Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 5104/05
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2005 verpflichtet, den von der Klägerin unter dem 17. Dezember 2003 ge-stellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 3 Windkraftanlagen in der Stadt E, G1 und G2 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu be-scheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, welche sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte unter dem 17. Dezember 2003 beim damaligen Staatlichen Umweltamt L die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen des Typs NEG Micon NM 82 mit einer Nabenhöhe von 93,60 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von je 1,5 MW auf dem Grundstück Gemarkung E G1 und G2. Wegen der Antragsunterlagen im Einzelnen wird auf die Beiakte Heft 6 Bezug genommen. In dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen war der geplante Standort der Windkraftanlagen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
3Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde unter anderem auch die Beigeladene beteiligt. Der Hauptausschuss des Rates der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 18. März 2004 die Einleitung der 127. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 473 "Südlich der Deponie H". Durch die Änderung des geltenden Flächennutzungsplans sollten eine oder mehrere noch zu ermittelnde Flächen des Gemeindegebiets als Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen werden. In der der Beratungsvorlage der Verwaltung vom 1. März beigefügten Karte des Gemeindegebiets waren die Grundstücke, auf denen die Klägerin ihr Vorhaben verwirklichen will, als aufgrund der Abstände zur Wohnbebauung mögliche Windkraftkonzentrationszone bezeichnet; daneben wurden drei weitere Flächen im Stadtgebiet als mögliche Konzentrationsflächen benannt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 473 sollten planungsrechtliche Festsetzungen u.a. zum Standort, der Gestaltung und der Höhe von vier Windkraftanlagen erfolgen. Das Plangebiet umfasst auch die Grundstücke, auf denen die Klägerin die zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen errichten will.
4Auf Antrag der Beigeladenen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2004 die Entscheidung über den Antrag der Klägerin bis zum 6. Mai 2005 aus. Widerspruch der Klägerin hiergegen und Anfechtungsklage, nach Ablauf des 6. Mai 2005 umgestellt auf die Fortsetzungsfeststellungklage, blieben erfolglos (VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2006 – 3 K 8067/04 -; OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 8 A 764/06 -).
5Der Rat der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 7. April 2005, bekannt gemacht am 20. April 2005 im "Rheinischen Anzeiger", den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 473 mit Gültigkeit bis zum rechtsverbindlichen Abschluss des Bauleitplanverfahrens, längstens aber bis 16. Mai 2006. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass sie wegen der bestehenden Veränderungssperre ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilen könne. Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass wegen der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre und des verweigerten Einvernehmens das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulassungsfähig sei. Die Klägerin erhob am 17. August 2005 Widerspruch mit der Begründung, die Veränderungssperre sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB rechtswidrig. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Die beabsichtigte Planung im Bebauungsplan Nr. 473 sei nicht hinreichend bestimmt und stelle eine bloße Verhinderungsplanung dar. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Satzungsbeschluss der Beigeladenen über die Veränderungssperre sei ebenso wie die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtlich nicht zu beanstanden.
6Die Klägerin hat am 25. November 2005 Klage erhoben.
7Der Rat der Beigeladenen hatte bereits in seiner Sitzung vom 30. Juni 2005 beschlossen, dass von sieben zwischenzeitlich näher in Betracht gezogenen Teilen des Gemeindegebiets lediglich die Gebiete "Westlich von H" und "Südwestlich von C", letzteres identisch mit dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 473, als Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen werden sollten. Nach einem entsprechenden Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses des Rates der Beigeladenen wurde die 127. Änderung des Flächennutzungsplans mit zwei Windkraftkonzentrationszonen, nämlich "Westlich von H" und "Südwestlich von C" offen gelegt. Nach Durchführung der Offenlage beschloss derselbe Ausschuss in der Sitzung vom 8. März 2006, den Entwurf zur 127. Änderung des Flächennutzungsplans erneut, nunmehr mit nur einer Windkraftkonzentrationszone "Südlich der Deponie H" (=Südwestlich von C) offen zu legen.
