Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 3523/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin vertreibt unter anderem die Ergänzungsfuttermittel B für Pferde (B A) und B für Hunde (B B). Die beiden Mischfuttermittel, in die mit einem Anteil von jeweils 60,50 % das Einzelfuttermittel "Q" (Q) eingemischt ist, werden für die Klägerin von der Firma I in U (Niederlande) hergestellt und an die Klägerin von der sie als persönlich haftende Gesellschafterin und Kommanditistin vertretenden Fa. J geliefert.
3Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilte dem früheren nordrhein-westfälischen Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd, dessen Aufgaben nunmehr von dem beklagten Landesamt wahrgenommen werden, am 26. Mai 2005 in einer Vorabwarnung mit, dass die Untersuchung einer von dem Ergänzungsfuttermittel B A gezogenen Probe durch das Futtermittelinstitut in T mit 25,0 mg/kg bzw. 25,4 mg/kg bezogen auf 88 % Trockensubstanz einen stark erhöhten Arsenwert ergeben habe. Das beklagte Landesamt ließ daraufhin am 15. Juni 2005 das im Lager der Klägerin noch befindliche Q ebenso sperren und beproben (Probe Nr. 06/65-01/05) wie am 21. Juni 2005 den dort noch vorhandenen Vorrat an 440 kg B B (Probe Nr. 06/65-02/05). Am 19. Juli 2005 sperrte es zudem die im Lager der Fa. J vorgefundenen Bestände an B A (4060 kg) und Q und ließ diese ebenfalls beproben (B A Probe Nr. 15/85-1/05; Q Probe Nr. 15/85-2/05).
4Nach dem auf Untersuchungen des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1 beruhenden Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Ostwestfalen-Lippe in E (CVUA-OWL) vom 11. August 2005 ergab die Untersuchung (ICP-MS, Methode SVUA B1) der B B Probe Nr. 06/65-02/05 einen Gehalt an Gesamt-Arsen von 24,12 mg/kg in Bezug auf 88 % Trockenmasse. In seinem weiteren Bericht vom 21. September 2005 stellte das CVUA-OWL als Ergebnis der vom SVUA B1 durchgeführten Untersuchung (ASU § 35 LMBG L00.0019/6) der Probe Nr. 15/85-1/05 (B A) bezogen auf 88 % Trockensubstanz einen Gesamt-Arsengehalt von 17,51 mg/kg fest. Ausweislich des Untersuchungsberichts des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes L vom 17. August 2005 wies die Qprobe Nr. 15/85-2/05 in Bezug auf 88 % Trockenmasse einen Anteil von Gesamt-Arsen in Höhe von 36,11 mg/kg (ICP-MS, Methode SVUA B1) auf. Zudem stellte das gleiche Untersuchungsamt nach seinem Bericht vom 22. August 2005 in der Qprobe Nr. 06/65-01/05 bezogen auf 88 % Trockenmasse einen Anteil an Gesamt-Arsen von 37,10 mg/kg (ICP-MS, Methode SVUA B1) fest.
5Die von der Klägerin veranlassten Untersuchungen ihres Ergänzungsfuttermittels B durch die Firma U1 in S (Niederlande) ergaben für eine von der Firma I stammende Rückstellprobe Anteile von Arsen in Höhe von 0,90 mg/kg (Reportnr. 54706/1) und für zwei Gegenproben aus den bei der Klägerin beprobten Beständen einen Gehalt an Arsen von 0,65 bzw. 0,73 mg/kg (Reportnr. 57226/1 und 57225/1 (hydrid-AAS); destruction: NEN-EN 14084; analysis: NEN-EN 14546(14627)). Eine von der Firma O in H (Niederlande) untersuchte weitere Gegenprobe (Order-nr: 130601; ICP-OES-hydride) wies nach den dortigen Feststellungen einen Arsengehalt von 0,53 mg/kg auf. Ebenfalls von der Klägerin beauftragt ermittelte die Fa. T1 (Prüfbericht 0525258A) für eine Probe des Ergänzungsfuttermittels B einen Arsenanteil von 19,10 kg/mg. Während die von der Klägerin bei der Firma U1 ebenfalls in Auftrag gegebene Untersuchung von Qproben Arsengehaltswerte von 1,28 bzw. 1,27 mg/kg ergab, ermittelte die Landwirtschaftliche Untersuchungs und Forschungsanstalt Institut für Tiergesundheit und Lebensmittelqualität GmbH (LUFAITL) in L1 im Auftrag eines Abnehmers des Qs der Klägerin nach VDLUFA VII 2.2.2.5 HR-ICPMS einen Anteil an Arsen in diesem Produkt von 41,1 mg/kg. Um eine Erklärung für die weit voneinander abweichenden Untersuchungsergebnisse gebeten, führte ein Mitarbeiter der LUFAITL aus, dass bei der Bestimmung des Arsengehaltes in marinem Material zu berücksichtigen sei, dass es überwiegend gebunden in Arsenobetain vorliege, das bei den üblichen Aufschlüssen durch Salpetersäure (HNO3), Rückfluss, Druck oder Königswasser nur teilweise zerstört werde. In der Fachliteratur bekannt sei, dass bei der Abtrennung des Arsens mittels der Hydridtechnik nur das freie anorganische Arsen erfasst werde, nicht aber das betaingebundene. Die LUFA-ITL ermittele den Arsengehalt mittels HR-ICPMS und sichere die Ergebnisse durch die Methode ICP-OES ab. Die hohe Temperatur von 6.000 C im ICP-Plasma sei geeignet, das Betain zu zerstören. Erst hierdurch sei es überhaupt möglich, den Gesamtgehalt an Arsen in einer Probe zu bestimmen. Andernfalls lasse sich nur der Anteil an freiem Arsen bestimmen.
6Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 gab das beklagte Landesamt der Klägerin auf, das Ergänzungsfuttermittel für Pferde und Hunde "B" nur noch zu anderen als zu Futterzwecken zu verwenden oder aber "alternativ" das Futtermittel einer geeigneten Behandlung zu unterziehen oder einer unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Die von ihr gewählte Maßnahme habe die Klägerin binnen der Widerspruchsfrist mitzuteilen. Die Verwendung der betroffenen Mengen an Ergänzungsfuttermitteln nämlich die im Lager der Fa. J befindlichen 4060 kg in Form von big-bags und 372 kg in 1 kg-Dosen sowie weitere in den Räumlichkeiten der Klägerin gelagerte 440 kg sei nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Zur Begründung verwies das beklagte Landesamt auf das Ergebnis der Untersuchung der beiden Proben der Ergänzungsfuttermittel B (Probe Nr. 15/851/05) und B B (Probe Nr. 06/65-02/05) und führte aus, dass der jeweils festgestellte Gehalt an Gesamt-Arsen den futtermittelrechtlich zulässigen Grenzwert von 4 mg/kg überschreite. Die abweichenden Ergebnisse der von der Klägerin veranlassten Untersuchungen seien auf die unterschiedlichen Analysemethoden zurückzuführen sowie auf den Umstand, dass in den Niederlanden nur der Gehalt der Futtermittelproben an freiem Arsen bestimmt worden sei, während der in den futtermittelrechtlichen Vorschriften bestimmte Grenzwert den Gehalt an Gesamt-Arsen betreffe. Da der Anteil an Gesamt-Arsen in den eingelagerten Beständen des B A und des B B diesen Grenzwert überschreite, dürften diese nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Der Klägerin sei aber die Entscheidung zu überlassen, welche der zu diesem Zweck geeigneten Maßnahmen sie als betriebswirtschaftlich sinnvoll in Betracht ziehen wolle.
7Hingegen halte sich der Gehalt von Gesamt-Arsen in den gezogenen Qproben innerhalb der für Einzelfuttermittel rechtlich zulässigen Grenzwerte. Deshalb dürfe das Q wieder in den Verkehr gebracht und zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwandt werden. Bei der Bemessung seiner Einmischrate müsse aber darauf geachtet werden, dass das Mischfuttermittel Gesamt-Arsen nur im rechtlich zulässigen Rahmen beinhalte.
8Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dem angefochtenen Bescheid liege die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahme zu Grunde, dass während der von ihr in den Niederlanden in Auftrag gegebenen Untersuchungen nur der Gehalt an freiem Arsen bestimmt worden sei. Die Firma U1 habe den Arsengehalt in den Futtermittelproben nach der Hydrid-AAS-Methode gemäß der Europäischen Normungsorganisation CEN ermittelt. Die Untersuchungsmethode nach EN 14546 diene aber der Bestimmung des Gehalts an Gesamt-Arsen in Lebensmitteln mittels der Atomabsorptionsspectrometrie-Hydridtechnik nach Trockenveraschung. Obwohl diese Analysemethode für die Untersuchung von Lebensmitteln bestimmt sei, habe sie zur Bestimmung des Gehalts an Gesamt-Arsen in Futtermitteln herangezogen werden müssen. Eine Richtlinie der Europäischen Union, die i. V. m. § 12 Abs. 1 der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung für eine solche Untersuchung ein bestimmtes Analyseverfahren vorschreibe, gebe es nicht. Nach Absatz 2 der genannten Verordnungsbestimmung sei deshalb die Analyse vorrangig nach anerkannten, in Normen internationaler Organisationen aufgeführten Methoden durchzuführen, und, wenn es solche nicht gebe, nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs und Untersuchungsmethoden des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs und Forschungsanstalten (VDLUFA) und weiter hilfsweise nach einer Methode, die dem Stand der Technik entspreche. Da auch das Methodenhandbuch VDLUFA kein Analyseverfahren zur Bestimmung des Anteils an Gesamt-Arsen in Futtermitteln beschreibe, sei nach Maßgabe der futtermittelrechtlichen Bestimmungen auf eine dem Stand der Technik entsprechende Untersuchungsmethode zurückzugreifen. Dabei sei die von der Firma U1 angewandte Messmethode vorrangig gegenüber anderen fachlich ebenfalls geeigneten Methoden, weil ihr mit der EN 14546 ein in einer internationalen Norm vorgeschriebenes Untersuchungsverfahren zur Bestimmung des Gesamtarsen-Gehalts zu Grunde liege.
9Auf Anfrage des beklagten Landesamtes teilte das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt B1 unter dem 31. März 2006 mit, dort werde die Arsen-Analytik von Futtermitteln entsprechend der Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025:2005 für beide Untersuchungsbereiche sowohl nach der größtenteils mit der EN 14546 identischen AAS-Hydridtechnik (§ 35 LMBG L 00.00 19/6) als auch mittels ICP-MS durchgeführt. Die ICP-MS Methode sei dabei nach dem Stand der Technik der Hydrid-AAS-Methode mindestens gleichwertig. Sie erzeuge Ionen durch Plasma-Temparaturen von 5.000°C bis 10.000°C. Deshalb seien Minderbefunde im Gesamtarsengehalt, zu denen es – wie allgemein bekannt sei – andernfalls durch unvollständige Aufschlüsse des in Lebens und Futtermittel organisch gebundenen Arsens immer wieder komme, nicht zu erwarten. Die Anwendung beider Methoden bei der Untersuchung der Ergänzungsfuttermittel der Klägerin habe jeweils eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes für Gesamt-Arsen ergeben. Beide Ergebnisse seien dabei entsprechend den Forderungen der Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 durch die Verwendung zertifizierten Referenzmaterials abgesichert worden.
10Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 wies das beklagte Landesamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, die Analysemethode, die die von der Klägerin beauftragte Firma U1 bei der Untersuchung der Futtermittelproben angewandt habe, sei nicht vorrangig gegenüber den Untersuchungsmethoden, deren Ergebnisse dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden seien. Sowohl bei der Untersuchung nach der EN 14546 als auch der AAS-Hydridtechnik (§ 35 LMBG L 00.00 19/6) handele es sich um Analysemethoden, die der Bestimmung des Gesamtarsengehalts in Lebensmitteln dienten. Deshalb ergebe sich für keine von beiden aus § 12 Abs. 2 S. 3 der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung ein Anwendungsvorrang. Wie sich aus der Stellungnahme des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1 vom 31. März 2006 ergebe, seien beide Analysemethoden vielmehr größtenteils identisch und als dem Stand der Technik entsprechend anzusehen. Auch sonst seien die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Befunde als das durch Referenzmaterial abgesicherte Ergebnis zweier unterschiedlicher Untersuchungsverfahren nicht zu beanstanden.
11Die Klägerin hat am 2. Juni 2006 Klage erhoben.
12Sie ist der Auffassung, das von dem beklagten Landesamt ausgesprochene Verbot, die Ergänzungsfuttermittel B A und B B zu Futterzwecken zu verwenden, sei aus den bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen rechtswidrig. Das dortige Vorbringen vertiefend macht sie ergänzend geltend, aufgrund der erheblich voneinander abweichenden Ergebnisse der einerseits in den Niederlanden durch die Firma U1 und andererseits von den Untersuchungsämtern durchgeführten Analysen müsse bezweifelt werden, dass das Untersuchungsverfahren nach EN 14546 und die AAS-Hydridtechnik größtenteils identisch seien. Mangels ihrer Umsetzung in nationales Recht könne auch keine Bestimmung der Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zu ihren Lasten angewandt werden. Die Verwendung von Referenzmaterial werde mit Nichtwissen bestritten.
13Das Ergebnis einer im Januar 2007 angestellten weiteren Analyse einer Probe des von der strittigen Anordnung erfassten B A sowie des ursprünglich gesperrten Qs durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt E einerseits und der Firma U1 anderseits nach der jeweils eigenen und der Analysemethode des anderen belege angesichts der ermittelten Werte
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| SVUA E | Firma U1 |
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| Hochdruckveraschung | EN-Methode | Hochdruckveraschung | EN-Methode | |
| Q | 26,8 mg/kg | 26,8 mg/kg | 1,55 mg/kg | 0,46 mg/kg |
| B | 21,9 mg/kg | 19,5 mg/kg | 1,59 mg/kg | 0,85 mg/kg |
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dass das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt die beiden Messmethoden fehlerhaft handhabe.
17Die Klägerin beantragt,
18den Bescheid des beklagten Landesamtes vom 27. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 aufzuheben,
19hilfsweise
20festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 27. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 rechtswidrig war.
21Das beklagte Landesamt beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Es ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung sei aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen rechtmäßig. Ergänzend macht sie geltend, bei einer Einmischrate für das Q von 60,5 % ergebe sich bei dessen festgestellter Belastung mit Gesamt-Arsen in Höhe von 36 mg/kg bzw. 41 mg/kg schon rechnerisch ein Anteil von Gesamt-Arsen in den beiden Ergänzungsfuttermitteln von 21,8 mg/kg bzw. 24,8 mg/kg. Abgesehen davon seien Seealgen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis regelmäßig erheblich mit Arsen belastet, weshalb dieses als Futtermittelbestandteil auch einen recht hohen Arsengehalt von bis zu 40 mg/kg aufweisen dürfe. Es widerspreche deshalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Mischfuttermittel, das – wie hier – zu mehr als 60 % aus Q bestehe, einen Arsengehalt von lediglich 1,6 mg/kg bzw. 0,9 mg/kg aufweise. Schon dies sei ein Indiz für die Fehlerhaftigkeit der von der Firma U1 durchgeführten Untersuchungen. Die dort angewandte Messtechnik nach DINEN 14546 zur Bestimmung des Arsengehalts sei im Übrigen identisch mit der HydridASS-Methode nach § 64 LFGB, die das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt (SVUA) B1 anwende. Beide Methoden unterschieden sich lediglich in der Art des Probenaufschlusses. Während die DIN-EN-Methode eine trockene Veraschung bei 425°C vorschreibe, werde in B1 bei 325°C eine Hochdruckveraschung mit Salpetersäure vorgenommen. Aus physikalisch-chemischen Gründen könne mit der Hydrid-AAS-Methode nicht mehr Arsen in einer Probe nachgewiesen werden, als dort tatsächlich vorhanden sei. Das SVUA B1 das nach europäischem Recht unter anderem für die Untersuchungsbereiche ASS und ICP-MS akkreditiert und in Nordrhein-Westfalen landesweit für den Nachweis unerwünschter Stoffe in Futtermitteln zuständig sei, wende seit dem Jahr 2004 ausschließlich ICP-MS als Screeningmethode und Hydrid-AAS als Bestätigungsmethode an. Dass die durch das SVUA B1 nach Hochdruckveraschung mit Salpetersäure gemessenen Arsenwerte der Proben auch im Fall der Klägerin zuverlässig seien, werde zudem durch die Tatsache belegt, dass die Untersuchung des von ihr stammenden Probenmaterials mittels der ICP-MS Methode, die auf einer gänzlich anderen Analysetechnik aufbaue, zu den gleichen Ergebnissen gelangt sei. Die ICP-Methode entspreche dem aktuellen Stand der Wissenschaft und sei im Jahr 2006 zu welchem Zeitpunkt genau, habe nicht ermittelt werden können in das VDLUFA Methodenhandbuch III (17.9.1) aufgenommen worden. Die trotz der Anwendung von größtenteils identischen Untersuchungsmethoden stark abweichenden Untersuchungsergebnisse aus den Niederlanden seien möglicherweise darauf zurückzuführen, dass durch die Firma U1 entweder kein organisch gebundenes Arsen erfasst oder eine Probe aus einer anderen Partie des Ergänzungsfuttermittels untersucht worden sei. Abgesehen davon ergebe sich aber aus der zwischenzeitlich auf Veranlassung des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1 veranlassten Vergleichsuntersuchung von Restmengen des bei der Klägerin sichergestellten Probenmaterials – wegen der Ergebnisse wird auf die Anlage zu dem Schriftsatz des beklagten Landesamtes vom 15. Februar 2008 verwiesen , dass ein je nach Leistung der Mikrowelle normaler Mikrowellenaufschluss des in Futtermitteln marinen Ursprungs organisch gebundenen Arsens i. V. m. der Graphitrohr-Atomabsorptionsspektrometrie bzw. der Hydrid-AAS zur Erfassung des Gesamt-Arsengehalts unter Umständen nicht ausreiche.
