Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 M 80/08

Tenor

1. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Erzwingung der mit Bescheid vom 19. Januar 2004 auferlegten Pflicht zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für 2003 ein Zwangsgeld von 5.000 Euro,

ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, gegen den Geschäftsführer der pers. haftenden Gesellschaft I GmbH, Herrn C, für je 1000 Euro 1 Tag Zwangshaft verhängt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Vollstreckungsschuldnerin der obigen Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger zu 80 % und die Vollstreckungsschuldnerin zu 20 %.

2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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