8Mit Beschluss vom 14. März 2006 verlängerte der Rat der Beigeladenen die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 473 um ein 1 Jahr bis zum 16. Mai 2007; der Beschluss wurde am 3. Mai 2006 im "Rheinischen Anzeiger" bekannt gemacht.
9Der Rat der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 9. Mai 2006 die 127. Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan Nr. 473 als Satzung. Die Bekanntmachung beider Bauleitpläne durch Aushang an der Bekanntmachungstafel erfolgte in der Zeit vom 5. bis 13. Juli 2006. Mit der genannten Änderung des Flächennutzungsplans wurde eine Windkraftkonzentrationszone ausgewiesen, welche dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 473 entspricht. Der Bebauungsplan Nr. 473 enthält Festsetzungen zu vier Standorten für Windkraftanlagen sowie zu deren äußerlicher Gestaltung; er beschränkt darüber hinaus ihre Höhe einschließlich Rotor durch entsprechende Festsetzungen auf 100 Meter.
10Die Klägerin macht zur Begründung der Klage geltend, der Bebauungsplan Nr. 473 sei unwirksam. Die Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen auf 100 Meter sei wegen der Vorbelastung des Gebietes städtebaulich nicht erforderlich, jedenfalls sei die Abwägung zwischen dem Belang des Schutzes des Landschaftsbildes und der Belange der Windkraft fehlerhaft zu Lasten letzterer erfolgt. Die Festsetzung zur zulässigen Anzahl von Rotorblättern (dreiflügelig) sei städtebaulich unzureichend begründet. Die Festsetzung der überbaubaren Grundfläche sei nicht hinreichend bestimmt. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der gestalterischen Festsetzung zur Farbgebung der Windkraftanlagen und dem Erfordernis einer Rückbausicherung. Schließlich habe die Beigeladene es entgegen ihrer Verpflichtung nach § 1a Abs. 3 BauGB versäumt, im Bebauungsplanverfahren selbst über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zu entscheiden.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2005 zu verpflichten, den unter dem 17. Dezember 2003 gestellten Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Stadt E, G1 und G2, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den Sachvortrag im Verfahren 3 K 8067/04, wonach die Zurückstellung und damit auch die Veränderungssperre einer hinreichend konkretisierten und auch hinsichtlich der Höhenbegrenzung zulässigen Planung gedient habe.
16Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
17die Klage abzuweisen.
18Sie macht geltend, der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin stünden neben der planungsrechtlichen Situation auch bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte entgegen.
19Der Klägerin ist von der Beklagten mit Datum vom 25. Juli 2007 eine Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-53 mit einer elektrischen Leistung von 800 kW, einer Nabenhöhe von 73,25 m und einem Rotordurchmesser von 52,9 m, Gesamthöhe 99,70 m, auf den Grundstücken G1 und G2, erteilt worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat Erfolg.
23Sie ist zulässig.
24Der Beschränkung des Klagebegehrens auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung stehen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses keine Bedenken entgegen. Da der Beklagten gemäß § 6 BImSchG bei der Erteilung der Genehmigung kein Ermessen eingeräumt ist, hat das Gericht zwar grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ist aber ausnahmsweise dann anders zu beurteilen, wenn die Immissionsschutzbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt.
25OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 – 8 A 2677/06 -, juris.
26Ein solches "stecken gebliebenes Genehmigungsverfahren" liegt hier vor. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die inhaltliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden in dem Moment abgebrochen hatte, in dem die Beigeladene unter Berufung auf die erlassene Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 473 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB verweigert hatte. Hinzu kommt, dass aufgrund des Zeitablaufs seit Erlass der angefochtenen Bescheide und des zwischenzeitlichen Ergehens des (neuen) Windkrafterlasses vom 21. Oktober 2005 nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Stellungnahmen der seinerzeit beteiligten Träger öffentlicher Belange auch der heutigen Rechtslage entsprechen. Auch im Hinblick auf die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG führte die Herstellung der Spruchreife dazu, dass im gerichtlichen Verfahren im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen, zum Beispiel der aktuelle "Stand der Technik", §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 6 BImSchG, geprüft werden müssten.
27Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin auf den hier streitgegenständlichen Grundstücken zwischenzeitlich drei kleinere, den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 473 entsprechende Windkraftanlagen gebaut hat. Denn die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass es ihr möglich sei, diese Anlagen abzubauen und an Dritte zu veräußern. Dem sind die Beklagte und die Beigeladene nicht entgegengetreten.
28Die Klage ist auch begründet.
29Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages vom 17. Dezember 2003 durch die Beklagte.
30Die Beklagte ist passiv legitimiert. Sie ist für die Erteilung der begehrten Genehmigung zuständig. Zwar ist mit dem Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007, GV NRW S. 662 ff., durch die Neufassung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVO) die Zuständigkeit für die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden übergegangen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 ZustVO i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zu der Verordnung). Gemäß § 8 i.V.m. § 6 Abs. 3 ZustVO ist jedoch die Beklagte für die Erteilung der begehrten Genehmigung und mithin auch für eine entsprechende Neubescheidung weiterhin zuständig. Denn am Tage des Inkrafttretens der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz, dem 1. Januar 2008, lagen die von der Klägerin einzureichenden Unterlagen vollständig vor. Vollständigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn die eingereichten Antragsunterlagen erstmals die Einleitung des Genehmigungsverfahrens und eine vollständige Prüfung des Genehmigungsbegehrens ermöglichen. Dies war hier ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 3. Februar 2004 ab diesem Zeitpunkt der Fall. Dass die Klägerin auf Anforderung später noch Unterlagen nachreichen musste (und nachgereicht hat), um nach Auffassung der beteiligten Behörden die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, hat keinen Einfluss auf die fortdauernde Zuständigkeit der Beklagten.
31Der Anspruch auf Neubescheidung setzt im Fall eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Genehmigung der streitigen Windkraftanlagen scheitert nicht an den Festsetzungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 473; dem Vorhaben steht auch kein anderes, bereits jetzt absehbares Genehmigungshindernis entgegen.
32Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
33Insbesondere stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen.
34Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Zwar sollen die Windkraftanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 473 errichtet werden, welcher u.a. die zulässige Gesamthöhe von Windkraftanlagen auf 100m über Geländehöhe beschränkt, während die beantragten Anlagen eine Gesamthöhe von 134,60 m erreichen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. § 30 BauGB kommt jedoch nicht zur Anwendung. Denn der Bebauungsplan Nr. 473 der Beigeladenen leidet an materiellen Mängeln und ist deshalb unwirksam.
35Offen bleiben kann, ob für den Bebauungsplan an sich und die Festsetzungen im einzelnen eine städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht.
36Zur städtebaulichen Rechtfertigung vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 2007 – 7 D 43/06.NE –, juris, und vom 28. Juni 2007 – 7 D 89/06.NE -; BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 -, NVwZ 2002, 1509.
37Denn der Bebauungsplan leidet im Hinblick auf die Abwägung der Belange des Umweltschutzes sowie die Abwägung zur Höhenbegrenzung auf 100 Meter an materiellen Mängeln.
38Der Bebauungsplan Nr. 473 genügt nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes.
39Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In dieser Abwägung sind gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen.
40Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2007, a.a.O.
42In Anwendung dieser Grundsätze leidet die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – bezogen auf das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft, das heißt den Ausgleich der durch den Bebauungsplan Nr. 473 bedingten Eingriffsfolgen – an einem Abwägungsmangel, welcher nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich ist; darüber hinaus verletzt auch die Abwägung zur Festsetzung einer Höhenbegrenzung die sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Anforderungen.
43Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren hier im Rahmen der durch § 1 Abs. 7 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden besonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden.
44Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.
45Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 ff./juris; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE – sowie Urteil vom 6. August 2003 – 7a D 100/01.NE -, juris.
46Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Beigeladenen vorgenommene Abwägung nicht gerecht.
47Offen bleiben kann, ob die Beigeladene das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend berücksichtigt hat.
48Zur Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft in der Abwägung vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, a.a.O.
49Abwägungsfehlerhaft ist jedenfalls die fehlende Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
50Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen der genannten Art können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Nach § 200a BauGB umfassen Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a BauGB auch Ersatzmaßnahmen.
