Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 956/08
Tenor
Die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 14. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Januar 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1987 geborene Kläger ist seit dem Schuljahr 2006/2007 Schüler des beklagten Berufskollegs des Kreises L in H.
3Am 5. November 2007 kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Schüler der Parallelklasse O W. Nachdem beide bereits während eines Fußballspiels im Sportunterricht aneinandergeraten waren, lauerte der Kläger gemeinsam mit anderen Mitschülern dem O W auf dem Rückweg von der Turnhalle zur Schule auf, schlug ihn ein- oder zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht und trat ihn gegen das Schienbein. Während des Handgemenges erhielt der Kläger Unterstützung durch die Mitschüler K J und T A, die den O W sowie einen weiteren Mitschüler tätlich angriffen. Verletzungen wurden nicht festgestellt. Anzeige wegen Körperverletzung wurde in der Folgezeit nicht erstattet.
4Die vom Beklagten daraufhin einberufene Teilkonferenz der Lehrerkonferenz verfügte am 14. November 2007 nach Anhörung des Klägers und seiner Eltern die Entlassung des Klägers von der Schule. Die Entscheidung wurde laut Konferenzprotokoll im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger bereits vielfältig gegen die Schülersatzung verstoßen habe, insbesondere durch fehlende Hausaufgaben, Verspätungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht und Nichtbefolgen der Anweisungen von Lehrern. Die Verfehlungen hätten sich stetig in ihrer Schwere gesteigert und auch nach einem Gespräch zwischen Kläger und Schulleitung bzw. Klassenlehrern nicht aufgehört. Erzieherische Einwirkungen seien erfolglos geblieben. Hinzu komme die Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Mitschüler. Insgesamt liege ein wiederholtes Fehlverhalten vor, welches eine Besserung nicht erwarten lasse und die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernstlich gefährde. Der Beschluss der Teilkonferenz wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. November 2007 bekannt gegeben.
5Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 Widerspruch ein. Er sei zuvor während des Fußballspiels im Sportunterricht von dem betreffenden Mitschüler mehrfach unfair angegangen und provoziert worden. Außerdem sei der Vorfall nicht über eine alltägliche Rangelei hinaus gegangen. Eine Anzeige wegen Körperverletzung sei nicht erstattet worden. Im Übrigen sei dem Kläger erhebliches Fehlverhalten noch nicht vorgeworfen worden, so dass er von seiner Entlassung sehr überrascht sei.
6Die am 7. Dezember 2007 als Widerspruchskonferenz einberufene Teilkonferenz half dem Widerspruch nicht ab. Gewalttätige Auseinandersetzungen könnten im schulischen Bereich nicht geduldet werden. Alternative Ordnungsmaßnahmen kämen nicht in Betracht. Ein Verweis habe nicht ausgesprochen werden können, da andere Schülern bekundet hätten, sie fürchteten einen Übergriff des Klägers außerhalb der Schule auf sie. Eine Überweisung in eine parallele Lerngruppe scheide ebenfalls aus, da sich der Kläger klassen- und bildungsgangübergreifend gewalttätig verhalten habe. Auch eine Androhung der Entlassung habe angesichts der Schwere des Fehlverhaltens sowie der bei einem schulischen Verbleib fortbestehenden Möglichkeit des Klägers zur Gewaltausübung nicht ausgesprochen werden können.
7Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2008 – zugestellt am 8. Januar 2008 – zurück. Die Entlassung sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere habe dem Kläger unmissverständlich klar gemacht werden müssen, dass sein gezeigtes Verhalten nicht zu dulden ist. Die Art der Tätlichkeit übersteige das Maß der im Schulalltag üblichen Rangeleien und Handgreiflichkeiten deutlich und sei objektiv gerade darauf angelegt, ein Klima der Einschüchterung und Angst zu erzeugen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des Schulfriedens und Unterrichtsbetriebs zu bewirken. Würde die Schule derartige Verhaltensweisen tolerieren, würde das gewaltfreie Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten und der Erziehungsauftrag gefährdet. Ferner sei die Ordnungsmaßnahme so zu wählen gewesen, dass sie zur Verhinderung von Nachahmungstaten anderer Schüler geeignet ist. Schließlich sei ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht ersichtlich. Die Schule habe in ihrer Begründung hinreichend deutlich gemacht, dass wegen der besonderen Umstände des konkreten Falles (Schwere der Verfehlungen und der daraus resultierenden negativen Folgen für den Unterrichtsbetrieb) ein sofortiges Handeln der Schule erforderlich war.
8Der Kläger hat am 6. Februar 2008 Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass die Teilkonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Ferner sei ihm kein schweres Fehlverhalten vorwerfbar. Im Rahmen der Ermessensausübung seien nur gegen den Kläger sprechende Aspekte herangezogen, der Umstand der vorherigen Provokation im Sportunterricht hingegen außer Betracht geblieben. Zudem verstehe er nicht, weshalb der Beklagte nicht zunächst die Androhung der Entlassung gewählt hat, welche den Kläger sicherlich beeindruckt hätte.