24Die Klägerin sei aus Gründen der Zustandsverantwortlichkeit und der Effektivität der Gefahrenabwehr auch für die in den Geschäftsräumen der Fa. J lagernde Futtermittelmenge als Störerin in Anspruch genommen worden, da allein sie und nicht die Fa. J als ihre Verwaltungs-GmbH auf die dort lagernden Futtermittelpartien jederzeit und uneingeschränkt habe zugreifen können.
25Im Termin zur Erörterung der Streitsache am 6. Juni 2008 hat der Terminsvertreter des beklagten Landesamtes darauf hingewiesen, dass der Regelungstenor des angefochtenen Bescheides mit seinem Satz 1 – eingeschränkt durch die erste Alternative in Satz 2 des Bescheidtenors der Klägerin verbiete, die in der Verfügung genannten Bestände an B zu Futterzwecken zu verwenden. Demgegenüber fehle der zweiten in Satz 2 des Tenors genannten Alternative der Regelungscharakter, weil sie lediglich darauf hinweise, dass die Klägerin die von dem Verbot nach S. 1 erfassten Futtermittel auch beseitigen könne. Die Klägerin hat unter anderem zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass das Haltbarkeitsdatum der in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend bezifferten Menge an B im Verlauf des Klageverfahrens abgelaufen und diese deshalb jedenfalls jetzt nicht mehr verkehrsfähig sei. Den durch die strittige Anordnung des beklagten Landesamtes verursachten wirtschaftlichen Schaden, der sich auf etwa 200.000, Euro belaufe, wolle sie nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zivilgerichtlich geltend machen. Wegen der Ausführungen der Beteiligten im Erörterungstermin zu den jeweils angewandten Methoden zwecks Aufbereitung des Probenmaterials und Messung des Arsengehalts wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.
26Im Erörterungstermin haben die Beteiligten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Kammer entscheidet über das Klagebegehren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten ausweislich der im Erörterungstermin übereinstimmend zu Protokoll abgegebenen Erklärung mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.
30Die Klage bleibt mit Haupt und Hilfsantrag erfolglos.
31Das mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellte Klagebegehren ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Streit der Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der durch das beklagte Landesamt in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Regelung nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erledigt. Diese Regelung beschwert die Klägerin auch noch im Zeitpunkt der hier zu treffenden Entscheidung. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass im Verlauf des Klageverfahrens das Mindesthaltbarkeitsdatum derjenigen Futtermittel abgelaufen ist, auf die sich die strittige Anordnung bezieht.
32Die angegriffene Verfügung enthält entgegen der auf Handlungsgebote hindeutenden Formulierung im Tenor des Ausgangsbescheides als Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW auch nach dem im Erörterungstermin geäußerten Verständnis der Beteiligten – nur ein an die Klägerin gerichtetes Verbot, die von dem streitgegenständlichen Bescheid erfassten Ergänzungsfuttermittel B A und B B zu Futterzwecken zu verwenden, sofern sie sich nicht nach einer entsprechenden Behandlung zur Verwendung als Futtermittel eignen. Dieses mit einem Vorbehalt versehene Verwendungsverbot ist durch das Verstreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums der Ergänzungsfuttermittel nicht entfallen. Offen bleiben kann dabei, ob und gegebenenfalls welche (futtermittel)rechtlichen Folgen normativ an die Tatsache geknüpft sind, dass der Zeitraum der Mindesthaltbarkeit eines Futtermittels verstrichen ist. Selbst wenn dessen Verwendung zu Futterzwecken schon mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder aber wegen einer später eingetretenen Veränderung seiner Beschaffenheit verboten wäre und/ oder sich behördlich verbieten ließe, bliebe die Klägerin dem ihr gegenüber bereits verfügten Verbot gleichen Inhalts unverändert verpflichtet. Ob das Verbot sich dann rechtmäßig nicht (nur) wie hier durch das beklagte Landesamt auf einen über dem rechtlich zulässigen Grenzwert liegenden Gehalt an Arsen stützen ließe, sondern (auch) auf das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum und / oder eine nach dessen Ablauf etwa zu verzeichnende Veränderung in der Beschaffenheit der Futtermittel, ist keine Frage der Fortgeltung der Verbotsregelung, sondern der Voraussetzungen ihrer Rechtmäßigkeit.
33Der danach als Anfechtungsbegehren zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Landesamtes vom 27. Oktober 2005 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
34Offen bleiben kann letztlich, ob sich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung abweichend von dem Grundsatz, dass nachträgliche Veränderungen die Rechtmäßigkeit eines erlassenen Verwaltungsaktes regelmäßig unberührt lassen,
35vgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2007, (Kopp / Schenke) zu § 113 Rdnr. 42,
36auch auf Veränderungen zu erstrecken hat, die nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens bis hin zur Entscheidung der Kammer über das Klagebegehren in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten sind. Allerdings spricht einiges dafür, auch hier auf diesen vor allem für Dauerverwaltungsakte prinzipiell bedeutsamen Beurteilungszeitpunkt,
37vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Januar 1988, 3 C 48/85, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (Buchholz) 418.712 MKV Nr. 2; Kopp / Schenke, a. a. O., Rdnr. 44,
38abzustellen, obwohl der Verbotsverfügung des beklagten Landesamtes der Charakter einer Dauerverwaltungsaktes fehlen dürfte. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung aktualisieren nämlich ständig auf unbestimmte Zeit angelegte Rechtsverhältnisse. Insbesondere anders als nur ein einmaliges Ge oder Verbot stellen sie sich dar als unbestimmte Vielzahl einzelner Verwaltungsakte mit gleichem Regelungsgehalt, die aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengefasst sind.
