Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 956/08

Tenor

Die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 14. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Januar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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