Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 5159/08

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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