Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 4991/07.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
3Einen am 20. September 1991 gestellten Asylantrag lehnte das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. November 1993 ab, nachdem der Kläger zum Anhörungstermin nicht erschienen war.
4Mit Bescheid des (damaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 wurde der Kläger in einem am 16. Juni 1992 unter dem Namen C angestrengten und im Wesentlichen auf dieselben Vorfluchtgründe gestützten Asylverfahren als Asylberechtigter anerkannt, und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Feststellung, dass der Kläger als Mitglied der PKK in Dörfern Propaganda für die Partei gemacht habe, einer Festnahme nur knapp entkommen sei, und dass die Eltern des Klägers unmittelbar danach mehrfach zur Wache mitgenommen, geschlagen und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden seien.
5Nach Kenntniserlangung von der wahren Identität des Klägers widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen, weil sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei seit der Ausreise des Klägers deutlich zum Positiven verändert habe.
6Der Kläger hat am 9. November 2007 Klage erhoben.
7Er beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2007 aufzuheben,
9hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet.
15Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor.
16Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen politischen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276.
18Dieser Widerrufsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei haben sich trotz zahlreicher positiver Ansätze insbesondere im legislativen Bereich noch nicht so erheblich verbessert, dass die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit für vorverfolgt ausgereiste türkische Staatsangehörige nunmehr festgestellt werden kann.
19Das Gericht folgt der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung auch gegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Kurden wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor in der Türkei häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin dem türkischen Staat zuzurechnen sind.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, S. 21 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 – 8 A 684/08.A -.
21Zwar ist die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen und wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 – 8 A 4728/05.A -.
23Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.
24Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 38.
25Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig aussagekräftig. Unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen war kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person, die der Zugehörigkeit einer solchen Organisation verdächtigt wird.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 – 8 A 4728/05.A – unter Verweis auf Serafettin Kaya, Gutachten an das VG Sigmaringen vom 8. August 2005; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 – 8 A 684/08.A -.
27Der Kläger hat nach den Feststellungen des Bundesamtes als Mitglied der PKK in Dörfern Propaganda für die Partei gemacht und ist einer Festnahme nur knapp entkommen, woraufhin seine Eltern mehrfach auf der Wache unter Schlägen nach seinem Aufenthaltsort befragt wurden. Als eine solche, wegen Separatismusverdachts individuell ins Blickfeld der türkischen Behörden geratene Person ist er nach wie vor nicht hinreichend sicher davor, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden.
28Die in Ziffer 3. des Bescheides getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist danach ebenfalls rechtswidrig. Für die in Ziffer 4 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, bleibt nach alledem kein Raum mehr.
29Die danach rechtswidrige Widerrufsentscheidung zu Art. 16a GG bzw. zu § 51 Abs. 1 AuslG kann nicht in eine – ebenfalls nicht im Ermessen stehende – Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG umgedeutet werden. Der Kläger hat seine Asylanerkennung nicht aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erhalten. Insbesondere war für die Asylanerkennung nicht die Verwendung eines falschen Namens ursächlich. Vielmehr hat der Kläger trotz der Verwendung eines falschen Namens durchgängig in beiden Asylverfahren dieselben Vorfluchtgründe gegenüber dem Bundesamt vorgetragen.
30Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG war wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
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