Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 970/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro fest-gesetzt.
1
Gründe:
2Der am 13. Juni 2008 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die aktuell im Bereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) zwei weiteren Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO mit anderen Bewerbern als dem Antragsteller zu besetzen, und dem Antragsgegner aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Beförderung oder Einweisung eines Mitbewerbers in eine der beiden verbleibenden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers um eine Beförderungsplanstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach der Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
7Der Antragsgegner hat die Absicht, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen. Die Übertragung dieser Stellen auf die Beigeladenen und deren Einweisung in die freien Planstellen würden das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stelle endgültig vereiteln.
8Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungskräftig verbürgten und in § 7 Abs. 1 LBG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.
11Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., NRWE und juris.
13Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt.
14Über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat in seiner dienstlichen Beurteilung vom 16. Mai 2008 die Gesamtnote "3 Punkte" (entspricht voll den Anforderungen) erhalten. Demgegenüber ist den Beigeladenen in ihren dienstlichen Beurteilungen vom 2. Oktober 2007 jeweils die Gesamtnote "5 Punkte" (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) zuerkannt worden. Die Beigeladenen sind damit zwei Notenstufen besser beurteilt worden als der Antragsteller.
15Die von dem Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung und der Beurteilungen der Beigeladenen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
16Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
17Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 , ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/05 .
18Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. Mai 2008 nicht an Rechtsfehlern.
19Die Beurteilung wird zunächst den Anforderungen an die Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung gerecht, wie sie in dem den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 17. März 2008, Az.: 13 L 1998/07, dargelegt worden sind. Der Endbeurteiler hat nunmehr die Bewertungen der Einzelmerkmale in der Leistungsbeurteilung dahingehend geändert, dass dem Antragsteller insoweit nur noch einmal fünf Punkte und einmal vier Punkte zuerkannt worden sind und seine Leistungen im übrigen jeweils mit drei Punkten bewertet wurden. Hierzu steht die Festsetzung der Gesamtnote "3 Punkte" nicht im Widerspruch. Auf die Divergenzen zwischen der End- und der Erstbeurteilung kommt es hinsichtlich der Frage der Plausibilität der Beurteilung nicht an.
20Ein Widerspruch besteht auch nicht zwischen der festgesetzten Gesamtnote und der Befähigungsbeurteilung. Zwar sind die einzelnen Befähigungsmerkmale dort ausschließlich mit den Ausprägungsgraden "C" (stärker ausgeprägt) und "D" (besonders stark ausgeprägt) bewertet worden. Angesichts der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung ist es jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, und insbesondere nicht widersprüchlich, wenn der Endbeurteiler in Ansehung dieser Diskrepanz das Gesamturteil auf "3 Punkte" festsetzt. Im übrigen hat der Antragsgegner zur Erläuterung dieser Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Antragsteller – wie schon in den vorangegangenen Beurteilungszeiträumen – seine Befähigung nicht umsetze. Diese Einschätzung fällt in den dem Endbeurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
21Auch die in dem Beschluss vom 17. März 2008 aufgezeigten Grenzen der Berücksichtigung der in Nr. 6.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung, Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 28. Februar 2002 – 122–22/03–733/01 –, (BRL) genannten Richtwerte werden in der Beurteilung vom 16. Mai 2008 beachtet. Der Endbeurteiler hat in der Beurteilung ausdrücklich ausgeführt, dass die Anwendung der Richtwerte auf die Vergleichsgruppe wegen der zu geringen Zahl der zuzuordnenden Beschäftigten nicht möglich gewesen sei und er sich auch nicht rechnerisch an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen angelehnt habe. Auch sei das Ergebnis nicht durch den Aspekt der Erschöpfung irgendeiner Quote geprägt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen - und Gleiches gilt für die Absenkung der Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung - nur vorgeschoben sein könnten und nicht der tatsächlichen Einschätzung des Endbeurteilers entsprächen. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts von Substanz vorgetragen.
22Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet auch nicht an einem Mangel der Begründung. Nach Nr. 11.2.2 BRL hat der Endbeurteiler eine von der Erstbeurteilung abweichende Gesamtbeurteilung mit für den Beamten nachvollziehbaren Gründen zu begründen. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Beurteilung, da der Endbeurteiler dort ausgeführt hat, dass er die bei den Einzelmerkmalen zu bewertenden Leistungen des Antragstellers auf der Basis des gebotenen einheitlichen Vergleichsmaßstabs in verschiedenen, im einzelnen näher bezeichneten Punkten zum Nachteil des Antragstellers abgeändert hat und entsprechend auch die Bewertung im Gesamturteil abweichend festgesetzt hat. Ferner hat er ausgeführt, dass er die Feststellungen in der Erstbeurteilung hinsichtlich der Befähigung des Antragstellers teile, aber gleichwohl keinen Anlass sehe, bei der Bildung des Gesamturteils über die von ihm neu festgesetzte Gesamtnote der Leistungsbeurteilung hinaus zu gehen. Mit dieser Begründung ist für den Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, warum der Endbeurteiler der Erstbeurteilung nicht gefolgt ist. Aus den Ausführungen wird zum einen deutlich, in welchen Einzelmerkmalen der Endbeurteilen die Leistungen des Antragstellers anders bewertet als der Erstbeurteiler. Darüber hinaus lässt die Begründung erkennen, dass der Endbeurteiler auch die bessere Befähigungsbeurteilung in den Blick genommen hat. Dass er hieraus nicht die von dem Antragsteller angestrebten Schlüsse gezogen hat, ist kein Begründungsmangel.
23Darüber hinausgehende Begründungsanforderungen bestehen nicht. Insbesondere ist der (End-)Beurteiler nicht verpflichtet gewesen, seine Beurteilung – sei es im Hinblick auf das Gesamturteil, sei es im Hinblick auf die Bewertung der Einzelmerkmale – durch die Angabe konkreter Tatsachen zu belegen. Dienstliche Beurteilungen geben ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber ab, ob und inwieweit der Beamte den grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Das Werturteil muss sich nicht auf konkrete Anlässe stützen, sondern kann sich auch aus einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken ergeben, die sich zu einem "Gesamteindruck" verdichten. Verfährt der Beurteiler in dieser Weise, so ist er lediglich verpflichtet, seine Wertung plausibel und nachvollziehbar zu machen; Tatsachen braucht er hierzu nicht anzuführen.
24Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 -, ZBR 2000, 269 (270); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2007 1 A 4138/06 -, NRWE und juris.
25Nach diesen Maßstäben war der Endbeurteiler nicht verpflichtet, näher zu begründen, warum er die jeweiligen einzelnen Leistungsmerkmale nach einem Vergleich mit den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe abgesenkt hat. Insbesondere war er nicht verpflichtet, hierzu konkrete Tatsachen anzuführen oder näher anzugeben, worin die Defizite des Antragstellers bei der Umsetzung seiner Befähigung liegen.
26Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht unter dem Aspekt fehlerhaft, dass der Endbeurteiler nicht näher ausgeführt hat, warum die anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe besser beurteilt worden sind als der Antragsteller. Insbesondere war der Endbeurteiler nicht verpflichtet näher zu erläutern, warum der Beamte, der von dem Erstbeurteiler des Antragstellers schlechter als dieser, nämlich mit vier Punkten bewertet worden ist, diese Note im Gesamturteil beibehalten hat, der Antragsteller dagegen von fünf Punkten in der Erstbeurteilung auf drei Punkte in der Endbeurteilung herabgestuft worden ist. Ein derartiger Vergleich müsste konsequenterweise Erwägungen zum konkreten Leistungs- und/ oder Eignungsbild der jeweils betroffenen Konkurrenten enthalten, da nur so den Anforderungen an die Transparenz der jeweiligen Entscheidung genügt und eine rechtliche Überprüfung ermöglicht wäre. Entsprechend konkreten Erwägungen zu dem Vergleich des Betroffenen mit anderen Beamten in einer dienstlichen Beurteilung stünden aber die Persönlichkeitsrechte dieser Beamten und die damit korrespondierenden Fürsorgepflichten des Dienstherrn entgegen.
