Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 3998/05.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhe-bung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-ge vom 24. August 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorlie-gen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskos-ten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu einem Drittel, die Be-klagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ich hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1980 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet beantragte er am 19. Januar 2004 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Januar 2004 führte er zu seinem Reiseweg aus: Die Heimat habe er zunächst mit einem Bus verlassen. Dieser Bus sei nach Peking gefahren, wo er zusammen mit seiner Freundin am 11. Januar 2004 angekommen sei. Anschließend sei es mit einem Flugzeug weitergegangen in ein unbekanntes Land. Die Stadt, in der sie gelandet seien, kenne er ebenso wenig wie die Fluggesellschaft. Es sei am 16. bzw. 17. Januar 2004 gewesen. Am Flughafen habe dann ein Auto gewartet, mit dem sie in Begleitung des Schleppers, der mitgeflogen sei, nach Bremen gefahren seien. Diese Fahrt habe ca. 3 bis 4 Stunden gedauert. Er habe 40.000,00 Yen dafür zahlen müssen, die er von Verwandten und Freunden bekommen habe.
3Zu den Gründen für seine Ausreise führte der Kläger im Wesentlichen aus: Er habe in China Schwierigkeiten aufgrund seiner Religion gehabt. Er sei Christ. Seine Eltern und er seien von der Polizei im Juni 2003 verhaftet worden. Durch die schlechte Behandlung habe er gesundheitliche Schäden davongetragen. Als er zur Behandlung ins Krankenhaus gemusst habe, habe er fliehen können. Weihnachten sei das wichtigste Fest der Christen; es gebe auch noch Ostern. Dann werde die Wiederbelebung Jesu gefeiert. Brot und Wein im christlichen Gottesdienst seien Sinnbild für den Körper und das Blut Jesu. Seine Eltern seien immer noch nicht freigelassen worden.
4Mit Bescheid vom 12. März 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach China an. Hiergegen erhob der Kläger am 7. April 2004 Klage, die das erkennende Gericht mit Urteil vom 25. August 2004 – 8 K 2472/04.A – abwies. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger weitere Ausführungen zu seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen. Auch der ebenfalls am 7. April 2004 eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Er wurde durch Beschluss vom 23. April 2004 – 8 L 1140/04.A – abgelehnt.
5Am 11. Februar 2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, mit dem er im Wesentlichen seine Bindung an die katholische Kirche sowohl in China als auch in Deutschland vertiefte und darstellte, mit welchen Repressalien katholische Christen in China rechnen müssten.
6Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 31. Mai 2005 führte der Kläger im Wesentlichen ergänzend aus: Personalpapiere könne er nicht vorlegen; der Schlepper habe ihm alles abgenommen. Er sei am 16. Januar 2004 von Peking aus mit dem Flugzeug abgeflogen und am 17. Januar 2004 in Deutschland angekommen. Damals habe er nicht sagen können, auf welchem Flughafen er gelandet sei. Zwischenzeitlich habe er sich erkundigt und erfahren, dass es der Frankfurter Flughafen gewesen sein müsse. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern jetzt aufhielten. – Er habe sich, seitdem er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, durch Selbststudium die Bibel erarbeitet. Der Priester habe ihn aufgefordert, über den Glauben zu erzählen und keine Angst zu haben. Er habe dann auch anderen Leuten im Zimmer einer Wohnung, in der sie sich heimlich getroffen hätten, vom Glauben erzählt. Die Kirche werde streng kontrolliert, sodass sie im Untergrund agieren müssten. Etwa um Ostern 2003 herum sei dann die Polizei gekommen. – Als kleiner Junge sei er von einer älteren Frau mit zur Kirche genommen worden, wo eine Nonne Geschichten erzählt habe, denen er gern zugehört habe. So sei er zum katholischen Glauben gekommen. Er habe später selbst missioniert und sei von der Polizei vorgewarnt worden, er dürfe nicht in die Kirche gehen. Er sei festgenommen worden, als er eine Messe gehalten habe; viele Leute hätten ihm zugehört. Dann sei die Polizei gekommen und hätte ihn festgenommen. Er sei drei oder vier Monate festgehalten worden, und die Polizei habe ihm erklärt, dass es verboten sei, andere zu missionieren. Es gäbe in China eine eigene katholische Kirche, die patriotisch katholische Kirche, zu der er gehen könne. Er sei nicht in einem richtigen Gefängnis, sondern auf der Polizeiwache festgehalten worden. Er habe sich dort in einem sehr kleinen vergitterten Raum befunden. Die Polizisten seien jeden Tag gekommen und hätten ihn befragt. Er sei auch geschlagen worden. Später sei er wegen der dort herrschenden sehr schlechten Bedingungen krank geworden. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden, in dem sich nach etwa zwei bis drei Tagen sein Zustand verbessert habe. Er habe dann bemerkt, dass in seinem Zimmer keine Polizisten mehr gewesen seien, und als der wachhabende Polizist vor der Tür eingeschlafen gewesen sei, habe er die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er sei um etwa 2 Uhr morgens zu einem Freund gegangen, der ihm geraten habe, weiter zu fliehen. Der Freund habe ihn dann mit dem Auto in die Provinz Guangdong gebracht. Dieser Freund habe auch den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Seine Eltern seien festgenommen worden, nachdem er auf der Versammlung festgenommen worden sei. Auch seine Eltern seien sehr fromme gläubige Katholiken.
