naturgemäß verbundenen Umstellungsprobleme nicht auch durch einen erhöhten Lernaufwand lösen ließen,
27vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1989 - 17 B 873/89 -, NWVBl 1990, 22
28ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
29Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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