39Vgl. Bundestags-Drucksache 8/2034 S. 34; Kopp / Schenke, a. a. O., Rdnr. 43.
40Demgegenüber entfaltet zwar das der Klägerin gegenüber erlassene Verbot, die arsenbelasteten Futtermittel zu Futterzwecken zu verwenden, solange rechtlich Wirkung, wie die eingelagerten Futtermittel noch keine weitere Verwendung gefunden haben. Gleichwohl dürfte dem Verbot keine Dauerwirkung im vorbezeichneten Sinne zukommen, weil es sich nicht generell auf die Futtermittelprodukte B A und B B der Klägerin bezieht und damit inhaltlich erschöpft ist, wenn die Klägerin dem Verbot durch die Verwendung der Futtermittelmengen, die von der strittigen Verfügung erfasst sind, zu anderen als Futterzwecken nachgekommen oder das Verbot nach einer geeigneten Behandlung der Futtermittel obsolet ist.
41Letztlich bedarf die Frage nach dem Charakter der Verbotsregelung als Dauerverwaltungsakt hier aber ebenso wenig einer vertieften Prüfung und Entscheidung wie die Frage, ob sich bei einer Einordnung des Verwaltungsaktes als einmalige Regelung rechtlich die Notwendigkeit ergibt, eine nachträgliche Veränderung der Sach und Rechtslage im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Verbotsverfügung zu berücksichtigen, weil dies aus den anzuwendenden Bestimmungen des materiellen Rechts folgt und / oder entsprechend dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot erforderlich ist.
42Vgl. Kopp / Schenke, a. a. O., Rdnr. 46; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1982, 1 BvL 34, 55/80, Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 61, 126 (134).
43Die angefochtenen Bescheide erweisen sich bezogen auf die beiden hier in Betracht kommenden Prüfungszeitpunkte als rechtmäßig. Dies gilt – bei unverändert gebliebenem Sachstand sowohl nach der bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch geltenden Eingriffsermächtigung des Futtermittelgesetzes als auch nach den im Gegensatz dazu im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwendenden Normen des Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches.
44Bezogen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides im Mai 2006 ergibt sich die gesetzliche Ermächtigung für die von dem beklagten Landesamt getroffene Regelung aus § 19a Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 3 des Futtermittelgesetzes (FMG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358). Zwar ist das Futtermittelgesetz nach Artikel 7 Nr. 10 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel und des Futtermittelrechts (Neuordnungsgesetz) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) gemäß Artikel 9 des Gesetzes zum 7. September 2005 aufgehoben und durch Regelungen in dem als Artikel 1 Neuordnungsgesetz erlassenen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) ersetzt worden. Zugleich ordnet das Neuordnungsgesetz aber in § 1 Abs. 1 S. 2 des in seinem Artikel 2 enthaltenen Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel und Futtermittelrecht (Übergangsgesetz) an, dass unter anderem § 19a FMG weiter anzuwenden ist, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Übergangsgesetz eine anderweitige Bestimmung getroffen worden ist. Eine solche anderweitige Regelung ist in die Futtermittelverordnung (FuttMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 552) aber erst durch Artikel 1 Nr. 38 der Änderungsverordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) gemäß deren Artikel 4 mit Wirkung vom 24. März 2007 eingefügt worden. Seither bestimmt § 37b FuttMV, dass die in § 1 Abs. 1 S. 2 Übergangsgesetz genannten Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind.
45Gemessen an § 19a Abs. 1 S. 1 FMG ist die Verbotsverfügung vom 27. Oktober 2005 rechtmäßig.
46Dies gilt in formeller Hinsicht, wobei offen bleiben kann, ob die Klägerin vor Erlass der Anordnung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist oder – andernfalls das beklagte Landesamt von einer Anhörung der Klägerin nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW rechtmäßig abgesehen hat. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist jedenfalls mit Blick auf das durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW).
47Auch in der Sache ist das Verbot rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19a Abs. 1 S. 1 FMG ordnet die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an, wenn sie feststellt oder Kenntnis davon erhält, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Dabei kann sie unter anderem die Verwendung zu anderen als Futterzwecken anordnen (§ 19a Abs. 2 S. 2 FMG). Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Klägerin, die das beklagte Landesamt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, lagen bei Erlass des Widerspruchsbescheides vor.
48Dem Verbot liegt zu Recht die Annahme zu Grunde, dass die im Lager der Klägerin sowie der J befindlichen und von den streitgegenständlichen Bescheiden erfassten Bestände des Ergänzungsfuttermittels B A und BB den futtermittelrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen. Die Bestände enthalten als unerwünschtem Stoff im Sinne des § 23 Abs. 1 FuttMV Gesamtarsen, dessen Gehalt bezogen auf 88 % Trockenmasse mit 17,51 mg/kg (B A) bzw. 24,12 mg/kg (B B) den Höchstwert von 4 mg/kg bei 88 % Trockenmasse jeweils überschreitet, der in Ergänzungsfuttermitteln, die – wie hier – aus Q gewonnen sind, nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (Abl. L 140, S. 10) in der durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 (Richtlinie 2003/100/EG) geänderten Fassung (Abl. L 285, S. 33) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) FMG und Anlage 5 zu § 23 Abs. 1 FuttMV in der durch die Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811) geänderten Fassung zulässig ist. Die seitens der Klägerin in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht erhobenen Einwände gegen die Annahme eines überhöhten Gehalts an Gesamtarsen in ihren Futtermitteln begründen an der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung keine ernstlichen Zweifel.
