Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 354/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 28. Februar 2008 erhobenen Klage 3 K 1699/08 gegen die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2008 verfügte Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten und Entfernung der Werbung für die Annahme und Vermittlung von Sportwetten sowie gegen die zugleich verfügten Zwangsmittelandrohungen und verfügte Gebührenfestsetzung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2008 begehrt wird, ist der Antrag unzulässig.
6Der Antragsteller hat vor Anrufung des Gerichts weder das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren" durchgeführt noch sind die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gegeben.
7Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - zu welchen die auf Grundlage der Tarifstelle 17.8 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) erhobenen Verwaltungsgebühren zählen - keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat oder einer der Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gegeben ist.
8Einen solchen Antrag hat der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts nicht gestellt. Vielmehr hat er sich unmittelbar an das Gericht gewandt. Die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind offenkundig nicht erfüllt.
9Die Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet eine nicht nachholbare Voraussetzung des Zugangs zum Verwaltungsgericht und muss aus diesem Grund schon bei Rechtshängigwerden des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegen.
10Vgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.
11Der weitergehende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
12Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.
13Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2008 überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 28. Februar 2008 erhobenen Klage. Die angefochtene Ordnungsverfügung stellt sich nach der im Aussetzungsverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auch bei einer offenen - von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen - Interessenabwägung.
14Nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Ordnungsverfügung heranzuziehen.
15Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132); Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, ZfWG 2008, 136.
16Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
17Die Antragsgegnerin ist nach § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW i. V m. § 3 Abs. 1 OBG NRW als zuständige Aufsichtsbehörde,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, a. a. O.
19zum Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung berufen.
20Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind gegeben. Die Vermittlung von Sportwetten an eine Sportwettenveranstalterin in Österreich durch den Antragsteller stellt eine Vermittlung unerlaubten Glücksspiels dar. Die Werbung hierfür ist nach § 5 Abs. 4 GlüStV verboten.
21Sportwetten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
22Die Vermittlung von Sportwetten an eine Sportwettenveranstalterin in Österreich durch den Antragsteller ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV unerlaubt, da weder er noch die Sportwettenveranstalterin im Besitz der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis sind.
23Weder der Sportwettenveranstalterin in Österreich noch dem Antragsteller kann eine Erlaubnis erteilt werden, da durch die Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrags an einem Sportwettenmonopol des Staates festgehalten wird. Sportwetten bedürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW einer Erlaubnis und dürfen ausschließlich durch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein- Westfalen (§ 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW) vertrieben werden. Veranstalterin von Glückspielen in Nordrhein-Westfalen ist auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 und 2 GlüStV i. V. m. § 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW die WestLotto GmbH & Co. OHG.
24Die der Sportwettenveranstalterin in Österreich erteilte Erlaubnis hat keine auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übergreifende Wirkung.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126); Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1803/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 (132 f.); Beschluss vom 5. November 2007 - 6 S 2223/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen), Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 - , juris; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -, juris.
26Mangels Möglichkeit der Sportwettenveranstalterin in Österreich zur Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen kann dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 GlüStV AG NRW keine Erlaubnis zur Vermittlung der von der Sportwettenveranstalterin in Österreich veranstalteten Sportwetten erteilt werden.
27Die Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glückspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW sowie der sich aus diesem ergebende Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten genügen den Anforderungen des Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, juris; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen), Beschluss vom 8. April 2008 - 7 L 77/08 -, juris; Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart), Urteil vom 1. Februar 2008 - 10 K 2990/04 -, ZfWG 2008, 140; Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe), Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, juris; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO -, juris; Verwaltungsgericht Potsdam (VG Potsdam), Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687/07 -, juris; Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg), Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, juris; Verwaltungsgericht Stade (VG Stade), Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 G 4285/07 -, juris; Verwaltungsgericht Chemnitz (VG Chemnitz), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 3 K 995/07 -, juris. Zur abweichenden Auffassung vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 7 ME 66/08 -; Verwaltungsgericht Braunschweig (VG Braunschweig), Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, juris; Verwaltungsgericht Arnsberg (VG Arnsberg), Beschluss vom 5. März 2008 - 1 l 12/08 -, juris; Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, juris; Verwaltungsgericht Minden (VG Minden), Urteil vom 2. April 2008 - 3 K 897/05 -, juris; Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg), Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2052/06 -, juris; Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin), Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A 52.08 -, juris; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (VG Neustadt), Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, juris; Verwaltungsgericht Trier (VG Trier), Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -; Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz), Beschluss vom 25. März 2008 - 6 L 927/07.MZ -, juris; Verwaltungsgericht Kassel (VG Kassel), Beschluss vom 4. April 2008 - 4 L 114/08.KS -; Verwaltungsgericht Franfurt am Main (VG Frankfurt), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 7 G 4107/07 (3) -; Bayerisches Verwaltungsgericht München (VG München), Beschluss vom 7. April 2008 - M 16 S 08.851 -, juris;
29Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
30vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276.
