Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1645/08.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf-gegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragstelle-rin nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass eine Abschie-bung der Antragstellerin nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.


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