51In der Begründung des Bebauungsplanes Teil B (Umweltbericht/Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 22. August 2005) ist ein Ausgleichsbedarf für die durch die Windkraftanlagen verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Bodenversiegelung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt worden; dieser Bedarf wird im Ergebnis mit 5,97 ha beziffert, wobei der Umweltbericht (dort S. 26) davon ausgeht, dass über den Umfang des Ausgleichs des landschaftsästhetischen Eingriffs auch ein Ausgleich des landschaftsökologischen Eingriffs gewährleistet ist.
52Die Gemeinde muss allerdings in der Abwägung auch den so ermittelten Ausgleichsbedarf berücksichtigen, mithin über Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend befinden und spätestens im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechende Deckung des ermittelten Bedarfs sicherstellen.
53OVG NRW, Urteil vom 6. August 2003, a.a.O, Rdnr. 190.
54An einer solchen Abwägung des Rates der Beigeladenen über Art und Ort des Ausgleichs fehlt es hier. Offen bleiben kann dabei, ob die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für einen Eingriff in das Landschaftsbild bereits im Ansatz unzulänglich ist, weil ihr eine verfehlte, allein flächenorientierte Betrachtungsweise zugrunde liegt.
55Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. August 2003, a.a.O., Rdnr. 192 ff. m.w.N. der Rspr.
56Das Aufstellungsverfahren lässt an keiner Stelle erkennen, dass der Rat der Beigeladenen sich mit dem gestuften Verfahren der verschiedenen Kompensationsmöglichkeiten nach § 1a Abs. 3 BauGB überhaupt befasst und über die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung des Ausgleichs bzw. von Ersatzmaßnahmen (am Ort des Eingriffs, an anderer Stelle des Gemeindegebiets, durch sichtverschattende Gehölze, durch sonstige Aufwertung von Natur- oder Landschaftsräumen) sowie der Art der Sicherstellung der Bedarfsdeckung (durch den Eingriffsbebauungsplan, durch einen weiteren Ausgleichsbebauungsplan, durch Vertrag oder auf andere Weise) abwägend befunden hat.
57Im Bebauungsplan selbst gibt es keine Festsetzungen zum Ort und der Art des vorzunehmenden Ausgleichs. Auch in der Begründung des Bebauungsplans finden sich keine Vorstellungen, wie und wo der Ausgleich zu erfolgen habe. Im umweltpflegerischen Begleitplan/Umweltbericht werden zwar einzelne Maßnahmen als geeignet und durchführbar bezeichnet, eine Entscheidung für bestimmte Ausgleichsmaßnahmen ist aber auch dort nicht getroffen. Soweit im Umweltbericht ausgeführt wird (dort S. 25), dass sichtverschattende Maßnahmen wegen der langen Entwicklungszeit von Gehölzen nicht überschätzt werden dürften und deshalb Hauptzielrichtung der Ersatzmaßnahmen eine landschaftsästhetische Aufwertung der betroffenen Landschaftsbereiche sein sollte, so handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, nicht jedoch um eine Festlegung. Dies ergibt sich auch nachfolgend daraus, dass der Bericht lediglich mehrere Arten von Ersatzmaßnahmen als geeignet benennt, nicht jedoch sich für eine Art (und insbesondere den Ort des Ausgleichs) entscheidet. Bezeichnenderweise wird im Umweltbericht, der Teil der Begründung des Bebauungsplans ist, ausgeführt (dort S. 35), dass "im weiteren Bebauungsplanverfahren (...) konkrete Kompensationsflächen benannt und planungsrechtlich gesichert werden" sollen.
58Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den entsprechenden Verwaltungsvorlagen. Aus der Ratsvorlage Nr. 7/660 vom 9. Dezember 2005, die Grundlage des Satzungsbeschlusses wurde, lässt sich anhand der verschiedenen Stellungnahmen der Verwaltung zu den Eingaben der Bürger sowie den behördlichen Stellungnahmen erkennen, dass geplant war, den naturschutzrechtlichen Ausgleich der durch die Windkraftanlagen verursachten Eingriffe über den Ökopool bzw. das Ökokonto der Beigeladenen abzuwickeln. Damit hat es der Rat der Beigeladenen der Verwaltung überlassen, über den Ökopool zu entscheiden, wie der Eingriff ausgeglichen wird. Dies ist mit § 1a Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren.