49Die Auswahl der wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden, mit deren Hilfe der Gehalt an Gesamtarsen in den Futtermitteln bestimmt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
50Offen bleiben kann, ob die Klägerin sich entsprechend ihrer Rechtsauffassung überhaupt mit Erfolg auf einen Verstoß gegen rechtliche Vorgaben über die anzuwendende wissenschaftliche Methode zur Bestimmung des Anteils an einem unerwünschten Stoff in ihren Futtermitteln berufen könnte. Allerdings dürfte derartigen rechtlichen Bestimmungen kein drittschützender Charakter beizumessen sein. Im Ordnungsrecht und damit auch im hier einschlägigen Bereich des futtermittelrechtlichen Gefahrenabwehrrechts wird jedenfalls in der Regel bereits eine objektiv gegebene Gefahrenlage ein behördliches Einschreiten wohl rechtlich rechtfertigen können. Mit Blick auf den Rechtsgüterschutz spricht dabei einiges dafür, die Tatsachen, aus denen die Gefahrenlage abzuleiten ist, jedenfalls nicht allein deshalb einem ordnungsrechtlichen "Verwertungsverbot" zu unterwerfen, weil sie unter Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen zur Kenntnis der Behörde gelangt sind. Letztlich bedürfen diese Überlegungen hier indes keiner weiteren Vertiefung. Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Messwerte sind nämlich nach einer Methode ermittelt, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung ( FuttMProbV) in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides im Mai 2006 maßgeblichen, durch § 3 Abs. 22 Übergangsgesetz geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226) genügen. Anders als die Klägerin meint, hatte die Bestimmung des Gesamtarsengehalts in den Futtermitteln danach nicht nach der Untersuchungsmethode EN 14546 der Europäischen Normungsorganisation (European Committee for Standardization – CEN),
51vgl. CEN, European Standard, RE. No. 14546:2005: "Lebensmittel Bestimmung von Elementspuren Bestimmung von Gesamtarsen mit Atomabsorbtionsspektrometrie-Hydridtechnik (HGAAS) nach Trokkenveraschung",
52zu erfolgen. Da diese Methode – entgegen dem auf Futtermittel beschränkten Anwendungsbereich des § 12 FuttMProbV der Bestimmung des Gehaltes an Gesamtarsen in Lebensmitteln dient, ließe sich die Forderung der Klägerin aus § 12 Abs. 2 S. 1 FuttMProbV nur in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ableiten. Für eine solche Analogie fehlt es indes an einer planwidrigen Regelungslücke in der Verordnung.
53Nach § 12 Abs. 2 S. 2 FuttMProbV hat, wenn – wie hier für die Bestimmung des Gehaltes an Gesamtarsen in Futtermitteln – eine Analysemethode weder in den Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln nach § 12 Abs. 1 FuttMProbV bestimmt noch in anerkannten Normen internationaler Organisationen aufgeführt (§ 12 Abs. 2 S. 1 FuttMProbV) ist, die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landschaftlichen Versuchs und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), 3. Band Ergänzungslieferung 1997, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs und Forschungsanstalten (VDLUFA) zu erfolgen. Fehlt es auch dort an beschriebenen Methoden muss die amtliche Untersuchung gemäß § 12 Abs. 2 S. 4 FuttMProbV nach anderen, dem Stand der Technik entsprechenden Methoden durchgeführt werden. Diesen Vorgaben widerspricht weder die an den Futtermitteln der Klägerin amtlich durchgeführte Massenspektrometrie mittels induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS) noch die zur Gegenprobe unter Anwendung der Hydridtechnik herangezogene Atomabsorbtionsspektrometrie (AAS-Hydridtechnik).
54Offen bleiben kann, ob die dabei zur Anwendung gelangte ICP-MS-Methode zur Analyse des Gesamtarsengehaltes, die nebst dem hier ebenfalls angewandten Verfahren zum Aufschluss der Proben im Jahr 2006 in das VDLUFA-Methodenbuch aufgenommen worden ist,
55vgl. Methodenbuch III, Stand: 6. Erg. 2006, Kapitel 17.9.1 Rdnr. 1 und 2,
56in dem Methodenbuch bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheides verzeichnet war und deshalb trotz der Verweisung in § 12 Abs. 2 S. 2 FuttMProbV auf den Stand des Buches im Jahr 1997 bei der amtlichen Untersuchung der von der Klägerin stammenden Futtermittelproben nicht sogar hätte angewandt werden müssen. Jedenfalls durfte diese Aufschluss und Analysemethode bei den Untersuchungen angewandt werden, weil sie wie auch von der Klägerin ausdrücklich zugestanden und zudem durch die Aufnahme in das Methodenbuch belegt – im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 4 FuttMProbV dem Stand der Technik im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gesamtarsengehalts in Futtermitteln entsprechen. Steht aber die Methodenwahl in Einklang mit den durch den Verordnungsgeber abgestuften Vorgaben in § 12 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 und S. 4 FuttMProbV, ist für den Rückgriff auf Analysemethoden zur Bestimmung unerwünschter Stoffe in Lebensmitteln mittels analoger Anwendung der vorgenannten Regelungen rechtlich kein Raum.
57Die dem Verbot zu Grunde gelegten Messwerte für den Gehalt an Gesamtarsen sind auch mit Blick auf die konkrete Anwendung der Untersuchungsmethoden rechtlich nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der Messergebnisse steht zur Überzeugung der Kammer fest, auch ohne dass der Sachverhalt hierzu von Amts wegen oder entsprechend den Anregungen der Klägerin weiter aufzuklären war.
