Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 6239/06
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück-genommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt am Standort X ein Werk zur Herstellung von Membranen für die Anwendung in der Medizin, der Lebensmitteltechnik, der Wasser- und Abwassertechnik sowie in der pharmazeutischen Industrie. Bestandteile des Werkes sind neben verschiedenen Produktionseinrichtungen auch ein Heizkraftwerk.
3Mit Bescheid vom 12. Juni 2001 erteilte die Beklagte der Klägerin die bis zum 31. Dezember 2017 befristete wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser aus der Wupper und von Grundwasser für Betriebs- und Kühlwassergebrauch und für die Einleitung von Abwasser in die Wupper. Im Antragsschreiben vom 25. Januar 1999 führte die Klägerin aus, zum Betrieb der Produktionseinrichtungen und des Heizkraftwerkes werde Wupper- und Grundwasser als Kühl- und Betriebswasser verwendet, und gab zur Entnahme von Grundwasser weiter an: Für die ökonomisch und ökologisch optimale Betriebsweise des Werkes X solle im Jahresverlauf eine gleichmäßige Temperaturverteilung gewährleistet sein. Grundwasser unterliege im Jahresverlauf nur sehr geringen Temperaturschwankungen und sei deshalb für den Einsatz als Betriebs- bzw. Kühlwasser in einigen Bereichen unerlässlich. Aus der als Anlage 15 beigefügten Beschreibung der Grundwasserentnahme vom 13. Januar 1999 ergibt sich zur Brunnenanlage weiter: Sie befindet sich auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück unmittelbar an der Wupper bei Fluss-Kilometer 00,0 und besteht aus den Brunnen B und 3. Sie ist als Tiefbrunnen aufgebaut und in Massenkalkgesteinen des Mitteldevons angelegt. Die Erkundungsbohrung habe ergeben, dass es sich bei dem gehobenen Grundwasser im wesentlichen um Tiefengrundwasser und nicht um Grundwasser handele, das zum Grundwasserbegleitstrom der Wupper gehöre.
4Mit Bescheid vom 1. September 2004 setzte das Landesumweltamt NRW eine Vorauszahlung auf die Entnahme von Wasser für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von 67.966,79 Euro fest, wobei es für eine Menge von 2.145.628 m³ entnommenen Grundwassers den Gebührensatz von 0,003 Euro/m³ für Durchlaufkühlung zugrundelegte. Den nicht begründeten Widerspruch der Klägerin wies es mit Bescheid vom 8. März 2005 zurück.
5Mit Bescheid vom 10. Oktober 2005 setzte das Landesumweltamt NRW für das Veranlagungsjahr 2004 ein Entgelt auf die Entnahme von Wasser in Höhe von 53.067,87 Euro fest, so dass sich ein Erstattungsbetrag von 14.898,92 Euro ergab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Bescheid beruhe auf einem rechtswidrigen Gesetz und sie werde als Mitglied des Wupperverbandes zweimal für denselben Zweck zur Kasse gebeten. Mit Bescheid vom 16. März 2006 wies das Landesumweltamt NRW den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 31. März 2006 Klage 8 K 1317/06 , die sie am 31. Juli 2007 zurücknahm.
6Mit Bescheid vom 14. September 2006 setzte das Landesumweltamt NRW unter Abänderung des Festsetzungsbescheides vom 10. Oktober 2005 das Entgelt für die Entnahme von Wasser für das Veranlagungsjahr 2004 auf 107.330,92 Euro fest; auf die Vorauszahlungen in Höhe von 67.966,79 Euro ergab sich ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 39.364,13 Euro. Für eine entnommene Grundwassermenge von 2.195.719 m³ legte das Landesumweltamt NRW nunmehr einen Gebührensatz von 0,03 Euro/m³ zugrunde und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe in der Folgeerklärung 2005, die Grundlage für den Festsetzungsbescheid 2004 gewesen sei, angegeben, dass eine Rückführung des entnommenen Wassers in dasselbe Gewässer stattfinde. Die Prüfung weiterer Unterlagen habe jedoch ergeben, dass im Falle der Grundwasserentnahme keine Rückführung von Kühlwasser in das Entnahmegewässer stattfinde. Nur wenn dies der Fall sei, könne gemäß § 2 Abs. 2 WasEG der verringerte Entgeltsatz für die Durchlaufkühlung angesetzt werden.
7Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, eine Rückführung in dasselbe Gewässer sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 27. November 2006 wies das Landesumweltamt NRW den Widerspruch zurück und führte aus: § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG definiere den Begriff der Durchlaufkühlung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Erforderlich sei danach die Wiederzuführung in das konkrete Entnahmegewässer. Die Einleitung in ein anderes, auch räumlich nahes Gewässer reiche nicht aus.
8Am 11. Dezember 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend hervorhebt: Dem Landesumweltamt NRW sei immer bekannt gewesen, wie bei ihr die Durchlaufkühlung verlaufe, so dass an der bisherigen Ansetzung des geringeren Gebührensatzes festgehalten werden müsse. Wegen der Lage des Brunnens unmittelbar an der Wupper müsse außerdem davon ausgegangen werden, dass er durch den Fluss gespeist werde.
9Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 2008 ihr Klagebegehren auf die Anfechtung des Gebührensatzes für das als Kühlwasser entnommene Grundwasser beschränkt hat, stellt sie nunmehr den Antrag,
10den Änderungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 14. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007 aufzuheben, soweit für das Veranlagungsjahr 2004 ein 48.046,51 Euro übersteigendes Wasserentnahmeentgelt festgesetzt worden ist.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 8 K 1317/06, 8 K 6238/06 und 8 K 6239/06 sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch Beschränkung des Klagebegehrens zurückgenommen hat.
16Die noch anhängige Klage ist nicht begründet.
17Der angefochtene Änderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Rechtsgrundlage für die in den vorgenannten Bescheiden erfolgte Festsetzung ist § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG). Dies gilt unabhängig davon, dass der Bescheid selbst als Änderungsbescheid bezeichnet ist, da er den ursprünglichen Festsetzungsbescheid vom 10. Oktober 2005 vollumfänglich ersetzt. Nach dieser Vorschrift setzt die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest.
19Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG wird ein Entgelt für die Entnahme von Grundwasser erhoben, da einer Nutzung als Betriebs- und Kühlwasser zugeführt wird.
20Im streitigen Umfang hat die Beklagte für die Menge von 2.195.719 m3 entnommenen Grundwassers zutreffend den Entgeltsatz 0,03 Euro/m3 angewandt. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung des ermäßigten Entgeltsatzes von 0,003 Euro/m3 sind nicht gegeben.
21Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,003 Euro/m3 für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung). Eine solche Durchlaufkühlung liegt hier nicht vor.
22Bei der Beschreibung der Durchlaufkühlung in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG handelt es sich um eine Legaldefinition, die für die Höhe des für die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts maßgeblichen Entgeltsatzes bestimmt, was als Durchlaufkühlung anzusehen ist. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang sonstige etwa technisch geprägte oder in anderen Regelungen enthaltene Definitionen der Durchlaufkühlung, die die Klägerin bereits mit Mail vom 8. September 2006 (Blatt 47 Beiakte Heft 1 in 8 K 1317/06) angeführt hatte. Folglich ist nur die Kühlwassernutzung, die der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG entspricht, durch den geringeren Entgeltsatz privilegiert.
23Um eine Durchlaufkühlung handelt es sich nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG, wenn das entnommene Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird. Was Gewässer sind, beantwortet das Wasserentnahmeentgeltgesetz nicht selbst. Die systematische Auslegung ergibt aber, dass sich das Gesetz den Sprachgebrauch des § 1 WHG zu eigen macht. Dort wird u.a. zwischen Grundwasser und oberirdischen Gewässern unterschieden. Genau diese Differenzierung greift § 1 Abs. 1 WasEG bei der Bestimmung der entgeltpflichtigen Tatbestände auf: Entgeltpflichtig ist danach sowohl die Entnahme von Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG) als auch die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG).
24Vgl. zum Begriff des Gewässers im WasEG OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007 9 B 2616/06 .
25Ist mithin Gewässer der Oberbegriff für Grundwasser und oberirdische Gewässer, kann das entnommene Wasser einem Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur "wieder" zugeführt werden, wenn es sich von der Art her um dasselbe Gewässer handelt, dem es zuvor entnommen worden ist.
