Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 L 1038/08

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2008 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zu III. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt ¾, der Antragsgegner ¼ der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.


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