9Der Kläger beantragt,
10die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 14. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2008 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Ergänzend wird ausgeführt, dass es sich bei dem Vorfall keineswegs um eine alltägliche Rangelei gehandelt habe. Gewaltakte an Schulen im ländlichen Raum seien - im Gegensatz zu Schulen an sozialen Brennpunkten - die Ausnahme. Im Übrigen zeuge es von einer erheblichen kriminellen Energie, andere zu körperlichen Auseinandersetzungen anzustiften und diese an einen anderen Ort zu verlegen, um der Aufmerksamkeit des Sportlehrers zu entgehen. Schließlich sei die Maßnahme auch deshalb verhältnismäßig, weil das Fehlverhalten des Klägers schwerer wiege als das der Mitschüler J und A, die auch mit milderen Ordnungsmaßnahmen belegt seien.
14Mit Beschluss vom 11. April 2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist begründet. Die am 14. November 2007 beschlossene Entlassung des Klägers von der Schule in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Die formellen Einwände des Klägers gegen die Entlassungsverfügung können auf sich beruhen. Sie ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Maßnahme ist § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Hiernach setzt die Entlassung von der Schule voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der am 4. November 2007 zutage getretene Gewaltausbruch des Klägers, in dessen Verlauf er einen Mitschüler ohrfeigte und gegen das Schienbein trat, stellt ohne weiteres ein schwerwiegendes und – in Zusammenschau mit den weiteren protokollierten Verstößen des Klägers gegen schulische Pflichten (Störungen des Unterrichts, Ungehorsam gegenüber Anweisungen der Lehrkräfte; Fehlzeiten) – auch ein wiederholtes Fehlverhalten dar, wodurch das Recht eines Mitschülers auf körperliche Unversehrtheit verletzt wurde.
19Es fehlt jedoch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Denn die Entlassung des Klägers vom Berufskolleg erweist sich jedenfalls ohne vorherige Androhung der Entlassung als unverhältnismäßig.
20Der Entlassung ist keine vorherige Androhung der Entlassung (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW) vorausgegangen. Insbesondere kann der in der Protokollnotiz über die erzieherische Einwirkung vom 10. Mai 2007 enthaltene Hinweis, "dass ein Nichtreagieren (auf Ansprachen von Lehrkräften) andere Maßnahmen nach sich ziehen" wird, nicht als Androhung i.S.v. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW gewertet werden. Er dient lediglich dazu, dem Kläger vor Augen zu führen, dass es bei weiteren Pflichtverletzungen möglicherweise nicht bei erzieherischen Einwirkungen (i.S.v. § 53 Abs. 2 SchulG NRW) bleiben werde, sondern der Kläger unter Umständen mit förmlichen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 SchulG NRW zu rechnen habe. Auch im Gespräch mit Herrn C und Frau E vom 16. Mai 2007 wurde dem Kläger lediglich ein Ausschluss von der Klassenfahrt, nicht aber die Entlassung von der Schule in Aussicht gestellt.
21Einer Androhung der Entlassung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG NRW hätte es aber bedurft. Auch wenn § 53 SchulG NRW nicht mehr, wie es bis 31. Juli 2005 in § 19 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (AschO) geregelt war, ausdrücklich bestimmt, dass der Entlassung von der Schule in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen muss, ist auch nach neuer Rechtslage die sofortige Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung der Entlassung nur in begründeten Ausnahmefällen verhältnismäßig. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zu dem von § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW tatbestandlich für beide Maßnahmen vorausgesetzten schweren oder wiederholten Fehlverhalten weitere erschwerende Umstände wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln oder schwerem kriminellen Tun hinzu kommen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 – 19 B 742/06 -.
23Gemessen daran ist die sofortige Entlassung des Klägers vom Berufskolleg nicht erforderlich; vielmehr ist die Androhung der Entlassung ausreichend, um die mit einer Schulordnungsmaßnahme zu verfolgenden Zwecke zu erreichen. Dem Vorbringen von Beklagtenseite ist nicht zu entnehmen, dass die sofortige Entlassung das einzige geeignete Mittel ist, um weiteres erhebliches Fehlverhalten des Klägers auszuschließen. Hierauf deuten weder die Schwere des zur Entlassungsentscheidung führenden Verstoßes des Klägers noch die bisherigen Reaktionen der Schule auf früheres Fehlverhalten hin.
24Der Vorfall vom 5. November 2007 war nicht von einer Qualität, die eine sofortige Entlassung geboten hätte. Die vom Kläger unmittelbar ausgehende körperliche Aggression hat sich darin erschöpft, dass er den O W geohrfeigt und gegen das Schienbein getreten hat. Dieser Gewaltausbruch darf zwar – wie jede Form von Gewalt – durch die Schule nicht toleriert werden. Eine oder zwei Ohrfeige(n) und Tritte gegen das Schienbein sind jedoch nicht mit schwerem kriminellem Tun vergleichbar, zumal der Kläger erstmals in dieser Art auffällig geworden ist und das Opfer, welches nach eigenem Bekunden dem Kläger körperlich überlegen ist, keinerlei ernsthafte Verletzungen erlitten und von einer Strafanzeige abgesehen hat.