26So schon Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2006 – 8 K 5376/05 – und Beschluss der Kammer vom 15. November 2006 – 8 L 2296/05 – jeweils m.w.N. auf den Gesetzeszweck und die Gesetzesmaterialien.
27Dies macht auch die Wahl des bestimmten Artikels deutlich. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG muss das entnommene Wasser "dem" Gewässer wieder zugeführt werden, während etwa in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG die unmittelbare Einleitung in "ein" Gewässer gefordert wird. Das Gesetz kennt also eine ausdrückliche Differenzierung zwischen "ein" und "dem" Gewässer.
28So auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 9 B 2616/06 -.
29Die Klägerin entnimmt dagegen Grundwasser aus einem Tiefbrunnen und leitet es in die Wupper, ein oberirdisches Gewässer, wieder ein. Ihre Behauptung, es handele sich deshalb um eine Durchlaufkühlung, weil sie wegen der Lage der Grundwasserentnahmestelle in unmittelbarer Nähe der Wupper aus den Brunnen zumindest auch aus dem Fluss stammendes, als Uferfiltrat in den Grundwasserstrom gelangtes und damit dasselbe Wasser fördere, das sie nach der Nutzung wieder in die Wupper einleite, findet im Gesetz keine Stütze. Denn nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Grundwasser das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Es kommt folglich nicht auf die Herkunft des Wassers an, sondern Grundwasser ist das unterirdische Wasser, das nach dem Passieren der Sickerschichten die Hohlräume der Erde zusammenhängend ausfüllt.
30Vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 1 Rdn. 39 f. m.w.N.
31Es kann deshalb dahinstehen, ob die Brunnen der Grundwasserentnahmestelle tatsächlich, wie die mit Schriftsatz vom 3. September 2008 eingereichten Fotos nahelegen sollen, unmittelbar am Ufer der Wupper liegen oder sich etwa 500 m vom Fluss entfernt befinden und von ihm offenbar durch Betriebsgelände und eine Straße getrennt sind (Karten Blatt 26 und 50 Beiakte Heft 1 in 8 K 1317/06). Ebensowenig kommt es darauf an, ob es sich, wie die Klägerin im Antragsverfahren zur wasserrechtlichen Erlaubnis nach entsprechenden Erkundungsbohrungen selbst angegeben hat, um Tiefengrundwasser handelt. Denn das aus 81 m Tiefe zutage geförderte Wasser kommt unzweifelhaft aus der Sättigungszone und wird nicht aus dem sog. Kappilarsaum gezogen; es ist damit Grundwasser.
32Die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Wasserentnahmeentgelt ist auch nicht wegen der von ihr geltend gemachten Doppelbelastung rechtswidrig.
33Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. April 2008 - 15 K 1001/08 -, juris, und VG Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K 7094/05 -, juris, Rdn. 40 ff.
34Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Mitglied im Wupperverband ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WupperVG) und als solches dem Verband Beiträge zu leisten hat (§ 25 WupperVG). Gemäß Teil B Art. 13 der Veranlagungsregeln sind Grundlagen für die Ermittlung des Wasserentnehmerbeitrags u.a. der Umfang des verliehenen, bewilligten oder beantragten Wasserrechts sowie die entnommene Wassermenge. Der Wasserverbandsbeitrag ist zweckgebunden; die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die u.a. zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind (§ 25 Abs. 1 WupperVG), von der sie profitieren bzw. die sie wie die Wasserentnehmer im Gebiet des Wupperverbandes erschweren. Demgegenüber schöpft das Wasserentnahmeentgelt in erster Linie den wirtschaftlichen Vorteil ab, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Wasserentnahme erzielen. Während der Wasserverbandsbeitrag also wegen der Wasserentnahme anfällt, wird das Wasserentnahmeentgelt für die Wasserentnahme erhoben.
35Schließlich ist ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung des als Kühlwasser entnommenen Grundwassers den privilegierten Beitragssatz des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG zugrundelegt, nicht schutzwürdig. Selbst wenn das damalige Landesumweltamt NRW die Verhältnisse im Werk der Klägerin kannte, konnte diese während des laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens nicht davon ausgehen, dass sich die rechtliche Einschätzung nicht änderte, zumal es sich um die Abrechnung für das erste Veranlagungsjahr nach Inkrafttreten des WasEG handelt.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
37Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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