27Gegen die Zulässigkeit eines konkreten/individuellen Abwägungsvergleichs in einer dienstlichen Beurteilung auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember - 6 A 3593/98 -, juris; Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NRWE und juris; Urteil der Kammer vom 24. August 2007 - 13 K 5267/05 -, nicht veröffentlicht; Beschluss der Kammer vom 26. August 2008 - 13 L 926/08 -, NRWE und juris.
28Dementsprechend war der Endbeurteiler hier nicht verpflichtet, in der Begründung zur Absenkung des Gesamturteils nähere Ausführungen zu den Leistungen der besser beurteilten Beamten der Vergleichsgruppe zu machen.
29Der Endbeurteiler war weiter auch nicht verpflichtet, in seiner Begründung darauf einzugehen, dass der Antragsteller nunmehr bereits zum dritten Mal hintereinander in demselben statusrechtlichen Amt mit dem Gesamturteil "3 Punkte" beurteilt worden ist. Eine dienstliche Beurteilung bezieht sich allein auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum und bedarf daher - sofern wie hier keine abweichenden Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien bestehen – keiner Begründung in Bezug auf vorangegangene Beurteilungen. Der Beurteiler ist weder gehalten, eine gegenüber der vorangegangenen Beurteilung schlechtere Beurteilung gesondert zu begründen, noch bedarf ein Gleichbleiben der Gesamtnote einer besonderen Begründung. Auch wenn sich die Diensterfahrung eines Beamten in der Regel positiv auf seine Leistungen auswirkt, führt dies doch zu keinem Automatismus hinsichtlich der Bewertung seiner Leistungen über mehrere Beurteilungszeiträume hinweg und dementsprechend auch zu keiner erhöhten Begründungspflicht des Beurteilers.
30Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Absenkung auch deshalb rechtswidrig sei, weil der Endbeurteiler seine, des Antragstellers, Leistungen aus eigener Anschauung nicht so beurteilen könne, dass er daraus den Schluss auf einen zu wohlwollenden Erstbeurteilervorschlag ziehen könne, begründet dies keinen Rechtsmangel. Die Beurteilungsrichtlinien sehen lediglich mit Blick auf den Erstbeurteiler in Nr. 11.2.1 BRL vor, dass dieser in der Lage sein muss, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden. Für den Endbeurteiler besteht eine entsprechende Regelung nicht. Dieser ist stattdessen verpflichtet, zur Beratung und insbesondere zur Gewinnung und Anwendung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe die Gleichstellungsbeauftragte und gegebenenfalls andere sachkundige Personen in der sogenannten Beurteilerbesprechung heranzuziehen (Nr. 11.2.2 BRL). Dies ist im vorliegenden Fall durch die Beurteilerkonferenz am 6. Mai 2008 geschehen. Über die bereits erörterten Begründungsanforderungen nach Nr. 11.2.2 BRL hinausgehende Begründungserfordernisse werden hierdurch nicht bewirkt.