58Das schriftsätzliche und im Termin zur Erörterung der Streitsache durch das für die Analyse der Futtermittelproben verantwortlich zeichnende Staatliche Veterinäruntersuchungsamt (SVUA) B1 inhaltlich näher erläuterte Vorbringen des beklagten Landesamtes, das für die fachwissenschaftlich beanstandungsfreie Bestimmung des Gehalts an Gesamtarsen in den Futtermitteln der Klägerin darlegungspflichtig ist, erweist sich diesbezüglich als in sich schlüssig und substantiiert. Demgegenüber bieten weder die Einlassungen der Klägerin noch die Ausführungen des fachverständigen Laborleiters der für die Klägerin tätig gewordenen Firma U1 im Erörterungstermin einen objektiv verifizierbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass die von dem beklagten Landesamt seinem Bescheid zu Grunde gelegten Messergebnisse auf Fehler in der Durchführung der angewandten wissenschaftlichen Bestimmungsmethoden zurückzuführen sind. Solche Fehler lassen sich angesichts der durch das beklagte Landesamt belegten und fachwissenschaftlichen Anforderungen genügenden Gewinnung der Untersuchungsergebnisse jedenfalls nicht allein mit dem Verweis der Klägerin darauf substantiiert dartun, dass eine Untersuchung von Material aus den vom beklagten Landesamt gezogenen Futtermittelproben im Laboratorium der Firma U1 einen Gehalt an Gesamtarsen ergeben hat, der mit 0,65 mg/kg bzw. 0,73 mg/kg jeweils nur einen Bruchteil der durch das SVUA B1 ermittelten Werte (24,12 mg/kg und 17,51 mg/kg) beträgt und den zulässigen Höchstwert von 4 mg/kg deutlich unterschreitet.
59Die in den angefochtenen Bescheiden genannten Messwerte beruhen sämtlich auf amtlichen Untersuchungen, nämlich denjenigen des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes B1 und damit einer Untersuchungseinrichtung, die gemäß der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14 ff.) unter anderem für die hier in Rede stehenden Untersuchungsbereiche ICP-MS und AAS akkreditiert ist (SALNRW-L 13.03.03). Die in die Entscheidung des beklagten Landesamtes eingestellten Messergebnisse für den Gehalt an Gesamtarsen sind dabei – wenn auch nicht zahlenmäßig, so doch mit dem festgestellten Verstoß gegen den zulässigen Höchstwert für diesen unerwünschten Stoff das übereinstimmende Ergebnis der Anwendung von zwei unterschiedlichen und jeweils zur Bestimmung des Gesamtarsengehalts in Futtermitteln unbestritten wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden. Wie das SVUA B1 hierzu im Erörterungstermin ausgeführt hat, enthält der angegriffene Bescheid nämlich die unter Einsatz der AAS-Hydridtechnik als Gegenprobe zu dem Zweck ermittelten Untersuchungsergebnisse, die bereits zuvor mittels der ICP-MS-Methode festgestellte erhebliche Überschreitung des Höchstwertes für den Gehalt an Gesamtarsen zu verifizieren. Nach Auskunft des SVUA B1 sind dabei die Zuverlässigkeit von Probenbehandlung und Analysemethode jeweils entsprechend der 8. Begründungserwägung zu der Richtlinie 2003/100/EG durch den Einsatz von zertifiziertem Referenzmaterial (Reismehlkontrolle, "NIST 1568a) überprüft worden. Schließlich hat auch die im Januar 2007 vom SVUA E durchgeführte weitere Untersuchung des beprobten Futtermittels B A nach der durch die Firma U1 angewandten Methode EN 14546 einen Gehalt an Gesamtarsen ergeben, der mit 21,9 mg/kg ebenfalls um ein Vielfaches den zulässigen Höchstwert von 4 mg/kg überschreitet.
60Diese in sich schlüssigen und substantiierten Darlegungen des beklagten Landesamtes zur Korrektheit der Messwerte hat die Klägerin in der Richtigkeit nicht zu erschüttern vermocht. Ihr Vorbringen zur Durchführung der Untersuchungen bietet weder im Hinblick auf den Aufschluss des Probenmaterials noch in Bezug auf dessen Analyse konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von wissenschaftlich fehlerhaft ermittelten Untersuchungsergebnissen. Deshalb bietet auch alleine die Tatsache, dass die von der Klägerin bei der Firma U1 in Auftrag gegebene Bestimmung des Gesamtarsengehalts in den Futtermittelproben Ergebnisse gezeigt hat, die den gesetzlich zulässigen Höchstwert an Arsen deutlich unterschreiten, der Kammer rechtlich keinen genügenden Anlass, in weitere Sachermittlungen einzutreten.
61Weder die Klägerin noch der fachverständige Laborleiter der Firma U1 konnten aufzeigen, dass die im Erörterungstermin durch das SVUA B1 im Detail dargestellten fachmethodischen Schritte zum Aufschluss der Futtermittelproben und / oder die anhand der vorgelegten Messprotokolle erläuterten Maßnahmen zur Analyse des Gesamtarsengehalts in dem aufgeschlossenen Material nicht den Anforderungen genügt haben, die an Untersuchungen nach der ICP-MS-Methode oder mittels der AASHydridtechnik fachwissenschaftlich zu stellen sind. Selbst Nachfragen des Laborleiters der Firma U1 zu den Erläuterungen des SVUA B1 im Erörterungstermin konnten durch die Vertreterin des Untersuchungsamtes beantwortet werden, ohne dass die erhaltenen Antworten der Klägerin Anlass zu fachlicher Kritik gaben. Sind aber methodische Fehler bei der Bestimmung des Gehalts an Gesamtarsen in den Futtermittelproben weder substantiiert geltend gemacht, noch lassen sich solche sonst erkennen, streitet für die Richtigkeit der dabei gewonnenen Ergebnisse ferner der von dem beklagten Landesamt angeführte, durch das SVUA B1 im Erörterungstermin bestätigte und von der Klägerin auch nicht bestrittene wissenschaftliche Erfahrungssatz, dass bei fachgerechter Durchführung weder mittels der ICP-MS-Methode noch in Anwendung der AAS-Hydridtechnik in einer Probe ein Gehalt an Gesamtarsen gemessen werden kann, der höher ist als dessen tatsächliche Konzentration. Damit erweisen sich schließlich die der Anordnung des beklagten Landesamtes zu Grunde liegenden Messwerte auch als rechnerisch plausibel. Ausgehend von den in den Berichten des SVUA L vom 17. August 2005 und vom 22. August 2005 als Ergebnis der Untersuchung der beiden Qproben (jeweils ICP-MS, Methode SVUA B1) mitgeteilten Gesamtarsenanteile (36,11 mg/kg bzw. 37,10 mg/kg) ergibt sich angesichts einer Einmischrate von 60,5 % Q in die Futtermittel auch bei rein mathematischer Betrachtung keine Belastung der Ergänzungsfuttermittel mit Gesamtarsen, die unterhalb des zulässigen Höchstwertes von 4 mg/kg liegt.
