Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 3644/07

Tenor

Der Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 in der Fassung, die er durch die Erklärung vom 9. April 2008 erhalten hat, und der Gebührenbescheid vom 9. Februar 2007 werden insoweit aufgehoben, als mit ihnen Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden sind; ferner wird der Gebührenbescheid vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich der darin für das Jahr 2004 festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 44% der Kläger und zu 56% der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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