31stellt der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit kann jedoch durch das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht gerechtfertigt werden. Das Wettmonopol des Staates ist grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Angemessen und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist der Ausschluss Privater von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten jedoch nur, wenn das auf diese Weise errichtete Wettmonopol des Staates aktiv und wirklich auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist. Diese Ausrichtung muss sich in der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols positiv ausdrücken. Dazu sind materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich.
32Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318); Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (3 f.).
33Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Kern Regelungen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten. Die Werbung für das Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. Die Einzelausgestaltung ist an dem Ziel der Suchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten. Geboten sind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Der Gesetzgeber hat die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.
34Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (318).
35Weist die Ausgestaltung des Wettmonopols insoweit ein Regelungsdefizit auf, so führt dies zur Unverhältnismäßigkeit der das Wettmonopol errichtenden Regelungen.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1 (4).
37Davon ist das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen durch das Sportwettengesetz NRW sowie den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland NRW ausgegangen.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, WM 2006, 1646.
39Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols durch den Glückspielstaatsvertrag und das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW genügt jedoch den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.
40Der Gesetzgeber hat im GlüStV und GlüStV AG NRW Art und Zuschnitt der Sportwetten ausreichend geregelt. Sportwetten sind nach der insoweit primär maßgeblichen Vorschrift des § 21 Abs. 1 GlüStV Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen. Diese Norm bestimmt, dass Spotwetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten ausschließlich auf den Ausgang von Sportereignissen zulässig sind. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich aus der Ausgestaltung der Erlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). In dieser sollen zugleich Einsatzgrenzen geregelt werden (§ 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW). Zudem sind durch die Erlaubnis die Ziele des § 1 GlüStV AG NRW zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW). Diese sind nach § 1 GlüStV das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Das GlüStV AG NRW ergänzt diese Ziele durch § 1 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW um das Ziel der Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs.
41Ausreichende Beschränkungen der Vermarktung von Sportwetten ergeben sich aus der Einschränkung der Werbung und Regelungen zu den Vertriebswegen.
42Die Glücksspielwerbung wird durch den Glückspielstaatsvertrag erheblich eingeschränkt. Sie hat sich nach § 5 Abs. 1 GlüStV auf Information und Aufklärung über Möglichkeiten zum Glückspiel zu beschränken. Die Verknüpfung von Werbemaßnahmen mit der Übertragung von Sportereignissen wird nach § 21 Abs. 2 GlüStV durch das Verbot von Trikot- und Bandenwerbung nahezu ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Glücksspielwerbung im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
43Mögliche Verstöße gegen die Werberegelungen und Werbeverbote oder eine noch unzureichende Umsetzung führen nicht zu Defiziten der gesetzlichen Konzeption. Vielmehr ist diesen im Wege der Glückspielaufsicht nachzugehen. Der GlüStV (§ 9 GlüStV) und das GlüStV AG NRW (§ 18 GlüStV AG NRW) sehen insoweit hinreichende Aufsichts- und Eingriffsmöglichkeiten vor. Ein die Verfassungswidrigkeit begründendes strukturelles Vollzugsdefizit als Rechtsfolge mangelnder Effektivität der gesetzlichen Regelungen lässt sich angesichts der effektiv ausgestalteten Glücksspielaufsicht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellen.
44Vgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. März 2008 - 4 K 207/08 -, a. a. O.
45Weitergehende Anforderungen an die Regelung der Sportwettenwerbung durch Gesetz oder eine Ausdehnung der Werbeverbote auf weitere Werbemedien sind nicht geboten. Die Beschränkung des Werbeverbots auf das Fernsehen und Internet ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Werbung in diesen Medien durch ihre Reichweite in besonderem Maß zum Gefährdungspotenzial von Glücksspielen beiträgt. Bei der Werbung im Internet tritt neben der Breitenwirkung und der Zielgruppenorientierung als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel hinzu.
46Vgl. Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Anlage zu LT-Drs. 14/4849, S. 38.
47Anderen Werbemedien wie Hörfunk, Printmedien oder Postwurfsendungen kann kein vergleichbares Gefährdungspotenzial beigemessen werden. Soweit eine informative und aufklärende Glücksspielwerbung durch andere Werbemedien weiterhin erlaubt bleibt, dient dies nach der gesetzlichen Konzeption zudem dem Ziel, die Glücksspielbetätigung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Insoweit muss ein zwar begrenztes, andererseits aber von der Bevölkerung wahrgenommenes Wettangebot bestehen, um der Gefahr einer Ausbreitung des illegalen Sportwettenangebots wirksam zu begegnen.
48Vgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -.
49Auf einen (noch) größeren Detaillierungsgrad der Werberegelungen des Glücksspielstaatsvertrags durfte der Gesetzgeber verzichten, da die Glücksspielwerbung durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf die Wahrung der Ziele des § 1 GlüStV verpflichtet wird und auf dieser Grundlage im Einzelfall ausreichende Eingriffs- und Steuerungsmöglichten der Aufsichtsbehörden eröffnet werden.
50Wie die Werbung werden auch die Vertriebswege durch den GlüStV und das GlüStV AG NRW erheblich eingeschränkt. Durch § 4 Abs. 4 GlüStV wird das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Der Vertrieb wird im Kern auf Annahmestellen beschränkt. Zugleich wird die Zahl der Annahmestellen durch § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW i. V. m. § 5 Abs. 6 GlüStV AG NRW eingeschränkt. Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 GlüStV AG NRW auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind. Die Zahl der Annahmestellen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV NRW AG durch Rechtsverordnung geregelt. Der insoweit erhobene Einwand, das Bundesverfassungsgericht habe eine Reduktion der Annahmestellen gefordert,
51vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2008 - 35 A 52.08 -, a. a.O.; VG Neustadt, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 L 1327/07.NW -, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2008 - 5 B 4/08 -, a. a. O.,
52wird schon dadurch relativiert, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit unzweifelhaft keine zwingenden Vorgaben gemacht hat. Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer Reduktion der Annahmestellen zur Erreichung der vom Bundesverfassungsgericht an das Vertriebssystem gestellten Anforderungen ausginge, kann eine solche auf Grund der vorgenannten Regelungen erreicht werden, da Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV AG NRW auszurichten sind (§ 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW). Es muss auf Grund der Regelungen des GlüStV und GlüStV AG NRW davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Befugnisse nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV NRW AG der Forderung, im Bereich der Sportwetten die Verfügbarkeit des Angebots in angemessener Weise einzuschränken, nachkommen wird.
53Vgl. VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -.
54Ebenso genügen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz sowie die Suchtbekämpfung.
55Die §§ 4 Abs. 3 und 8 GlüStV sowie §§ 8, 11, 12 und 14 Abs. 3 GlüStV AG NRW enthalten Vorgaben im Hinblick auf Jugendschutz, Zugangskontrollen und Spielersperren. Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 3 GlüStV). Die Veranstalter sind verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten und Personen zu sperren, die dies beantragen oder von denen sie aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet sind (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 12 Abs. 2 GlüStV AG NRW). Zu diesem Zweck ist nach § 12 GlüStV AG NRW eine Sperrdatei einzurichten und zu unterhalten. Zudem sind die Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs zum Glücksspielstaatsvertrag Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zu erfüllen (§ 6 GlüStV). § 7 GlüStV enthält weiterhin die Verpflichtung der Veranstalter, über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Nach §§ 8 und 9 GlüStV AG NRW gewährleistet das Land NRW die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und Suchthilfe. Insoweit enthalten die gesetzlichen Regelungen umfangreiche Maßnahmen zur aktiven Suchtprävention entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere Spielverbote werden vom Bundesverfassungsgericht als geeignetes und ausreichendes Mittel zur Suchtbekämpfung anerkannt. Gleiches gilt hinsichtlich der Schulung des Personals und der Informationen zur Suchtprävention (§§ 6, 7 GlüStV).
56Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ 2008, 1 (3).
57Ein weitergehender Spielerschutz ergibt sich aus dem Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und dem Verbot von Livewetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV) sowie dem Verbot der Errichtung und des Betriebs von Wettannahmestellen auf Sportanlagen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GlüStV AG NRW) und dem Gebot der organisatorischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Trennung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV).
58Durch die Ausgestaltung der Glückspielaufsicht in § 9 GlüStV und § 18 GlüStV AG NRW hat der Gesetzgeber ferner dem Erfordernis der Sicherstellung der Einhaltung der vorgenannten Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates ausweisen, ausreichend Rechnung getragen. Eine Zuweisung der Aufsicht an das Innenministerium genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der geforderten Distanz.
59Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ 2008, a. a. O.
60Eine Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Glücksspielstaatsvertrag keine Anforderungen an das gewerbliche Spiel in Spielhallen und gewerblich betriebene Pferdewetten aufgenommen worden sind. Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in dem Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (126), an. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
61vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, a. a. O.,
62muss - wie das Oberverwaltungsgericht NRW feststellt - davon ausgegangen werden, dass sich die an die Ausgestaltung des Glücksspielwesens stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen jeweils nur auf den jeweiligen Ordnungsbereichbereich (Glücksspielsektor) erstrecken.
63Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
64Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 EGV) und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 Abs. 1 EGV) dieses Dienstleistenden führen können,
65vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Slg. 2007 S. 1891 [Placanica]; Urteil vom 13. November 2003 - C 42/02 -, Slg. 2003 S. 13519 [Lindman]; Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Slg. 2003 S. 13031 [Gambelli],
66Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann der durch das (strafbewehrte) Verbot einer Vermittlung von Sportwetten bewirkte Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EGV oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der Europäische Gerichtshof erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Gemeinwohls zu beschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten eingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. Zugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Festlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Diese Maßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein. Ferner dürften die gesetzlichen Einschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Ziele notwendig sei. Weiterhin dürften diese Regelungen nicht in diskriminierender Weise angewendet werden.
67Insoweit sind die auf das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bezogenen vorgenannten Erwägungen zu der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem grundlegenden Urteil vom 28. März 2006 auf die Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten der Art. 43 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EGV übertragbar.
68Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (316 f.).
69Das Bundesverfassungsgericht geht von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts und der vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben aus.
70Die Kammer schließt sich insoweit zugleich der herrschenden Auffassung und den Erwägungen der Obergerichte,
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, a. a. O.; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, a. a. O.,
72zur Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols des Staates durch den Glücksspielstaatsvertrag mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts an.
73Soweit auf eine Unanwendbarkeit des GlüStV AG NRW auf Grund einer mangelnden Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG verwiesen wird, kann sich eine solche ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Auffassung der Kammer nur auf einzelne Regelungen des GlüStV AG NRW auswirken.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O.
75Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Kommission nicht nur die notifizierungspflichtigen Vorschriften, sondern es ist die Gesamtregelung vorzulegen. Der Mitgliedstaat wird jedoch durch die bloße Tatsache, dass er der Kommission die Gesamtregelung zur Kenntnis bringt, nicht daran gehindert, die Vorschriften, die keine notifizierungspflichtigen Regelungen darstellen, unmittelbar - ohne die Ergebnisse des vorgesehenen Untersuchungsverfahrens abzuwarten - in Kraft zu setzen.
76Vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 - C-279/94 - [Kommission ./. Italien], Slg. 1997, 4743 Tz. 42.
77Vorliegend stehen ersichtlich keine Regelungen des GlüStV AG NRW in Rede, die von der Richtlinie 98/34/EG erfasst werden.
78Von dem durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein insoweit ausschließlich in Betracht kommender Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Der Antragsteller vermittelt Sportwetten ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis und ohne dass ihm eine Erlaubnis erteilt werden könnte. Die verfügte Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten und Entfernung der Werbung für die Annahme und Vermittlung von Sportwetten ist insoweit das einzige geeignete Mittel, das ordnungsrechtlich verbotene Verhalten abzustellen. Es ist zudem angemessen, den Schutzzwecken des Glückspielstaatsvertrages Vorrang vor dem wirtschaftlich motivierten Interesse des Antragsstellers zu geben. Unabhängig davon sprechen gewichtige Gründe dafür, dass das Ermessen mit Blick auf die strafrechtliche Relevanz (§ 284 StGB) der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels regelmäßig auf Null reduziert ist.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 353/08 -, a. a. O., Beschluss vom 11. August 2006 - 4 B 1444/06 -; Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris.
80Bei dieser Sachlage geht auch die im Übrigen vorzunehmende offene - von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige - Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
81An dem Sofortvollzug der Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten besteht ein besonderes öffentliches Interesse, weil nur so die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden können.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122 (131).
83In § 9 Abs. 2 GlüStV (i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) hat der Gesetzgeber eine Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage getroffen. Gegenüber diesem öffentlichen Vollziehungsinteresse tritt das private rein wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurück.
84In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung besteht in Bezug auf die beiden Zwangsmittelandrohungen jeweils kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO NRW abzuweichen.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
86Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie ist an der obergerichtlichen Streitwertpraxis,
87vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, GewArch 2005, 77,
88sowie am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) orientiert. Nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges ist im Hauptsacheverfahren für eine Gewerbeuntersagung, welcher die vorliegend streitgegenständlichen Verfügungen gleichzusetzen sind, ein Streitwert von 15.000,00 Euro zu Grunde zulegen. Die zugleich verfügten Zwangsmittelandrohungen bleiben nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs außer Betracht. Der sich im Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert ist insoweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren. Hinsichtlich der angegriffenen Gebührenfestsetzung ergibt sich im Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 3 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro. Dieser ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu ¼ anzusetzen. Die sich ergebenden Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
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