31Soweit der Antragsteller im Einzelnen darlegt, welche Tätigkeiten er im Beurteilungszeitraum ausgeübt hat, und hierzu geltend macht, dass er den besonderen Anforderungen in diesen Tätigkeiten stets zur bestmöglichen Zufriedenheit seiner Fachvorgesetzten gerecht geworden sei und seine Leistungen deshalb deutlich über denen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe lägen, begründet auch dieses Vorbringen keinen Rechtsmangel der Beurteilung. Es ist nicht erkennbar und auch von dem Antragsteller nicht vorgetragen, dass der Endbeurteiler die von dem Antragsteller dargelegten tatsächlichen Umstände nicht berücksichtigt hätte. Dass der Antragsteller seine Leistungen anders bewertet als dies der Endbeurteiler getan hat, liegt in der Natur dienstlicher Beurteilungen, bei denen es auf die Einschätzung des (End-)Beurteilers ankommt, und führt nicht zu einem Rechtsfehler. Gleiches gilt auch für die Abweichungen zwischen der Endbeurteilung und der Einschätzung des Referatsleiters als Erstbeurteiler und erst recht im Verhältnis zu Stellungnahmen des Gruppenleiters und der Abteilungsleiterin, wie diese sie hier im Vorfeld der Beurteilerbesprechung abgegeben haben. Rechtsmängel ergeben sich aus diesen Divergenzen nicht. Auf die Frage, warum die Abteilungsleiterin des Antragstellers dessen Leistungen insgesamt mit 4 Punkten bewertet hat, kommt es deshalb nicht an. Im Übrigen ist die Annahme des Antragstellers, die Abteilungsleiterin habe sich mutmaßlich gegen ihre eigene Einschätzung zu der Absenkung entschlossen, rein spekulativ und durch nichts belegt.
32Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die Beurteilungen der Beigeladenen erhebt, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Rechtsfehler. Dass der Endbeurteiler die insoweit von dem Antragsteller vorgetragenen tatsächlichen Umstände nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar und wird auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Welche Schlussfolgerungen der Endbeurteiler hieraus für die Bewertung der Leistungen und der Befähigung der Beigeladenen zieht, fällt in den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen war der Endbeurteiler auch nicht verpflichtet, seine diesbezügliche Einschätzung näher, insbesondere durch die Angabe von konkreten Tatsachen, zu begründen oder einen konkreten Vergleich mit den Leistungen des Antragstellers vorzunehmen.
33Soweit der Antragsteller geltend macht, im Hinblick auf die Beigeladene zu 1. seien keine Beurteilungsbeiträge der einzelnen Referate, in denen sie tätig gewesen sei, ersichtlich, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit von deren Beurteilung. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. im Referat 000 bis Mai 2004 bedurfte es keines Beurteilungsbeitrags, weil der Beurteilungszeitraum erst am 1. März 2004 beginnt und deshalb die Voraussetzungen für die Einholung eines Beurteilungsbeitrags gemäß Nr. 11.2.1 BRL insoweit schon in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. ab November 2006 auch für die Akademie der Wissenschaften bedurfte es keines gesonderten Beurteilungsbeitrags, weil die Leiterin des Referats 000 und Erstbeurteilerin der Beigeladenen zu 1. zugleich deren Vorgesetzte in der Akademie der Wissenschaften war.
34Nach alledem sind die Beigeladenen ausweislich der rechtlich nicht zu beanstandenden dienstlichen Beurteilungen besser beurteilt als der Antragsteller. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beigeladenen dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stellen nicht genügten oder aus sonstigen Gründen hierfür nicht geeignet wären. Da die Beigeladenen somit besser geeignet sind als der Antragsteller, war der Antragsgegner nach dem Grundsatz der Bestenauslese im Verhältnis der Beigeladenen zu dem Antragsteller verpflichtet, Erstere auszuwählen.
35Soweit die Auswahlentscheidung gleichwohl formell rechtswidrig ist, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, bei der erneuten Auswahlentscheidung die erneute Zustimmung des Personalrates gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz herbeizuführen, rechtfertigt dies im Ergebnis keine andere Entscheidung. Da die Beigeladenen als um zwei Notenstufen besser beurteilte Beamte dem Antragsteller zwingend vorzuziehen waren, ist es im Sinne der oben dargelegten Grundsätze ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einem neuen, formell rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt würde. Damit aber führt auch dieser formelle Mangel der Auswahlentscheidung nicht zu einem Anordnungsanspruch.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre etwaigen außergerichtliche Kosten selbst tragen.
37Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Hälfte des Auffangwertes unabhängig davon zu Grunde zu legen ist, ob in einer Beförderungsrunde eine oder mehrere Stellen (Dienstposten) von Konkurrenten vorläufig frei gehalten werden sollen.
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