Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 4245/07

Tenor

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 11. Januar 1999, 12. Januar 2000, 15. Januar 2001, 11. Januar 2002 und 13. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007 werden hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren aufgehoben.

Ferner werden die Gebührenbescheide vom 9. Januar 2004, 13. Januar 2006 und 11. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007 hinsichtlich der Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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