59Es ist auch keine sonstige rechtzeitige, d.h. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende Festlegung des Rates auf bestimmte Kompensationsmaßnahmen erkennbar.
60Zur Dauerhaftigkeit und dinglichen Sicherung einer Kompensation auf Vetragsbasis vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 D 59/06.NE -, juris (Rdnr. 68-70).
61Ein Abwägungsmangel ist auch hinsichtlich der vorgenommenen Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen auf 100 Meter anzunehmen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ebenso wie aus den der abschließenden Entscheidung des Rats zu Grunde liegenden Verwaltungsvorlagen ergibt sich eine Abwägungsfehlgewichtung der maßgeblichen Belange.
62Der Rat der Beigeladenen hat nicht in die Abwägung eingestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 473 die – im Parallelverfahren - ausgewiesene einzige Windkraftkonzentrationszone im Gebiet der Beigeladenen überplant. Eine Gemeinde, die von ihrer Planungsbefugnis nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht und damit in die Zulässigkeit von Windkraftanlagen reglementierend eingreift, darf zwar auch die einzige von ihr augewiesene Konzentrationszone einer Feinsteuerung durch einen Bebauungsplan unterziehen. Sie hat jedoch in der Abwägung des Gewichts der für und gegen eine weitere Beschränkung der Nutzbarkeit der Windkraftkonzentrationszone sprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass nach ihrer Flächennutzungsplanung Windkraftanlagen an jeder anderen Stelle des Gemeindegebiets ausgeschlossen sind.
63Bedient sich die Gemeinde der ihr in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgezeigten Planungsmöglichkeiten, so kommt dies einer planerischen Kontingentierung gleich. Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Allerdings führt die Privilegierung von Vorhaben zur Nutzung der Windenergie durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht dazu, dass ein Planungsträger im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Förderung der Windenergie in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen hat. Dennoch muss die Gemeinde durch den Flächennutzungsplan der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergie in substantieller Weise Raum schaffen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Zulassung von Windkraftanlagen in der Weise restriktiv zu steuern, dass die Gemeinde sich einseitig von dem Ziel leiten lässt, die Entfaltungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart auf das rechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken. Es ist ihr auf der anderen Seite aber auch nicht verwehrt, den Stellenwert der Windenergienutzung in Konkurrenz mit anderen Belangen als einen Abwägungsposten zu behandeln, der, je nach dem welches Gewicht ihm in der konkreten Planungssituation zukommt, nach den zum Abwägungsgebot entwickelten allgemeinen Grundsätzen überwindbar ist.
64BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15/01 -, BVerwGE 117, 287 - 304/juris Rdnr. 28, 29.
65Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Rat bei seiner Entscheidung über die 127. Änderung des Flächennutzungsplans und die weitere Beschränkung der Windkraftnutzung durch den Bebauungsplan Nr. 473 einseitig das Ziel verfolgt hat, die Windkraftnutzung in E auf das rechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken, auch wenn hierfür sprechen könnte, dass in der Sitzung des Hauptausschusses vom 18. März 2005 sowie in der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses vom 8. März 2006 eine Aussage von Seiten der Verwaltung bzw. der beteiligten Planer gewünscht wurde, ob auch eine Konzentrationszone ausreiche.
66Denn der Rat hat bei seiner abschließenden Entscheidung über den Bebauungsplan die Belange der Nutzung der Windenergie nicht mit dem ihnen aufgrund der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f) BauGB ist unter dem Aspekt des Umweltschutzes auch die Nutzung erneuerbarer Energien in die Abwägung als Belang einzustellen. Die Gemeinde muss sich damit auch mit den Interessen, die für eine höhenmäßig unbeschränkte Windenergieanlagennutzung sprechen – nicht nur aus Betreibersicht, sondern auch aus Sicht der Nutzung regenerativer Energien zum Schutz der Umwelt -, in substantieller Weise auseinandersetzen. Dies gilt umso mehr, wenn sie die einzige Konzentrationszone der Gemeinde überplant.
