Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 L 1222/08

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Juli 2008 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, soweit sich diese auf die Anordnung zu Ziffer 1. bezieht, angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 4/5, der Antragsgegner 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.


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