Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 34 K 2577/08.PVL

Tenor

Der Erlass des Beteiligten vom 11. Oktober 2007, Rückgabe der Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunden, Abl. NRW 11/07, S. 655, BASS 11-11, unterliegt der Mitbestimmung aus § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG insoweit, als er zu Abschnitt II., Nr. 2.1 und 2.2 Beschäftigte betrifft, die als Arbeitnehmer im Schuldienst des Landes stehen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


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