67Demgegenüber hat der Rat hier überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt, dass er - nach Aufgabe der Planung für die Windkraftkonzentrationszone "Westlich von H" - mit der parallel verabschiedeten 127. Änderung des Flächennutzungsplans nur an einer Stelle des Gemeindegebiets Raum für die Errichtung von Windkraftanlagen schaffen würde. So spricht die Begründung des Bebauungsplans Nr. 473 Teil A. unter Ziff. 1.3 unzutreffend davon, dass der Rat am 30. Juni 2005 beschlossen habe, das Verfahren zur 127. Änderung des Flächennutzungsplans für zwei Bereiche, nämlich "Südwestlich von C" und Westlich von H" fortzuführen, und dass durch das Änderungsverfahren zwei Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen werden sollten. Zwar war dem Rat der Beigeladenen aufgrund des parallelen Beschlusses am 9. Mai 2006 über die 127. Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan Nr. 473 bekannt, dass er mit dem Bebauungsplan die einzige Windkraftkonzentrationszone überplanen würde; er hat dies ausweislich der vorliegenden Aufstellungsvorgänge aber nicht in seine Abwägung eingestellt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass den Argumenten, die für eine möglichst umfassende Nutzung des Windkraftpotentials eines Gebiets sprechen, umso größeres Gewicht zukommt, je geringer die Fläche ist, die die Gemeinde über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Windkraftnutzung ausweist oder ausgewiesen hat.
68Fehlerhaft ist die Gewichtung auch, die der Rat im Hinblick auf den Belang der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes bei der Abwägung mit den Belangen der Windkraft vorgenommen hat. Denn es ist nicht nachvollziehbar, welche konkreten örtlichen Besonderheiten dazu geführt haben, dass die in Bezug genommenen städtebaulichen Gründe und der Schutz des Landschaftsbildes größeres Gewicht haben. Auch die vom Rat mehrfach als Grund für die Höhenbegrenzung angeführten "städtebaulichen Belange" sind nicht näher spezifiziert worden. Soweit im Umweltbericht (dort S. 31) ausgeführt wird, durch die Errichtung der Windkraftanlagen werde die dörfliche, durch landwirtschaftliche Nutzung geprägte Kulturlandschaft "technisch überprägt", stellt dies einen Allgemeinplatz dar, der praktisch auf alle Windkraftvorhaben, die der Gesetzgeber durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dem Außenbereich zugewiesen hat, Anwendung finden könnte. Eine konkrete Schutzwürdigkeit der anliegenden Ortschaften, insbesondere von C und H, der durch eine Höhenbegrenzung substantiell Rechnung getragen werden könnte, ist nicht erkennbar. Soweit im Umweltbericht (dort S. 22) ausgeführt wird, die Höhenbegrenzung diene auch der Minimierung des Eingriffs in das Landschaftsbild, stellt sich das als Argument dar, welches in jeder anderen Landschaft ebenso zu einer Höhenbegrenzung führen könnte. Maßgeblich muss aber sein, ob die betroffene Landschaft (besonders) schutzwürdig ist und dem Belang des Schutzes des Landschaftsbildes durch Minimierung des Eingriffs Rechnung getragen werden kann.
69Vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 13.3.2006 – 7 A 3415/04 -, juris (Rdnr. 113), sowie – 7 A 3414/04 -, juris (Rdnr. 94); OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2004 – 7a D 55/03.NE -, juris (Rdnr. 60)
70Hier hätte sich der Rat abwägend mit der ihm aus dem Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans bekannten Einschätzung in der "Untersuchung Landschaftsbild" des Büros T und Partner vom 22. November 2004 (dort S. 13) auseinandersetzen müssen, dass das Gebiet "Südwestlich von C" landschaftsästhetisch "stärker zu einem mittleren Wert tendiert" und bezogen auf die Schutzwürdigkeit (Naturschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz) ebenfalls nur eine "geringe bis mittlere Empfindlichkeit" besteht. Eine Abwägung, weshalb die ebenfalls festgestellte, auf einer leichten Kuppenlage basierende hohe visuelle Verletzlichkeit sich dennoch gegen die Belange der Windkraftnutzung durchsetzt, fehlt. Als weiteres Argument für eine Höhenbegrenzung ist herangezogen worden, dass ab einer Höhe von 100m eine Tag- und Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen erforderlich werden würde. Aber auch hier fehlt es an einer konkreten Darlegung, inwieweit das Orts- und Landschaftsbild im Umfeld des Bebauungsplans Nr. 473 konkret schutzwürdig und schutzbedürftig sei.
