Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 3075/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1955 geborene Kläger wird durch seinen Betreuer, dessen Aufgabenkreis u.a. die Vermögensangelegenheiten umfasst, vertreten.
3Der Vater des Klägers war Versorgungsempfänger des Beklagten und ist im Juli 1999 verstorben. Der Kläger erhält seit August 1999 Hinterbliebenenversorgung (Waisengeld). Damit gehört er zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit des Beklagten (Richtlinien Dauernde Pflegebedürftigkeit", RL). Die Zuschüsse werden im Auftrag des Beklagten von den Bezirksleitungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) geleistet, Nr. 8.1 RL.
4Der Kläger ist seit einigen Jahren in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht. Kostenträger war bzw. ist der Landschaftsverband S im Rahmen der Eingliederungshilfe, und zwar bis Mai 2001 und sodann wieder ab dem 12. Juli 2004. In der Zwischenzeit war der Kläger Selbstzahler. Die Pflegekasse der AOK Rheinland übernimmt seit Jahren ununterbrochen die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen (Pflegestufe I) nach § 43a Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI), allerdings mit Blick auf die Ansprüche des Klägers nach den Richtlinien Dauernde Pflegebedürftigkeit" nur in Höhe von 128,00 Euro im Monat, der Hälfte des Höchstbetrages (vgl. § 28 Abs. 2 SGB XI).
5Mit Schreiben vom 3. März 2004, eingegangen am 5. März 2004, beantragte der Betreuer des Klägers bei der KVB-Bezirksleitung X sinngemäß einen Zuschuss nach Nr. 6.11 RL, der dem § 43a SGB XI nachgebildet ist. Unter dem 15. Juni 2004 führte er u.a. aus, dass ein Betrag in Höhe von 128,00 Euro im Monat ab dem 1. Juli 2001 verlangt werde.
6Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 gab die KVB-Bezirksleitung X dem Antrag für die Zeit ab dem 1. März 2003 statt, lehnte ihn aber für die Zeit davor ab. Nach Nr. 8.4.1 RL könne ein Zuschuss nur gewährt werden, wenn dieser innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt werde.
7Der Betreuer des Klägers legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Aus der Bezeichnung der KVB als Körperschaft des öffentlichen Rechtes leite sich die gesetzliche Verpflichtung ab, die von ihr Betreuten in allen Belangen zu fördern und zu unterstützen. Das bedeute auch, sie auf ihre Rechte und die Wahrung ihrer Interessen hinzuweisen. Dieses sei jedoch im Falle des Klägers versäumt worden. Der KVB seien alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen.
8Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus: Eine Pflicht, über die Ausschlussfrist zu informieren, habe für ihn schon deshalb nicht bestanden, weil er weder über das Entstehen der Pflegebedürftigkeit noch über die Abrechnung von Leistungen zwischen dem Landschaftsverband S und der Pflegekasse der AOK Rheinland Kenntnis gehabt habe. Aufgrund des Bezuges von Hinterbliebenenversorgung hätte grundsätzlich das Bestehen eines gegen ihn gerichteten Fürsorgeanspruches bekannt gewesen sein müssen. Daher habe es dem Betreuer des Klägers oblegen, sich im Benehmen mit anderen Leistungsträgern über bestehende Antrags- und Ausschlussfristen bei der Beantragung von Fürsorgeleistungen zu erkundigen.