62Soweit nach allem die Frage offen bleibt, worauf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die von der Klägerin bei der Firma U1 in Auftrag gegebenen Analysen der Futtermittelproben eine Belastung mit Gesamtarsen ergeben hat, die lediglich einen Bruchteil des gesetzlich zulässigen Höchstwertes beträgt, ist den Ursachen hierfür, weil für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, nicht weiter nachzugehen. Die gerichtliche Kontrolle im hier gegebenen Anfechtungsprozess ist auf die Prüfung und Entscheidung beschränkt, ob die im Interesse des Adressaten einer angegriffenen Verfügung normierten rechtlichen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten gegeben sind. Dieser Kontrollauftrag ist hier aber bereits mit der Feststellung erschöpft, dass das beklagte Landesamt seiner Verbotsverfügung zu Recht die Annahme zu Grunde gelegt hat, dass der Gehalt an Gesamtarsen in den beprobten Futtermitteln der Klägerin den gesetzlich zulässigen Höchstwert überschreitet.
63Angesichts des überhöhten Gehalts an Gesamtarsen und der deshalb den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechenden Zusammensetzung der Futtermittel der Klägerin war das beklagte Landesamt gemäß § 19a Abs. 1 S. 1 FMG rechtlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Verstoß zu beseitigen. Die dabei getroffene Auswahl ist frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Das ausgesprochene Verbot, die Futtermittel zu Futtermittelzwecken zu verwenden, solange ihr Gehalt an Gesamtarsen nicht durch eine geeignete Behandlung auf einen Wert zurückgeführt ist, der unterhalb der Schwelle des rechtlich Zulässigen liegt, ist geeignet den festgestellten Rechtsverstoß zu "beseitigen". Vergleichbar der nach § 19a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FMG vorgesehenen Möglichkeit, die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken anzuordnen, nimmt das Verbot dem Futtermittel die Verwendbarkeit zu Futterzwecken und damit zugleich die Eigenschaft eines Futtermittels. Als solches steht es für ein Inverkehrbringen nicht mehr zur Verfügung, das heißt, es darf gemäß der Legaldefinition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs in § 2b Abs. 1 Nr. 6 FMG als Futtermittel weder angeboten noch zur Abgabe vorrätig gehalten oder feilgehalten oder an andere abgegeben werden. Im Übrigen ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass das verfügte Verbot gemessen an dem Zweck des § 19a S. 1 FMG nicht erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist und / oder den nach dem Rechtsstaatsgebot (Artikel 20 Abs. 3 GG) weiter zu wahrenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes widerspricht.
64Durfte das beklagte Landesamt mithin die Verwendung der Futtermittel zu Futterzwecken verbieten, war es schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO), die entsprechend getroffene Anordnung (alleine) gegen die Klägerin zu richten. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die in ihrem Lager befindliche Menge B B, sondern auch hinsichtlich der in den Räumlichkeiten der Fa. J gelagerten Bestände an B A. Mangels einer im Futtermittelrecht hierzu explizit getroffenen Bestimmung kommt als Adressat einer solchen Verbotsverfügung in Betracht, wer das Futtermittel im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 6 FMG in den Verkehr bringt. Dies ist aber bezogen auf die von der Verbotsverfügung erfassten Bestände von B A und B B die Klägerin, weil sie nach ihren eigenen Angaben den Import der Futtermittel durch die Fa. J veranlasst hat und auch eigen und alleinverantwortlich darüber entscheidet, wie mit der eingelagerten Ware zu verfahren ist.
65Ist die Verbotsverfügung des beklagten Landesamtes gemessen an der Sach und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides damit rechtmäßig, gilt gleiches auch nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung uneingeschränkt anzuwendenden Vorschriften des Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches.
66Gemäß der danach anzuwendenden Regelung des § 39 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden unter anderem die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften des Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, wobei sie insbesondere das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken können (§ 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LFGB). Aus Q gewonnene Ergänzungsfuttermittel, die wie hier – einen Gehalt an Gesamtarsen von 17,51 mg/kg (B A ) bzw. 24,12 mg/kg (B B) aufweisen, verstoßen dabei gegen Regelungen in den vorgenannten Bestimmungen, weil sie den Höchstgehalt für diesen in Futtermitteln unerwünschten Stoff überschreiten, der durch § 23 Nr. 1. a) LFGB i. V. m. Anlage 5 zu § 23 Abs. 1 FuttMV in der zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2008 (BGBl. I S. 964) geänderten Fassung (weiterhin) auf 4 mg/kg festgelegt ist. Solche Ergänzungsfuttermittel dürfen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2. b) LFGB weder in den Verkehr gebracht noch verfüttert werden.
67Gemessen an den vorbezeichneten Eingriffsvoraussetzungen ist die Verbotsverfügung rechtmäßig. Angesichts der Tatsache, dass sie im Wesentlichen denen des § 19a Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 3 FMG entsprechen, kann zur näheren Begründung vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
68Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist schon unzulässig, weil – wie oben dargelegt – die Verbotsverfügung nicht erledigt und das Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) deshalb unstatthaft ist.
69Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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