71Einseitig berücksichtigt und damit falsch gewichtet wurde zudem der Aspekt der bestehenden Vorbelastung des Gebiets. Dass die Vorbelastung des Gebietes für die Frage einer Höhenbegrenzung eine Rolle gespielt hat, ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen. In den Beratungen der Ausschüsse wie auch den Eingaben der Bürger wurde immer wieder vorgebracht, dass die Anwohner in H und C durch die bereits bestehende Deponiefläche, die Hochspannungsfreileitung sowie das Umspannwerk nördlich der Vorhabenfläche bereits genug belastet seien. Die Vorbelastung eines Gebietes kann zwar ein Argument dafür sein, keine weiteren optischen Beeinträchtigungen zuzulassen. Gleichzeitig aber muss die planende Gemeinde in den Blick nehmen, dass ein Gebiet, das bereits belastet ist, in seiner Schutzwürdigkeit gemindert ist. Diesen Doppelaspekt der Vorbelastung eines Gebiets hat der Rat der Beigeladenen ersichtlich nicht in die Abwägung eingestellt.
72Fehlerhaft ist auch, dass als Begründung für die Höhenbegrenzung auch die "Konzentration der Windkraftanlagen" angeführt wird (vgl. 3.2 der Begründung des Bebauungspans Teil A). Denn die Beigeladene setzt sich damit in Widerspruch zu ihrer eigenen Konzentrationszonenplanung, wonach sie sich zeitgleich zur Verabschiedung des Bebauungsplans Nr. 473 entschlossen hat, mit der 127. Änderung ihres Flächennutzungsplans gerade das Gebiet des Bebauungsplans für die konzentrierte Errichtung von Windkraftanlagen vorzusehen.
73Die nach alledem gegebenen Abwägungsmängel sind im Sinne der §§ 214 Abs. 3, 215 BauGB beachtlich.
74Offen bleiben kann, ob es sich bei der fehlerhaften Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft um einen Fehler im Abwägungsergebnis oder im Abwägungsvorgang handelt. Denn auch wenn es sich "lediglich" um einen Fehler im Abwägungsvorgang handeln sollte, so ist der Fehler gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB beachtlich. Denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Gleiches gilt für die fehlerhafte Abwägung zur Höhenbegrenzung der Windkraftanlagen. Das Fehlen jeglicher Erwägungen zur Deckung des Kompensationsbedarfs ist ebenso wie die mangelhafte Abwägung der Belange hinsichtlich der Höhenbegrenzung offensichtlich, da die Fehler sich aus den Aufstellungvorgängen ersehen lassen. Es erscheint auch konkret möglich, dass die Planung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
75Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2007 – 7 D 43/06.NE, juris (Rdnr. 107 –112)
76Denn ungeachtet des Bestrebens des Rates der Beigeladenen, die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Einwohner der Gemeinde möglichst gering zu halten, war er doch gleichzeitig daran interessiert, eine rechtswirksame Regelung durch Bebauungsplan zu treffen.