7Mit Bescheid vom 24. August 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 27 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach China angedroht.
8Hiergegen hat der Kläger am 8. September 2005 Klage erhoben, mit der im Wesentlichen die Angaben zu seiner Glaubenszugehörigkeit und zu den katholischen Christen in China drohenden Repressalien vertieft.
9In der mündlichen Verhandlung am 6. September 2007 hat der Kläger seine Angaben zu den Ausreisegründen und dem Reiseweg wiederholt und Ausführungen zu seinen Glaubensaktivitäten in Deutschland gemacht. Im Termin am 24. April 2008 ist hierzu der Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde Heilig L in S-M als Zeuge vernommen worden.
10In diesem Termin hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hat.
11Der Kläger beantragt nunmehr,
12die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2005 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
13hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 8 K 2472/04:A, 8 L 1140/04.A und 8 K 3998/05.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie der Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. September 2005 übertragen worden ist.
19Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
20Im Übrigen ist die Klage begründet.
21Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist im noch angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides vom 24. August 2005 festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion, was im Falle des Klägers allein einschlägig ist, bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind nach Satz 5 der Vorschrift, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG in der Fassung anzuwenden ist, die er durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 gefunden hat, ergänzend Art. 4 Abs. 4 und Art 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004; im Folgenden: QR) heranzuziehen. Liegt danach eine Bedrohung des Ausländers vor, erkennt das Bundesamt ihm nach Satz 6 der Vorschrift die Flüchtlingseigenschaft zu.
23Ob ein Asylsuchender wegen hinreichend intensiver Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 und 2 QR, die gemäß Art. 9 Abs. 3 QR an einen Verfolgungsgrund nach Art. 10 QR anknüpfen müssen, Verfolgung zu befürchten hat, beurteilt sich nach unterschiedlichen Maßstäben je nachdem, ob der Ausländer seine Heimat auf der Flucht vor bereits erlittener bzw. unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt eingereist ist. Im ersten Fall gilt der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeits-maßstab; die Flüchtlingseigenschaft ist schon dann festzustellen, wenn der Betroffene vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansatz greift nunmehr Art. 4 Abs. 4 QR auf. Das Begehren eines Asylbewerbers, der sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kann dagegen nur Erfolg haben, wenn ihm im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen; die theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus.
24Vgl. hierzu nur OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 3886/05.A -.
25Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
26Zwar bestehen nach wie vor durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger China auf der Flucht vor Verfolgung verlassen hat. Seine Darstellung des Reiseweges, der bereits erlittenen Repressalien und insbesondere der Flucht aus dem Krankenhaus sind nicht glaubhaft. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (Seite 6, 7) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am 6. September 2007 konnte er die Ungereimtheiten seiner bisherigen Berichte in diesen Punkten nicht aufklären.
27Dem Kläger droht jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit.
28In Auswertung des vorliegenden Erkenntnismaterials,
29vgl. nur Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 30. November 2006 (Stand: Oktober 2006) und 18. März 2008 (Stand: Februar 2008), jeweils Az. 508-516.80/3 CHN,
30misst das Gericht bei der für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung eines überzeugten Katholiken gebotenen Gewichtung und Abwägung aller in diesem Zusammenhang maßgeblichen Umstände den für eine relevante Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht bei als den dagegen sprechenden. Denn die katholische Kirche wurde von der KPCh bereits 1950 verboten. "Romtreue Katholiken" sind deshalb anders als chinesische Christen, die der offiziellen Patriotischen Kirche angehören und sogar staatliche Unterstützung erhalten, staatlichen Repressionen wie etwa Hausarrest, Festnahmen und Behinderung von Priestern und Bischöfen ausgesetzt. Nicht nur Bischöfe und Priester, sondern auch eine unbekannte Zahl von Gläubigen sind im Gefängnis. Wie ernst die Gefährdungslage zu nehmen ist, verdeutlicht die Tatsache, dass chinesische Behörden nicht davor zurückschrecken, selbst ausländische Christen wegen des Verdachts der Missionstätigkeit aus dem Land zu weisen. Laut "China Aid Association" wurden zwischen April und Juni 2007 ca. hundert ausländische Christen mit diesem Vorwurf ausgewiesen.