9Der Kläger hat am 6. März 2006 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 27. April 2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
10Zur Begründung macht der Kläger geltend:
11Es treffe nicht zu, dass der Beklagte weder über das Entstehen der Pflegebedürftigkeit noch über die Abrechnung von Leistungen zwischen dem Landschaftsverband S und der Pflegekasse der AOK Rheinland Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte sei vom Vater des Klägers im Juli 1990 schriftlich darüber informiert worden, dass er, der Kläger, sich ständig in der Heimstätte der Lebenshilfe e.V. für geistig Behinderte in E aufhalte und der Landschaftsverband S die Unterbringungskosten trage. Der Beklagte habe von der Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Pflegeversicherung auch durch einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 3. September 1999 Kenntnis gehabt, der von der KVB- Bezirksleitung X ausgestellt worden sei. Auch durch ein Schreiben seines Betreuers vom 10. September 1999 habe der Beklagte davon Kenntnis erhalten, dass er - der Kläger - in der Wohnstätte in E untergebracht sei. Entsprechendes gelte für eine Lohnbescheinigung der X1 GmbH vom 28. Juni 2001. Es sei anzunehmen, dass nach der Neuordnung der damaligen Krankenversorgung der Deutschen Bundesbahn bei der Übernahme von Daten und Informationen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen worden sei.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2006 zu verpflichten, ihm Zuschüsse zu den Pflegeaufwendungen in Höhe von 128,00 Euro im Monat für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003 zu gewähren.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16und führt noch aus, aus der Angabe der Wohnadresse des Klägers könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 43a SGB XI vorgelegen hätten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landschaftsverbands S sowie der Betreuungsakte des Amtsgerichts E Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
20Der Bescheid vom 17. Juni 2004, soweit er angefochten ist, und der Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zuschüsse zu den Pflegeaufwendungen in Höhe von 128,00 Euro im Monat für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2003.
21Als Anspruchsgrundlage kommen die Richtlinien dauernde Pflegebedürftigkeit" in Betracht. Diese Richtlinien weisen nicht den besonderen Rechtscharakter der als allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 200 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassenen Beihilfevorschriften (BhV) auf. Anders als die Beihilfevorschriften sind sie nicht als Rechtsvorschriften, sondern unter Heranziehung der vom Richtliniengeber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen.
22Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 11/96 -, DÖD 1997, 253; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2002 - 10 K 3271/02 -, veröffentlicht in juris.
23Gemäß den Richtlinien Dauernde Pflegebedürftigkeit" leistet der Beklagte in Erfüllung der ihm als Dienstherrn nach § 79 BBG obliegenden Fürsorgepflicht Zuschüsse zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Um eine einheitliche Handhabung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens in einer Vielzahl von Fällen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes zu gewährleisten, hat er sich in der Ermessensausübung selbst gebunden mit der Folge, dass nur bei Vorliegen der in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechtsansprüche auf Gewährung von Zuschüssen begründet werden. Der Kläger kann daher auch in aller Regel nur beanspruchen, dass ihm die Zuschüsse nach Maßgabe der Richtlinien des Beklagten gewährt werden.
24Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2002 - 10 K 3271/02 - , veröffentlicht in juris.
25Beim Kläger liegen - worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht - die in Nr. 3.1, 3.2 und 6.11 RL festgelegten Voraussetzungen für einen der Leistung nach § 43a SGB XI nachgebildeten Zuschuss in Höhe von 128,00 Euro im Monat vor. Allerdings wird nach Nr. 8.4 Satz 1 RL ein Zuschuss nur gewährt, wenn er innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, soweit es um die Zeit vor März 2003 geht. Das wird auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Der Antrag auf Zuschussgewährung ging erst am 5. März 2004 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Aufwendungen für die Zeit vor dem 1. März 2003 bereits vor mehr als einem Jahr entstanden. Auch war die Rechnung etwa für Februar 2003 bereits am 4. März 2003 ausgestellt worden.
26Die Antragsfrist nach Nr. 8.4 RL ist eine Ausschlussfrist, die aus haushaltstechnischen Gründen dazu dient, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen. Sie ist § 17 Abs. 9 BhV nachgebildet. Die Antragsfrist ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht jedenfalls dann unbedenklich, wenn - wie hier - die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen.
27Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 17. Oktober 2007 - AN 15 K 07.01968 -, veröffentlicht in juris; vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 14 ZB 07.1157 -, veröffentlicht in juris.
28Nach der Praxis des Beklagten ist bei Versäumnis der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. Das ergibt sich aus einem entsprechenden Hinweis des Beklagten zu Nr. 8.4 RL. Im Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht vor.
29Nach § 32 Abs. 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Satz 1. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen, Satz 2. Da der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertritt, § 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist hier insoweit auf den Betreuer des Klägers abzustellen.
30Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegt vor, wenn der Betroffene die gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, anders gesagt, wenn er nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Für einen über wenig Wissen und Erfahrung verfügenden Bevollmächtigten ist es geboten, dass er bei der zuständigen Stelle Auskünfte einholt.
31Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 - und Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21. September 2005 - 1 A 80/03 -, beide veröffentlicht in juris.
32Das trifft auch für den Bereich des Beamtenrechts zu. Nach § 79 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (Fürsorgepflicht des Dienstherrn). Daraus ist jedoch keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden können und die er sich unschwer verschaffen kann. Mangelnde Rechtskenntnis geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis, kann eine Hinweispflicht des Dienstherrn zu bejahen sein.
33Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10/96 -, BVerwGE 104, 55; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2006 - 1 A 3606/04 -, IÖD 207, 94, und vom 19. November 2004 - 6 A 2992/01 -, veröffentlicht in juris.
34Entsprechendes gilt für Ruhestandsbeamten und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung, auf die sich nach § 79 Abs. 1 BBG die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gleichfalls bezieht.
35Im Falle des Klägers konnte dessen Betreuer sich somit nicht darauf verlassen, dass er von dem Dienstherrn über etwaige Ansprüche nach den Richtlinien Dauernde Pflegebedürftigkeit" und die bei deren Geltendmachung einzuhaltende Antragsfrist informiert würde. Eine gegenteilige allgemeine Verwaltungspraxis gab es nämlich, soweit bekannt, nicht.
36Ob etwas anderes gelten würde, wenn dem Beklagten oder der im Auftrag des Beklagten tätig werdenden KVB-Bezirksleitung X bekannt gewesen wäre, dass der Kläger pflegebedürftig war und daher u.U. Anspruch auf einen Zuschuss nach Nr. 6.11 RL hatte, kann dahinstehen. Denn dafür gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.
37Aus den Schriftstücken, die dem Beklagten bzw. der KVB-Bezirksleitung X vorgelegen haben und auf die der Kläger in seiner Klagebegründung verweist, ergibt sich zwar, dass der Kläger in einem Wohnheim für Behinderte untergebracht war und Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe der Landschaftsverband S war. Das geht auch aus dem Schriftwechsel des Beklagten mit dem Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung E e.V. und dem Landschaftsverband S hervor, der sich in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Landschaftsverbandes X befindet. Damit war aber nicht zugleich die Aussage verbunden, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung pflegebedürftig war. Denn bei der erwähnten stationären Einrichtung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. handelt es sich nach § 71 Abs. 4 SGB XI gerade nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinne von Abs. 2 dieser Vorschrift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger fortlaufend Waisengeld zahlte. Voraussetzung für diese Leistung war u.a., dass der Kläger wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande war, sich selbst zu unterhalten, § 61 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Nicht erforderlich war hingegen das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit.
38Nach alledem hätte der Betreuer des Klägers im Rahmen der ihm zumutbaren Sorgfalt und angesichts des Umstandes, dass er, soweit bekannt ist, über wenig Wissen und Erfahrung in diesem Bereich verfügte, bei dem Beklagten und/oder der KVB-Bezirksleitung X gezielt nachfragen müssen, ob und welche Ansprüche dem Kläger im Zusammenhang mit seiner vollstationären Unterbringung und insbesondere seiner Pflegebedürftigkeit zustehen. Dass er tatsächlich so verfahren ist und ihm daraufhin unzutreffende Auskünfte erteilt worden seien, ist nicht erkennbar und wird auch von ihm selbst nicht dargetan.
39Demnach kann das Gericht nicht feststellen, dass der Betreuer des Klägers ohne Verschulden gehindert war, die Frist nach Nr. 8.4 RL einzuhalten. Damit werden die Anforderungen, die an Empfänger von Hinterbliebenenversorgung bzw. an ihre Betreuer gestellt werden, nicht überspannt, zumal das in § 79 Abs. 1 BBG angesprochene Dienst- und Treueverhältnis auch beinhaltet, dass an das Verhalten des Beamten bzw. des Hinterbliebenen besondere Anforderungen zu stellen sind.
40Da nach alledem bereits die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob die in § 32 Abs. 2 VwVfG festgelegten formellen Voraussetzungen gegeben sind.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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