Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 2284/07

Tenor

Die der Klägerin mit Bescheid vom 11. Mai 2007 bekannt gegebene, an den Beigeladenen gerichtete Duldungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2007 wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kos-ten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälf-te. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-weilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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