31Aufgrund des in den Terminen am 6. September 2007 und 24. April 2008 gewonnenen Eindrucks steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund einer identitätsprägenden Überzeugung der römisch katholischen Kirche angehört. Er ist bereits in China Christ geworden. Insoweit sind seine Angaben zu seinem Lebensweg im Heimatland glaubhaft. Denn er hat überzeugend geschildert, wie er zum christlichen Glauben gefunden hat, hat durch Fotos belegt, dass er bereits in China getauft worden ist, und die Taufzeremonie nachvollziehbar beschrieben. Bereits bei der ersten Anhörung durch das Bundesamt unmittelbar nach seiner Einreise konnte er einfache Fragen zum christlichen Glauben wie die Bedeutung von Weihnachten, Ostern und Brot und Wein im Gottesdienst zutreffend beantworten. Auch seine in den Grundzügen richtige Beschreibung der Rolle von Pontius Pilatus in der mündlichen Verhandlung im ersten Asylverfahren nur gut sieben Monate nach seiner Einreise macht deutlich, dass er sich schon in China mit dem Christentum beschäftigt haben muss. Während seines mittlerweile mehr als vierjährigen Aufenthalts in Deutschland hat der Kläger ein in beeindruckender Weise vom christlichen Glauben geprägtes Leben geführt. Es ist schon ungewöhnlich, dass ein Asylbewerber ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert, in dem der Kläger in einem Altenpflegezentrum in S eingesetzt war. Im Termin am 24. April 2008 hat der Zeuge G zahlreiche Beispiele für die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers nicht nur in der Kirche bei den Gottesdiensten, sondern auch im Altenheim, sein Engagement für Andere etwa bei der Organisation aus Anlass des Weltjugendtages und seine Hilfsbereitschaft geschildert und durch eine lebhafte und einfühlsame Beschreibung dessen, wie er den Kläger erlebt und erlebt hat, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Kläger maßgeblich vom christlichen Glauben geprägt ist und dieser Prägung entsprechend auch lebt. Hierzu gehören ein Leben mit der Kirche und in der Kirche ebenso wie das Gespräch über den Glauben und der Versuch, andere von der Richtigkeit eines christlichen Lebens zu überzeugen. Solche im weiteren Sinne als Missionierung anzusehenden Tätigkeiten spielen für den Kläger selbst auch eine wichtige Rolle. Im Termin am 6. September 2007 hat er geschildert, dass er sowohl im Wohnheim mit anderen Bewohnern trotz bestehender Sprachprobleme als auch im Altenheim mit den alten Leuten, die kaum zur Kirche gehen könnten, über Religion, Kirche, Christus und den Sinn des Lebens gesprochen habe. Die Bedeutung solcher Gespräche für ihn machte er nachvollziehbar dadurch deutlich, dass er auf Jesus verwies, der seinen Jüngern auch aufgegeben habe, das Wort Gottes weiterzutragen.
32Vor diesem Hintergrund ist das erkennende Gericht überzeugt davon, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach China auch dort bestrebt sein würde, seinen christlichen Glauben zu leben. Nach dem Eindruck, den er in den Terminen vermittelt hat, und den Beschreibungen des Zeugen sowie angesichts der Erfahrungen, die der Kläger in Deutschland mit der Religionsfreiheit sammelt, wird er sich keinesfalls von der katholischen Kirche abwenden, um Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen zu vermeiden. Vielmehr spricht alles dafür, dass er auch dort seinen Glauben nicht nur im Privaten praktizieren, sondern öffentlich ausüben und bekennen würde.
33Danach kann im Ergebnis dahinstehen, ob durch § 60 Abs. 1 AufenthG i.F.d. des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes der Bereich geschützter religiöser Betätigung erweitert worden ist.
34So mit überzeugender Begründung BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -.
35Denn dem Kläger droht bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil das öffentliche Bekenntnis zur römisch katholischen Kirche essentieller Bestandteil seiner religiösen Überzeugung ist, auf das er aus religiösen Gründen nicht verzichten kann.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
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