25Auch die weiteren Umstände des Vorfalls gebieten keine andere Bewertung. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit der Kläger weitere Mitschüler dazu animiert oder gar angestiftet hat, O W nach dem Sportunterricht auf dem Rückweg zur Schule zu stellen und tätlich anzugreifen oder ob die Beteiligung der Mitschüler an der Rauferei ausschließlich auf deren autonomen Willensentschlüssen beruht. Denn selbst wenn der Kläger andere zu Handgreiflichkeiten angestiftet haben sollte, ist eine gesteigerte "kriminelle Energie", die eine sofortige Entlassung rechtfertigen würde, nicht erkennbar. Die Tätlichkeit steht nämlich in engem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit den vorherigen Ereignissen im Sportunterricht, wo sich der Kläger unstreitig von O W provoziert fühlte und wegen der bereits dort begonnenen Auseinandersetzung - vermeintlich zu Unrecht - vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Vor dem Hintergrund deutet alles auf eine affektgesteuerte Handlung hin, die vorwiegend dazu bestimmt war, aufgestaute Wut zu kompensieren. Hierfür spricht auch, dass der Kläger den O W zunächst allein zur Rede stellte und attackierte. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass die weiteren Verhaltensauffälligkeiten über Fehlzeiten, (verbale) Störungen des Unterrichts und periodischen Ungehorsam gegenüber Lehrkörpern nicht hinausgegangen sind, stellt sich der Vorfall vom 5. November 2007 weniger als Höhepunkt eines wiederholten und vorsätzlichen aggressiven Verhaltens mit Schädigungsabsicht, sondern vielmehr als punktuelle Unbeherrschtheit dar. Angesichts des Ausnahmecharakters, der dem Vorfall vom 5. November 2007 im Hinblick auf die Intensität der zu Tage getretenen Aggressionen beizumessen ist, verbietet sich der Schluss, von dem Kläger seien fortgesetzte Gewalttaten oder gar die Verbreitung eines Schulklimas der Angst und Gewalt zu befürchten, dem im Interesse der Mitschüler und Lehrkräfte einzig durch die sofortige Entlassung begegnet werden könne.
26Auch aus dem Vorbringen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ergibt sich nichts anderes. Der Einwand des Beklagten, dass das Fehlverhalten des Klägers schwerer wiege als das seiner Mitschüler, die mit milderen Sanktionen belegt worden seien, trägt ebenfalls nicht. Diese anderweitigen Maßnahmen können im vorliegenden Verfahren schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht streitgegenständlich und damit auch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar sind.
27Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach durch die Entlassung andere Schüler von Nachahmungstaten abgehalten werden sollen, erhellen nicht, dass eine Entlassung das einzig in Betracht zu ziehende Mittel ist, um eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten, und die Androhung der Entlassung nicht ausreichend ist, um andere Schüler von vergleichbarem Fehlverhalten abzuhalten. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass andere Schüler künftig versucht sein könnten, in ähnlicher Weise zu handeln.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 – 19 B 742/06 -.
29Der Hinweis der am 7. Dezember 2007 einberufenen Teilkonferenz als Widerspruchskonferenz auf die "Schwere" der zutage getretenen Gewalt sowie auf die ansonsten fortbestehende Möglichkeit des Klägers zur Gewaltausübung vermag ein Absehen von einer Androhung der Entlassung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn auch wenn die Art der Auseinandersetzung über das Maß der im Schulalltag üblichen Rangeleien und Handgreiflichkeiten - zumal im ländlichen Raum - deutlich hinausgehen sollte, lässt die Begründung der Widerspruchskonferenz - ebenso wie der Widerspruchsbescheid – eine Auseinandersetzung mit der Einmaligkeit des Vorfalls bzw. dem Ausnahmecharakter der "Tat" vermissen. Dessen hätte es aber vor dem Hintergrund, dass die schulische Vita des Klägers beim Beklagten bisher vollkommen gewaltfrei verlief und eine nachhaltige oder gar aktuell fortwirkende Beeinträchtigung des Schulklimas durch den Vorfall vom 5. November 2007 ebenfalls nicht konkret dargetan wurde, zwingend bedurft. Dies gilt um so mehr, als die Tatsachen, dass der Kläger laut Protokoll der Disziplinarkonferenz vom 14. November 2007 seine Aggression bereut, er sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht uneinsichtig gezeigt hat und sich nach Mitteilung des Beklagten vom 24. April 2008 seit dem Vorfall "weitestgehend" an die Schulordnung hält, Anlass zu der Annahme geben, dass er schon durch die Androhung der Entlassung von der Schule nachhaltig zu beeinflussen gewesen wäre und bereits diese ihn von der (hypothetischen) Wiederholung gewalttätiger Ausschreitungen abgehalten hätte. Insgesamt durfte der Beklagte deshalb nicht auf eine Androhung der Entlassung als "Vorwarnung" verzichten.
30Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Entlassung des Klägers ohne vorherige Androhung auch deshalb nicht erfolgen durfte, weil er nicht innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen 20 Unterrichtsstunden versäumt hat, § 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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