77Die Mängel sind auch in zeitlicher Hinsicht (noch) beachtlich. Mängel des Abwägungsergebnisses können gemäß § 215 BauGB in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz – EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geltenden Fassung (20. Juli 2004) nicht mehr unbeachtlich werden; sie sind auch ohne Rüge jederzeit beachtlich. Mängel im Abwägungsvorgang können demgegenüber gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich werden. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2007 im hiesigen Verfahren, welcher auch der Beigeladenen übermittelt worden ist, den Mangel der Abwägung im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB "gegenüber der Gemeinde" geltend gemacht hat,
78bejahend Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 215 Rdnr. 6; Brügelmann, BauGB, Stand 1. Dezember 2007, § 215 Rdnr. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Dezember 2007, § 215 Rdnr. 33; für das Normenkontrollverfahren vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 – 7a D 115/94.NE -, NWVBl 1997, 346,
79ist der Mangel der Abwägung für das Gericht in jedem Fall beachtlich. Denn die Frist zur Geltendmachung des Mangels ist noch nicht abgelaufen. Gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung hier weiter anzuwenden.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2006 – 7 D 118/05.NE -.
81Danach werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Beschluss des Rates der Beigeladenen vom 9. Mai 2006 über den Bebauungsplan Nr. 473 als Satzung ist nach Aushang am 5. Juli 2006 an der Bekanntmachungstafel am 13. Juli 2006 in Kraft getreten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26. August 1999, SGV 2023). Vor Ablauf der Frist sind die Fehler der Bebauungspläne für die Verwaltungsgerichte voll überprüfbar.
82Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 215 Rdnr. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Dezember 2007, § 215 Rdnr. 48.
83Die beachtlichen Mängel der Abwägung führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 473 insgesamt. Im Hinblick auf den Abwägungsausfall nach § 1a BauGB folgt dies schon daraus, dass eine Teilbarkeit und damit eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans nicht anzunehmen ist.
84Zu den Voraussetzungen der Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 – 4 NB 3/97 -, juris.
85Denn die durch den Bebauungsplan vorgesehenen Eingriffe sind nach der Intention des § 1a BauGB zwingend mit einer Entscheidung über deren Ausgleich zu verknüpfen. Daran fehlt es hier gerade. Bei dieser Sachlage bedarf es einer Befassung der gegen weitere einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans erhobenen Rügen der Klägerin nicht mehr.
86Ist nach alledem § 30 BauGB nicht anzuwenden, richtet sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach § 35 BauGB. Die Flächen, auf denen die streitgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, befinden sich im Außenbereich der Beigeladenen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben zur Nutzung der Windenergie zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen sprechen könnten. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Vorhabens der Klägerin mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) ist unerheblich, ob die mit der 127. Änderung des Flächennutzunsplans vorgenommene Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone für den Vorhabenbereich der Klägerin wirksam ist oder nicht. Denn wenn diese Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam wäre, wiese der Flächennutzungsplan der Beigeladenen diese Fläche wie zuvor nur zur Nutzung für die Landwirtschaft aus. Eine solche Ausweisung steht der Errichtung von Windkraftanlagen jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Auch für eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) durch das Vorhaben der Klägerin ist nichts erkennbar. Eine Verunstaltung liegt vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird.
87BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23/95 -, juris (Rdnr. 19).
88Dies ist hier nicht der Fall. Denn das Gebiet des Bebauungsplans ist nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt und zudem im erwähnten Umfang erheblich optisch vorbelastet.
89Zur Vorbelastung vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C 20/93 -, NVwZ 1995, 64, 68.
90Ausweislich des von der Beklagten im Jahr 2004 durchgeführten Verfahrens zur Beteiligung der von dem Vorhaben betroffenen Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG) ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, dass sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) dem Vorhaben unüberwindbar entgegenstehen könnten. Gleiches gilt für die Einhaltbarkeit der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG.
91Soweit die Beigeladene in bauordnungsrechtlicher Hinsicht geltend gemacht hat, dass die Abstandsfläche der Windkraftanlage 3 teilweise auf einen Weg weise, der im Eigentum der Gemeinde S stehe, dass das Brandschutzkonzept zu vervollständigen sei und ein Gutachten zur Standsicherheit erforderlich sei, so stellen dies keine unüberwindbaren Hindernisse zur Erteilung der begehrten Genehmigung an die Klägerin dar. Vielmehr hat es die Klägerin in der Hand, die entsprechenden Nachweise, soweit erforderlich, noch zu erbringen.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.